Beschluss
9 BV 10/19
ArbG Kassel 9. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKAS:2020:1124.9BV10.19.00
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Leitsätze
Die Gemeinnützigkeit einer Stiftung steht der Annahme einer beherrschenden Stellung als Konzernobergesellschaft nicht grundsätzlich entgegen. Die Widerlegung der Konzernvermutung kann nicht allein durch den Hinweis auf unterschiedliche Unternehmenszwecke erfolgen. Keine wirksame Entherrschung bei Alleingesellschafterstellung der Muttergesellschaft ohne Stimmrechtsbeschränkung.
Tenor
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die A anzuweisen, die B, xxxx, anzuweisen, Auskunft zu erteilen, wie viele Männer und Frauen in der B aktuell beschäftigt sind sowie deren Namen und Vornamen, die Geburtsdaten und ihr Eintrittsdatum in den Betrieb mitzuteilen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gemeinnützigkeit einer Stiftung steht der Annahme einer beherrschenden Stellung als Konzernobergesellschaft nicht grundsätzlich entgegen. Die Widerlegung der Konzernvermutung kann nicht allein durch den Hinweis auf unterschiedliche Unternehmenszwecke erfolgen. Keine wirksame Entherrschung bei Alleingesellschafterstellung der Muttergesellschaft ohne Stimmrechtsbeschränkung. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die A anzuweisen, die B, xxxx, anzuweisen, Auskunft zu erteilen, wie viele Männer und Frauen in der B aktuell beschäftigt sind sowie deren Namen und Vornamen, die Geburtsdaten und ihr Eintrittsdatum in den Betrieb mitzuteilen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. I. Die Beteiligte zu 2. ist eine gemeinnützige Stiftung, gegründet durch die Eheleute C. Oberstes Gremium der Beteiligten zu 2. ist ein aus vier Personen bestehender Stiftungsrat. Das operative Geschäft wird geleitet durch den Stiftungsvorstand der Beteiligten zu 2. Die Funktion des Stiftungsvorstandes nimmt bei der Beteiligten zu 2. Herr D wahr. Die Beteiligte zu 2. ist Alleingesellschafterin der E, der F sowie der G. Die benannten drei gemeinnützigen GmbHs betreiben am jeweiligen Standort Behinderteneinrichtungen (einschließlich der ambulanten Betreuung hilfebedürftiger Menschen). Herr D ist Alleingeschäftsführer betreffend alle drei benannten gGmbHs. Für die benannten gemeinnützigen GmbHs sind jeweils Betriebsräte gebildet. Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2. gebildete Konzernbetriebsrat. Zu einem im Einzelnen nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt übertrug das Ehepaar C eine bis zu diesem Zeitpunkt dem Privatvermögen der Stiftungsgründer zugeordnete Unternehmung, die A auf die Beteiligte zu 2. Die Beteiligten zu 2. ist seitdem auch Alleingesellschafterin dieser nicht gemeinnützigen GmbH. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der A ist die Vermietung und Verwaltung von Immobilien. Sie beschäftigt i.d.R. weniger als fünf Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Geschäftsführer der A ist Herr D. Zu einem im Einzelnen nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt wurde die B gegründet, die in H ein Altenpflegeheim betreibt. Geschäftsführer der B ist Herr D. Die A hält 100% der Anteile an der B. Ein Betriebsrat ist bei der B nicht gebildet. Für die F, die G, die E, die A und die B sowie mit Blick auf die Beteiligte zu 2. wird die Firmenanschrift xxxx verwendet. Das Seniorenzentrum H der B wird betrieben auf einem Grundstück, welches im Eigentum der G steht und das an die B vermietet ist. Im Rahmen einer in der Zeit vom 29. bis 30.11.2016 abgehaltenen Sitzung beschloss der Antragsteller u.a., dass er zur Durchführung seiner Aufgaben gem. § 17 BetrVG von Herrn D, Vorstand der I, bzw. vom Geschäftsführer der B, Herrn D, Auskunft über die Betriebsratsfähigkeit der B benötige (Anzahl der Mitarbeiter/Beschäftigten, getrennt nach Geschlecht, Alter, und Eintrittsdatum der Beschäftigten im Betrieb). Für den Fall der Verweigerung der Auskunft beschloss der Antragsteller die Beauftragung der Rechtsanwälte J aus K mit der Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Wegen der Einzelheiten des Protokolls betreffend die benannte Sitzung wird ergänzend auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen. Da die Beteiligte zu 2. dem Antragsteller die begehrte Auskunft nicht erteilte, ließ der Antragsteller diese über seine Verfahrensbevollmächtigten gem. Schreiben vom 11.05.2017 zur Auskunftserteilung auffordern. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit Schreiben vom 06.05.2019 (Bl. 10 d.A.). Am 19.06.2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag eingereicht. Im Laufe des anhängigen Beschlussverfahrens unterzeichneten die Beteiligte zu 2., die A sowie die B einen als „Entherrschungsvertrag“ bezeichneten Vertrag, wegen dessen Inhalt auf Bl. 87 – 90 d.A. Bezug genommen wird. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Beteiligte zu 2. schulde gem. § 80 BetrVG die begehrte Auskunft, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben gem. § 17 BetrVG zur Feststellung der Betriebsratsfähigkeit der Einrichtung der B benötige. Die Beteiligte zu 2. sei Obergesellschaft des Konzerns, dem nicht nur die E, die F und die G zugehörig seien, sondern auch die A und die B. Die Beteiligte zu 2. sei Alleingesellschafterin der A. Letztere sei Alleingesellschafterin der B, so dass gem. § 17 Abs. 2 AktG die Abhängigkeit der A von der Beteiligten zu 2. bzw. die Abhängigkeit der B vermutet werde. § 17 Abs. 1 AktG erfasse auch die Situation, dass ein „Enkel“-Unternehmen unmittelbar von der „Tochter“ und damit mittelbar von der „Mutter“ abhängig sei und es der Konzernobergesellschaft insoweit möglich sei, die Einflussnahme auf das „Enkel“-Unternehmen inhaltlich zu bestimmen und zu unterbinden. Daher beherrsche die Beteiligte zu 2. die B mittelbar gem. § 17 Abs. 1 AktG. Beachtliche Anhaltspunkte, die dafürsprechen könnten, dass ein Gleichordnungskonzern vorliege, habe die Beteiligte zu 2. nicht dargelegt. Der Hinweis auf die unterschiedlichen Gesellschaftszwecke reiche nicht aus. Diese seien im Zusammenhang mit der Prüfung der Abhängigkeit im Sinne von § 17 AktG unerheblich. Auch die Rechtsform der beteiligten Unternehmen sei unerheblich. Entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu 2. habe keinesfalls Einigkeit bestanden, dass der Konzernbetriebsrat bzw. die Betriebsräte der gemeinnützigen Gesellschaften der Beteiligten zu 2. ausschließlich für die in den Behinderteneinrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer zuständig sein sollten. Der Konzernbetriebsrat sei schon immer für alle Konzernbetriebe zuständig gewesen, was sich unter anderem aus einer in den 80er Jahren geschlossenen Vereinbarung ergebe. Mit Blick auf die benannte Vereinbarung nimmt der Antragsteller Bezug auf ein Anschreiben sowie ein nicht unterzeichnet zur Akte gelangtes Vertragswerk. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 59 und Bl. 65-66 d.A. Bezug genommen. Der Antragsteller trägt vor, aufgrund der Abhängigkeit der A bzw. der B von der Beteiligten zu 2. werde gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG die Bildung eines Konzerns vermutet, bestehend u.a. aus der Beteiligten zu 2., der A sowie der B. Die Beteiligte zu 2. habe diese Vermutung nicht widerlegt. Hierfür bedürfe es des Nachweises, dass trotz des beherrschenden Einflusses tatsächlich keine einheitliche Leitung ausgeübt werde. Dieser Nachweis könne hier angesichts der Stellung der Beteiligten zu 2. als Alleingesellschafterin der A bzw. der Alleingesellschafterstellung der A mit Blick auf die B ohne satzungsmäßige Bestellung eines anderen Beschlussorgans nicht geführt werden. Ein Alleingesellschafter ohne Stimmrecht sei gesellschaftsrechtlich ausgeschlossen. Der von der Beteiligten zu 2. vorgelegte „Entherrschungsvertrag“ beinhalte keinen Stimmrechtsverzicht der Beteiligten zu 2. Auch unter Einbeziehung des Entherrschungsvertrages habe die Beteiligte zu 2. nach wie vor die Möglichkeit und sogar die rechtliche Verpflichtung, ihr Stimmrecht als Alleingesellschafterin auszuüben. Gleiches gelte für die A mit Blick auf die B. Die im Entherrschungsvertrag getroffenen Abreden zur Art und Weise der Ausübung der Alleingesellschafterrechte bzw. zur unternehmerischen Entscheidungsfindung seien als Absichtserklärungen zu werten. Die gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG errichtete Vermutung werde durch weitere tatsächliche Umstände gestützt und bestätigt. Dies zunächst aufgrund der Personenidentität mit Blick auf Stiftungsvorstand der Beteiligten zu 2. und Geschäftsführer der Tochterunternehmen. Da die einheitliche Leitung i.S. der §§ 17, 18 AktG kein durchsetzbares Weisungsrecht voraussetze, sondern bereits Mittel faktischer Veranlassung als ausreichend anzusehen seien, sei die Widerlegung der Vermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG bei einer engen personellen Verflechtung - wie sie hier zu konstatieren sei - nicht konstruierbar. Vorliegend träten finanzielle und wirtschaftliche Verbindungen und Verflechtungen hinzu. Im Rahmen des gemeinsamen Internetauftritts werde die B als „Haus der I“ bezeichnet, die Trägereigenschaft der Beteiligten zu 2. werde daher zum Zwecke gemeinsamer Werbung ausdrücklich benannt. Zudem werde das Seniorenzentrum der B auf einem im Eigentum einer anderen Konzerngesellschaft stehenden Baugrundstück betrieben, was die finanzielle Koordinierung und Abhängigkeit der Konzernteile beispielhaft sichtbar mache. Das Abhängigkeitsverhältnis und die beherrschende Stellung der Beteiligten zu 2. werde weiter belegt durch eindeutige Durchgriffe und Weisungen der Beteiligten zu 2. gegenüber der A. So habe die Beteiligte zu 2. dem Antragsteller mitgeteilt, Rechnungsempfänger für Aufwendungen und Auslagen aufgrund von Konzernbetriebsratstätigkeiten sei die A. Dementsprechend sei die A für sämtliche Aufwendungen des Antragstellers aufgekommen und habe Überweisungen getätigt. Nach Kenntnis des Antragstellers werde von der A auch die Miete für Räume zur Durchführung von Konzernbetriebsratssitzungen gezahlt. Der Antragsteller beantragt: 1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, ihm Auskunft zu erteilten, wie viele Männer und Frauen in der B aktuell beschäftigt sind, sowie deren Namen und Vornamen, die Geburtsdaten und ihr Eintrittsdatum in den Betrieb mitzuteilen. Hilfsweise wird beantragt: 2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die A anzuweisen, die B, xxxx, anzuweisen, Auskunft zu erteilen, wie viele Männer und Frauen in der B aktuell beschäftigt sind, sowie deren Namen und Vornamen, die Geburtsdaten und ihr Eintrittsdatum in den Betrieb mitzuteilen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Antragsteller sei für die Arbeitnehmer der von der B betriebenen Einrichtung nicht zuständig. Sie trägt vor, der Antragsteller sei zu einer Zeit gebildet worden, zu der zwar die gewinnorientiert arbeitende A bereits existiert habe, nicht jedoch die A. Zwischen den Betriebsparteien habe stets Einigkeit darüber bestanden, dass der Konzernbetriebsrat nur für die in den Behinderteneinrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer zuständig sei. Eine Zuständigkeit des Antragstellers bestehe nicht für die nicht betriebsratsfähige und in einem vollkommen anderen Geschäftszweig tätige A. Die A sei ein parallel existierendes und allenfalls gleichgeordnetes Unternehmen. Zwar nehme die Stiftung die ihr nach § 46 GmbHG zustehenden Rechte als Gesellschafterin wahr. Ein unmittelbarer Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der A als selbstständige und gleichgeordnete Tochter stehe ihr jedoch nicht zu. Eine Abhängigkeit der A von der Beteiligten zu 2. i.S.v. § 17 Abs. 1 AktG bestehe schon aufgrund der Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht. Die unterschiedlichen Unternehmenszwecke widerlegten das Bestehen einer einheitlichen Leitung. Ungeachtet der Personenidentität auf Ebene der Vertretungsorgane liege eine strikte Trennung zwischen der gewinnorientiert arbeitenden A und der Beteiligten zu 2. vor. Die unterschiedlichen Gesellschaftszwecke schlössen eine finanzielle Koordinierung der Beteiligten zu 2. sowie der A aus. Die A treffe Entscheidungen als Gesellschafterin der B selbstständig und ohne Beeinflussung durch die Beteiligte zu 2. Die Vermietung des im Eigentum der G stehenden Grundstückes an die B belege die bestehenden unterschiedlichen Interessen. Bei der gelegentlich erfolgenden Auszahlung von Beträgen an den Antragsteller durch die A im Auftrag der Beteiligten zu 2. handele es sich nur um Abwicklungsvorgänge bzw. Kostenverauslagung. Mit derartigen Vorgängen könne jederzeit ein beliebiges Dienstleistungsunternehmen oder eine Bank beauftragt werden. Es finde keinerlei Personalaustausch zwischen der Beteiligten zu 2. und der A bzw. der B statt. Der unter dem 07.08.2020 geschlossene Entherrschungsvertrag lege die seit vielen Jahren geübte praktische Handhabung schriftlich nieder. Er zeige auf, dass eine einheitliche Leitung innerhalb eines Konzerns nicht stattfinde. Durch den Entherrschungsvertrag sei auf die Möglichkeit der Einflussnahme über die Ausübung der Stimmrechte verzichtet worden. Es liege eine eindeutige vertragliche Verpflichtung vor. Soweit auf die Ausübung von Gesellschafterrechten/-pflichten nicht verzichtet werden könne, stehe dies der Annahme eines Entherrschungsvertrages im rechtlichen Sinne nicht entgegen. Wegen des sonstigen Vortrags der Beteiligten wird im Übrigen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne von § 81 ArbGG. Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens eigene Rechte geltend macht und die betreffende Rechtsposition zumindest möglich erscheint (vgl. BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07, juris). Der Antragsteller nimmt ein eigenes Recht in Anspruch, da er die Erteilung von Auskünften anstrebt, um ihm nach § 17 BetrVG zukommende Aufgaben wahrzunehmen. 2. Der Hauptantrag, gerichtet auf Erteilung von Auskunft durch die Beteiligte zu 2. ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die Beteiligte zu 2. über die vom Hauptantrag erfassten Informationen verfügt. Demgegenüber kann der Antragsteller von der Beteiligten zu 2. gemäß Hilfsantrag verlangen, dass diese die A anweist, die B zur Auskunftserteilung gem. Inhalt des Tenors anzuweisen. Der Auskunftsanspruch des Antragstellers folgt aus den §§ 59, 80 Abs. 2 BetrVG. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Die Vorgaben gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG gelten entsprechend für den Konzernbetriebsrat (vgl. Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, BetrVG, 30.01.2020, § 80 BetrVG, Rand-Nr. 2). Die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 BetrVG soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn aufgrund eines betrieblichen Geschehens Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Ein Anspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG besteht schon dann, wenn und soweit der Betriebsrat prüfen will, ob er tätig werden kann und soll (vgl. Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, BetrVG, 30.01.2020, § 80 BetrVG, Rand-Nr. 51). Der für § 80 Abs. 2 BetrVG erforderliche Aufgabenbezug folgt hier aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach bestellt der Konzernbetriebsrat in betriebsratsfähigen Betrieben ohne Betriebsrat – soweit ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht – einen Wahlvorstand. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Begehren die Prüfung, ob es sich bei der B um einen betriebsratsfähigen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG handelt. Die gemäß Hilfsantrag angesprochenen Informationen sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 BetrVG auch erforderlich. Der Begründetheit des Hilfsantrags steht entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. nicht entgegen, dass mit Blick auf die B bzw. deren Alleingesellschafterin, die A, keine Konzernzugehörigkeit besteht. Die Beteiligte zu 2. bildet vielmehr mit der E, der F, der G, der A sowie der B einen Unterordnungskonzern. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes. Danach kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Für das Vorliegen eines Konzerns im Sinne von § 54 Abs. 1 BetrVG ist daher grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich (vgl. BAG 09.02.2011 - 7 ABR 11/10, juris). Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen. Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1,18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet. Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen voraus. Diese beherrschende Einflussnahme wird bei Abhängigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet. Um die Vermutung zu widerlegen, ist der Nachweis erforderlich, dass trotz eines beherrschenden Einflusses keine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung besteht. Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (vgl. BAG 11.02.2015 – 7 ABR 98/12, juris). Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden. Die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen. Wird ohne leitenden Einfluss auf wesentliche Führungsaufgaben in einem der zentralen Konzernbereichen lediglich auf einen anderen unternehmenspolitischen Sachbereich eingewirkt, muss zur Qualifizierung der Einflussnahme als einheitliche Leitungsmacht die Einwirkung erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftspolitik in ihrer Gesamtheit haben. Entscheidend ist, dass die herrschende Gesellschaft die abhängige Gesellschaft ihren eigenen unternehmerischen Zielen unterwirft und dadurch deren Führungsentscheidungen maßgeblich beeinflusst, so dass von einer eigenständigen Verfolgung von Unternehmenszielen durch die abhängige Gesellschaft nicht mehr gesprochen werden kann. Zur Widerlegung der Konzernvermutung muss demnach der Nachweis erbracht sein, dass das herrschende Unternehmen von den Mitteln, welche die Ausübung einer einheitlichen Leitung möglich machen, überhaupt keinen oder allenfalls punktuellen Gebrauch macht und dass die Bereiche, in denen die einheitliche Leitung üblicherweise sichtbar werden, ausschließlich und nachhaltig nach dem uneingeschränkten Eigeninteresse des abhängigen Unternehmens gesteuert werden. Der Versuch einer Widerlegung der Konzernvermutung hat in erster Linie bei den einzelnen Indizien anzusetzen, die typischerweise auf das Vorliegen einheitlicher Leitung hindeuten. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere der Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, enge personelle Verflechtungen zwischen den fraglichen Unternehmen, ein zentrales Cash-Management, die offenkundige Koordinierung der Geschäftspolitik der verbundenen Unternehmen, z.B. durch Genehmigungsvorbehalte, die Erstellung eines Konzernabschlusses und ein intensiver Informationsaustausch zwischen den verbundenen Unternehmen auch hinsichtlich sensibler Daten (vgl. OLG Düsseldorf 04.07.2013 – I-26 W 13/08 (AktE), juris). Zur Widerlegung eines beherrschenden Einflusses kommen insbesondere Satzungsregelungen, eine Stimmrechtsbeschränkung aufgrund eines Stimmbindungsvertrags mit einem vom Mehrheitsaktionär unabhängigen Dritten oder ein Entherrschungsvertrag in Betracht. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände (vgl. BAG 11.02.2015 – 7 ABR 98/12, juris). Ausgehend hiervon gilt zunächst, dass die Vermutung der Abhängigkeit der A sowie der B angesichts der Alleingesellschafterstellung der Beteiligte zu 2. mit Blick auf die A und deren Alleingesellschafterstellung mit Blick auf die B aus § 17 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AktG folgt. Dass mit Blick auf das Verhältnis der Beteiligten zu 2. und der B nur eine mittelbare Abhängigkeit vorliegt, schadet nicht. Die in § 17 Abs. 1 AktG vom Gesetz erwähnte mittelbare Abhängigkeit bedeutet, dass der beherrschende Einfluss vom herrschenden Unternehmen nicht selbst, sondern nur vermittelt durch einen Dritten ausgeübt werden kann (vgl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 05.01.2019, § 17 AktG, Rand-Nr. 73). § 17 AktG erfasst neben der einstufigen mittelbaren Abhängigkeit die mehrstufige mittelbare Abhängigkeit. Diese liegt vor, wenn das dritte Unternehmen, über das das herrschende Unternehmen seinen Einfluss über die Beteiligungsgesellschaft ausübt, gleichfalls vom herrschenden Unternehmen abhängig ist. Klassisches Beispiel ist die Mehrheitsbeteiligung einer Muttergesellschaft an einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits mehrheitlich an einer dritten Gesellschaft, der sogenannten Enkelgesellschaft beteiligt ist. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 AktG hat hier zur Folge, dass die Enkelgesellschaft nicht nur von der Tochtergesellschaft, sondern auch von der Muttergesellschaft (mittelbar) abhängig ist (vgl. §§ 17, 16 AktG), sodass es zu einer mehrfach gestuften Abhängigkeit der Enkelgesellschaft kommt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Muttergesellschaft ihrerseits an der Enkelgesellschaft unmittelbar beteiligt ist oder nicht. Die für die Abhängigkeit geltenden Vorschriften sind in solchen Konstellationen gleichermaßen auf das Verhältnis der Enkelgesellschaft zu der Tochtergesellschaft wie zu der Muttergesellschaft anzuwenden (vgl. Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 17 AktG, Rand-Nr. 26, 27). Die Abhängigkeit sowohl der A als auch der B von der Beteiligten zu 2. Ist daher zu bejahen. Ob die Beteiligte zu 2. ihren beherrschenden Einfluss auf die A bzw. die B tatsächlich ausübt, ist für die Prüfung der Abhängigkeit unerheblich. Die Möglichkeit der Einflussnahme reicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, 04.07.2013 – I – 26 W 13/08, juris). Die Beteiligte zu 2. hat die sich aus § 17 Abs. 2 AktG ergebende Vermutung nicht widerlegt. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen bzw. nachgewiesen, aus denen folgt, dass ein beherrschender Einfluss auf die A bzw. die B aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Die Beteiligte zu 2. beruft sich diesbezüglich ohne Erfolg auf den im Laufe des Verfahrens abgeschlossenen Entherrschungsvertrag vom 07.08.2020. Ausweislich der Inhalte des Entherrschugsvertrages hat die Beteiligte zu 2. sich ihrer Rechte als Alleingesellschafterin nicht begeben. Der Entherrschungsvertrag lässt das Stimmrecht der Beteiligten zu 2. als Alleingesellschafterin unangetastet. Der Entherrschungsvertrag setzt an nicht an dem „ob“ der Ausübung von Alleingesellschafterrechten, sondern an dem „wie“. Die Vereinbarung vom 07.08.2020 ist bezogen auf die Art und Weise der Ausübung der beherrschenden Stellung. Die Beteiligte zu 2. hat sich ausweislich des Entherrschungsvertrages verpflichtet „sämtliche ihr insoweit verbleibenden Einflussnahmemöglichkeiten ausschließlich und nachhaltig entsprechend dem uneingeschränkten Eigeninteresse der A zu nutzen“. Gemäß § 2 des Entherrschungsvertrages sollen sich in Einzelfällen zu treffende Entscheidungen der Beteiligten zu 2. für die A ausschließlich am Eigeninteresse der gewinnorientiert arbeitenden A zu orientieren haben; die Beteiligte zu 2. soll sich „aller weiteren Einflussnahmen in das Geschäft zu enthalten“ haben. Entsprechendes soll gemäß Entherrschungsvertrag für das Verhältnis A und B gelten. Der Entherrschungsvertrag belässt der Beteiligten zu 2. als Alleingesellschafterin mit allen im Bestand nicht angetasteten Stimmrechten die rechtliche und faktische Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses. Dieser Umstand belässt der Beteiligten zu 2. die Hoheit über die Definition des Eigeninteresses der Untergesellschaften im Sinne des Entherrschungsvertrages, da sie in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit hat, die Zusammensetzung der Geschäftsführung auf der Ebene der jeweiligen Untergesellschaft zu beeinflussen, mithin die Personalhoheit ausüben kann. Ohne Auflösung der personellen Verflechtung bzw. Verzicht auf die Möglichkeit zur Wahl bzw. Abberufung von Geschäftsführern sowie Verzicht auf Weisungsbeschlüsse verbleiben Maßnahmen der Beherrschung. Einen Ausschluss sämtlicher abhängigkeitsbegründender Einflussnahmemöglichkeiten begründet der Entherrschungsvertrag nach alledem nicht. Die Beteiligte zu 2. hat auch die weitere Vermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht widerlegt. Die Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG bezieht sich darauf, dass das herrschende Unternehmen seinen Einfluss zur Konzernbildung ausnutzt, indem es eine einheitliche Leitung ausübt (vgl. OLG Düsseldorf 04.07.2013 – I – 26 W 13/08, juris). Angesichts des Regelungszwecks der §§ 54 ff. BetrVG ist ein weiter Konzernbegriff zugrunde zu legen. Die Prüfung, welcher Inhalt dem Tatbestandsmerkmal „einheitliche Leitung des herrschenden Unternehmens“ im Rahmen von § 54 BetrVG zukommt, hat sich anhand der Erfordernisse des Betriebsverfassungsgesetzes auszurichten und nicht am aktienrechtlichen Konzernbegriff. Während der gesellschaftsrechtliche Konzernbegriff des Aktienrechts vor allem auf den gesellschaftsrechtlichen Gläubiger- und Minderheitenschutz abstellt, um durch die Verknüpfung von Leitungsmacht und Haftung einen ausreichenden Schutz der konzernabhängigen Gesellschaft, ihrer Minderheitenaktionäre und Gläubiger vor einer Benachteiligung durch das herrschende Konzernunternehmen zu gewährleisten, steht bei der Mitbestimmung im Konzern der Interessenausgleich zwischen der Arbeitgeberseite und den Belegschaften der zum Konzern gehörenden Unternehmen und Betriebe im Vordergrund. Durch die Regelung über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats soll eine Beteiligung der Arbeitnehmerschaft im Konzern an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich sichergestellt werden. Daher ist es notwendig, dass betriebliche Mitbestimmung im Sinne des BetrVG dort ausgeübt wird, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (vgl. BAG 21.10.1980 – 6 ABR 41/78, juris). Wie oben ausgeführt, hat sich die Beteiligte zu 2. ihrer durch die Alleingesellschafterstellung resultierenden formalen Rechtspositionen nicht begeben. Der Entherrschungsvertrag betrifft nicht das „ob“ der Leitungsmacht im rechtlichen Sinne. Er zielt ab auf die Art und Weise der Ausübung unternehmerischer Leitungsmacht bzw. die Nutzung der Rechte gemäß Alleingesellschafterposition. Entscheidungen werden nach wie vor getroffen von der Beteiligten zu 2. Mit Blick auf den mitbestimmungsrechtlichen Bereich ist allein dies maßgeblich. Die Entscheidung im Sinne der (vom Inhalt losgelösten) formalen Leitungsmacht wird getroffen bei der Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 2. hat die Konzernvermutung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG auch nicht durch ihre sonstigen Ausführungen widerlegt. Dies gilt gleichermaßen für ihren Vortrag, einer einheitlichen Leitung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG stehe die Gemeinnützigkeit der Beteiligten zu 2. einerseits und die Gewinnorientiertheit der A andererseits entgegen, den Hinweis auf die Verschiedenheit der unternehmerischen Tätigkeitsfelder und die daraus resultierende Trennung der Unternehmen bzw. die Ausführungen zu verbleibenden Entscheidungsspielräumen der A. Der Hinweis auf die Gemeinnützigkeit der Beteiligten zu 2. und die Verschiedenheit der Gesellschaftszwecke verfangen schon deshalb nicht, weil die Rechtsform eines Unternehmens im Kontext der §§ 17, 18 AktG unerheblich ist und sich der Zweck einer Gesellschaft nicht darüber verhält, wer – zumindest faktisch – im Sinne der einheitlichen Leitungsmacht die Zwecke der Gesellschaft bestimmt und lenkt. Der Hinweis der Beteiligten zu 2. auf die Eigenständigkeit der Entscheidungssituation bei der A bzw. der B ohne Einflussnahme durch die Beteiligte zu 2. auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmen ist zur Widerlegung der Vermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG angesichts der personellen Verflechtung unzureichend. Unstreitig ist der organschaftliche Vertreter der Beteiligten zu 2. auch auf der Ebene der A und der B organschaftlicher Vertreter. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht des LAG Köln (vgl. Beschluss vom 02.06.2017 – 4 Ta BV 71/16, juris) an, wonach in Fallgestaltungen, in denen enge personelle Verflechtungen zwischen Vorstand des herrschenden Unternehmens und Aufsichtsrat des beherrschten Unternehmens bestehen, eine Widerlegung der Vermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht möglich ist. Die mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt zu konstatierende personelle Verflechtung ist deutlich enger, als diejenige, wie sie der Entscheidung des LAG Köln vom 02.06.2017 zugrunde lag. Führt das Organ des herrschenden Unternehmens, welches Alleingesellschafterin einer GmbH ist, personenidentisch (wie hier) die Geschäfte der GmbH liegt eine Art der Ausübung von Leitungsmacht vor, die intensiver kaum sein könnte. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.