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Urteil

3 AZR 111/09

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juli 2008 11 Sa 126/08 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung. Die Klägerin ist 1938 geboren. Sie war bei der Beklagten vom 15. November 1969 bis zum 2. Mai 1997 als Juristin tätig. Seit dem 1. Januar 2001 bezieht sie gesetzliche Altersrente. Außerdem erhält sie eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt 1.181,79 Euro brutto. Grundlage dafür ist ein Ruhegehaltsabkommen aus dem Jahre 1984. Danach „gibt“ die Beklagte den Ruhegehaltsberechtigten einen Anspruch auf Ruhegehalt. Die Betriebsrente wurde zunächst von der Beklagten als auf einer Direktzusage beruhend behandelt, von ihr selbst an die Klägerin gezahlt und entsprechend steuerlich abgewickelt. Seit dem Jahr 2007 zahlt die Beklagte die Betriebsrente wieder selbst an die Klägerin und behandelt sie auch steuerlich wie Leistungen aus einer Direktzusage. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass weiterhin die Beklagte allein unmittelbare Schuldnerin ihrer Betriebsrente sei. Sie hat die Ansicht vertreten, die Schreiben der Beklagten stellten nicht hinreichend klar, dass sich diese als alleinige Schuldnerin und nicht nur als Ausfallschuldnerin der Betriebsrente verstehe. Daher bestehe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für ihre Klage. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht. Im Übrigen sei sie wegen der Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG berechtigt, die Verbindlichkeiten aus der Versorgungszusage auch auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Sie dürfe sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch Dritter bedienen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag als unzulässig abgewiesen, da sie sich nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses richte. Es hat den Streitwert auf 300,00 Euro festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil enthält keinen Tatbestand. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Berufung sei trotz des auf 300,00 Euro festgesetzten Streitwerts des Arbeitsgerichts statthaft. Es hat die Klage hinsichtlich des ersten Teils Feststellung der Unwirksamkeit der Übertragung der Pensionsverpflichtung für unzulässig gehalten, da sie nicht auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei, und im Übrigen angenommen, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass der von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag insgesamt unzulässig ist. Mit dieser Maßgabe war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. I. Die Revision ist nicht deshalb unbegründet, weil es an den auch in der Revisionsinstanz zu prüfenden (vgl. BAG 23. März 2004 3 AZR 35/03 zu I 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38) Prozessfortführungsvoraussetzungen fehlte. Diese sind gegeben. 1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Berufung statthaft ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht sie nicht zugelassen und den Streitwert auf einen Wert unterhalb des für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Werts von mehr als 600,00 Euro (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) festgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist lediglich dann verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. BAG 4. Juni 2008 3 AZB 37/08 Rn. 10, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 42 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 43). Hier ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, dass die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts offensichtlich zu niedrig ist. Die Klägerin erstrebt die Klärung grundlegender Ansprüche in ihrem Versorgungsverhältnis. Bei richtiger Ausübung des gerichtlichen Ermessens (§ 3 ZPO) ist der Wert deshalb jedenfalls auf mehr als 600,00 Euro zu veranschlagen. 2. Die Umformulierung des Klageantrags in der Berufungsinstanz begegnet keinen Bedenken. Der Senat als Revisionsgericht ist berechtigt, den Klageantrag so wie er in den Vorinstanzen gestellt worden ist, auszulegen; das hat unter Berücksichtigung der Klagebegründung und ausgerichtet am Prozessziel zu erfolgen (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen: BAG 22. Dezember 2009 3 AZN 753/09 Rn. 11 f., AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 121). Mit ihrem Klageantrag ging es der Klägerin ersichtlich in beiden Instanzen darum, zu klären, ob die Beklagte entsprechend einer Direktzusage ihr gegenüber weiter zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist, oder ob sich die Verpflichtungen der Beklagten auf die aus einer mittelbaren Versorgungszusage, die über einen Pensionsfonds durchgeführt wird, beschränken. Damit hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nichts anderes beantragt als vor dem Arbeitsgericht. Die Ergänzung um den letzten Halbsatz des Klageantrags in der Berufung stellt deshalb weder eine Klageänderung noch eine Klageerweiterung dar, sondern lediglich eine Präzisierung des ursprünglichen prozessualen Begehrens. Dafür müssen die besonderen Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz (§ 533 ZPO) nicht vorliegen. Obwohl in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO die Frage, ob eine Klageänderung vorliegt und ob ggf. die Voraussetzungen des § 533 ZPO gegeben sind, in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen ist, wenn das Landesarbeitsgericht in der Sache entschieden hat (vgl. BAG 21. April 2009 3 AZR 674/07 Rn. 15, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53; BGH 25. Oktober 2007 VII ZR 27/06 Rn. 9, NJW-RR 2008, 262), war hier eine derartige Prüfung vorzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner abweichenden Auslegung des Klageantrags einen Klageantrag behandelt, der so nicht gestellt war. II. Die Entscheidungen der Vorinstanzen unterliegen nicht deshalb der Aufhebung, weil das arbeitsgerichtliche Urteil keinen Tatbestand enthält. Das ist zwar, nachdem die Berufung entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts statthaft ist, verfahrensrechtlich zu beanstanden (§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Verfahrensmangel ist jedoch in den Rechtsmittelinstanzen unbeachtlich. Verfahrensmängel führen nach § 68 ArbGG nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht (im Ergebnis ebenso für ein Urteil ohne Gründe: BAG 24. April 1996 5 AZN 970/95 AP ArbGG 1979 § 68 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 68 Nr. 2). III. Die Revision ist nicht begründet, da die Klage unzulässig ist. Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage liegen nicht vor. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann ua. auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Hier richtet sich die Klage zwar auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, die Klägerin hat jedoch kein rechtliches Interesse daran, dass dieses Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Der Klage fehlt das Feststellungsinteresse. 1. Die Klägerin begehrt entgegen der Ansicht der Beklagten die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Die Klägerin verlangt bei zutreffender Auslegung ihres Klageantrags (dazu oben I. 2.) die Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber weiterhin aus einer Direktzusage und nicht lediglich im Wege der mittelbaren Versorgungszusage über einen Pensionsfonds verpflichtet sei. Es geht also um einen Streit darüber, ob ein interner oder externer Durchführungsweg entsprechend der in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG getroffenen Unterscheidung maßgeblich ist. Davon hängt der Inhalt der Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin und damit ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ab. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ändert daran nichts (vgl. BAG 12. Juni 2007 3 AZR 186/06 Rn. 19 f., BAGE 123, 82). 2. Der Klage fehlt jedoch das Feststellungsinteresse. a) Das Feststellungsinteresse ist eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, wobei auch dem Revisionsgericht die Ermittlung der notwendigen Tatsachen obliegt (vgl. BAG 6. Juni 2007 4 AZR 411/06 Rn. 21 f., BAGE 123, 46). Im Rahmen der Klärung des Feststellungsinteresses hat das Revisionsgericht ggf. auch Erklärungen der Parteien auszulegen. b) Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung besteht deshalb nicht, weil die Beklagte ihr die Zusage erteilt hat, sie weiterhin wie begehrt als Gläubigerin einer Direktzusage zu behandeln. Die Klägerin hat damit erreicht, was sie mit einer Klage erreichen könnte. Sie ist klaglos gestellt. aa) Dies ergibt zunächst eine Auslegung der Erklärungen, welche die Beklagte in den im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit an die Klägerin gerichteten Schreiben abgegeben hat. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin „zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen“ bestätigt, dass die Klägerin weiterhin Pensionärin der S AG sei und die S AG Schuldnerin des Pensionsanspruchs „bleibt“. Unter Bezugnahme darauf haben die vertretungsberechtigten Prokuristen der Beklagten unter dem 4. Dezember 2007 nochmals bestätigt, dass „die S AG Vertragspartnerin gemäß dem arbeitsvertraglich vereinbarten Ruhegehaltsabkommen geblieben ist“. Damit hat die Beklagte auf die Rechtslage vor der Gründung des Pensionsfonds verwiesen und verdeutlicht, dass es hinsichtlich der Klägerin bei dieser Rechtslage „bleibt“. Aus den Erklärungen ergibt sich daher, dass die Beklagte die Klägerin weiterhin als Gläubigerin einer Direktzusage behandeln will. Dass die Beklagte sich derart binden wollte, hat sie zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt. bb) Dies wird zudem dadurch bestätigt, dass die Beklagte bei der Abwicklung des Versorgungsverhältnisses auch entsprechend der erteilten Zusage verfährt. cc) Gegenteiliges ist nicht daraus zu schließen, dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin die Ansicht vertreten hat, zur Einführung eines Pensionsfonds und zur Abwicklung eines Teils ihrer Versorgungszusagen über diesen Pensionsfonds berechtigt gewesen zu sein. Dies ist ein legitimes Prozessverhalten vor dem Hintergrund, dass die Klägerin weiterhin am Bestehen eines Feststellungsinteresses an ihrer Klage festgehalten hat. Unter diesen Umständen kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, auf die Begründetheit der Klage einzugehen. c) Vom Bestehen eines Feststellungsinteresses kann auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil zu besorgen wäre, dass die Beklagte künftig ihre Praxis ändern und sich daraus die Gefahr ergeben könnte, dass die Klägerin die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen erneut zur gerichtlichen Entscheidung stellen muss. Ein derartiges Verhalten der Beklagten wäre widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Durch ihre Erklärungen hat die Beklagte bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend erweckt, weiterhin als Versorgungsempfängerin aufgrund einer Direktzusage behandelt zu werden. Damit ist es der Beklagten verwehrt, sich in einem künftigen gerichtlichen Verfahren auf die Möglichkeit der Abwicklung der Versorgungsansprüche der Klägerin über den Pensionsfonds zu berufen.