1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Mehrarbeit in Höhe von 1.026,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 393,02 € seit dem 03.12.2017, aus 237,42 € seit dem 02.01.2018, aus 13,05 € seit dem 01.02.2018, aus 173,92 € seit dem 01.03.2018, aus 190,41 € seit dem 03.04.2018, aus 13,06 € seit dem 02.05.2018 und aus 5,47 € seit dem 01.06.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zehrgeld in Höhe von 709,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 454,36 € seit dem 02.01.2018, aus 46,05 € seit dem 01.02.2018, aus 61,40 € seit dem 01.03.2018, aus 61,40 € seit dem 03.04.2018, aus 61,40 € seit dem 02.05.2018 und aus 24,56 € seit dem 01.06.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2018 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Der Streitwert wird auf 1.785,52 € festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Mehrarbeitsvergütung, die Zahlung von Zehrgeld sowie um eine tarifliche Einmalzahlung. Der am xxxx1973 geborene Kläger wurde ab dem 17.04.2000 von der Firma xxxxxx GmbH & Co. KG xxxxx als Möbelauslieferungsfahrer eingestellt. Der mit dem 13.04.2000 datierte Arbeitsvertrag war gemäß Nr. 9 bis zum 31.03.2002 befristet. In Nr. 2 dieses Arbeitsvertrags heißt es: „Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels.“ Zum damaligen Zeitpunkt war die Firma xxxxxxx GmbH & Co. KG xxxxx Mitglied des Arbeitgeberverbandes. Mit Ablauf des 31.12.2001 schied sie aus diesem aus. In einem Schreiben der Firma xxxxx GmbH & Co. KG xxxxxn an den Kläger vom 12.02.2002 heißt es unter der Überschrift „Änderung Ihres Arbeitsvertrags“ u.a.: „Sehr geehrter Herr xxxxx, in Abänderung des mit Ihnen seit 17.04.2000 gültigen Arbeitsvertrages gelten ab 01.04.2002 folgende Änderungen: Ab dem 01.04.2002 wird Ihr befristeter Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel und dem seit 17.04.2000 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag.“ Zum 01.01.2013 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands ist. In einem Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2017 in einem dort zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen – 20 Ca 4519/17 – anhängig gewesenen Rechtsstreit heißt es u.a.: „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen der Lohntarifvertrag Einzelhandel xxxxx vom 18.08.2015, abgeschlossen zwischen dem Handelsverband xxxxx und der Gewerkschaft ver.di auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. 2. Für die Monate November 2016 bis Juni 2017 zahlt die Beklagte an den Kläger einen Bruttolohn in Höhe von noch 4.205,44 €. Der Kläger verzichtet auf eine Verzinsung. Diese Zahlung ist mittlerweile erfolgt. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, ab Juli 2017 einen tariflichen Grundlohn in Höhe von 2.914,00 € zu zahlen.“ Mit seiner vorliegenden, am 17.09.2018 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 28.08.2018 nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 1.026,35 € brutto, von Zehrgeld in Höhe von insgesamt 709,17 € brutto sowie auf eine tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 50,00 € brutto in Anspruch. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte für die Monate November 2017 bis einschließlich Mai 2018 ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 864,97 € brutto nebst Zuschlägen in Höhe von insgesamt 161,38 € brutto, mithin ein Gesamtbetrag von 1.026,35 € brutto, zu. Schließlich könne er von der Beklagten für die Monate Februar 2017 bis einschließlich Mai 2018 die Zahlung von Zehrgeld in Höhe von insgesamt 709,17 € brutto verlangen. Schließlich stehe ihm eine Einmalzahlung in Höhe von 50,00 € brutto zu, da in der Tarifrunde eine entsprechende Zahlung für den Monat März 2017 vereinbart worden sei. Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel xxxx finde nach Meinung des Klägers auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Regelungen in dem zwischen den Parteien am 25.10.2017 geschlossenen Vergleich stünden dem nicht entgegen. Insbesondere enthielten sie keine Begrenzung auf den Lohntarifvertrag. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Vergütung für Mehr-arbeit in Höhe von 1.026,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 393,02 € seit dem 01.12.2017, aus 237,42 € seit dem 01.01.2018, aus 13,05 € seit dem 01.02.2018, aus 173,92 € seit dem 01.03.2018, aus 190,41 € seit dem 01.04.2018, aus 13,06 € seit dem 01.05.2018 und aus 5,47 € seit dem 01.06.2018 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zehrgeld in Höhe von 709,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 454,36 € seit dem 01.01.2018, aus 46,05 € seit dem 01.02.2018, aus 61,40 € seit dem 01.03.2018, aus 61,40 € seit dem 01.04.2018, aus 61,40 € seit dem 01.05.2018 und aus 24,56 € seit dem 01.06.2018 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Manteltarifvertrag des Einzelhandels xxxx finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Auf Grund des im vorangegangenen Rechtsstreit am 25.10.2017 geschlossenen Vergleichs fänden nach Meinung der Beklagten seit Ende Oktober 2017 nicht mehr alle Tarifverträge des Einzelhandels Anwendung, sondern lediglich der in Nr. 1 des Vergleichs herausgegriffene Lohntarifvertrag. Hilfsweise für den Fall, dass der Manteltarifvertrag Anwendung finden sollte, bestünden die Ansprüche gleichwohl nicht, jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe. Zunächst seien die Stempelzeiten nicht identisch mit den jeweiligen – vergütungspflichtigen – Arbeitszeiten. Im Übrigen wende der Kläger den Manteltarifvertrag nicht in der gebotenen Art und Weise an. Sofern die tägliche Arbeitszeit den arbeitstäglichen Durchschnitt überschreite, habe vorrangig ein Ausgleich etwaiger Arbeitszeitsalden in den folgenden drei Wochen zu erfolgen. Erst dann sei es zulässig, entsprechende Arbeitszeitguthaben finanziell abgegolten zu erhalten. Hinsichtlich des Zehrgeldes komme als allein denkbare Anspruchsgrundlage die Regelung aus dem Manteltarifvertrag in Betracht. Dieser sei allerdings nicht Gegenstand des am 25.10.2017 vor dem Arbeitsgericht Köln geschlossenen Vergleichs. Ebenso erschließe sich nicht, weshalb auf Grund der Formulierung in diesem Vergleich, in dem allein auf den Lohntarifvertrag in den Fassung vom 18.08.2015 Bezug genommen werde, eine Zahlung aus der „Tarifrunde 2017“ für den Kläger gelten solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig und – abgesehen von geringen Teilen der Zinsforderungen – auch begründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten für geleistete Überstunden in den Monaten November 2017 bis einschließlich Mai 2018 die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 864,97 € brutto nebst Zuschlägen in Höhe von insgesamt 161,38 € brutto, mithin einen Gesamtbetrag von 1.026,36 € brutto verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 2 und 4 i.V. mit § 7 Abs. 1 Buchst. b) und c) des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel xxxx i.V. mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. a) Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel xxxx (im Folgenden: MTV) findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen sog. zeitdynamischer Vereinbarung der Tarifverträge für den Einzelhandel zwischen dem Kläger und der Firma xxxxx GmbH & Co. KG xxxx, woran die Beklagte als Betriebserwerberin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden ist, Anwendung. aa) Maßgebend sind hier folgende Grundsätze: (1) Nach früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber, wie dies bei der Firma xxxxxxxGmbH & Co. KG xxxxxx zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags mit dem Kläger am 13.04.2000 der Fall war, nur darum ging, durch die Bezugnahme der nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel solle lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags auf das betreffende Arbeitsverhältnis zu kommen. Daraus hatte das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeregelungen in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Diese Verweisung auf einen Tarif-vertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik solle nur so weit reichen, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann enden, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war. Ab diesem Zeitpunkt seien die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Es wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (siehe zuletzt etwa BAG, Urteil vom 27.03.2018 – 4 AZR 151/15, NZA 2018, 1204, 1206 Rdn. 22 f. m.w. Nachw.). (2) Bei Anwendung dieser Erwägungen der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit anschließt, auf den Streitfall, mag es sich bei der Vereinbarung in Nr. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 13.04.2000 („Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels.“) in der Tat um eine sog. Gleichstellungsabrede in diesem Sinne gehandelt haben. Allerdings haben der Kläger und die Firma xxxxxx GmbH & Co. KG xxxxx nach dem 31. Dezember 2011 einen Neuvertrag in Gestalt des Schreibens dieser Firma an den Kläger vom 12.02.2012, dessen Inhalte nach Maßgabe von § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung durch den Kläger Vertragsgegenstand wurden und die u.a. vorsehen, dass sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen „nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel“ richtet, so dass die Auslegung dieser Bezugnahmeklausel als „Gleichstellungsabrede“ im Sinne der früheren Rechtsprechung nicht – mehr – zum Tragen kommt. bb) Durch die Regelungen im Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2017 in dem zwischen den Parteien dort unter dem Aktenzeichen – 20 Ca 4519/17 – anhängig gewesenen Rechtsstreit, insbesondere durch die dortige Nr. 1, ist die zwischen dem Kläger und der Firma xxxxxxx GmbH & Co. KG xxxxxx am 12.02.2012 vereinbarte Bezugnahmeklausel nicht dahin abgeändert worden, dass fortan ausschließlich der Lohntarifvertrag für den Einzelhandel xxxxxvom 18.08.2015, nicht aber der MTV auf das Arbeitsverhältnis der hiesigen Parteien Anwendung finden soll. Denn den Regelungen in diesem Beschluss lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass damit die Parteien die im Schreiben der Firma xxxx xGmbH & Co. KG xxxx vom 12.02.2012 enthaltene Bezugnahmeklausel hinsichtlich der Geltung der Tarifverträge für den Einzelhandel dahin modifizieren wollten, dass ab diesem Zeitpunkt der MTV auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung – mehr – finden soll. Hierfür hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss vom 25.10.2017 bedurft. a) Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen das Bestehen der vom Kläger geltend gemachten Mehrarbeitsvergütung nebst Zuschlägen für die Monate November 2017 bis einschließlich Mai 2018 dem Grund und der Höhe nach sind unerheblich: aa) Der Einwand der Beklagten, die Stempelzeiten seien nicht identisch mit den Zeiten der – vergütungspflichtigen – Arbeitsleistung, führte weder zum Wegfall noch zur Minderung der streitgegenständlichen Forderung. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch insoweit von der Kammer geteilt wird, genügt der Arbeitnehmer der ihm obliegenden Darlegungslast für Überstunden, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15, NZA-RR 2017, 112). Genau dies hat der Kläger in der Klageschrift im Einzelnen getan. (2) Bestreitet der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, die richtige Berechnung des Beschäftigungsumfangs durch den Arbeitnehmer, ist es nach dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeiteten sog. abgestuftem System der Darlegungs- und Beweislast seine Sache, anhand konkreter Tatsachen erhebliche Einwendungen vorzubringen (BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 419/15, NZA 2017, 187). Angesichts dessen hätte es der Beklagten oblegen, im Einzelnen darzutun, an welchen Tagen, für die der Kläger Mehrarbeitsvergütung nebst Zuschlägen verlangt, er in welchem genauen Umfang weniger gearbeitet haben soll, als dies von ihm behauptet wird. An einem solchen konkreten, einlassungsfähigen Tatsachenvortrag der Beklagten fehlt es hier aber bislang. bb) Zutreffend weist zwar die Beklagte darauf hin, dass vom Arbeitnehmer geleistete Mehrarbeit nur dann nach § 4 Abs. 2 und 4 i.V. mit § 7 Abs. 1 Buchst. b) und c) MTV (zuschlags-)vergütungspflichtig ist, wenn diese nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen ausgeglichen wurde, § 2 Abs. 5 MTV. Da ein solcher Arbeitszeitausgleich den Angaben des Klägers zufolge hinsichtlich der von ihm in der Klageschrift vorgetragenen Mehrarbeitszeiten während der Monate November 2017 bis einschließlich Mai 2018 nicht erfolgt sei, hätte es eines substantiierten – auf die jeweiligen Mehrarbeitsstunden bezogenen – Tatsachenvortrags durch die Beklagte bedurft, der dem Gericht die Überprüfung ermöglicht hätte, ob und inwieweit ein solcher Arbeitszeitausgleich dennoch erfolgt ist. Auch an einem solchen konkreten, einlassungsfähigen Tatsachenvortrag der Beklagten fehlt es hier aber bislang. 2. Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, an den Kläger für die Monate Februar 2017 bis einschließlich Mai 2018 sog. Zehrgeld in Höhe von insgesamt 709,17 € brutto zu zahlen. a) Als „einzig denkbare Anspruchsgrundlage“ kommt hier nicht, wie die – anwaltlich vertretene – Beklagte am Ende ihrer Klageerwiderung vom 11.12.2018 (dort auf Seite 5 unter 2.) annimmt, „die Regelung aus dem Manteltarifvertrag“ in Betracht, sondern vielmehr § 3 Abs. 1 des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel xxxxx, der u.a. vorsieht, dass Kraftfahrer sowie Beifahrer, die über sechs Stunden ununterbrochen auswärts unterwegs und gezwungen sind, sich auswärts zu verpflegen, unter Berücksichtigung der Lohnsteuer-Richtlinien ein Zehrgeld von 3,07 € erhalten. Dieser Tarifvertrag findet auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der im Schreiben der Firma xxxxx GmbH & Co. KG xxxxx an den Kläger vom 12.02.2012 enthaltenen sog. zeitdynamischen Bezugnahmeklausel aus den bereits unter 1. im Einzelnen genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, Anwendung. b) Sonstige Einwendungen gegen das Bestehen der Zehrgeldforderung dem Grunde oder der Höhe nach wurden von der Beklagten bislang – soweit ersichtlich – nicht geltend gemacht. 3. Schließlich hat der Kläger auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Einmalzahlung in Höhe von 50,00 € brutto, der sich aus § 5 Abs. 1 des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel xxxxergibt. II. Mit den Zinsforderungen hatte die Klage dagegen nicht vollumfänglich Erfolg. 1. Dem Grunde nach ergeben sich die Zinsforderungen aus §§ 286, 288, 291 BGB, wobei dem Kläger Zinsen auch, wie von ihm begehrt, nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit anschließt, auch aus den Bruttobeträgen der Klageforderungen zuzusprechen waren (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001 – GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG, Urteil vom 06.05.2003 – 1 AZR 241/02, AP Nr. 21 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, zu B. V. der Gründe). 2. Allerdings wurden die Zinsen hinsichtlich der Zahlungsforderungen vom Kläger zum Teil zu verfrühten Zeitpunkten geltend gemacht. a) Hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung für den Monat November 2017 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.12.2017, sondern erst seit dem 03.12.2017 zu. Denn bei dem 01.12.2017 handelt es sich um einen Samstag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 03.12.2017 mit der Zahlung der Mehrarbeitsvergütung für den Monat November 2017 in Verzug geraten konnte. b) Hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung für den Monat Dezember 2017 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.01.2018, sondern erst seit dem 02.01.2018 zu. Denn bei dem 01.01.2018 handelt es sich um einen Feiertag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 02.01.2018 mit der Zahlung der Mehrarbeitsvergütung für den Monat Dezember 2017 in Verzug geraten konnte. c) Hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung für den Monat März 2018 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.04.2018, sondern erst seit dem 03.04.2018 zu. Denn bei dem 01.04.2018 handelt es sich um den Ostersonntag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 03.04.2018 mit der Zahlung der Mehrarbeitsvergütung für den Monat März 2018 in Verzug geraten konnte. d) Hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung für den Monat April 2018 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.05.2018, sondern erst seit dem 02.05.2018 zu. Denn bei dem 01.05.2018 handelt es sich um einen Feiertag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 02.05.2018 mit der Zahlung der Mehrarbeitsvergütung für den Monat April 2018 in Verzug geraten konnte. e) Hinsichtlich des Zehrgelds für den Monat März 2018 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.04.2018, sondern erst seit dem 03.04.2018 zu. Denn bei dem 01.04.2018 handelt es sich um den Ostersonntag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 03.04.2018 mit der Zahlung des Zehrgelds für den Monat März 2018 in Verzug geraten konnte. f) Hinsichtlich des Zehrgelds für den Monat April 2018 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.05.2018, sondern erst seit dem 02.05.2018 zu. Denn bei dem 01.05.2018 handelt es sich um einen Feiertag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 02.05.2018 mit der Zahlung des Zehrgelds für den Monat April 2018 in Verzug geraten konnte. g) Hinsichtlich der Einmalzahlung stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.04.2018, sondern erst seit dem 03.04.2018 zu. Denn bei dem 01.04.2018 handelt es sich um den Ostersonntag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 03.04.2018 mit der Einmalzahlung in Verzug geraten konnte. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Beklagten waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Zuvielforderungen des Klägers verhältnismäßig geringfügig waren und keine höheren Kosten veranlasst haben. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. V. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszusprechen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw.).