Urteil
3 Ca 2311/07
Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGKR:2008:0213.3CA2311.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2006 die Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Streitwert: 18.000,00 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. 3 Die 43jährige Klägerin ist seit dem 16.02.2004 als Ärztin bei der Beklagten, einem kommunalen Krankenhausträger, zuletzt auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.12.2005 als Oberärztin tätig. § 2 des Arbeitsvertrages verweist auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge. 4 Am 17.08.2007 schloss der Marburger Bund mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände den Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA ab. Dieser sieht für die Ärzte in den §§ 15, 16 für die Eingruppierung folgende Regelung vor: 5 § 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen 6 (1)Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 7 (2)Die Ärztin/ Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 8 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 9 Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2 10 1.Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 11 2.Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe. 12 (3)Die Entgeltgruppe der Ärztin/ des Arztes ist im Arbeitsvertrag anzugeben. 13 § 16 Eingruppierung 14 Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: 15 a)Entgeltgruppe I 16 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit 17 b)Entgeltgruppe II 18 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit 19 Protokollerklärung zu Buchst. b) 20 Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist. 21 c)Entgeltgruppe III Oberärztin/Oberarzt 22 Protokollerklärung zu Buchst. c) 23 Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. 24 d)Entgeltgruppe IV 25 Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. 26 Protokollerklärung zu Buchst. d) 27 Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt, ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden. 28 In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17.08.2006 haben die Tarifvertragsvertragsparteien unter anderem Folgendes ausgeführt: 29 § 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Ärzte/VKA 30 (1)Der TV-Ärzte/VKA ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA sind, den 31 -Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) und den Besonderen Teil L., Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-K) jeweils vom 13. September 2005. 32 -Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961. 33 -Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, 34 - 35 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TV-Ärzte/VKA nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. August 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. 36 (2)Die von den Marburger Bund Landesverbänden oder mit Vollmacht für diese mit den Mitgliedsverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch diese Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2007 an den TV-Ärzte/VKA anzupassen. Die Tarifvertragsparteien nach Satz 1 können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt. 37 § 3 Überleitung in den TV-Ärzte/VKA 38 Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte werden am 1. August 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen aus dem TVöD und den BT-K bzw. BAT/BAT-O in den TV-Ärzte/VKA übergeleitet. 39 Protokollerklärung zu § 3: 40 Änderungen des TVöD und des BT-K (TVöD-K) nach dem 31. Juli 2006 bleiben bei der Überleitung unberücksichtigt. 41 In der Niederschrifterklärung zu § 6 Abs.2 heißt es: 42 Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt führen, ohne die Voraussetzung für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 43 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden. 44 Im Rahmen der Geltung des TVöD war der Begriff Oberarzt tarifvertraglich nicht definiert. 45 Seit 1999 ist die Klägerin Fachärztin für Chirurgie und seit Ende 2006 Fachärztin für Gefäßchirurgie. 46 Die Klinik für Gefäßchirurgie verfügt laut Internetauftritt der Beklagten über zwei Teilbereiche, die endovaskuläre Chirurgie, für die der Kollege der Klägerin Dr O. zuständig ist, und die Dialyseshuntchirurgie, für die die Klägerin als zuständige Oberärztin genannt wird. 47 In einem Schreiben vom 10.07.2007 führt der Chefarzt der Klinik, der bei der Beklagten die Bezeichnung Direktor trägt, aus, dass die Dialyseshuntchirurgie einen Teilbereich innerhalb der Klinik darstelle, deren Leitung durch eine spezialisierte Oberärztin, - gemeint ist die Klägerin, - wahrgenommen werde. Gemäß § 6 seines Dienstvertrages vom 01.01.2004 ist der Klinikdirektor befugt, Tätigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung zu übertragen. 48 Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 26.07.2007 in die Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Mit Schreiben vom 08.08.07 machte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III geltend. Auch der Klinikdirektor setzte sich mit Schreiben vom 09.08.07 für die Klägerin ein und wies darauf hin, dass der von der Klägerin geleitete Teilbereich der Dialyse-Shunt-Chirurgie circa ein Drittel der Leistungen der Klinik ausmache. Die Klägerin sei gemeinsam mit der Klinik für Nephrologie für die völlig selbständige Organisation, Indikation und Durchführung der Shunt-Operationen zuständig. 49 Während sich die Beklagte hinsichtlich des Kollegen Dr. O. entschied, diesen in die Entgeltgruppe III einzugruppieren, blieb sie bezogen auf die Klägerin bei ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung, dass diese zutreffend in die Entgeltgruppe II einzugruppieren sei. 50 Die Klägerin behauptet, dass bereits zum 01.01.2006 die Übertragung des Bereichs Dialyseshuntchirurgie durch den Klinikdirektor erfolgte. Im Jahre 2007 seien 135 Shunt-Operationen durchgeführt worden, von denen 92 Operationen von ihr selbst und die restlichen unter ihrer Assistenz durchgeführt wurden. Hinzu kämen 112 Konsile, die sie 2007 durchgeführt habe. Zudem nehme sie jede Woche an der gefäßchirurgisch nephrologisch radiologischen Konferenz (GNR) teil, in der sie Dialyseshuntprozeduren vorstelle, halte die wöchentliche Shuntsprechstunde ab. Dies alles, zusammen mit der Planung der Operationen, Aufstellung der Behandlungspfade, Durchführung der Aufklärungsgespräche, Oberarztvisite, den Patientengesprächen und ärztlichen Anordnungen führe dazu, dass sie überwiegend in ihrem Teilbereich tätig sei. 51 Der Kollege O. habe im Vergleich hierzu in 2007 lediglich 15 endovaskuläre Eingriffe selbst vorgenommen und bei weiteren 14 Eingriffen assistiert. 52 Die Klägerin beantragt: 53 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.2006 die Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 zu bezahlen. 54 Die Beklagte beantragt, 55 die Klage abzuweisen. 56 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich selbst aus dem Vortrag der Klägerin nicht herleiten lasse, dass es sich bei der Dialyseshuntchirurgie um einen selbständigen Teilbereich handele. Auch werde nicht deutlich, dass die Klägerin insoweit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen ausübe. Die erforderliche Aufsichtsfunktion über das nichtärztliche Personal scheitere schon daran, dass es ausschließlich der Pflegedirektion unterstellt sei. Auch fehle es an einem ausdrücklichen Übertragungsakt durch den Arbeitgeber, der nicht mit dem Chefarzt gleichzusetzen sei. Auch über die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht könne man nicht dazu kommen, dass sich die Beklagte etwaige Erklärungen des Chefarztes anrechnen lassen müsse. Und schließlich lasse sich aus den eigenen Ausführungen der Klägerin nicht schließen, dass diese mehr als 50 % ihrer Tätigkeit im Bereich Dialyseshuntchirurgie tätig sei. Dies sei mit Blick auf § 15 Abs.2 TV Ärzte/VKA jedoch Eingruppierungsvoraussetzung. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 58 Entscheidungsgründe : 59 Die Klage ist begründet. 60 Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.08.2006 Vergütung aus der Vergütungsgruppe III Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA zu zahlen. 61 Gemäß § 611 BGB wird der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung zu zahlen. 62 Die Vergütung der Klägerin für die erbrachte Arbeitsleistung, also die von der Beklagten geschuldete Gegenleistung im Sinne des § 611 BGB, richtet sich nach § 16 des TV-Ärzte/VKA. 63 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin im Sinne des § 16 TV-Ärzte/VKA. 64 § 16 TV Ärzte/VKA ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. 65 Auf das Arbeitsverhältnis fanden ursprünglich die Bestimmungen des BAT Anwendung. Der Marburger Bund verhandelte den Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA mit Datum vom 17.08.2006. Er lag in vollständiger Form incl. eines Überleitungstarifvertrages am 22.11.2006 vor. Aufgrund des § 2 Abs.1 S.2 des Überleitungstarifvertrages finden die Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien rückwirkend mit Wirkung ab 01. August 2006 Anwendung. 66 Die Klägerin hat nach der allgemeinen Beweislastregel als Anspruchstellerin auch im Rahmen einer Eingruppierungsklage die Einzelheiten ihrer Tätigkeit und die Tatsachen vorzutragen, die Schlüsse auf die zu erbringende Tätigkeit zulassen (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.1968 - 4 AZR 117/67 - AP Nr. 16 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 27.03.1968 - 4 AZR 256/67 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22,23 BAT 1975). Ihr obliegt in diesem Zusammenhang die Darlegung von substanziierten Tatsachen, aus denen vom Gericht auf die Erfüllung der tariflichen qualifizierenden Merkmale geschlossen werden kann (BAG, Urteil vom 25.02.1970 - 4 AZR 168/69 - AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 18.05.1977 - 4 AZR 18/76 - AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 67 Die Klägerin ist dieser Darlegungslast hinreichend nachgekommen. 68 Die Einwendungen der Beklagten überzeugten die Kammer nicht. 69 Die Klägerin trägt medizinische Verantwortung, wie es Entgeltgruppe III des § 16 TV Ärzte/VKA voraussetzt. 70 Das Tatbestandsmerkmal der medizinischen Verantwortung setzt die Übertragung von Aufsichtsfunktionen über ärztliches und nichtärztliches Personal voraus (ArbG E., 14 Ca 669/07, 12.07.2007,n.v., n.r., Berufung unter dem Az. 9 Sa 1399/07 eingelegt). 71 In diesem Sinne interpretiert auch der Marburger Bund dieses Eingruppierungsmerkmal. In seinem im Internet veröffentlichten Schreiben vom 22.03.2007 führt er dazu Folgendes aus: Mit der Übertragung medizinischer Verantwortung ist die Übertragung von Aufsichtsfunktionen über ärztliches oder nichtärztliches Personal gemeint. Der Marburger Bund weist in diesem Zusammenhang des Weiteren darauf hin, dass dies die ärztliche Letztverantwortung des Abteilungsleiters (Chefarzt) nicht ausschließt. 72 Die Klägerin hat hierzu im Einzelnen vorgetragen, dass sie im Bereich der Dialyseshuntchirurgie allein entscheide, ob und wie ein Dialysepatient operiert wird, ob sie die Operation selbst durchführt oder einem der Assistenzärzte überträgt. Bei der Behandlung eines Dialysepatienten treffe sie auch die Anordnungen gegenüber dem nichtärztlichen Personal, das heißt, sie allein entscheide über Verbandswechsel, Wechsel oder Entfernung von Drainagen, die Punktion des Shunts u.ä., da diese Anordnungen mitentscheidend für den Operationserfolg seien. Dieser Vortrag zeigt, dass die Klägerin die medizinische Verantwortung in ihrem Bereich trägt und mit entsprechenden Leitungsfunktionen ausgestattet ist. 73 Zur Entgegnung der Beklagten im Kammertermin vom 12.12.07, dass auch der Kollege O. schon Shuntoperationen durchgeführt habe, wies die Klägerin darauf hin, dass es sich hierbei nur um Notoperationen und dann auch nur um einfachere Eingriffe gehandelt habe. Der Umstand, dass ein Patient, der mehrere Male in der Woche eine Dialyse benötigt, nicht wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Verhinderungsgründen der Klägerin auf einen anderen Operationstermin vertröstet werden kann, wenn ein Zugang für die Dialyse fehlt oder verstopft ist, leuchtet unmittelbar ein. Die Notwendigkeit, unabhängig von der Einsatzplanung auf einen Notfall reagieren zu können, bedeutet aber nicht, dass damit die medizinische Verantwortung der Klägerin für diesen Bereich entfiele. 74 Den Schilderungen der Klägerin wurde kein abweichender Sachvortrag entgegen gehalten, so dass dieser Einwand der Beklagten nicht geeignet ist, der Klägerin die medizinische Verantwortung abzusprechen. 75 Die Auffassung der Beklagten, dass der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend deutlich mache, dass sie die nach dem Tarifvertrag erforderliche Leitungs- und Aufsichtsfunktion inne hat, teilt die Kammer nicht. 76 Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich unmittelbar, dass sie für die Dialyseshuntchirurgie alle medizinischen Entscheidungen trifft und sowohl das ärztliche als auch das nichtärztliche Personal entsprechend anweist. Wenn die Beklagte demgegenüber darauf hinweist, dass zur Ausübung einer Aufsichtsfunktion zwingend auch disziplinarische Aufsicht gehöre, überzeugt dies nicht. Der Tarifvertrag spricht ausdrücklich von medizinischer Verantwortung, nicht von Personal- oder Einsatzverantwortung. Nach dem Tarifvertrag kann es damit nur um fachliche Aufsicht gehen, nicht um personelle. Nach den Vorstellungen der Beklagten dürfte nicht einmal der Chefarzt einer Abteilung die Kriterien für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV Ärzte/VKA erfüllen. 77 Auch der Einwand, dass schließlich jeder behandelnde Arzt die volle medizinische Verantwortung für die ihm anvertrauten Patienten trage, so dass dieser Umstand für eine Höhergruppierung nicht ausreichend sein könne, steht der Einschätzung der Kammer nicht entgegen. 78 Der Tarifvertrag spricht zum einen nicht von medizinischer Verantwortung für einzelne Patienten, sondern für einen ganzen Funktions- oder Teilbereich. Und zum anderen hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nur Entscheidungen für und mit dem Patienten trifft, sondern auch in der Position ist, etwa durch entsprechende Einteilung der Assistenzärzte zu Operationen und Weisungen an das nichtärztliche Personal, von ihr als notwendig erachtete Behandlungsschritte zu delegieren. 79 Und die Befugnis zu delegieren setzt nach dem Verständnis der Kammer wiederum voraus, dass die Klägerin mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen ausgestattet ist. 80 Die Dialyseshuntchirurgie ist wohl kein Funktionsbereich, jedoch durchaus aufgrund der Ausgestaltung dieses Bereichs bei der Beklagten als ein selbständiger Teilbereich im Sinne des § 16 TV-Ärzte/VKA anzusehen. 81 Funktionsbereiche sind anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. Der Begriff wurde bereits unter der Geltung des BAT vor allem analog der ärztlichen Weiterbildungsordnung verstanden. An dieser Interpretation des Begriffs Funktionsbereich hat sich auch durch den TV-Ärzte nichts geändert (vgl. Bruns, ArztRecht 3/2007, 60, 66; Schreiben des Marburger Bundes vom 22.03.2007). 82 Hierzu weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Anlage von Dialyseshunts in der Weiterbildungsordnung lediglich einen Punkt unter mehreren darstellt, der Inhalt der Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie ist. 83 Umstrittener erscheint die Bedeutung des Begriffs Teilbereich, aus dem sich nicht viel herauslesen lässt, außer dass auch die Übertragung von Verantwortung für kleinere Teileinheiten als das, was unter einem Funktionsbereich zu verstehen ist, für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ausreicht. 84 Aussagekräftiger ist insoweit der Begriff selbständig, den der Tarifvertrag in diesem Zusammenhang verwendet. Insoweit bietet Bruns in seinem bereits zitierten Aufsatz eine Vielzahl brauchbarer Kriterien an, die geeignet sind, auf eine gewisse Verselbständigung eines Teilbereichs hinzudeuten, wie etwa eine erforderliche besondere medizinische Spezialisierung, organisatorische Eigenständigkeit (eigene Sprechstunde, eigene Räumlichkeiten, eigenes Personal) und auch eine entsprechende Präsentation nach außen als eigenständiger Bereich (Bruns, ArztRecht 3/2007, 60, 65). 85 Entsprechendes findet sich im Vortrag der Klägerin. 86 So wurde im Kammertermin vom 12.12.07 deutlich gemacht, dass sie sich durch Hospitationen und Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen Spezialwissen über die Dialyseshuntchirurgie angeeignet hat, über das keiner ihrer Kollegen verfügt. Die vorgelegten Publikationen zeigen, dass es sich hierbei um ein Spezialthema innerhalb der Gefäßchirurgie handelt, das mit Blick auf die vergangenen und prognostizierten Fallzahlen, die der Klinikdirektor in seinem Schreiben vom 10.07.2007 vorlegte, auch für die Beklagte an Bedeutung gewinnt. Dieser Bedeutungszuwachs erklärt sich schon daraus, dass anders als in der Vergangenheit Patienten zum Teil über Jahrzehnte mit der Dialyse leben. Schon der Begriff Shuntchirurgie verdeutlicht, dass es sich nicht lediglich um ein Behandlungsverfahren handelt, wie es der Vortrag der Beklagten nahe legt, sondern dass eine Vielzahl von Möglichkeiten besteht, wie ein Shunt angelegt werden kann und es eine eigene Chirurgie gibt, die sich ausschließlich mit diesen Möglichkeiten beschäftigt. 87 Auch in der Organisation innerhalb der Klinik für Gefäßchirurgie spiegelt sich die Selbständigkeit dieses Bereichs wider. 88 Die Klägerin hält wöchentlich eigene Shunt-Sprechstunden ab. Auch sind ihr, so der ergänzende Vortrag in der mündlichen Verhandlung, Assistenzärzte für ihren Bereich zugeteilt. Nicht zuletzt spielt auch die Entscheidung des Direktors, wie er seine Klinik organisiert und welche Teilbereiche er schafft, eine nicht unerhebliche Rolle. Der Umstand, dass die Beklagte anlässlich der anstehenden Eingruppierung bei den Klinikdirektoren Organigramme anforderte, zeigt, dass es in deren Verantwortung liegt zu entscheiden, welchen Teilbereichen eine solche Bedeutung zukommt, dass sie eine Verselbständigung innerhalb der Klinik verdienen. 89 Diese Verselbständigung des Bereichs spiegelt sich schließlich auch in der Außendarstellung der Beklagten, konkret in deren Internet-Auftritt, wider, in dem ausdrücklich vom Teilbereich der Shuntchirurgie die Rede ist. 90 Die Eingruppierung der Klägerin als Funktionsoberärztin nach dem TV-Ärzte/VKA scheitert auch nicht am Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung der Verantwortung. 91 Anders als die Beklagte meint, ist nach Auffassung der Kammer durchaus denkbar, dass eine ausdrückliche Übertragung schon vor In-Kraft-Treten des TV-Ärzte/VKA erfolgt. Diese läge dann allerdings nicht in der Ernennung zum Oberarzt, sondern in einer Übertragung von medizinischer Verantwortung für einen selbständigen Funktions- oder Teilbereich. 92 Mit der arbeitsvertraglichen Bezeichnung als Oberärztin im Vertrag aus Dezember 2005 hat die Klägerin für ihre Eingruppierung noch nichts gewonnen. 93 Dies ergibt sich bereits aus der Niederschrifterklärung zu § 6 Abs. 2 des Überleitungstarifvertrages, die klarstellt, dass nicht jeder Arzt, der vor In-Kraft-Treten des TV-Ärzte/VKA den Titel Oberarzt führte, in die Entgeltgruppe III einzugruppieren ist. Aus dieser Niederschrift lässt sich jedoch auch ablesen, dass die Tarifvertragsparteien übereinstimmend davon ausgingen, dass es zwar sogenannte Oberärzte gibt, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III nicht erfüllen, dass es aber auch andere gibt, bei denen dies durchaus der Fall ist. Dies wäre unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten von vornherein ausgeschlossen. 94 Der Direktor der Klinik für Gefäßchirurgie hat der Beklagten mehrfach, unter anderem im Schreiben vom 21.05.2007, mitgeteilt, dass er der Klägerin den Teilbereich der Shuntchirurgie übertragen hat. 95 Dies bestreitet die Beklagte, allerdings ist dieses Bestreiten erkennbar nicht so zu verstehen, dass sie ihrem Klinikdirektor unterstellt, dass es die von ihm geschilderte Kompetenzzuweisung tatsächlich nicht gegeben hat. Hinter dem Bestreiten steht vielmehr die Auffassung, dass der Klinikdirektor der Klägerin den Teilbereich der Shuntchirurgie zugewiesen haben mag, dass dies aber kein ausdrücklicher Übertragungsakt im Sinne des Tarifvertrages war. 96 Hierzu vertritt die Kammer die Auffassung, dass es diesen ausdrücklichen Übertragungsakt durchaus gegeben hat, der sogar schriftlich niedergelegt ist, und zwar im Organigramm der Klinik für Gefäßchirurgie. Eine eindeutigere und nach außen erkennbarere Form der Übertragung von Zuständigkeiten ist doch gar nicht denkbar. Das Erfordernis der ausdrücklichen Übertragung dient dem Zweck zu verhindern, dass eine schleichende Verschiebung von Kompetenzen zur Grundlage für eine Eingruppierung wird. 97 Dieses mögliche Auseinanderdriften der Kompetenzverteilung, wie sie auf dem Papier besteht, im Gegensatz zur gelebten Zuständigkeit im Krankenhausalltag soll für die Eingruppierung nicht von Bedeutung sein. Ein solcher Fall liegt angesichts der klaren Zuweisung, wie sie in den Schreiben des Chefarztes und dem Organigramm zum Ausdruck kommt, gerade nicht vor. 98 Wenn die Beklagte dann noch geltend macht, dass es zumindest an einer Übertragung durch den Arbeitgeber fehle, überzeugt auch dieses Argument nicht. 99 Die Beklagte ist eine juristische Person, das heißt, sie kann nicht selbst, sondern nur durch Vertreter handeln. Dass eine Übertragung zwingend durch den gesetzlichen Vertreter, also den Geschäftsführer, erfolgen müsste, lässt sich dem Tarifvertrag an keiner Stelle entnehmen. Da Vertretungsmacht nicht nur durch Gesetz, sondern auch durch Rechtsgeschäft, sprich durch Erteilung einer Vollmacht, übertragen werden kann, muss die Beklagte sich das Handeln ihrer Vertreter zurechnen lassen, § 164 BGB. Eine Vollmacht zur Zuweisung bestimmter Tätigkeitsbereiche hat die Beklagte dem Klinikdirektor in § 6 seines Dienstvertrags ausdrücklich übertragen. Wenn die Beklagte darauf hinweist, dass Chefärzte ihre Vollmachten dazu nutzen können, ihren Mitarbeitern Kompetenzen zu übertragen, die eine Höhergruppierung mit sich bringen, ist das sicherlich richtig. Wenn sie dies nicht wünscht, mag sie die Vollmachten der Chefärzte einschränken. An der Wirksamkeit des Übertragungsaktes ändert dies nichts. 100 Und schließlich kann die Beklagte der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe III nicht erfolgreich entgegen halten, dass sie nicht mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit mit oberärztlichen Tätigkeiten betraut sei. 101 Denn dies setzt der TV-Ärzte/VKA überhaupt nicht voraus. 102 Die Beklagte weist für ihre abweichende Auffassung auf § 15 TV-Ärzte/VKA hin. 103 § 15 des Tarifvertrages bestimmt insoweit, dass der Arzt in die Entgeltgruppe einzugruppieren ist, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 104 Dies ist gem. § 15 Abs.2 TV Ärzte/VKA bereits dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Deshalb müssten dem Arzt, so die Beklagte, mindestens für einen zeitlichen Anteil von 50 v.H. seiner Arbeitszeit Tätigkeiten als Oberarzt im tariflichen Sinne übertragen worden sein. 105 Für die Frage der Eingruppierung in die Entgeltgruppen I und II des Tarifvertrages mag der Beklagten zuzustimmen sein. Ein Facharzt ist nur dann als solcher zu vergüten, wenn er überwiegend in seinem Fachbereich tätig ist. 106 Für die Entgeltgruppen III und IV überzeugt die Argumentation der Beklagten jedoch nicht mehr. Eine Einstufung als Oberarzt oder Leitender Oberarzt knüpft nach dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht an bestimmte Tätigkeiten an, die ganz oder überwiegend ausgeübt werden müssten, sondern an einen einmaligen Übertragungsakt. Die Höhergruppierung rechtfertigt sich mit der Übertragung erhöhter Verantwortung. Diese Verantwortung trägt der Oberarzt und der leitende Oberarzt genauso wie der Chefarzt, in jeweils unterschiedlichem Umfang, ständig, unabhängig davon, ob er gerade eine Sprechstunde abhält, Mitarbeiter anweist, einen Verband zu wechseln oder Terminabsprachen trifft. Dass die Auffassung der Beklagten nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt, zeigt sich nach Ansicht der Kammer ganz deutlich bei der Entgeltgruppe IV. Die Frage, ob jemand leitender Oberarzt im Tarifsinne ist, hängt nicht davon ab, wie oft der Vertretungsfall für den Chefarzt eintritt. Mit der Übertragung der Funktion ständiger Vertreter sind die Voraussetzungen für die entsprechende Eingruppierung erfüllt. Dasselbe gilt für die Entgeltgruppe III. Es bedarf in beiden Entgeltgruppen lediglich einer ausdrücklichen Übertragung. Eine entsprechende Tätigkeit, die in den Entgeltgruppen I und II als Tatbestandmerkmal genannt wird, wird nach dem Wortlaut des § 16 TV-Ärzte/VKA gerade nicht verlangt. Zutreffend wäre die Argumentation der Beklagten nur, wenn der Wortlaut der Tarifnorm etwa dem des BAT I a, Fallgruppe 4 entsprechen würde, in die Ärzte einzugruppieren waren, die auf Grund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten und überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind. 107 Da die Tarifvertragsparteien auf das Erfordernis einer überwiegenden Tätigkeit in dem entsprechenden Teilbereich verzichtet haben, ist es für die Eingruppierung unerheblich. 108 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. 109 Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs.2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO. Das Gericht hat den 36-fachen Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppen II und III des TV-Ärzte/VKA zugrunde gelegt. 110 Rechtsmittelbelehrung 111 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 112 B e r u f u n g 113 eingelegt werden. 114 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 115 Die Berufung muss 116 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 117 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangen sein. 118 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 119 Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 120 gez. Schönbohm