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Urteil

19 Ca 6927/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2017:0421.19CA6927.16.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine erfolgsabhängige Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 7.577,32 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01. Mai 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 30. April 2017 eine erfolgsabhängige Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 1.894,33 EUR brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.471,65 EUR.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine erfolgsabhängige Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 7.577,32 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01. Mai 2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger am 30. April 2017 eine erfolgsabhängige Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 1.894,33 EUR brutto zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 9.471,65 EUR. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Jahreszahlung, die vom Unternehmenserfolg abhängig ist, in den Jahren 2015 und 2016. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. Oktober 2006 beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 7.577,32 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers zum 31. März 2016. Im Betrieb der Beklagten gilt eine „Konzernbetriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung“ vom 23. Januar 2013 (im Folgenden: KBV), wegen deren Einzelheiten auf Bl. 23 – 27 der Akte Bezug genommen wird. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Präambel Die Unternehmen der … (…) beteiligen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (…) am Unternehmenserfolg. Die erfolgsabhängige Jahreszahlung wird gewährt, sofern die für das jeweilige Geschäftsjahr (…) festgelegten Ziele erreicht worden sind. (…) I. Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildender) der Unternehmen der … mit Ausnahme von (…) (d) Arbeitnehmern, die sich am 01. Januar des Geschäftsjahres in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, (…) (2) Diese Vereinbarung gilt ferner für Ruheständler, Vorruheständler, Frühpensionäre (nachfolgend zusammen auch „Pensionäre“ genannt) und Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit der Unternehmen der …, sofern sie zumindest während eines Teils des Geschäftsjahres bei einem Konzernunternehmen aktiv beschäftigt waren, bevor sie in den Ruhestand, den Vorruhestand, die Frühpensionierung oder die passive Phase der Altersteilzeit eingetreten sind. (3) Diese Vereinbarung gilt für alle Betriebe der Unternehmen der …. II. Anspruch auf erfolgsabhängige Jahreszahlung Einen Anspruch auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung haben - Arbeitnehmer gem. Ziffer I. Abs. 1, die im Auszahlungszeitpunkt gem. Ziffer VII. in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Konzernunternehmen stehen. - Die in Ziffer I Abs. 2 genannten Pensionäre und Arbeitnehmer in der Altersteilzeit. III. Höhe der erfolgsabhängigen Jahreszahlung (1) Die Gewährung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung von maximal bis zu einem Brutto-Monatsgehalt setzt die Erreichung von Zielen wie folgt voraus: - 20 % Konzernziel(e) - 40 % Unternehmensziele - 40 % weitere Ziele. (2) Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der erfolgsabhängigen Jahreszahlung ist das Brutto-Monatsgehalt des jeweiligen Arbeitnehmers im Auszahlungsmonat einschließlich Zulagen (tarifliche und vertragliche). (…) (…) VI. Unterjähriger Beginn, Fehlzeiten und Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Altersteilzeit, Pensionäre (1) Für jeden vollen Monat des Geschäftsjahres, in dem das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in dem der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch gehabt hat auf - Vergütung, oder - Entgeltfortzahlung, oder - Zuschuss zum Krankengeld gem. MTV, Krankenzulage oder Krankenbeihilfe (…), oder - Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz wird die erfolgsabhängige Jahreszahlung um 1/12 gekürzt. (2) (…) (3) Beginnt die passive Phase der Altersteilzeit, der Ruhestand, der Vorruhestand oder die Frühpensionierung, endet der Anspruch auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung. Die erfolgsabhängige Jahreszahlung kürzt sich daher bei einem unterjährigen Eintritt in die passive Phase der Altersteilzeit, den Ruhestand, den Vorruhestand oder die Frühpensionierung um 1/12 für jeden vollen Monat der passiven Phase der Altersteilzeit, bzw. des Ruhestands, des Vorruhestands oder Frühpensionierung. VII. Fälligkeit Die erfolgsabhängige Jahreszahlung wird in dem Monat, der auf die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr folgt, durch das jeweilige Konzernunternehmen an die Arbeitnehmer ausgezahlt.“ Im Jahr 2015 legte der Konzern fest, dass die erfolgsabhängige Jahreszahlung in Höhe von einem Gehalt an die Mitarbeiter geleistet wird. Die Beklagte zahlte diese im April 2016 an ihre Mitarbeiter aus. Gegenüber dem Kläger lehnte sie eine Zahlung aufgrund seines Ausscheidens zum 31. März 2016 unter Hinweis auf Ziffer II der KBV ab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger zunächst die Auszahlung der Jahreszahlung für das Jahr 2015. Darüber hinaus hat er ursprünglich beantragt, festzustellen, dass ihm auch für das Jahr 2016 eine zeitanteilige erfolgsabhängige Jahreszahlung in Höhe von 25 % zusteht, wenn im Jahr 2017 die Zahlung gemäß der KBV beschlossen wird. Nach dem diesbezüglichen Entschluss der Konzernleitung, dass die Jahreszahlung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt für das Jahr 2016 gezahlt wird, verlangt der Kläger nunmehr auch die Auszahlung der anteiligen Jahreszahlung für das Jahr 2016. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe eine erfolgsabhängige Jahreszahlung für das Jahr 2015 und anteilig für das Jahr 2016 zu. Da die Beklagte die Zahlung für das Jahr 2016 ernsthaft verweigere, sei auch die Verurteilung zur künftigen Leistung zulässig. Die Stichtagsklausel in Ziffer II der KBV sei unwirksam. Nach einer Auslegung der KBV stelle die Jahreszahlung aufgrund ihrer Bezeichnung als „erfolgsabhängig“, ihrer Abhängigkeit von bestimmten Zielen, die die Mitarbeiter durch ihre Arbeitsleistung beeinflussen, sowie aufgrund der Kürzungsregelung in Ziffer VI eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit dar. Ein nachträglicher Entzug dieser Vergütung sei unzulässig. Darüber hinaus sei die Stichtagsklausel intransparent, da der Stichtag nicht zweifelsfrei bestimmbar sei. Zudem differenziere sie nicht nach dem Grund des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine erfolgsabhängige Jahressonderzahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 7.577,32 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01. Mai 2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine erfolgsabhängige Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 1.894,33 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01. Mai 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Antrag zu 2. auf zukünftige Leistung sei bereits unzulässig. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch aufgrund der wirksam vereinbarten Stichtagsklausel nicht. Nach einer Auslegung der KBV honoriere die Jahreszahlung allein die Betriebstreue der Mitarbeiter. Hierfür sprächen gerade die Vereinbarung der Stichtagsklausel, die Höhe der Zahlung von einem Bruttomonatsgehalt, die sich im Rahmen einer üblichen Treueprämie bewege, sowie das Fehlen individueller Vorgaben, wodurch die Leistung an jeden Mitarbeiter unabhängig von seinem persönlichen Einsatz gezahlt werde. Auch nach der Historie der KBV sei von einer Treueprämie auszugehen. Vor Abschluss derselben hätten die zum Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter ohne Rechtsanspruch eine in der Versicherungsbranche nicht unübliche jährliche freiwillige Aufstockung der tariflichen Gratifikation erhalten. Die Unternehmensleitung habe entschieden, die Zahlung an bestimmte Unternehmensergebnisse, d.h. an die Leistungsfähigkeit des Unternehmens, anzuknüpfen. Im Jahr 2008 sei die erste KBV vereinbart worden entsprechend dem Wunsch des Konzernbetriebsrates nach mehr Rechtssicherheit. Die KBV habe die freiwillige Aufstockungszahlung ersetzen sollen. Hinsichtlich der Kürzungsregelungen habe man sich an die tariflichen Regelungen angelehnt. Jedenfalls sei die Stichtagsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung insoweit teleologisch zu reduzieren, dass jedenfalls eine Bindung bis zum 31. Dezember eines Jahres erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und – bis auf den Zinsanspruch in Bezug auf den Antrag zu 2. – begründet. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Auch der nach der gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 263, 267 ZPO zulässigen, insbesondere auch sachdienlichen Klageänderung gestellte Antrag zu 2. ist gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 259 ZPO als Klage auf zukünftige Leistung zulässig. Aus der Begründung des Klägers ergibt sich insoweit unmissverständlich, dass er die Auszahlung der anteiligen Jahreszahlung für das Jahr 2016 erst Ende April 2017 begehrt und nicht bereits im Zeitpunkt der Entscheidung am 21. April 2017. Nach § 259 ZPO ist ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 AZR 731/12 – Rn. 40, juris). Die Voraussetzungen liegen vor. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der anteiligen Jahreszahlung für das Jahr 2016 ist bereits entstanden, indem der Kläger bis zum 31. März 2016 noch anteilig eine Arbeitsleistung erbracht und in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden hat. Der Anspruch ist jedoch nach seinem eigenen Vortrag erst Ende April 2017 und damit nach dem Zeitpunkt der Entscheidung fällig. Bereits im Rahmen des Feststellungsantrages, den der Kläger zuvor bezüglich seines Anspruchs auf eine anteilige Jahreszahlung im Jahr 2016 geltend gemacht hatte, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Die Besorgnis, dass sie dementsprechend auch die Zahlung bei Fälligkeit nicht leisten würde, ist berechtigt. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Lediglich der geltend gemachte Zinsanspruch im Rahmen des Antrages zu 2. war abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer erfolgsabhängigen Jahreszahlung in Höhe von 7.577,32 EUR brutto für das Jahr 2015 und in Höhe von 1.894,33 EUR brutto für das Jahr 2016 gemäß der KBV. Der im Übrigen zwischen den Parteien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitige Anspruch scheitert nicht daran, dass der Kläger entgegen der Regelung in Ziffer II i. V. m. Ziffer VII der KBV zum 31. März 2016 und damit vor dem Auszahlungszeitpunkt im April 2016 bzw. April 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Die Betriebsparteien können den Anspruch auf Zahlung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung nicht vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungsstichtag abhängig machen, wie sie dies in Ziffer II der KBV vereinbart haben. Denn diese Klausel ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Sie verstößt gegen den Grundgedanken von § 611 Abs. 1 BGB, da sie dem Kläger als Arbeitnehmer bereits verdienten Lohn nachträglich wieder entzieht. Im Einzelnen: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebsparteien durch Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen. Das Betriebsverfassungsgesetz geht nach seiner Konzeption von einer grundsätzlich umfassenden Kompetenz der Betriebsparteien zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen aus. Dies folgt insbesondere aus § 77 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BetrVG. Allerdings unterliegt die aus § 88 BetrVG folgende Regelungsbefugnis der Betriebsparteien Binnenschranken. Nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB findet zwar bei Betriebsvereinbarungen keine Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Doch sind die Betriebsparteien beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer. Die von den Betriebsparteien zu wahrenden Grundsätze des Rechts erstrecken sich auf die geltende Rechtsordnung, die das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt. Dazu zählt auch § 611 Abs. 1 BGB, nach dem der Arbeitgeber zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet ist, soweit der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer seinerseits die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Die Auszahlung verdienten Entgelts ist daher nicht von der Erfüllung weiterer Zwecke abhängig. Diese gesetzliche Wertung bindet auch die Betriebsparteien (BAG, Urteil vom 12. April 2011 – 1 AZR 698/09 – Rn. 19 ff. m.w.N., juris). 2. Von diesen vorgenannten Grundsätzen gehen beide Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit aus, insbesondere zitieren sie beide auch das vorgenannte Urteil des BAG. Maßgeblich ist demnach die Auslegung der KBV hinsichtlich der Frage, welchen Charakter die dort vorgesehene erfolgsabhängige Jahreszahlung hat. Die Auslegung ergibt, dass die Sonderzahlung zumindest Mischcharakter hat und neben der Honorierung erbrachter und dem Anreiz für zukünftige Betriebstreue zumindest auch eine Gegenleistung in Form der Vergütung für geleistete Arbeit beinhaltet. Vor diesem Hintergrund ist die in Ziffer II der KBV enthaltene Stichtagsklausel unwirksam. a. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 12. April 2011 – 1 AZR 698/09 – Rn. 23, juris). b. Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergüten oder sonstige Zwecke verfolgen will, ist durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Macht die Sonderzuwendung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers aus, handelt es sich regelmäßig um Arbeitsentgelt, das als Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung geschuldet wird. Der Vergütungscharakter ist eindeutig, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele geknüpft ist. Fehlt es hieran und sind auch weitere Anspruchsvoraussetzungen nicht vereinbart, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird. Will der Arbeitgeber andere Zwecke verfolgen, so muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Vereinbarung ergeben. Gratifikationscharakter können nur die Sonderzuwendungen haben, die sich im üblichen Rahmen reiner Treue- und Weihnachtsgratifikationen bewegen und keinen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10 – Rn. 15, juris). Für Sonderzuwendungen, mit denen sich der Arbeitgeber z.B. an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen der Arbeitnehmer beteiligt oder mit denen eine vergangenheits- sowie zukunftsbezogene Betriebstreue honoriert werden soll, ist kennzeichnend, dass diese ohne Bezug zu einer Vereinbarung über die Qualität oder die Quantität der individuellen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werden. Demgegenüber bezweckt eine erfolgsabhängige Vergütung gerade eine Leistungssteigerung des Arbeitnehmers durch die Förderung seiner Motivation. Sie dient – je nach Ausgestaltung der Zielvereinbarung – entweder als besonderer Anreiz für die Erreichung des vertraglich festgelegten Leistungsziels oder allgemein der Erzielung von überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen im Bezugszeitraum. Ein in dieser Weise ausgestalteter Vergütungsbestandteil wird daher als Gegenleistung für die gemäß der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet. Diese synallagmatische Verbindung wird nicht durch die Abhängigkeit der Höhe der variablen Erfolgsvergütung von einem Unternehmensergebnis im maßgeblichen Bezugszeitraum in Frage gestellt. Denn auch Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie z.B. Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt (BAG, Urteil vom 12. April 2011 – 1 AZR 698/09 – Rn. 25, juris). c. Danach stellt die vorliegend streitgegenständliche „erfolgsabhängige Jahreszahlung“ zumindest auch eine Vergütung für geleistete Arbeit dar. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Regelungen. Hier wird mehrfach das Wort „erfolgsabhängig“ verwendet. Ein bestimmter Erfolg kann nur dann erreicht werden, wenn auch tatsächlich eine – erfolgreiche oder erfolgslose – Leistung erbracht wird. Ohne jegliche Leistung, d.h. durch bloßes Nichtstun, kann kein „Erfolg“ erbracht werden. Auch ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis fortbesteht, der aber keinerlei Arbeitsleistung erbringt, kann selbst keinen Erfolg erbringen und auch nicht zum Unternehmenserfolg insgesamt beitragen. Auch wenn die Jahreszahlung nach Ziffer III der KBV alleine vom Erreichen bestimmter Konzern- und Unternehmensziele und nicht vom Erreichen gesonderter individueller Ziele abhängig ist, führt dies nicht zu der Annahme, es liege alleine eine Treueprämie vor. Denn auch wenn die Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass jeder einzelne Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung diese Ergebnisse unterschiedlich stark beeinflusst und beeinflussen kann und manche Arbeitsleistung für diese auch völlig unerheblich sein mag, so werden auch diese Ziele nicht erreicht, wenn sämtliche Arbeitnehmer keine oder eine schlechte Arbeitsleistung erbringen. Die Arbeitnehmer sollen nach der Präambel am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die Jahreszahlung beinhaltet damit ähnlich einer Tantieme eine Gewinnbeteiligung. Auch ohne ausdrückliche individuelle Ziele ist diese Zahlung demnach geeignet, auf die Motivation der Mitarbeiter einzuwirken, damit gute Konzern- und Unternehmensergebnisse tatsächlich erzielt werden. Für den Vergütungscharakter spricht insbesondere und hier maßgeblich auch die Regelung in Ziffer VI der KBV. Denn hier ist eine Kürzungsregelung um 1/12 für jeden vollen Monat vorgesehen, in dem das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat oder in dem der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch auf eine Vergütungszahlung gehabt hat. Die Jahreszahlung ist davon abhängig, dass entweder Arbeitsleistung erbracht oder zumindest keine unbezahlte Arbeitsbefreiung vorlag. Denn auch in den genannten Ausschlussgründen (z.B. Krankheit nach dem Auslaufen des Entgeltfortzahlungszeitraumes, Elternzeiten etc.) ist eine Betriebstreue gegeben, da das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Anlass für eine Kürzung hätte bei einer ausschließlichen Honorierung erbrachter und noch zu erbringender Betriebstreue nicht bestanden. Noch deutlicher wird dies aufgrund der Regelungen zu Mitarbeitern in der Altersteilzeit. Denn diese erhalten in der passiven Phase der Altersteilzeit, in der sie nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis zum Konzernunternehmen stehen und betriebstreu sind, nach Ziffer I Abs. 2, Ziffer VI Abs. 3 der KBV keine anteilige Sondervergütung mehr. Alleine der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses ist danach gerade nicht ausreichend für die Erbringung der Jahreszahlung. Die Kürzungsregelung bringt damit zum Ausdruck, dass gerade auch die Erbringung einer Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll. Die darüber hinaus vereinbarte, auch hier streitgegenständliche Stichtagsklausel führt nicht zu der Annahme, es handele sich alleine um eine Honorierung der Betriebstreue. Zwar verdeutlicht diese Klausel, dass zumindest auch die Betriebstreue der Mitarbeiter belohnt werden soll. Aus den bereits genannten Gründen ist die Kammer aber nicht der Auffassung, dass die Betriebstreue der alleinige Grund für die Zahlung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung ist. Die Zahlung hat jedenfalls Mischcharakter und stellt auch eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung im maßgeblichen Zeitraum dar, die nicht nachträglich entzogen werden kann. Auch die von der Beklagten angeführte Historie der KBV führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es wird bereits nicht deutlich, welche Voraussetzungen die nach dem Vortrag der Beklagten durch die Jahreszahlung aufgestockte tarifliche Sonderzahlung hatte und welchen Zweck diese verfolgte. Diesbezüglich sprechen auch die innerhalb des Tarifvertrags vorgesehenen Kürzungsregelungen, an die auch Ziffer VI der KBV angelehnt sein soll, erneut dafür, dass auch die tarifliche Sonderzahlung eine solche mit Mischcharakter war, die neben der Betriebstreue jedenfalls auch geleistete Arbeit zusätzlich vergüten sollte. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 3. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die KBV sei jedenfalls ergänzend dahingehend auszulegen, dass als Stichtag der 31. Dezember des Geschäftsjahres angenommen werden müsse, da die Parteien die Erreichung von Geschäftsjahreszielen belohnen wollten, für die der gesamte Zeitraum maßgeblich sei und die erst mit Abschluss des Geschäftsjahres feststellbar seien, so folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Auch insoweit weist die Beklagte zwar zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich eben keine Wochen- oder Monatsziele, sondern Jahresunternehmensziele vereinbart wurden, die nur unter Berücksichtigung des gesamten Geschäftsjahres und auch erst nach dessen Abschluss erreicht werden können, und dass ggf. Mitarbeiter eine Prämie erhalten, deren Arbeitsleistung innerhalb eines Zeitraums ohne jeglichen Unternehmenserfolg erbracht wurde. Jedoch haben die Betriebsparteien in Ziffer VI der KBV ausdrücklich eine Kürzung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung in den Fällen vorgesehen, in denen „das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat“. Auch die Stichtagsklausel in Ziffer II der KBV sieht einen Ausschluss der Zahlung nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Von der Klausel wäre der Fall nicht erfasst, wenn das Arbeitsverhältnis zwar im Auszahlungszeitpunkt noch besteht, aber einen Monat später endet. Die Betriebsparteien haben damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass trotz der Vereinbarung von Jahreszielen eine Quotelung abhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses oder von der Anzahl der Monate, in denen zumindest keine unbezahlte Arbeitsbefreiung vorlag, möglich sein soll. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses während des gesamten Geschäftsjahres bzw. am Ende des Geschäftsjahres ist danach ausdrücklich nicht Voraussetzung für die erfolgsabhängige Jahreszahlung. Eine Notwendigkeit für eine ergänzende Vertragsauslegung liegt nicht vor. 4. Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer erfolgsabhängigen Jahreszahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 7.577,32 EUR brutto (ein Bruttomonatsgehalt) zu. Der Zinsanspruch ergibt sich in Bezug auf das Jahr 2015 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Jahreszahlung für das Jahr 2015 war unstreitig im April 2016 fällig, so dass Verzug am 01. Mai 2016 eingetreten ist. 5. Darüber hinaus steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer anteiligen, 25 prozentigen erfolgsabhängigen Jahreszahlung für das Jahr 2016 in Höhe von 1.894,33 EUR brutto zu. Die Zahlung ist erst Ende April 2017 fällig, was klarstellend in den Tenor aufzunehmen war. Soweit der Kläger diesbezüglich ebenfalls die Zahlung von Verzugszinsen ab dem 01. Mai 2017 begehrt, war die Klage abzuweisen. Denn der Zinsanspruch ist im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstanden. Er setzt voraus, dass die Beklagte die Leistung auch nach dem Urteil tatsächlich nicht erbringt. Da dies ungewiss ist, war eine solche Verurteilung derzeit nicht möglich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlag. Die Zuvielforderung des Klägers im Hinblick auf die Zinsen für die Jahreszahlung im Jahr 2016 war geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer in Höhe der Zahlungsanträge auf insgesamt 9.471,65 EUR festgesetzt. Grundlage sind § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3 ZPO. Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG für eine gesonderte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.