Leitsatz: Wenn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG mehrere Betriebe zusammengefasst werden, verbleibt es in Beschlussverfahren bei der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk der jeweilige originäre Betrieb liegt. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, ist nicht gegeben. § 3 Abs. 5 BetrVG findet hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit keine Anwendung, da diese sich nicht nach dem BetrVG sondern nach dem ArbGG richtet. Die Regelung des § 82 ArbGG ist abschließend. Das Arbeitsgericht Köln ist örtlich unzuständig. Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht …verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht …verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für die Betriebe …Center und … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Einigungsstelle für die Dienstpläne für den Betrieb … abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen. Im Übrigen (Einigungsstelle für die Dienstpläne für die Betriebe in …) wird das Verfahren an das örtlich zuständige Arbeitsgericht … verwiesen. Gründe 1. Das Arbeitsgericht Köln ist örtlich unzuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Beschlussverfahren ist in § 82 ArbGG abschließend und zwingend geregelt (BAG, Beschluss vom 19. Juni 1986 – 6 ABR 66/84 –, Rn. 9, juris). Zuständig ist jeweils das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (§ 82 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Nur in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Eine solche Angelegenheit liegt hier nicht vor. Vorliegend sind die Betriebe in …, …, … …, …, … Center, … …., … …, …, …, … und … betroffen. Keiner dieser Betriebe liegt im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Unternehmenssitz ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beteiligten durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 2 BetrVG die o.g. Betriebe zusammengefasst haben. Die Regelung des § 3 BetrVG erlaubt in ihrem Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Eine entsprechende Vereinbarung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung hat nach § 3 Abs. 5 BetrVG die Rechtsfolge, dass die gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die gesetzliche Fiktion ist ausdrücklich auf das Betriebsverfassungsgesetz begrenzt. In der Entwurfsbegründung (Bundestagsdrucksache 14/5741 S. 35) werden in diesem Zusammenhang die Auswirkungen auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder, die Größe der Ausschüsse und die Zahl der Freistellungen genannt. In anderen arbeitsrechtlichen Bereichen bleibt hingegen der allgemeine Betriebsbegriff maßgebend. Für den Betriebsbegriff des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt die gesetzliche Fiktion des § 3 Abs. 5 BetrVG daher nicht. Hieraus folgt, dass die festgelegten Betriebsratsbezirke nicht kraft gesetzlicher Fiktion als „Betriebe“ betrachtet werden können (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2009 – 3 SHa 2/09 –, Rn. 17, juris). Der Begriff des Betriebs nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmt sich nach materiellem Betriebsverfassungsrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2009 – 3 SHa 2/09 –, Rn. 18, juris). Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass das Arbeitsgericht am Unternehmenssitz für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG zusammengefassten Betriebe zuständig ist, folgt die Kammer dieser Ansicht ausdrücklich nicht. Für diese Ansicht fehlt es bereits an jeglicher Stütze im Gesetz. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, nur Angelegenheiten eines auf Unternehmensebene angesiedelten Gremiums dem Arbeitsgericht des Unternehmenssitzes zuzuweisen. § 82 ArbGG wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert, ohne dass der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für zusammengefasste Betriebe aufgenommen hätte. Ziel der gesetzlichen Regelung ist, dass die örtlichen Angelegenheiten vor Ort geklärt werden sollen, nämlich dort, wo sich der jeweilige Betrieb befindet. Mit diesem Ziel lässt sich die Literaturauffassung nicht in Einklang bringen. Soweit die Beteiligte zu 1) einige Verfahren des Arbeitsgerichts Köln anführt, wurde ausweislich der Akten die örtliche Zuständigkeit dort nicht gerügt. Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in einem weiteren Verfahren der hiesigen Beteiligten mit Beschluss vom 14.12.2022 das Verfahren entsprechend der betroffenen Betriebe abgetrennt und an die jeweils zuständigen Arbeitsgerichte verwiesen (ArbG Köln, Beschl. v. 14.12.2022 –18 BVGa 17/22–). Zudem sind der Kammer Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte über Streitigkeiten der Beteiligten bekannt. So hat beispielsweise das örtlich zuständige Arbeitsgericht … auf Antrag der hiesigen Beteiligten zu 2) gegen die hiesige Beteiligte zu 1) eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Dienstpläne für die Filiale … erlassen (ArbG …, Beschl. v. 10.11.2022 –3 BVGa 3a/22–). 2. Zuständig sind die für die jeweiligen Betriebe zuständigen Arbeitsgerichte. Bei den Filialen handelt es sich um Betriebe im Sinne des § 82 Abs. 1 ArbGG. Denn es sind organisatorische Einheiten, innerhalb derer die Beteiligte zu 1) zusammen mit den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, vorliegend den Verkauf von Sportartikeln und Bekleidung. Hierzu werden die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. Dass der Leitungsapparat neben den Store Managern auch aus den örtlichen Area Sales Managern besteht, die für mehrere Filialen zuständig sind, ist insoweit unschädlich. Dass es sich um Betriebe handelt, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass dort vor ihrer Zusammenfassung einzelne Betriebsräte bestanden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bildung der regionalen Betriebsräte geht ebenfalls von einer Betriebseigenschaft aus, zumal diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG für die Zusammenfassung mehrerer Betriebe auch zwingend notwendig ist. Ansonsten wäre die entsprechende Betriebsvereinbarung unwirksam. 3. Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, §§ 55 Abs. 1 Nr. 7, 55 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Der Beschluss ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 2 GVG unanfechtbar.