Urteil
8 Ca 231/22
ArbG Kassel 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGKAS:2023:0220.8CA231.22.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission ist unverbindlich, wenn sie nicht hinreichend begründet ist. In diesem Fall hat das Arbeitsgericht nach §§ 317, 319 Satz 2 BGB eine eigene ersetzende Entscheidung zu treffen.
2. Erfüllen die Arbeitnehmer die Mindestvoraussetzungen ihrer Entgeltgruppe nach dem TV ERA Hessen, so entspricht dies der Leistungsstufe A gemäß Anhang "Tarifliches Beurteilungsverfahren" TV ERA Hessen. Erst wenn ein Arbeitnehmer eine Leistung erbringt, die über die geschuldeten Mindestanforderungen hinausgeht, kann er eine Leistungszulage nach § 8 TV ERA Hessen beanspruchen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.987,20 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht ausdrücklich zugelassen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission ist unverbindlich, wenn sie nicht hinreichend begründet ist. In diesem Fall hat das Arbeitsgericht nach §§ 317, 319 Satz 2 BGB eine eigene ersetzende Entscheidung zu treffen. 2. Erfüllen die Arbeitnehmer die Mindestvoraussetzungen ihrer Entgeltgruppe nach dem TV ERA Hessen, so entspricht dies der Leistungsstufe A gemäß Anhang "Tarifliches Beurteilungsverfahren" TV ERA Hessen. Erst wenn ein Arbeitnehmer eine Leistung erbringt, die über die geschuldeten Mindestanforderungen hinausgeht, kann er eine Leistungszulage nach § 8 TV ERA Hessen beanspruchen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.987,20 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht ausdrücklich zugelassen. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung der Leistungsbeurteilung auf 14 Punkte. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft im Hinblick auf die Grundentgelt-Summe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf Leistungszulage sowie die Summe der individuell gewichteten Wertepunkte besteht nicht. Bei tariflichen Leistungsbeurteilungen ist nicht die erfolgte Beurteilung zu überprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist vielmehr die Entscheidung der paritätischen Kommission (BAG, 18.05.2016, 10 AZR 183/15, Juris). Wenn eine solche Entscheidung der paritätischen Kommission unverbindlich ist, so ist entsprechend den §§ 317, 319 Abs. 1 S. 2 BGB die Leistungsbeurteilung durch das Gericht vorzunehmen und eine Gesamtpunktzahl festzusetzen. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission ist dann unverbindlich, wenn sie nicht hinreichend begründet wurde (BAG, aaO). Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst den richtigen Verfahrensablauf gewählt, um die Entscheidung der paritätischen Kommission vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Der Kläger war nicht gehalten, entsprechend des Wortlauts des § 8 Ziff. 7 TV ERA zunächst abzuwarten, ob sein Einspruch bei der Beklagten Erledigung findet, bevor er die paritätische Kommission anrufen konnte. Denn in der diesbezüglichen Regelung der Beklagten mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrats (Betriebsvereinbarung vom 07. August 2006) haben die Betriebsparteien vereinbart, dass ein Beschäftigter nach Durchführung der zweiten Leistungsbeurteilung, sofern er mit dem Ergebnis wiederum nicht einverstanden ist, die paritätische Kommission anrufen kann. Die Regelung aus § 8 Ziffern 6 und 7 TV ERA sieht insoweit zwei Beurteilungsmöglichkeiten der Mitarbeiter vor. Eine erste regelmäßig stattfindende und eine zweite im Hinblick auf eine etwaige Einspruchseinlegung. Dies hat die Beklagte hier gemacht. Insoweit konnte der Kläger nach der zweiten Beurteilung direkt die paritätische Kommission anrufen, ohne erneut einen etwaigen dritten „Bescheid“ der Beklagten abwarten zu müssen. Dies spiegelt letztlich auch die Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 07. August 2006 wieder. Allerdings ist die Entscheidung der paritätischen Kommission entsprechend dem Protokoll vom 09. August 2022 unverbindlich. Denn es mangelt ihr an jeglicher substantiellen Begründung zur getroffenen Entscheidung. Zwar ist die Entscheidung einer paritätischen Kommission in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB grundsätzlich nur auf grobe Unrichtigkeit zu überprüfen (BAG, aaO). Wenn es ihr aber an jeglicher Begründung fehlt, ist sie bereits deswegen unverbindlich. Dabei richtet sich die Überprüfung zunächst darauf, ob die Entscheidung im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und die zugrundeliegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Verfahrensfehler sind dabei auch nur dann beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können (vgl. bereits BAG, 20.01.2004, 9 AZR 393/03, Juris). In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der Kommission entsprechend § 319 Abs. 1 S. 1 BGB grob unrichtig ist. Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung der paritätischen Kommission vom 09. August 2022 zwar unter Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens ergangen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kommission nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre. Die Entscheidung ist jedoch wegen eines groben Verfahrensverstoßes unverbindlich, da sie nicht begründet wurde. Dabei bezieht sich die gerichtliche Kontrolle von Schiedsgutachten auf den Entscheidungsvorgang und die Entscheidungsbegründung. Ein solches Gutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – sei es auch erst nach eingehender Prüfung – offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (BAG, 18.05.2016, aaO, m. w. N.). Allerdings dürfen dabei die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden. Unverzichtbar ist jedoch eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die getroffene Entscheidung beruht. Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Entscheidung grob unrichtig ist (BAG, aaO, m. w. N.). Ausweislich des Protokolls vom 09. August 2022 hat die paritätische Kommission lediglich ausgeführt, dass aus ihrer Sicht die Beurteilung des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass man zu dem „übereinstimmenden Ergebnis gelangt sei, dass das vereinbarte Verfahren angewandt und die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen durchgeführt worden sei“. Dementsprechend sei auch das übereinstimmende Ergebnis getroffen worden, dass die vorgenommene Leistungsbeurteilung vom 24. Mai 2022 und die Wiederholungsentscheidung vom 06. Juli 2022 gerechtfertigt sei. Aus welchen konkreten Gründen dies aber im Einzelnen gegeben ist, hat die paritätische Kommission mit einem substantiellen und insbesondere nachvollziehbaren Inhalt gerade nicht dargelegt. Dementsprechend ist die Entscheidung wegen fehlender Begründung unverbindlich. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Entscheidung der paritätischen Kommission ist somit in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 durch das Gericht die Leistungsbeurteilung für den Streitzeitraum vorzunehmen und eine Gesamtpunktzahl ggfs. festzusetzen. Der Ausspruch des Gerichts tritt an die Stelle der Entscheidung der paritätischen Kommission. Diese richterliche Ersatzbestimmung ist dabei auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann (BAG, aaO, m. w. N.). Dabei ist der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers und die Qualität der von ihm erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Bei der Würdigung des zu erwartenden Vortrags der Parteien wird dabei auch die von den Tarifvertragsparteien getroffene materiell-rechtliche Wertung zu berücksichtigen sein, welche Leistung von einem durchschnittlich geeigneten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung auf Dauer zu erreichen ist (BAG, aaO, m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf diese Voraussetzungen nicht ersichtlich, dass dem Kläger die begehrte Leistungsbewertung mit 14 Punkten zusteht. Es ist auch nicht festzuhalten, dass der Kläger ggfs. eine Punktzahl zwischen 1 und 14 Punkten erreicht hätte. Mangels diesbezüglichen Vortrags des Klägers zu seinen Tätigkeiten und insbesondere zu seinen Leistungen und im Hinblick auf die gegenüberstehenden Ausführungen der Beklagten zu entsprechenden Leistungen des Klägers, wobei dieser Vortrag von diesem lediglich bestritten wurde, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Kläger korrekterweise im Rahmen seiner Leistungsbeurteilung mit 0 Punkten bewertet wurde. Dabei stellt aus Sicht der Kammer § 7 Abs. 1 TV ERA zunächst darauf ab, dass in Zeitentgelt Beschäftigte zunächst ein Grundentgelt und eine Leistungszulage erhalten, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 TV ERA ermittelt. In § 8 TV ERA ist jedoch klar geregelt, dass nicht jeder Beschäftigte im Zeitentgelt (automatisch) auch eine Leistungszulage beanspruchen zu hat. Eine Leistungszulage ergibt sich vielmehr aus einer vorzunehmenden Beurteilung entsprechend den vorgegebenen Beurteilungsmerkmalen und Stufen. Diese Beurteilungsmerkmale und -stufen finden sich auch in die Betriebsvereinbarung der Beklagten mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat wieder. Aus den Beurteilungsgrundsätzen und den Beurteilungsstufen ergibt sich aber auch zwingend, dass eine Gesamtbewertung eben auch mit 0 Punkten abschließen kann. Bei der Vergabe von 0 Punkten entspricht das Leistungsergebnis dem Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe gemäß der Beurteilungsstufe A. Daraus ist ersichtlich, dass dieses Leistungsniveau bereits dann erreicht ist, wenn der Arbeitnehmer eben Arbeitsaufgaben erbringt, die dem Ausgangsniveau seiner Leistung und der dementsprechend zu zahlenden Vergütung entsprechend der Entgeltgruppen entspricht. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Rahmen der o. g. „beiderseitigen“ Darlegungs- und Beweislast keinerlei Vortrag dahingehend gehalten, aus welchem ersichtlich wäre, dass seine Leistungsergebnisse im Leistungsbeurteilungszeitraum gerade nicht nur dem Ausgangsniveau seiner Arbeitsaufgabe entsprechen, sondern darüber hinaus gegangen sind. Der bloße Verweis auf das ihm erteilte Zwischenzeugnis vom 29. Juni 2021 genügt insoweit nicht, wobei auch die darin enthaltene Bewertung „zur vollen Zufriedenheit“ eben nur eine durchschnittliche Bewertung und damit eine im Sinne der Beurteilungsstufe A darstellt. Im Übrigen und im Wesentlichen beschränkt sich der Kläger auf ein diesbezügliches Bestreiten der Ausführungen der Beklagten. Er kann nicht damit gehört werden, dass er von vorn herein und ohne diesbezüglich zu leistenden tatsächlichen Vortrag immer mindestens 14 Punkte „verdient habe“. Ausgangsbasis einer tariflichen Beurteilung sind nicht 14 Punkte, sondern 0 Punkte. Denn bei den vorgegebenen Kriterien zur Leistungsbeurteilung geht es nur um eine Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Mitarbeiter. Gemäß § 8 Ziff. 1 TV ERA müssen die Leistungszulagen der Beschäftigten im Zeitentgelt mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der nach dem Entgeltgrundsatz „Beurteilung erfassten Beschäftigten“ im jeweiligen Geltungsbereich betragen. D. h. alle Beschäftigten eines Arbeitgebers müssen insgesamt mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte als Leistungszulagen erhalten. Mithin hat nicht jeder Beschäftigte sofort Anspruch auf eine Leistungszulage, was sich ja, wie bereits ausgeführt, aus § 8 Ziff. 1 TV ERA selbst ergibt. Insoweit müsste die Beklagte, wenn sich die Rechtsansicht des Klägers als korrekt darstellen sollte, dass die Beurteilungsstufe C (das Leistungsergebnis entspricht in vollem Umfang den Erwartungen) bereits eine Arbeit mittlerer Art und Güte darstellen würde, eben bei allen Beurteilungen aller Mitarbeiter diese Beurteilungsstufe C als „Ausgangsbasis“ anwenden. Mithin wäre es entsprechend den Wertungen des Tarifvertrages ERA eben auch möglich, dass man mangels Anspruchs auf eine Leistungszulage auch bei einer Bewertung mit sodann 14 Punkten eben keine Leistungszulage erhalten würde bzw. könnte. Insoweit ist es im Ergebnis das Gleiche, ob man von der Beurteilungsstufe A ausgeht und keine Leistungszulage zahlt oder eben von der Beurteilungsstufe C und dort keine Zahlung vornimmt. Mangels festzustellenden Anspruchs des Klägers auf Festlegung seiner Leistungsbeurteilung auf 14 Punkte (oder weniger) bedarf dieser auch keiner Auskunft darüber, wie die Grundentgeltsumme aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf eine Leistungszulage beträgt und wie hoch die Summe der individuell gewichteten Wertepunkte ist. Denn der Kläger hat mit 0 Punkten keinen Anspruch auf eine Leistungszulage. Mithin bedarf es auch keiner Auskunft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO, wobei der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 3 ZPO, wobei hinsichtlich des Klageantrages zu 1. ein Betrag in Höhe von 6.487,20 EUR festgesetzt wurde. Insoweit wurde ein bestenfalls bestehender Anspruch von 20 % des Bruttomonatsgehaltes des Klägers (= 540,60 EUR) im Hinblick auf den zwölfmonatigen Beurteilungs- und Auszahlungszeitraum festgesetzt. Der Auskunftsanspruch wurde zudem pauschal mit 500,00 EUR bewertet. Die Berufung ist nicht ausdrücklich zuzulassen, da keine Zulassungsgründe entsprechend § 64 Abs. 3 ArbGG ersichtlich sind. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG. Die Parteien streiten über eine tarifliche Leistungsbeurteilung sowie Auskunftsansprüche. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. August 2003 beschäftigt. Grundlage bildet der Arbeitsvertrag vom 07. Juni 2006, bezüglich dessen Einzelheiten auf Bl. 35 f. d. A. verwiesen wird. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet dementsprechend auch das Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie vom 06. Juli 2004, bezüglich dessen Einzelheiten auf die zur Akte gereichte Kopie, auf Bl. 41 ff. d. A., verwiesen wird. Eingruppiert ist der Kläger in die Entgeltgruppe 4. Sein Grundentgelt betrug zuletzt 2.703,00 EUR brutto. Gemäß § 7 Abs. 1 ERA werden die Beschäftigten in den Entgeltgrundsätzen Zeitentgelt oder Leistungsentgelt vergütet. Im Zeitentgelt erhalten sie ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ermittelt (§ 7 Abs. 2 ERA). § 8 ERA lautet insoweit wie folgt: „§ 8 Zeitentgelt mit Beurteilung (1) Für alle im Zeitentgelt Beschäftigten erfolgt die Beurteilung auf der Basis sachgerechter und betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Sie erhalten aufgrund ihrer persönlichen Leistung – entsprechend dem Ergebnis der betrieblichen Beurteilung – eine Leistungszulage. Diese ist in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Beurteilung der Leistung obliegt dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten. Die Leistungszulagen der Beschäftigten im Zeitentgelt müssen mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der nach dem Entgeltgrundsatz „Beurteilung“ erfassten Beschäftigten im jeweiligen Geltungsbereich betragen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Beschäftigte im Zeitentgelt eine Leistungszulage zu beanspruchen hat. Wird ein Beschäftigter einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, kann die Leistungszulage entfallen und wird neu festgelegt. (2) In der Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren ist mindestens folgendes festzulegen: a) Die Beurteilungsmerkmale und –stufen b) Die Gesamtpunktzahl und ihre Verteilung auf die Merkmale (Gewichtung) c) Ggf. Funktionsbereiche, die mit unterschiedlichen Gewichtungen versehen werden können. (…) (6) Die Leistungsbeurteilung soll einmal im Jahr überprüft werden. Ist im Einzelfall der Arbeitgeber oder der Beschäftigte der Auffassung, dass die gezeigte Leistung der vorliegenden Beurteilung nicht oder nicht mehr entspricht, so ist eine Überprüfung vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung eine höhere Leistungszulage, so wird diese vom darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an gezahlt. Ergibt die Überprüfung eine geringere Leistungszulage, so ist die Leistungszulage auf Verlangen des Beschäftigten nach einer Karenzzeit von 4 Wochen zu überprüfen. Ergibt die nochmalige Leistungsbeurteilung wiederum eine verminderte Leistungszulage, so wird diese vom darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum an gezahlt. (7) Gegen das Ergebnis der Leistungsbeurteilung kann der Beschäftigte binnen einer Woche seit Zugang der schriftlichen Mitteilung Einspruch einlegen. Findet der Einspruch keine Erledigung, so kann der Beschäftigte binnen einer weiteren Woche die paritätische Kommission anrufen. Das Verfahren richtet sich nach § 11.“ Gemäß Anhang A zum Tarifvertrag ERA sind bei einer Beurteilung Beurteilungsstufen einzurichten. Hierzu wird auf Bl. 56 d. A. verwiesen. Insgesamt können bei der Beurteilung 28 Punkte vergeben werden. Die Beurteilungsstufen gliedern sich dabei wie folgt: „A: Das Leistungsergebnis entspricht dem Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe B: Das Leistungsergebnis entspricht im allgemeinen den Erwartungen C: Das Leistungsergebnis entspricht in vollem Umfang den Erwartungen C: Das Leistungsergebnis liegt über den Erwartungen E: Das Leistungsergebnis liegt weit über den Erwartungen“ Die Beklagte hat mit dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Abs. 2 ERA geschlossen. Insoweit wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Betriebsvereinbarung vom 07. August 2006 auf Bl. 62 ff. d. A. verwiesen. Gemäß § 3 dieser Betriebsvereinbarung wurde das Beurteilungsverfahren festgelegt. Hierbei hat sich die Betriebsvereinbarung an den Vorgaben des TV-ERA aus dem Anhang A zur Festlegung der Beurteilungsstufen und der diesbezüglichen Merkmale orientiert. Darüber hinaus wurde in § 6 ein Reklamationsrecht der paritätischen Kommission festgelegt. Darin heißt es: „Ist der Beurteilte mit seiner Leistungsbeurteilung nicht einverstanden, so kann er hiergegen binnen einer Woche nach Zugang der schriftlichen Mitteilung Einspruch erheben. In diesem Fall ist die Leistungsbeurteilung (z. B. nach vier) Wochen zu wiederholen. Nach Durchführung der zweiten Leistungsbeurteilung ist in einem Beurteilungsgespräch mit dem Beurteilten zu erörtern, in welchem Umfang eine Verbesserung seines Leistungsverhaltens eingetreten ist. Ergibt die nochmalige Leistungsbeurteilung wiederum eine verminderte Beurteilung, so wird diese vom darauf folgenden Entgeltabrechnungszeitraum als Grundlage für die Errechnung der Leistungszulage verwendet. Ist der Beschäftigte nach Durchführung der zweiten Leistungsbeurteilung mit dem Ergebnis wiederum nicht einverstanden, so kann er die paritätische Kommission gemäß § 8 Ziff. (7) des Entgeltrahmenabkommens vom 6. Juli 2004 anrufen.“ Im Betrieb der Beklagten erfolgt eine Leistungsbeurteilung immer jährlich für den Zeitraum August bis Juli des Folgejahres. Die letzte Leistungsbeurteilung des Klägers durch die Beklagte fand am 24. Mai 2022 statt. Hierbei wurde das Leistungsergebnis des Klägers mit 0 Punkten festgesetzt. Hierzu wird auf Bl. 67 d. A. verwiesen. Der Kläger hat gegen diese Leistungsbeurteilung am 01. Juni 2022 Widerspruch eingelegt. Hierzu wird auf Bl. 107 d. A. verwiesen. Daraufhin erfolgte eine Überprüfung der Leistungsbeurteilung durch die Beklagte. Die Überprüfung endete jedoch erneut mit einer Gesamtpunktzahl von 0 Punkten. Insoweit wird auf Bl. 69, 70 d. A. verwiesen. Hiergegen hat der Kläger wiederum Widerspruch eingelegt und die paritätische Kommission angerufen. Hierzu wird auf das Schreiben des Klägers vom 11. Juli 2022 auf Bl. 71 d. A. verwiesen. Unter dem 09. August 2022 tagte sodann die paritätische Kommission. In dem diesbezüglich erstellten Protokoll (Bl. 72 d. A.) heißt es u. a.: „Die Kommission ist zu dem übereinstimmenden Ergebnis gelangt, dass die Leistungsbeurteilung im Rahmen der Vorschriften des Entgeltrahmenabkommens und der BV-Leistungsbeurteilung im Zeitentgelt gem. § 8 Ziff. (2) ERA vom 07.08.2006 ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (…) Die Kommission ist zu dem übereinstimmenden Ergebnis gelangt, dass der Einspruch zwar fristgerecht eingelegt wurde und somit berechtigt ist, das vereinbarte Verfahren wurde aber angewandt und die Leistungsbeurteilung wurde objektiv und nach billigem Ermessen durchgeführt. Die Kommission kommt somit zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass die Leistungsbeurteilung des Herrn A vom 24.05.2022 und die Wiederholungsentscheidung vom 06.07.2022 gerechtfertigt sind.“ Mit seiner Klage vom 05. Oktober 2022 richtet sich der Kläger nunmehr gegen diese Entscheidung der paritätischen Kommission und begehrt eine Festsetzung der Gesamtpunkte seiner Leistungsbeurteilung auf 14 Punkte. Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung der paritätischen Kommission unverbindlich sei. Es mangele dieser Entscheidung bereits im Ansatz an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Kommission beschränke sich lediglich auf inhaltsleere Wiedergaben der tariflichen Regelung des § 11 ERA. Daher sei in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB die Leistungsbeurteilung durch das Gericht zu ersetzen. Dabei sei aus Sicht des Klägers zu beachten, dass bei der Würdigung des zu erwartenden Vortrages der Prozessparteien zur Leistung des Klägers die von den Tarifvertragsparteien getroffene materiell-rechtliche Wertung, welche Leistung von einem durchschnittlich geeigneten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung auf Dauer zu erreichen sei, zu berücksichtigen. Aus Sicht des Klägers entspreche die Leistung eines durchschnittlich geeigneten Beschäftigten einem Wert von 10 % der Leistungszulage. Dies sei bereits daraus abzuleiten, dass die Tarifvertragsparteien vereinbart hätten, dass bei Verzicht auf eine methodische individuelle Beurteilung der Leistung die Beschäftigten einen Anspruch auf eine persönliche Leistungszulage in Höhe von mindestens 10 % hätten. Auch folge dies aus Anhang A des TV ERA im Hinblick auf die dort festgelegten Beurteilungsstufen. Aus Sicht des Klägers liege die Wertentscheidung der Tarifvertragsparteien bezüglich eines durchschnittlich geeigneten Beschäftigten aufgrund der 5 Beurteilungsstufen bei einer durchgängigen Beurteilung der Einzelmerkmale im Bereich der Beurteilung C („das Leistungsergebnis entspricht in vollem Umfang den Erwartungen“). Wenn der Punktwert von maximal 28 Punkten erreichbar sei, so müsse die Beurteilung der Einzelmerkmale im Bereich der Beurteilung C bei der Hälfte, also bei 14 Punkten liegen. Dementsprechend habe jeder Beschäftigte und somit auch der Kläger zunächst einmal einen Anspruch auf eine Leistungszulage in Höhe von 10 % bzw. auf 14 Punkte in der Gesamtwertung. Im Hinblick auf die vorliegende weit unterdurchschnittliche Leistungsbewertung des Klägers durch die Beklagte liege aus Sicht des Klägers die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Beurteilung bei der Beklagten. Ausweislich des dem Kläger erteilten Zwischenzeugnisses vom 29.Juni 2021 (Bl. 74 d. A.) sei dem Kläger dort eine Leistungsbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ bescheinigt worden. Dabei seien ihm auch gute praktische Fähigkeiten, ein pragmatisches Denkvermögen und eine „Erledigung seiner Aufgaben sicher und sorgfältig auch bei starker Beanspruchung an zeitliche Vorgaben“ bescheinigt worden. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass ihm Auskunft zu erteilen sei über die Grundentgelt-Summe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf eine Leistungszulage sowie im Hinblick auf die Summe der individuell gewichteten Wertepunkte. Diese seien ihm aus eigener Anschauung nicht bekannt. Er müsse sie jedoch kennen, um letztlich seine individuelle Leistungszulage im Rahmen einer entsprechenden Leistungsklage beziffern zu können. Der Kläger beantragt dementsprechend: 1. Die Gesamtpunkte in der Leistungsbeurteilung des Klägers vom 24.05.2022 in der Fassung der Leistungsbeurteilung vom 06.07.2022 werden für den Beurteilungszeitraum auf 14 Punkte festgesetzt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über: a) die Grundentgelt-Summe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf Leistungszulage, b) die Summe der individuell gewichteten Wertepunkte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist zunächst der Ansicht, dass der Kläger bereits das Beanstandungsverfahren gemäß § 8 TV ERA nicht eingehalten habe. Denn entsprechend den Vorgaben des TV ERA in § 8 Ziff. 7 könne der Beschäftigte binnen einer Woche seit Zugang der schriftlichen Mitteilung Einspruch einlegen. Erst wenn dieser Einspruch keine Erledigung finde, könne der Beschäftigte binnen einer weiteren Woche die paritätische Kommission anrufen. Hier habe der Kläger mit Schreiben vom 11.07.2022 direkt die paritätische Kommission angerufen. Die Beklagte habe also keine Gelegenheit gehabt, erst den Einspruch zu erledigen und erst dann die paritätische Kommission einzuschalten. Jedenfalls aber ist die Beklagte der Ansicht, dass die Leistungsbeurteilung des Klägers vom 24. Mai 2022 in der Fassung vom 06. Juli 2022 korrekt sei. Hierbei sei auch zu berücksichtigten, dass gemäß § 8 Abs. 1 TV ERA nicht jeder Beschäftigte im Zeitentgelt automatisch eine Leistungszulage beanspruchen könne. Es bestehe nur ein Anspruch auf eine methodische Beurteilung der individuellen Leistung. Nicht jeder Beschäftigte habe einen Anspruch auf eine Leistungszulage in Höhe von 10 % bzw. 14 Punkten in der Gesamtbewertung. Aus dem Tarifvertrag ERA ergebe sich lediglich, dass die Leistungszulagen der Beschäftigten insgesamt mindestens 10 % der Summe der insgesamt ausgezahlten tariflichen Grundentgelte betragen müssten. Das tarifliche Beurteilungsverfahren entsprechend den Vorgaben aus Anhang A des Tarifvertrages ERA stelle die Abstufung von Mehrleistungen bzw. über dem Durchschnitt liegender Leistungen dar. Dies zeige sich in der Beurteilungsstufe A. Denn nach dieser Beurteilungsstufe, unter welchem eben eine Punktzahl von 0 Punkten zu verstehen sei, heißt es: „Das Leistungsergebnis entspricht dem Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“. Dieses Ausgangsniveau stelle aus Sicht der Beklagten gerade jene Leistung durchschnittlicher Art und Güte dar, zu der der Beschäftigte aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet ist und für welche er als Gegenleistung das gemäß der Eingruppierung festgelegte Grundentgelt erhalte. Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, dass die Leistungsbeurteilung des Klägers entsprechend der vom Kläger gezeigten Leistungen ordnungsgemäß erfolgt sei. Hierzu verweist sie zunächst auf die Leistungsbeurteilungen der Jahre 2019, 2020 sowie 2021 (Bl. 108 ff. d. A.), wo der Kläger jeweils eine Gesamtpunktzahl von 2 erreicht hat. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass der Kläger im vorliegenden Beurteilungszeitraum nur noch mit 0 Punkten bewertet werden konnte. Eine Qualität von Arbeitsergebnissen habe nicht adäquat beurteilt werden können, da der Kläger zuletzt kaum bis gar keine Arbeitsergebnisse erbracht habe, die einer Beurteilung der Qualität zugänglich wären. Der Kläger habe sich zumeist geweigert, Tätigkeiten eigenständig oder auch mit Hilfe eines Montagehelfers durchzuführen. Arbeiten des Klägers hätten auch nach Einweisung und einer angemessenen Einarbeitungszeit wesentlich länger gedauert als bei sonstigen Montagehelfern oder Leiharbeitnehmern, obgleich diese niedriger qualifiziert gewesen seien als der Kläger. Dementsprechend habe das Beurteilungsmerkmal „Qualität“ nur dem Ausgangsniveau, also 0 Punkten, entsprochen. Gleiches gelte für das Beurteilungsmerkmal 3, der Flexibilität. Denn der Kläger habe weder wechselnde Arbeitsaufgaben hinreichend zufriedenstellend erledigt noch veränderte Arbeitsbedingungen angemessen bewältigt. Ihm hätten Tätigkeiten, die nur zusammen mit anderen Beschäftigten bzw. im Team ausgeführt werden, wie beispielsweise das Verkleben der Werkstücke oder das Montieren dieser zu Rohlingen, kaum übertragen werden können. Die langsame Arbeitsweise und die Demotivation des Klägers hätten die Arbeitsergebnisse des gesamten Teams beeinträchtigt. Im Rahmen der Leistung habe sich gezeigt, dass der Kläger nicht einmal 50 % der Leistung der anderen Mitarbeiter gebracht habe, was sich vornehmlich an der zeitlichen Dauer der jeweiligen Tätigkeiten, sofern der Kläger denn überhaupt einmal etwas fertiggestellt hätte, gezeigt habe. Die Beklagte behauptet, dass die meisten Beschäftigten nicht (mehr) mit dem Kläger zusammenarbeiten möchten und sogar aktiv auf die Vorgesetzten zugegangen seien und die Teamarbeit mit dem Kläger abgelehnt hätten. Auch das Beurteilungsmerkmal 4 (verantwortliches Handeln) sei aus Sicht der Beklagten ordnungsgemäß mit 0 Punkten bewertet worden. Der Kläger habe weder zielorientiert gearbeitet, noch sei er sparsam mit den vorhandenen Ressourcen umgegangen. Obwohl er häufig allein eingesetzt worden sei, habe er nicht selbständig gearbeitet und habe auch keine Verantwortung übernommen. Vielmehr arbeite der Kläger stets sehr langsam und auch nicht zielorientiert. Der Kläger müsse auch häufig überwacht und kontrolliert werden, damit er überhaupt seine ihm übertragene Tätigkeit ausführe. Ansonsten „bummele“ der Kläger regelmäßig herum und halte andere Beschäftigte von ihren Tätigkeiten ab. Dementsprechend sei auch das Beurteilungsmerkmal 5 (Kooperation/Führungsverhalten) mit 0 Punkten bewertet worden. Der Kläger sei weder produktiv bei der gemeinsamen Erledigung von Arbeitsaufgaben, noch habe er seine Erfahrungen und Informationen zur Aufgabenerfüllung weitergegeben. Es sei keine höhere Motivation bei der Erledigung seiner Arbeitsaufgaben feststellbar gewesen. Es habe massive Beschwerden von weiteren Beschäftigten gegeben. Diese Wertung der Beklagten ergebe sich auch aus einer Beurteilung des Teamleiters Bausatzfertigung B, welche die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 auf Bl. 91 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger führt replizierend aus, dass er insbesondere mit dem Teamleiter B ein freundschaftlich geprägtes kollegiales Verhältnis habe. Es müsse jedoch bestritten werden, dass die Beurteilung des Herrn B von diesem selbst abgefasst worden sei. Hierzu wird auf die Ausführung des Klägers im Schriftsatz vom 24. Januar 2023 auf Bl. 160 d. A. verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2023 verwiesen.