Urteil
4 Ca 3508/13
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2015:0319.4CA3508.13.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 11.089,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 11.089,72 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus. Der 1962 geborene Kläger war seit dem 01.08.1979 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus Anwendung. In Durchführung der sozialvertraglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 wurde bei der Beklagten am 25.06.2003 ein Gesamtsozialplan abgeschlossen. Dieser enthält unter § 2 Ziffer 7 unter der Überschrift „Zuschuss zum Anpassungsgeld“ verschiedene Regelungen zur Berechnung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld (vgl. Blatt 11 ff. der Akte). Unter dem 06.03.2012 wurde bei der Beklagten ein weiterer Gesamtsozialplan (vgl. Blatt 66 ff. der Akte) mit Wirkung zum 01.04.2012 zwischen den Betriebsparteien geschlossen, welcher in Ziffer 3.2 den Zuschuss zum Anpassungsgeld wie folgt regelt: „3.2.3. Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Bruttomonats-Einkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. a.) Für die Ermittlung des Bruttomonats-Einkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz1 Satz 1 des „Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“ zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet. (…)“. Der bezuggenommene Manteltarifvertrag lautet in § 41 Absatz 1 Satz 1 wie folgt: „Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer je Urlaubszeit die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2) des Vormonats, ggf. zzgl. Untertagezulage und Kontizulage.“ Die Grundvergütung wird in dem vorbenannten Manteltarifvertrag in § 31 Absatz 2 wie folgt definiert: „Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174) ggf. einschließlich Leistungszulage ist die Grundvergütung.“ Diese Regelungen sind wortgleich mit denen des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 (vgl. Blatt 114 ff. der Akte), der bereits für die Zeit ab 01.01.2011 galt. Mit Schreiben vom 27.07.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2012. Der Kläger wechselte für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2012 in Transferkurzarbeit und schied zum 31.08.2012 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten aus. Seit dem 01.09.2012 bezieht er Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Unter dem 26.07.2012 wurde der Kläger vor seinem Ausscheiden im Rahmen eines Abkehrgesprächs beraten. Dabei wurde dem Kläger eine Berechnung der Gesamtversorgung während des APG-Bezuges ab dem 01.09.2012 ausgehändigt. Dem Kläger wurde zudem mitgeteilt, dass nach dem seinerzeitigen Stand das Anpassungsgeld voraussichtlich 1.651,-- € betragen werde und der betriebliche Zuschuss ca. 192,00 € brutto monatlich ausmache. Derzeit erhält der Kläger jedenfalls ein Anpassungsgeld in Höhe von 1.653,70 € brutto, worauf eine Rente für Bergleute in Höhe von 859,21 € angerechnet wird und von der Beklagten den betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe vom 263,06 € brutto monatlich. Mit der Berechnung seines Garantieeinkommens und der damit im Zusammenhang stehenden Zahlungshöhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld ist der Kläger nicht einverstanden und hat mit seiner unter dem 23.12.2013 bei dem Prozessgericht anhängig gemachten Zahlungsklage die Zahlung eines höheren betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld so wie die Erteilung einer Abrechnung geltend gemacht. Der Kläger ist der Auffassung, das Garantieeinkommen müsse sich nach dem Entgelt errechnen, welches er in den zwölf Monaten vor den 01.01.2011 erhalten habe. Da es sich bei dem betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld um eine Versorgungsleistung handele, könne deren Verschlechterung nur unter den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Verschlechterung von arbeitgeberseitigen Versorgungsleistungen erfolgen. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 könne unter Anwendung dieser Grundsätze genauso wenig wie der Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 zu einer rückwirkenden Kürzung des betrieblichen Zuschusses führen. Im Übrigen unterscheide die Beklagte zwischen Ausscheiden und Abkehr. Mit dem Ausscheiden bezeichne sie das Ende der aktiven Tätigkeit, mit Abkehr meine sie die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unter Zugrundelegung der Regelungen des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 und seinem Verständnis desselben berechne er unter Einbeziehung seiner erzielten Vergütung in den zwölf Monaten vor dem Eintritt in die Transferkurzarbeit ein Garantieentgelt in Höhe von 2.197,03 € (vgl. Berechnung des Klägers im Einzelnen Blatt 6 bis 8 der Akte). Damit ergebe sich eine rechnerische Differenz zwischen zu zahlendem Garantieeinkommen und dem tatsächlich Geleisteten in Höhe von 280,27 € monatlich. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.408,10 € nebst Zins – in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus jeweils 280,27 € ab dem ersten Kalendertag jedes Monats, erstmals ab dem 01.09.2012, letztmals ab dem 01.03.2015, zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beginnend ab dem 01.03.2015 und letztmals bis zum Monat August 2017 über den jetzigen betrieblichem Zuschuss von 263,06 € monatlichen hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 280,27 € zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplanes einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, den betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsplan nach den Regelungen im Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 zutreffend berechnet zu haben. Diese haben die vorherigen Regelungen abgelöst und gölten als Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend auch ohne konkrete Kenntnis des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs vom 26.07.2012 habe der Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 in seiner vorherigen Fassung keine Anwendung mehr finden können. Als Grundlage der in dem Gespräch dem Kläger mitgeteilten Höhe des Garantieeinkommens habe die nach dem Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 vorgegebenen Berechnungsmodalitäten gedient. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei zutreffend über die Leistungen bei seinem vorzeitigen Ausscheiden informiert worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt ernsthaft davon ausgehen können, dass die alte Regelung auf ihn Anwendung finden würde. Infolge der in dem Gespräch erläuterten Berechnung des Garantieeinkommens und der ausgehändigten Aufstellung über die vorläufige Berechnung der Gesamtversorgung während des APG-Bezugs sowie der überreichten Ausfertigung des Beratungsbogens bestehe kein Anspruch auf eine weitergehende Berechnung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I . Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines höheren betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld zu. Ein solcher folgt nicht aus dem Gesamtsozialplan vom 06.03.2012. In Ermangelung der Anwendbarkeit des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 kommt auch keine Abrechnung/Berechnung des entsprechenden dortigen Garantieeinkommens in Betracht. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen höheren betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld aus dem Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 zu. a) Die Parteien sind sich (grundsätzlich) darüber einig, dass die Beklagte einen besonderen betrieblichen Zuschuss zwecks Erreichung eines Versorgungsgrades von 60 % des früheren Bruttomonatseinkommens für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für die Dauer des Bezugs von Anpassungsgeld gewähren will. Streitig ist dabei allein, auf welcher Berechnungsbasis die 60 % des früheren Bruttomonatseinkommens zu erfolgen hat. Dazu sehen der Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 und der dem Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 konkrete Berechnungsweisen vor, die entsprechend den Darlegungen der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Bruttomonatseinkommens und folglich des Garantieeinkommens von 60 % bestehend aus dem APG und dem hier streitigen betrieblichen Zuschuss gelangen. Dass die Beklagte den betrieblichen Zuschuss unter Zugrundelegung des Gesamtsozialplans vom 06.03.2012 rechnerisch zutreffend ermittelt hat -soweit der Referenzzeitraum in Form der letzten zwölf Monate vor dem 01.09.2011 zugrunde gelegt wird- und unter Einbeziehung des APG insgesamt ein Garantieeinkommen von 60 % des Bruttomonatseinkommens im Sinne von Ziffer 3.2.3 des Gesamtsozialplans vom 06.03.2012 erreicht wird, hat der Kläger bereits selbst nicht konkret in Frage gestellt. Denn nach dieser Regelung findet u.a. die sog. Grubenwehrzulage in die Berechnung keinen Eingang. Demgemäß hat die erkennende Kammer mit dem Vorbringen der Parteien davon auszugehen, dass die Beklagte jedenfalls ihren Verpflichtungen bezüglich des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld nach den Regelungen des Gesamtsozialplans vom 06.03.2012 nachkommt. Dass der unter Einbeziehung des APG und ggf. entsprechender Anrechnung der Rentenleistungen für Bergleute ergebene betriebliche Zuschuss zum APG das o.g. Garantieeinkommen rechnerisch nicht erreicht, konnte nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat nämlich die Höhe des APG für die jeweiligen Zeitabschnitte unter Bezugnahme auf die entsprechenden Bescheide des BAFA (vgl. Blatt 112 der Akte) konkret beziffert, die Höhe der anzurechnenden Leistungen aus der Rente für Bergleute benannt, ohne dass der Kläger sich zuletzt mit diesem Zahlenwerk ins einzelne gehend auseinandergesetzt hat. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den sich nach ihren Berechnungen ergebenden Garantieeinkommen erforderlichen betrieblichen Zuschuss zum APG nicht in der entsprechenden Höhe geleistet hat bzw. leistet. Für das rechnerische Garantieeinkommen gemäß der Berechnung der Beklagten konnten somit keine Fehlbeträge in Bezug auf den betrieblichen Zuschuss festgestellt werden. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht zur Berechnung des Bruttomonatseinkommens den Regelungen des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 unter Zugrundelegung eines Referenzzeitraums vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 und damit vor dem 01.01.2011 verpflichtet. Denn der Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 wurde mit Wirkung zum 01.04.2012 beschlossen und regelt in Ziffer 2.1, dass der Gesamtsozialplan für alle unter den Geltungsbereich des Gesamtsozialplans fallende Arbeitnehmer gilt, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und von unternehmerischen Maßnahmen gemäß des „Gesamtinteressenausgleichs zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaues zum 31.12.2018“ vom 05.03.2012 ab dem 01.04.2012 betroffen sind. Der Kläger ist infolge der Kündigung vom 27.07.2011 mit Wirkung zum 31.08.2012 aus dem Arbeitsverhältnis der Beklagten ausgeschieden und unterfällt daher dem Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 als unmittelbar zwingender kollektivrechtlicher Regelung. Keine andere Bewertung folgt aus der Ansicht des Klägers, „Ausscheiden“ meine die tatsächliche Beendigung der aktiven Arbeitsphase. Denn sowohl der Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 als auch der Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 knüpfen für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens an die letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit an, was für Zeiten der Kurzarbeit naturgemäß nicht in Betracht kommen kann. Danach scheidet der Arbeitnehmer aber nicht bereits mit Eintritt in die Transferkurzarbeit aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die rechtliche Beendigung und damit ein Ausscheiden bei der Beklagten erfolgt erst mit der Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist. Demgemäß hatte die Beklagte den zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 zugrunde zu legen. Die Betriebsparteien waren auch am 02.12.2010 zu einer Abänderung des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 mittels der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 und am 06.03.2012 zum Abschluss eines neuen Gesamtsozialplans zu Lasten des Klägers rechtlich befugt. Denn diese sind nicht an die rechtlichen Einschränkungen bzgl. der Abänderung von Versorgungsleistungen bzw. –zusagen gebunden – es handelt sich bei dem betrieblichen Zuschuss zum APG nicht um eine Versorgungszusage i.S.d. BetrAVG (vgl. dazu BAG vom 14.02.2012, 3 AZR 260/10, juris und BAG vom 10.02.2009, 3 AZR 783/07, juris). Da die Betriebsparteien erst eine Änderung des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 mit Wirkung zum 01.01.2011 vornahmen und davon u.a. nur diejenigen Arbeitnehmer betroffen werden, die ab dem 01.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und in gleicher Weise einen weiteren Gesamtsozialplan vom 06.03.2012 mit Wirkung zum 01.04.2012 vereinbarten, ist zudem kein rückwirkender Eingriff der Betriebsparteien in Ansprüche des Klägers aus dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 erfolgt. Bereits das Kündigungsschreiben vom 27.07.2011 benennt die Gewährung betrieblicher Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Das war für den Kläger der Gesamtsozialplan vom 06.03.2012. Nach alledem hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld. 2. Aus denselben Gründen hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines über den derzeit geleisteten betrieblichen Zuschuss hinausgehenden Betrages als weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Ziffer 3 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsbestandteile benennt und betragsmäßig beziffert. Denn der Antrag auf die begehrte Abrechnung stellt sich für die erkennende Kammer im Wege der gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung der Klagebegründung und Ausrichtung am Prozessziel (vgl. dazu BAG vom 19.01.2011, 3 AZR 111/09, juris m.w.N.) als Antrag auf Auskunft dar. Inhaltlich geht er nämlich nicht auf die Abrechnung des gezahlten Zuschusses zum Anpassungsgeld, sondern auf die Ermittlung bzw. Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 in seiner früheren Fassung. Indessen ist der so verstandene Auskunftsanspruch unbegründet, denn entsprechend den Feststellungen dieses Urteils findet der Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 in seiner früheren Fassung keine Anwendung und damit keine Berechnung des Bruttomonatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 (3) statt. Mangels Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld gemäß § 2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Beauskunftung der dabei einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsbestandteile. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG i.V.m. § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger ist die im Rechtsstreit unterlegene Partei und trägt demgemäß die Kosten. III. Die Entscheidung über den Streitwert gründet auf §§ 61 Absatz 1, 46 Absatz 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO sowie § 42 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 GKG und berechnet sich für die Anträge zu 1. und 2. insgesamt mit dem 36-fachen angegebenen monatlichen Differenzbetrag und hinsichtlich des Antrags zu 3. mit 1.000,00 € als geschätztem Aufwand für die begehrte Auskunftserteilung.