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Urteil

13 Ca 8179/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0628.13CA8179.16.00
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Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2014 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-Entgeltordnung Bund zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.141,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,84 € brutto seit dem 01.02. und 01.03.2014, aus jeweils 106,96 € seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014, dem 01.01., 01.02., und dem 01.03.2015, aus jeweils 109,52 € brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2015, 01.01., 01.02. und 01.03.2016 und aus jeweils 112,15 € brutto seit dem 01.04., 01.05. und 01.06.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.674,62 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2014 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-Entgeltordnung Bund zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.141,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,84 € brutto seit dem 01.02. und 01.03.2014, aus jeweils 106,96 € seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014, dem 01.01., 01.02., und dem 01.03.2015, aus jeweils 109,52 € brutto seit dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2015, 01.01., 01.02. und 01.03.2016 und aus jeweils 112,15 € brutto seit dem 01.04., 01.05. und 01.06.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.674,62 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über eine Höhergruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01.02.2001 bei der Beklagten im ……. in Vollzeit als Übersetzerin beschäftigt. Sie verfügt über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in Iberoromanischer Philologie mit dem Abschluss Magister Artium und übersetzt im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beklagten schwierige Texte aus dem Spanischen ins Deutsche und vom Deutschen ins Spanische. Die Klägerin übersetzt u.a. Gesetze, Vorschriften, Verträge und Vereinbarungen überwiegend aus dem militärischen Bereich. Die der Klägerin erteilten Übersetzungsaufträge seit dem Jahr 2014 ergeben sich im Einzelnen aus den von der Klägerin als Anlage vorgelegten Auftragsübersichten. Seit September 2008 existiert ……. kein Überprüfer für die Sprachrichtungen spanisch-deutsch und deutsch-spanisch. Die Klägerin ist der Referatsleiterin unterstellt. Diese verfügt nicht über spanische Sprachkenntnisse. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Die Klägerin erhält derzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Vorgerichtlich hatte die Klägerin erfolglos die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 3 des TV EntgO Bund geltend gemacht. Mit Schreiben an die Beklagte vom 27.06.2016 bezifferte sie die Lohndifferenzen für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich Mai 2016 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 16 ff d.A.). Der TV EntgO Bund lautet auszugsweise wie folgt: Entgeltgruppe 13 (…) 3. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5) (…) Protokollerklärungen Nr. 1 Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit, ferner soweit erforderlich das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes. (…) Beschäftigte überprüfen verantwortlich, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Nr. 2 Eine Übersetzung ist dann in druckreife Form zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen müssen. Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall. (…) Nr. 4 Beschäftigte übersetzen qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Nr. 5 Ein Text ist dann als schwierig zu bezeichnen, wenn a) zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und b) seine originalgetreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt. (…) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin „schwierige Texte“ i.S.d. der Entgeltgruppe 3, Fallgruppe 3 des TV EntgO Bund übersetzt. Streitig ist allein, ob die Klägerin diese Texte „qualifiziert übersetzt“ i.S. dieser Vorschrift. Mit ihrer am 15.11.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV EntgO Bund geltend. Sie meint, sie erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 3. Die von ihr gefertigten Übersetzungen seien „qualifiziert“ i.S.d. Protokollerklärung Nr. 4 zum TV EntgO Bund, da sie viele Übersetzungen für Veröffentlichungen in druckreife Form bringe und weil ihre Übersetzungen seit 2008 keiner weiteren Kontrolle unterlägen. Die Referatsleitung könne aufgrund der nicht vorhandenen Kenntnisse des Spanischen die zuvor durch den Überprüfer ausgeübte fachliche Kontrolle nicht übernehmen. Seit 2008 finde keine fachliche Kontrolle hinsichtlich der Qualität ihrer Übersetzungen durch einen fachlichen Vorgesetzten statt. Die von ihr gefertigten Übersetzungen seien nicht gegengezeichnet worden, sondern von ihr in einem Ordner abgespeichert und von dort aus entweder durch die Bürosachbearbeiterin oder im Einzelfall durch sie selbst unmittelbar an den jeweiligen Auftraggeber versendet worden. Eine Kontrolle habe nicht sattgefunden. Die Referatsleitung könne sich auch keiner referatsübergreifenden Mithilfe anderer Mitarbeiter bedienen, da es bei der Beklagten außer ihr - der Klägerin - niemanden gebe, der spanisch und deutsch in beide Sprachrichtungen übersetzen könne. Sie habe „eine Art Alleinstellung“, was die Übersetzung von Militärsprache in die Sprachrichtungen deutsch-spanisch und spanisch-deutsch angehe. Aus den von ihr erstellten Auftragsübersichten ergebe sich zudem, dass sie im Jahr 2014 mindestens 13, im Jahr 2015 mindestens 15, im Jahr 2016 mindestens 23 und auch im laufenden Jahr 2017 bereits 5 Aufträge erledigt habe, bei denen die Texte in druckreife Form zu bringen gewesen seien. Es habe sich um Gesetze, Verträge, Vorschriften oder andere amtliche Veröffentlichungen gehandelt, die in der sprachlichen Gestaltung vollständig den für deren Abfassung geltenden Grundsätzen entsprechen und höchsten Anforderungen genügen müssen. Wegen der einzelnen von der Klägerin hierzu angeführten Übersetzungsaufträge wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.02.2017, dort Seite 2 -5 verwiesen. Die Klägerin meint, die druckreife Form ergebe sich jedenfalls aus dem Verwendungszweck. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2014 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-Entgeltordnung Bund zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.141,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 103,84 € brutto seit dem 01.02.2014, aus 103,84 € brutto seit dem 01.03.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.04.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.05.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.06.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.07.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.08.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.09.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.10.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.11.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.12.2014, aus 106,96 € brutto seit dem 01.01.2015, aus 106,96 € brutto seit dem 01.02.2015, aus 106,96 € brutto seit dem 01.03.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.04.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.05.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.06.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.07.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.08.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.09.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.10.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.11.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.12.2015, aus 109,52 € brutto seit dem 01.01.2016, aus 109,52 € brutto seit dem 01.02.2016, aus 109,52 € brutto seit dem 01.03.2016, aus 112,15 € brutto seit dem 01.04.2016, aus 112,15 € brutto seit dem 01.05.2016 sowie aus 112,15 € brutto seit dem 01.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin erfülle nicht das Tarifmerkmal des „qualifizierten Übersetzens“. Dies liege nur vor, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genüge. Der Klägerin sei zu keiner Zeit die Anfertigung von Übersetzungen mit einer über das übliche Maß hinausgehenden Qualität von schwierigen Texten abverlangt worden. Es sei auch nicht verlangt worden, dass die Übersetzungen in druckreife Form zu bringen sind. Entscheidend sei, ob es nach der Stellung und den dienstlichen Weisungen die vertraglich geschuldete Aufgabe sei, die Übersetzungen in die druckreife Form zu bringen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das Tarifmerkmal des „qualifizierten Übersetzens“ sei auch nicht dadurch erfüllt, dass die Übersetzungen der Klägerin keiner weiteren Kontrolle unterliegen. Entscheidend sei, ob die Übersetzungen der Klägerin nach dem Willen der Beklagten keiner Kontrolle mehr unterliegen sollen, was nicht der Fall sei. Die Beklagte verweist insoweit darauf, dass die Klägerin der Referatsleitung unterstellt ist, der Klägerin keine besonderen Befugnisse übertragen worden sind und sie somit auch keine abschließende Zeichnungsbefugnis besitze. Zudem entspreche eine Übersetzung nicht automatisch den tarifvertraglichen geforderten besonderen qualitativen Anforderungen, nur weil faktisch keine weitere Kontrolle der Übersetzung erfolge. Entscheidend sei auch hier die geforderte Qualität der Übersetzung, die besonders hohe Anforderungen genügen, also über das übliche Maß hinausgehen müsse. Dies sei der Fall, wenn die Übersetzungen wegen ihrer besonderen Qualität keiner weiteren Kontrolle mehr bedürften. Der Referatsleiterin obliege die stichprobenartige Kontrolle der Übersetzungen der Klägerin. Hierbei könne die Referatsleitung sich der Unterstützung anderer sprachkundiger Mitarbeiter bedienen. Es gebe zahlreiche Mitarbeiter, die über ausgezeichnete Sprachkenntnisse im Spanischen verfügen. Spätestens seit dem 01.05.2017 finde aufgrund einer Anweisung der Abteilungsleitung SMD eine Dokumentation der Kontrollen der von der Klägerin gefertigten Übersetzungen durch die Referatsleitung oder eine durch diese beauftragte fachlich geeignete Person statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist als typische Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 495 ZPO zulässig (zur Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen vgl. BAG, Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 735/07, juris Rn. 6 f m.w.N.). 2. Der Klageantrag zu 1) ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin seit dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV EntgO Bund zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da die Klägerin seit dem 01.01.2014 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 3 des TV EntgO Bund erfüllt. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD unstreitig Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Danach erhalten die Beschäftigten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 3 des TV EntgO Bund, da sie unstreitig über die vorausgesetzte einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt und ebenso unstreitig „schwierige Texte“ „in zwei Sprachrichtungen“, nämlich deutsch-spanisch und spanisch-deutsch übersetzt. Darüber hinaus übersetzt die Klägerin auch „qualifiziert“ i.S.d. Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 13. Die Tarifvertragsparteien haben das verwendete Tarifmerkmal „qualifiziert übersetzen“ in der Protokollerklärung Nr. 4 näher definiert. Danach übersetzen Beschäftige qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. aa) Für die vorliegende Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zeitlich mindestens zur Hälfte mit Übersetzungen betraut war, die in „druckreife Form“ zu bringen waren. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum u.a. eine Vielzahl von Verträgen und Abkommen zwischen in- und ausländischen Ministerien oder sonstigen Stellen übersetzt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Übersetzungen höchsten Anforderungen i.S.d. Protokollerklärung Nr. 2 genügen mussten und ob sich die Erforderlichkeit der druckreifen Form aus dem Verwendungszweck der Übersetzungen ergeben hat. Zudem ist aus dem bisherigen Vortrag der Klägerin für das Gericht nicht ausreichend erkennbar, dass die Übersetzungen, die - nach Auffassung der Klägerin – in druckreife Form zu bringen waren, den überwiegenden Arbeitszeitanteil der Klägerin beansprucht haben, was gemäß § 12 Abs. 2 TVöD grundlegende Voraussetzung für die Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe ist. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin Übersetzungen in druckreife Form gebracht hat und bringt, kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin das Tarifmerkmal „qualifiziert übersetzt“ jedenfalls deshalb erfüllt, weil die von ihr gefertigten Übersetzungen „keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen“. bb) Für die Erfüllung des Tarifmerkmals „qualifiziert übersetzen“ muss lediglich geprüft werden, ob die Übersetzung in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind darüber hinaus nicht zusätzliche qualitative Anforderungen an die Übersetzungen zu stellen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 12.08.2015, 7 AZR 592/13, juris; Urteil vom 10.02.2015, 3 AZR 904/13, juris). Der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 4 ist bereits eindeutig. Dort heißt es, dass Beschäftigen qualifiziert übersetzen, „wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie (…) keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“. Durch die Verwendung des Wortes „weil“ haben die Tarifvertragsparteien das „Nichtunterliegen einer weiteren Kontrolle“ als Grund dafür definiert, dass die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht. Der Auffassung der Beklagten, die meint, die Übersetzungen der Klägerin müssten auch für die Erfüllung dieses Tarifmerkmals besonders hohen Anforderungen genügen, also über das übliche Maß hinausgehen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn dafür gibt der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 4 nichts her. Wenn die Tarifvertragsparteien für das „qualifizierte Übersetzen“ die zusätzliche Voraussetzung hätten aufstellen wollen, dass die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, so hätten sie formulieren können „ … wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht und sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“. Der Halbsatz „wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht“, kann auch nicht - wie die Beklagte meint - als Hauptsatz und damit Hauptaussage dahin verstanden werden, dass ein qualifiziertes Übersetzen vorliegt, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt. Denn dann hätten die Tarifvertragsparteien die Merkmale „druckreife Form“ und „keiner weiteren weitere Kontrolle unterliegt“ als Beispiele für das Vorliegen besonderer qualitativer Anforderungen aufführen und etwa wie folgt formulieren können: „ …, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, z.B. weil sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“. Auch dies haben die Tarifvertragsparteien indes nicht getan. Sie haben vielmehr durch die alleinige Verwendung des Wortes „weil“ eine abschließende Aufzählung vorgenommen, in welchen Fällen die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, nämlich wenn sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. cc) Die von der Klägerin gefertigten Übersetzungen unterlagen „keiner weiteren Kontrolle mehr“ i.S.d. Protokollerklärung Nr. 4. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass die von ihr gefertigten Übersetzungen in einem Ordner abgespeichert und im Regelfall durch die Bürosachbearbeiterin und im Ausnahmefall durch sie selbst unmittelbar an den jeweiligen Auftraggeber versandt worden sind. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat lediglich pauschal behauptet, dass durch die Referatsleitung stichprobenartige Kontrollen durchgeführt worden seien und diese aufgrund einer Anweisung der Abteilungsleitung seit dem 01.05.2017 auch dokumentiert würden. Die Beklagte hat jedoch keine einzige Kontrolle, weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht, konkret dargelegt. Das Gericht ist damit nicht in der Lage zu prüfen, ob die behaupteten Kontrollen tatsächlich durchgeführt worden sind und ob diese - wenn sie durchgeführt worden sein sollten - nach Umfang und Inhalt den Anforderungen einer Kontrolle i.S.d. Protokollerklärung Nr. 4 entsprachen. Die unstreitige Tatsache, dass die Klägerin der Referatsleitung unterstellt ist, schließt nicht aus, dass die Übersetzungen der Klägerin „keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen“. Es ist unstreitig, dass die Übersetzungen der Klägerin nicht i.S.d. der Protokollerklärung Nr. 1 „überprüft“ werden, da seit 2008 die Stelle des Überprüfers für die Sprachrichtungen deutsch-spanisch/spanisch-deutsch bei der Beklagten nicht mehr besetzt ist. Bei dem in der Protokollerklärung Nr. 4 verwendeten Begriff der „Kontrolle“ handelt es sich um einen Oberbegriff, dem der Begriff „überprüfen“ unterfällt. Dies lässt sich aus dem Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 ableiten, da es dort heißt: „Beschäftigte überprüfen verantwortlich, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“. Aus der Verwendung der Begriffe „weiteren Kontrolle“ wird klar, dass es sich bei der zuvor vorgenommenen „Überprüfung“ um eine Form der Kontrolle handelt. Zuzugeben ist der Beklagten insoweit, dass aus diesem Kontext weiter zu schließen ist, dass die „weitere Kontrolle“ nicht gleichbedeutend mit der Überprüfung ist und dementsprechend hinsichtlich der Intensität der Kontrolle geringere Anforderungen als an das Überprüfen zu stellen sind. Allerdings reicht nach Auffassung der Kammer eine rein disziplinarische Kontrolle durch die Referatsleitung nicht aus. Denn die Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 4 liegen nur dann nicht vor, wenn „die Übersetzung“ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dies bedeutet, dass die Übersetzung inhaltlich der Kontrolle unterliegen muss. Dies erfordert entsprechende Sprachkenntnisse. Ohne entsprechende Sprachkenntnisse kann eine Übersetzung schwieriger Texte nicht einmal auf Plausibilität oder Vollständigkeit hin kontrolliert werden. Die Referatsleitung, der die Klägerin unterstellt ist, verfügt unstreitig nicht über spanische Sprachkenntnisse und ist daher zu einer irgendwie gearteten inhaltlichen Kontrolle der von der Klägerin gefertigten Übersetzungen, bei denen es sich um schwierige Texte aus dem militärischen Bereich handelt, fachlich nicht in der Lage. Zwar könnte die Referatsleitung sich für die Kontrolle der von der Klägerin gefertigten Übersetzungen der Mithilfe anderer Personen bedienen, die Beklagte hat jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 01.01.2014 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen einzigen Fall konkret dargelegt, in dem eine Übersetzung der Klägerin tatsächlich kontrolliert worden wäre. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, dass die Übersetzungen der Klägerin von der Referatsleitung seit dem 01.05.2017 „abgezeichnet“ werden, so reicht dies allein nach Auffassung der Kammer nicht als „weitere Kontrolle“ aus, da die „weitere Kontrolle“ jedenfalls ein Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle der Übersetzung erfordert. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Die Auffassung der Beklagten, es komme nicht darauf an, ob faktisch keine Kontrolle der Übersetzungen stattgefunden habe, sondern nur darauf, ob nach dem Willen der Beklagten keine Kontrolle der Übersetzungen mehr erfolge solle, überzeugt nicht. Sie findet im Tarifwortlaut keine Stütze. Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 4 übersetzen Beschäftigte qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie (…) keiner weiteren Kontrolle mehr „unterliegt“. Damit stellt der Tarifwortlaut auf die faktische Situation ab. Die Tarifvertragsparteien haben nicht etwa formuliert „weil sie (…) keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen soll“ . Wenn die Beklagte aufgrund der geübten Praxis keine inhaltlichen Kontrollen der Übersetzungen der Klägerin vornimmt, so verlässt sie sich letztlich auf die Kompetenz der Klägerin und die inhaltliche Richtigkeit ihrer Übersetzungen. Dies rechtfertigt auch nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Eingruppierungsvorschrift, die damit verbundene höhere Verantwortung entsprechend zu vergüten, die Annahme, dass die Klägerin „qualifiziert“ übersetzt. Darauf, ob die Beklagte der Klägerin diese Verantwortung ausdrücklich oder aber aufgrund der gelebten Praxis überträgt, kann es nach Auffassung der Kammer nicht ankommen. dd) Da nach alledem davon ausgegangen werden muss, dass die von der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum seit 01.01.2014 gefertigten Übersetzungen keiner Kontrolle unterlagen, entsprach die gesamte von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 3 des TV EntgO Bund. Dass die Klägerin bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 in die Stufe 5 einzugruppieren ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Der zulässige Zahlungsantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Da die Klägerin seit dem 01.01.2014 gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 TVöD i.V.m. dem TV EntgO Bund einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 5 hat, ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die in Ziffer 2 des Tenors ausgeurteilten Beträge nachzuzahlen. Die Höhe der eingeklagten Differenzvergütungen für die Monate Januar 2014 bis Mai 2016 ist von der Beklagten nicht bestritten worden und gilt damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Da die Vergütung am Ende des Monats fällig war, ist Verzug ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats eingetreten, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. II. Die Beklagte hat die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 9, 5, 3 ZPO. Für den Feststellungsantrag wurde von der letzten monatlichen Differenz in Höhe von 112,15 € ausgegangen x 42 Monate x 75 %. Zuzurechnen war die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 3.141,89 €.