Urteil
14 Ca 669/07
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte ist erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche übertragen hat oder ihm eine vom Arbeitgeber übertragene Spezialfunktion zugewiesen wurde.
• Die Übertragung eingruppierungsrelevanter Aufgaben muss dem Krankenhausträger zugerechnet werden; eine konkludente oder geduldete Übertragung ist nur dann ausreichend, wenn der Träger von der Tätigkeit wusste oder diese über einen erheblichen Zeitraum in Kenntnis der Leitung geduldet hat.
• Die bloße Ausübung anspruchsvoller ärztlicher Tätigkeiten und die persönliche Verantwortung des Arztes für Behandlungsergebnisse reichen nicht aus; es muss eine Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktion bzw. eine ausdrücklich übertragene Spezialfunktion vorliegen.
• Eine Anscheinsvollmacht setzt darlegbares Vertrauenstatbestand seitens des Arbeitnehmers in das vertretungsberechtigte Verhalten des Klinikdirektors voraus; die bloße Stellung des Direktors reicht nicht aus.
• Ein Gleichbehandlungsanspruch setzt darlegbare und vergleichbare Sachverhalte voraus; die tatsächliche Tätigkeit ist maßgeblich für die Eingruppierung.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach §12 TV-Ärzte: Übertragungspflicht des Arbeitgebers für Oberarztstatus • Für die Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte ist erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche übertragen hat oder ihm eine vom Arbeitgeber übertragene Spezialfunktion zugewiesen wurde. • Die Übertragung eingruppierungsrelevanter Aufgaben muss dem Krankenhausträger zugerechnet werden; eine konkludente oder geduldete Übertragung ist nur dann ausreichend, wenn der Träger von der Tätigkeit wusste oder diese über einen erheblichen Zeitraum in Kenntnis der Leitung geduldet hat. • Die bloße Ausübung anspruchsvoller ärztlicher Tätigkeiten und die persönliche Verantwortung des Arztes für Behandlungsergebnisse reichen nicht aus; es muss eine Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktion bzw. eine ausdrücklich übertragene Spezialfunktion vorliegen. • Eine Anscheinsvollmacht setzt darlegbares Vertrauenstatbestand seitens des Arbeitnehmers in das vertretungsberechtigte Verhalten des Klinikdirektors voraus; die bloße Stellung des Direktors reicht nicht aus. • Ein Gleichbehandlungsanspruch setzt darlegbare und vergleichbare Sachverhalte voraus; die tatsächliche Tätigkeit ist maßgeblich für die Eingruppierung. Der Kläger ist Facharzt für Herzchirurgie und seit 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Ab 01.11.2006 galt für ihn der TV-Ärzte; der Kläger behauptet, ab 01.05.2006 vom Klinikdirektor zum Oberarzt und für Spezialfunktionen (EKG/Echokardiographie, herzchirurgische Intensivmedizin) benannt worden zu sein. Die Beklagte stuft ihn bei der Überleitung in den TV-Ärzte als Facharzt (Ä2) ein; der Kläger verlangt Einstufung in Entgeltgruppe Ä3 und rückwirkende Zahlungen. Die Beklagte bestreitet, ihr oder dem Vorstand sei die Übertragung der medizinischen Verantwortung bzw. einer Spezialfunktion zuzurechnen; der Klinikdirektor habe nicht für die Beklagte eigenmächtig übertragen. Streitpunkt ist, ob Arbeitgeberübertragung, Duldung oder Anscheinsvollmacht vorliegen und ob Gleichbehandlung greift. • Klage zulässig; Feststellungsinteresse besteht, weil Eingruppierung auch hinsichtlich Dauer rechtlich interessiert. • Voraussetzungen des §12 TV-Ärzte nicht erfüllt: Die erste Alternative verlangt, dass der Arbeitgeber dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche übertragen hat; dies setzt eine Vorgesetzten- bzw. Aufsichtsfunktion über ärztliches oder nichtärztliches Personal voraus. • Die bloße Übernahme anspruchsvoller ärztlicher Tätigkeiten und die Verantwortung für eigene Entscheidungen unterscheiden Facharzt nicht vom Oberarzt und genügen nicht; der Kläger hat keine Aufsichtsfunktionen substantiiert dargetan. • Zweite Alternative (Spezialfunktion mit vom Arbeitgeber geforderter Weiterbildung) setzt dar, dass der Arbeitgeber diese Weiterbildung für die Funktion verlangt und die Spezialfunktion durch den Arbeitgeber übertragen hat; der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte die Fortbildungen als Voraussetzung konkret gefordert oder die Spezialfunktion durch den Arbeitgeber zugewiesen hat. • Übertragungen müssen dem Krankenhausträger zuzurechnen sein; die Tarifparteien wollten schleichende Übertragungen verhindern, daher ist auf Übertragung durch den Arbeitgeber abzustellen; reine Handlungen des Klinikdirektors sind dem Träger nur dann zuzurechnen, wenn Kenntnis/Duldung oder Duldungsvollmacht bzw. Anscheinsvollmacht vorliegen. • Duldungsvollmacht/Anscheinsvollmacht verneint: Keine Anhaltspunkte, dass die Arbeitgeberseite vor dem Schreiben des Klinikdirektors vom 05.09.2006 Kenntnis hatte oder die Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum wissentlich duldete; der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Vertrauenstatbestand er annehmen durfte, der Klinikdirektor handele als Vertreter der Beklagten. • Gleichbehandlungsanspruch abgewiesen, weil der Kläger keine substantiierten Tatsachen vorträgt, die eine unrechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Oberärzten belegen. • Kosten- und Streitwertentscheidung nach ArbGG und ZPO; Berufung nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Bedeutung und keine gesonderte Zulassung geboten ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass ihm die für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä3 erforderliche medizinische Verantwortung oder eine vom Arbeitgeber übertragene Spezialfunktion zugewiesen worden ist; allein anspruchsvolle ärztliche Tätigkeit und Verantwortung für Behandlungsergebnisse reichen nicht aus. Eine Zurechnung des Handelns des Klinikdirektors an die Beklagte durch Duldung, Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht ist nicht nachgewiesen, ebenso wenig ein gleichbehandlungsrelevanter Sachverhalt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Berufung wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.