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Beschluss

18 BVGa 17/22 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:1214.18BVGA17.22.00
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Leitsätze

Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG durch Zusammenfassung mehrerer Betriebe gebildeten Betriebsrats das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für den jeweiligen Betrieb örtlich zuständige Arbeitsgericht. Eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Unternehmenssitz über eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus.

Tenor

Das Arbeitsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale B abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht B…. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale K… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht …. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale B… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht B…. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filialen H… ……. und H…. Center …abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht H… verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale N… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht N…. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale G… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht G…. verwiesen.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale R… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht R… verwiesen.

Im übrigen (d.h. betreffend der verbliebenen Filialen in H…,wird der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht H… verwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Örtlich zuständig ist in Angelegenheiten eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG durch Zusammenfassung mehrerer Betriebe gebildeten Betriebsrats das gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für den jeweiligen Betrieb örtlich zuständige Arbeitsgericht. Eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Unternehmenssitz über eine analoge Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG scheidet aus. Das Arbeitsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig. Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale B abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht B…. verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale K… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht …. verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale B… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht B…. verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Filialen H… ……. und H…. Center …abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht H… verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale N… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht N…. verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale G… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht G…. verwiesen. Das Verfahren wird hinsichtlich der Filiale R… abgetrennt und an das örtlich zuständige Arbeitsgericht R… verwiesen. Im übrigen (d.h. betreffend der verbliebenen Filialen in H…,wird der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht H… verwiesen. G r ü n d e : I. Die Beteiligte zu 2) (= Arbeitgeberseite) betreibt ein Filialunternehmen für Sportbekleidung, insbesondere Sportschuhe, mit Unternehmenssitz in K… und insgesamt ca. 70 Filialen im Bundesgebiet. Sie ist die deutsche Tochtergesellschaft einer britischen Muttergesellschaft. Ursprünglich waren teilweise für einzelne Filialen örtliche Betriebsräte errichtet. Am Unternehmenssitz in K… ist zusätzlich ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Mit „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bildung regionaler Betriebsräte“ vom 21./25.01.2021 (Anlage 1 zur Antragschrift, Bl. 8 – 18 d. A.) vereinbarte die Beteiligte zu 2) mit ihrem Gesamtbetriebsrat, dass anstelle der bisherigen örtlichen Betriebsräte künftig sechs „regionale Betriebsräte“ bestehen sollen. Unter anderem sollte ein „regionaler Betriebsrat Nord“ für die Bundesländer … gebildet werden. In den genannten Bundesländern unterhält die Beteiligte zu 2) in …. jeweils eine Filiale in K.. und N…, in …. eine Filiale in R.., in …. jeweils eine Filiale in … und G…. sowie zwei Filialen in H…, darüber hinaus eine Filiale in B… und drei Filialen in H… Antragsteller und Beteiligter zu 1) im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der auf Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung gewählte Regionalbetriebsrat Nord. Die diesbezügliche Betriebsratswahl ist angefochten. Es werden bei der Beteiligten zu 2) üblicherweise wochenweise Dienstpläne erstellt. Nachdem hinsichtlich der o.g. Filialen der antragstellende Beteiligte zu 1) seine Zustimmung zu den arbeitgeberseitig vorgeschlagenen Dienstplänen für Dezember 2022 überwiegend verweigert hat, tagte am 30.11.2022 zur Dienstplan-Thematik eine Einigungsstelle unter Vorsitz eines Rechtsanwalts, auf den sich die Beteiligten als Einigungsstellenvorsitzender verständigt hatten. Auch in dieser Einigungsstellensitzung konnte eine Einigung über die Dienstpläne nicht erzielt werden. Streit zwischen den Betriebsparteien bestand insofern über die Festlegung der Pausenzeiten. Es erging daraufhin in dieser Einigungsstellensitzung ein „Spruch“, durch den allerdings ebenfalls keine Dienstpläne aufgestellt wurden, sondern lediglich erklärt wurde, dass Dienstpläne durch die Einigungsstelle „abgelehnt“ werden. Daraufhin schloss die Beteiligte zu 2) die betroffenen Filialen nicht, sondern setzte die dortigen Mitarbeiter zunächst im Dezember 2022 entsprechend den von ihr vorgeschlagenen Dienstplänen ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle ein. Die Betriebsparteien verhandelten alsdann weiter über die Dienstpläne zum – soweit ersichtlich einzig relevanten – Streitpunkt der Pausenzeiten. Die Arbeitgeberseite begehrte insofern die kurzfristige Ansetzung einer außerordentlichen Betriebsratssitzung. Der antragstellende Betriebsrat begehrte insofern die Teilnahme des in …..ansässigen Geschäftsführers der Beteiligten zu 2). Am 06.12.2022 leitete die Beteiligte zu 2) mit dem hiesigen Beteiligten zu 1) als weiterem Beteiligten ein Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG zu Aktenzeichen 2 BV 181/22 ein und beantragte die erneute Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Dienstpläne für die Filialen in H… (drei Filialen), B…, N…., K…, H…. (zwei Filialen), B…., G…. und R…. Mit Schriftsatz vom 08.12.2022 hat der hiesige Antragsteller das hiesige einstweilige Rechtsschutzverfahren eingeleitet und die Unterlassung der Umsetzung von Dienstplänen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt. Der antragstellende Betriebsrat hat schriftsätzlich die Anträge angekündigt, 1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, die in dem Programm ….. veröffentlichen Dienstpläne der Filialen - 484 B (……) - 744 K (…….. - 842 H ……. - 1034 H …… - 1069 B ……. für die Kalenderwoche 49 (06.12.2022 bis 11.12.2022) umzusetzen und Schichten entsprechend des Dienstplans anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, sofern nicht die Zustimmung des Antragstellers dazu erteilt ist oder die fehlende Zustimmung des Antragstellers durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt ist oder Notfälle vorliegen. 2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, die in dem Programm ….. veröffentlichen Dienstpläne der Filialen - 484 B …… - 744 K……. - 1034 H…… - 1069 B…… - 1336 H……. für die Kalenderwoche 50 (12.12.2022 bis 18.12.2022) umzusetzen und Schichten entsprechend des Dienstplans anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, sofern nicht die Zustimmung des Antragstellers dazu erteilt ist oder die fehlende Zustimmung des Antragstellers durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt ist oder Notfälle vorliegen. 3. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, die in dem Programm ….. veröffentlichen Dienstpläne der Filialen - 484 B ….. - 485 N …… - 562 H ……. - 744 K…… - 804 H ….. - 842 H ….. - 1034 H…. - 1069 B….. - 1336 H…… - 1415 G. - 1638 R ….. für die Kalenderwoche 51 (19.12.2022 – 25.12.2022) umzusetzen und Schichten entsprechend des Dienstplans anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, sofern nicht die Zustimmung des Antragstellers dazu erteilt ist oder die fehlende Zustimmung des Antragstellers durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt ist oder Notfälle vorliegen. 4. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, die in dem Programm….. veröffentlichen Dienstpläne der Filialen - 484 B… - 485 N ….. - 562 H ….. - 744 K….. - 804 H ….. - 842 H…. - 1034 H …. - 1069 B …… - 1336 H …. - 1415 G ….. - 1638 R….. für die Kalenderwoche 52 (26.12.2022 – 01.01.2023) umzusetzen und Schichten entsprechend des Dienstplans anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, sofern nicht die Zustimmung des Antragstellers dazu erteilt ist oder die fehlende Zustimmung des Antragstellers durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt ist oder Notfälle vorliegen. 5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen wird der Beteiligten zu 2. bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht. Zum Kammertermin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten am 14.12.2022 ist der antragstellende Betriebsrat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, es läge ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung seitens des antragstellenden Betriebsrats vor. Dieser verweigere sich einer konstruktiven und kurzfristigen Lösung der Dienstplan-Problematik, was sich auch im unentschuldigten Nichterscheinen des Betriebsrats zum Kammertermin wiederspiegle. Insofern fehle es jedenfalls an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit, was sich ebenfalls bereits aus dem eigenen Prozessverhalten des Betriebsrats ergebe. Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat im Einigungsstellen-Einsetzungsverfahren der hiesigen Beteiligten mit Beschluss vom 07.12.2022 (Bl. 136/137 der Akte 2 BV 181/22) die Beteiligten auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts K.. hingewiesen und unter Hinweis auf § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich der einzelnen Betriebe und entsprechende Verweisung an die Arbeitsgerichte H, B, N, K, H, B G und R angekündigt. Hierauf hat die dortige Antragstellerin und hiesige Beteiligte zu 2 (= Arbeitgeberseite) schriftsätzlich mitgeteilt, dass sie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts K… in analoger Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für nach § 3 BetrVG gebildete Betriebsräte als gegeben ansieht. Demgegenüber hat der dortige Beteiligte zu 2) und hiesige Antragsteller (= Betriebsrat) mit Schriftsatz vom 12.12.2022 (Bl. 152/153 der Akte 2 BV 181/22) mitgeteilt, dass er an seiner früheren Auffassung der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts K… nicht mehr festhalte und beantrage, die Verfahren hinsichtlich der jeweiligen Betriebe abzutrennen und an die unterschiedlichen Gerichte am Ort des jeweiligen Betriebes zu verweisen. Er trägt hierzu vor, dass eine bisherige zentrale Leitung am Unternehmenssitz aufgehoben und in die Regionen verteilt worden sei. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.12.2022 (Bl. 104/105 d. A.) wurden die Beteiligten auch im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts K… aufmerksam gemacht; es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme im Kammertermin gegeben. Die zeitaktuellen Stellungnahmen beider Beteiligter aus dem Rechtsstreit der Beteiligten zu 2 BV 181/22 wurden insofern zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung im hiesigen Kammertermin am 14.12.2022 gemacht. Die Arbeitgeberseite repliziert auf das Vorbringen des Betriebsrats, ihrer Ansicht nach läge eine einheitliche Leitungsmacht am Unternehmenssitz vor; sie gehe von der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts K… aus. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten und deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. II. Aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts K… war der Rechtsstreit von Amts wegen nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an die örtlich zuständigen Arbeitsgerichte zu verweisen. Hiinsichtlich der Anhörung des antragstellenden Betriebsrats bestand insofern für den Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme im Kammertermin am 14.12.2022, zu dem der Betriebsrat ordnungsgemäß geladen war; da er auf die Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, war der Pflicht zur Anhörung genügt, § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG. Im übrigen hat sich der antragstellende Betriebsrat mit Schriftsatz vom 12.12.2022 schriftlich zur Problematik der örtlichen Zuständigkeit geäußert, § 83 Abs. 4 Satz 1 ArbGG; die erfolgte Verweisung entspricht dem in diesem Schriftsatz geäußerten Begehren des antragstellenden Betriebsrats. Die Beteiligte zu 2) hat sich ausführlich sowohl schriftsätzlich als auch mündlich im Kammertermin zur Frage der örtlichen Zuständigkeit eingelassen. 1.) Das Arbeitsgericht K… ist örtlich unzuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Beschlussverfahren ist in § 82 ArbGG abschließend und zwingend geregelt (BAG, Beschluss vom 19. Juni 1986 – 6 ABR 66/84 –, Rn. 9, juris). Zuständig ist hiernach aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 82Abs. 1 Satz 1 ArbGG grundsätzlich das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Nur ausnahmsweise ist in den gesetzlich in § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG aufgezählten Konstellationen ein anderes Gericht örtlich zuständig. Hiernach ist – nur - in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Eine der in § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG aufgezählten Angelegenheiten ist im hiesigen Rechtsstreit nicht streitgegenständlich. Der Fall eines nach § 3 BetrVG gebildeten Betriebsrats ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gerade nicht aufgezählt. Insofern kann die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorliegend keine Anwendung finden, sondern es verbleibt bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Vorliegend sind die Betriebe in B, N, H, K, H, B, H, G und R betroffen. Keiner dieser Betriebe liegt im Bezirk des Arbeitsgerichts K... Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Unternehmenssitz ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beteiligten durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 2 BetrVG die o.g. Betriebe zusammengefasst haben. Die Regelung des § 3 BetrVG erlaubt in ihrem Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Eine entsprechende Vereinbarung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung hat nach § 3 Abs. 5 BetrVG die Rechtsfolge, dass die gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten „als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten“. Die gesetzliche Fiktion ist ausdrücklich auf das Betriebsverfassungsgesetz begrenzt. In der Entwurfsbegründung (Bundestagsdrucksache 14/5741, S. 35) werden in diesem Zusammenhang die Auswirkungen auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder, die Größe der Ausschüsse und die Zahl der Freistellungen genannt. In anderen arbeitsrechtlichen Bereichen bleibt hingegen der allgemeine Betriebsbegriff maßgebend. Für den Betriebsbegriff des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt die gesetzliche Fiktion des § 3 Abs. 5 BetrVG daher nicht (so ausdrücklich und zutreffend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2009 – 3 SHa 2/09 –, Rn. 17, juris). Der Begriff des Betriebs nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmt sich nach materiellem Betriebsverfassungsrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (z. B. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 2009 –3 SHa 2/09 –, Rn. 18, juris). Soweit in der – vorliegend auch von den Beteiligten zitierten - Literatur vereinzelt vertreten wird (ErfK/Koch, zuletzt in der 23. Aufl. 2023, ArbGG, § 82, Rn. 2) und im Anschluss hieran in der arbeitgeberseitig zitierten Entscheidung des ArbG Potsdam vom 10.02.2010 (7 BV 149/09) ebenfalls vereinzelt in der Instanzrechtsprechung vertreten wird, dass das Arbeitsgericht am Unternehmenssitz für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG zusammengefassten Betriebe zuständig ist, folgt die Kammer dieser Ansicht ausdrücklich nicht. Für diese Ansicht fehlt es bereits an jeglicher Stütze im Gesetz. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, nur Angelegenheiten eines auf Unternehmensebene angesiedelten Gremiums dem Arbeitsgericht des Unternehmenssitzes zuzuweisen. § 82 ArbGG wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert, ohne dass der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für zusammengefasste Betriebe aufgenommen hätte. Ziel der gesetzlichen Regelung ist, dass die örtlichen Angelegenheiten vor Ort geklärt werden sollen, nämlich dort, wo sich der jeweilige Betrieb befindet. Mit diesem Ziel lässt sich die Literaturauffassung nicht in Einklang bringen. Es kann insofern vorliegend ausdrücklich als entscheidungsunerheblich dahinstehen, ob ggf. bei einem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BetrVG gebildeten unternehmenseinheitlichen Betriebsrat aufgrund des dortigen Unternehmensbezugs eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Unternehmenssitz in analoger Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angenommen werden kann. Ebenso kann als entscheidungsunerheblich dahinstehen, ob bei einem „Sparten-Betriebsrat“ Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine abweichende Beurteilung zu erfolgen. Ein solcher „Sparten-Betriebsrat“ mit unternehmenseinheitlichem Bezug ist im hiesigen Rechtsstreit streitgegenständlich.Im hiesigen Rechtsstreit ist lediglich ein örtlicher Betriebsrat antragstellend, der nach § 3 Abs. 1 lit b) BetrVG durch die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gebildet wurde. Ein unternehmenseinheitlicher Bezug ist bei einem Betriebsrat, der nach § 3 Abs. 1 lit. b) BetrVG gebildet wurde, anders als bei einem nach § 3 Abs. 1 lit. a BetrVG gebildeten Betriebsrat, gerade nicht gegeben. Bei einem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG gebildeten Betriebsrat handelt es sich letztlich um einen örtlichen Betriebsrat, mit der einzigen Besonderheit, dass dieser nicht für einen Betrieb, sondern für mehrere Betriebe zuständig ist. Ein unternehmenseinheitlicher Bezug ist hier in keiner Weise gegeben. Eine analoge Anwendung des§ 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auf Angelegenheiten eines nach § 3 Abs. 1 lit. b) BetrVG gebildeten Betriebsrats ist – abgesehen davon, dass § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Ausnahmevorschrift schon grundsätzlich nicht analogiefähig ist – auch vom Zweck der Regelung in keiner Weise geboten. Es verbleibt vielmehr dabei, dass Angelegenheiten des örtlichen Betriebsrats regelmäßig „vor Ort“ in den Betrieben und ggf. am für den Betrieb örtlich zuständigen Arbeitsgericht geklärt werden sollen und gerade nicht „zentral“ am Unternehmenssitz, § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Insbesondere bei der hier streitgegenständlichen Mitbestimmung bei Dienstplänen handelt es sich um eine originäre Kernaufgabe des örtlichen Betriebsrats; Dienstpläne werden in der betrieblichen Praxis regelmäßig vor Ort und nicht zentral über die Unternehmensleitung erstellt. Hinzu kommt vorliegend, dass sämtliche hier betroffenen Filialen auch räumlich weit entfernt vom Unternehmenssitz der Beteiligten zu 2) in K.. liegen. Als entscheidungsunerheblich dahinstehen konnte ebenfalls die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte Frage, ob es eine zentrale Leitung bei der Beteiligten zu 2) gibt oder die unternehmerischen Entscheidungen vor Ort in den Filialen bzw. Regionen getroffen werden. Denn die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BetrVG setzt per Definition voraus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Filialen um eigenständige „Betriebe“ i. S. des BetrVG mit eigenständiger betrieblicher Leitungsmacht handeln muss. Wäre dies nicht gegeben, wäre die Bildung eines Betriebsrats nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BetrVG nicht möglich. Selbstverständlich ist theoretisch auch eine unternehmerische Organisationsentscheidung denkbar, bei der die für das Betriebsverfassungsrecht relevanten unternehmerischen Entscheidungen ausschließlich zentral am Unternehmenssitz getroffen werden. Dann würde es sich jedoch lediglich um einen einzigen – bundeseinheitlichen – Betrieb an Unternehmenssitz handeln, für den dann in der Tag über § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG das Gericht am Unternehmenssitz örtlich zuständig wäre; in dieser Konstellation handelt es sich jedoch nicht um einen Fall des § 3 BetrVG, sondern es würde sich lediglich für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebsteile die Möglichkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergeben. Da der vorliegende Antragsteller jedoch ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BetrVG gewählter Betriebsrat ist, stellt sich diese Überlegung bereits im Ansatz nicht. Ob die Wahl des Antragstellers vorliegend zu Recht erfolgt ist oder nicht, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 BetrVG, kann nicht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren abschließend geklärt werden, sondern bleibt dem Wahlanfechtungsverfahren vorbehalten. Auch soweit es nach der Rechtsauffassung des LAG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 07.08.2009 (3 SHa 2/09) zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit bei mobiler Ausübung der Leitungsmacht darauf ankommen soll, in welchem Gerichtsbezirk die Betriebsleitung ihre Leitungsmacht ausübt, ergibt sich hiernach eine örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte am Betriebssitz und nicht des Gerichts am Unternehmenssitz. Die Beteiligte zu 2) hat auf ausdrückliches Befragen des Gerichts angegeben, dass die Manager, welche die Dienstpläne erstellen, ihre Tätigkeit „vor Ort“ in den Regionen ausüben. Die erkennende Kammer schließt sich insofern der Rechtsauffassung des antragstellenden Betriebsrats im dortigen Schriftsatz vom 12.12.2022 an, dass die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts K.. nicht gegeben ist und der Rechtsstreit an das jeweils örtlich zuständige Arbeitsgericht am Betriebssitz gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu verweisen ist. Auch schließt sich die erkennende Kammer der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln im Verweisungsbeschluss betreffend dieselben Beteiligten vom 14.12.2022 zu Aktenzeichen 2 BV 181/22 an. Befremdlich ist für das Gericht, dass der antragstellende Betriebsrat in seiner bisherigen Praxis für Unterlassungsanträge betreffend Dienstpläne in den Filialen ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Entscheidungen offenbar sowohl das Arbeitsgericht K… als Gericht am Unternehmenssitz als auch die Arbeitsgericht an den örtlichen Filalen in Anspruch genommen hat (z. B. die vorgelegte Entscheidung ArbG N…, Beschl. v. 10.11.2022 –3 BVGa 3a/22, sowie die diversen vorgelegten Entscheidungen des Arbeitsgerichts Hamburg). Ein „Wahlrecht“ des Betriebsrats hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sieht § 82 ArbGG jedenfalls in keiner Weise vor, sondern in Anbetracht des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter kann immer nur ein Gericht örtlich zuständig ein (so beispielsweise auch die vorliegend von den Beteiligten zitierte Entscheidung des ArbG P… vom 10.02.2010, 7 BV 149/09, juris, dort Rn 28/29). Dies ist – wie nunmehr auch der antragstellende Betriebsrat in ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung erkannt hat – das nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG örtlich zuständige Arbeitsgericht am jeweiligen Betriebssitz. Es wird davon ausgegangen, dass dies entsprechend der nunmehr geänderten Rechtsauffassung des antragstellenden Betriebsrats bei etwaigen künftigen Anträgen entsprechend beachtet wird. 2.) Örtlich zuständig sind die für die jeweiligen Betriebe örtlich zuständigen Arbeitsgerichte. Bei den Filialen handelt es sich um Betriebe im Sinne des § 82 Abs. 1 ArbGG. Dies ergibt sich – wie dargelegt – bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG durch „Zusammenfassung von Betrieben“ gebildeter Betriebsrat ist. Im übrigen handelt es sich bei den jeweiligen Filialen um organisatorische Einheiten, innerhalb derer die Beteiligte zu 2) zusammen mit den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, vorliegend den Verkauf von Sportartikeln und Bekleidung. Hierzu werden die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. Dass der Leitungsapparat neben den Store Managern auch aus den örtlichen Area Sales Managern besteht, die für mehrere Filialen zuständig sind, ist insoweit unschädlich. Dass es sich um Betriebe handelt, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass dort vor ihrer Zusammenfassung einzelne Betriebsräte bestanden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bildung der regionalen Betriebsräte geht ebenfalls von einer Betriebseigenschaft aus, zumal diese – wie dargelegt - nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG für die Zusammenfassung mehrerer Betriebe auch zwingend notwendig ist. Ansonsten wäre die entsprechende Betriebsvereinbarung unwirksam.