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Urteil

9 Ca 235/10

ArbG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2010:1123.9CA235.10.0A
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Leitsätze
1. Die Bezeichnung einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag führt nicht zu einem von tariflichen Bestimmungen unabhängigen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung, vergleiche BAG, Urteil vom 25. September 2002 - 4 AZR 339/01 -.(Rn.34) 2. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Fehler unterlaufen ist. Der dazulegende Fehler muss sich zudem so auswirken, dass die Bezahlung nach der mitgeteilten Vergütungsgruppe nicht tarifgerecht ist.(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf Euro 5.850,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bezeichnung einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag führt nicht zu einem von tariflichen Bestimmungen unabhängigen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung, vergleiche BAG, Urteil vom 25. September 2002 - 4 AZR 339/01 -.(Rn.34) 2. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Fehler unterlaufen ist. Der dazulegende Fehler muss sich zudem so auswirken, dass die Bezahlung nach der mitgeteilten Vergütungsgruppe nicht tarifgerecht ist.(Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf Euro 5.850,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemeinübliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 4 AZR 645/04 – AP Nr. 32 zu § 22 BAT-O; Urteil vom 17. Februar 2005 – 8 AZR 608/03 – n.v.). 2. Die Klage ist aber unbegründet, da die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 3. Januar 2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten. Der Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 12 folgt nicht bereits aus § 4 i. V. m. den „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzfachschulen) des Bundes“. Nach § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2005 ist die Klägerin gemäß TVöD i. V m. der Anlage 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) i. V. m. den „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes“ in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Weiterhin ist aufgeführt, dass bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig sind und keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand begründen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund). Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) West einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anwendung. Nach Punkt B. 3. der „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzschulen) des Bundes“ vom 6. Januar 1966 ist eine Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren ohne volle Lernbefähigung in die Vergütungsgruppe II b BAT eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe kommt es nach den angeführten Richtlinien demnach darauf an, ob die Lehrkraft auch eine volle Lehrbefähigung besitzt. Gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen, kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 BRG die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an Realschulen, an berufsbildenden Schulen oder die Befähigung für den höheren Schuldienst besitzt. Eine Lehrkraft hat dann die volle Lehrbefähigung erworben, wenn sie ein komplettes Lehramtsstudium einschließlich eines Vorbereitungsdienstes abgeschlossen hat. Da die Klägerin als Diplom-Mathematikerin kein Lehramtsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst abgeschlossen hat, findet für sie als so genannte „Nichterfüllerin“ ausschließlich Teil B der o. g. Eingruppierungsrichtlinien Anwendung. Danach wäre die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT II b einzugruppieren gewesen. Die Anlage 4 zum TVÜ-Bund enthielt für die Überleitung der Vergütungsgruppe BAT II b keine entsprechende Entgeltgruppe. Die Tarifvertragsparteien einigten sich erst mit Erlass des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 6. Oktober 2008 zum TVÜ-Bund vom 13. September 2005 darauf, diese „Regelungslücke“ zu schließen. Nach Nr. 7 a des Änderungstarifvertrages ist in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund in Position „11“ der Spalte Vergütungsgruppe „II b ohne Aufstieg nach II a“ einzufügen. Aus dieser Vorgabe ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin bis zum In-Kraft-Treten einer endgültigen Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 11 TVöD einzugruppieren ist. Die mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2005 mitgeteilte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 a ist zum einen nur vorläufig und lässt zudem ansonsten auch keine konstitutive Abweichung von der im Arbeitsvertrag geregelten Bezugnahme auf die Eingruppierungsrichtlinien erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer eine solche Bedeutung der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur dass gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG, Urteil vom 25. September 2002 – 4 AZR 339/01 – AP Nr. 1 zu § 22 BAT Rückgruppierung). Vorliegend ergibt sich aus § 4 des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2005 eindeutig, dass die Eingruppierung der Klägerin nach den „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes“ erfolgen soll. Dass eine bewusst davon abweichende, höhere Vergütung gewährt werden sollte, ist für die Kammer mangels Anhaltspunkten nicht ersichtlich. Der Arbeitgeber muss bei einer korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Fehler unterlaufen ist. Dazu muss der Arbeitgeber, wenn sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und gegebenenfalls beweisen; diese Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die dem Arbeitnehmer mitgeteilte Vergütungsgruppe fehlt (BAG, Urteil vom 5. November 2003 – 4 AZR 689/02 – AP Nr. 2 zu § 22 BAT Rückgruppierung). Für eine korrigierende Rückgruppierung reicht dabei jedoch nicht aus, überhaupt einen Fehler aufzuzeigen, sondern die Vermeidung des aufgezeigten Fehlers muss dazu führen, dass die mitgeteilte Vergütungsgruppe nicht diejenige ist, in der der Angestellte tarifgerecht eingruppiert ist. Der dazulegende Fehler muss sich so auswirken, dass die Bezahlung nach der mitgeteilten Vergütungsgruppe nicht tarifgerecht ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber hinsichtlich jedes der in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe darzulegen hat, dass mindestens ein Merkmal, eine Anforderung, eine Voraussetzung nicht gegeben ist, und zwar so, dass damit eine Eingruppierung in der begehrten Vergütungsgruppe nicht tarifgerecht ist. Wie bereits dargestellt, wäre die Klägerin nach der Richtlinie über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes vom 6. Januar 1966 nach B.3. in die Vergütungsgruppe BAT II b einzugruppieren gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2005 schlichtweg keinen Fehler der Beklagten bei der Eingruppierung gegeben habe, da zu diesem Zeitpunkt in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund keine der Vergütungsgruppe II b BAT entsprechende Entgeltgruppe gegeben habe und eine Zuordnung dieser Vergütungsgruppe zur Entgeltgruppe 11 erst mit Änderungstarifvertrag vom 6. Oktober 2008 zum 1. August 2008 vorgenommen wurde. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte arbeitsvertraglich zum Einen festgelegt, dass die jeweils geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sowie die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst des Bundes Anwendung finden sollen. Da die Anlage 4 zum TVÜ-Bund für die Überleitung der Vergütungsgruppe BAT II b keine entsprechende Entgeltgruppe enthielt, wurde die Klägerin vorläufig der Entgeltgruppe E 12 zugeordnet. Mit Erlass des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 6. Oktober 2008 zum TVÜ-Bund vom 13. September 2005 wurde diese Regelungslücke geschlossen. Nach Nr. 7 a des Änderungstarifvertrages ergibt sich, dass die korrekte Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TVöD erfolgen musste. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin bis Ende 2009 gemäß Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund zunächst nur die bisherigen BAT-Bezüge in Höhe der Vergütungsgruppe BAT II b als zu verrechnenden Abschlag auf das künftige TVÖD-Entgelt hätte beanspruchen dürfen. § 23 TVÜ-Bund „Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen“ lautet: „Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für die besonderen Berufsgruppen im Bereich des Bundes ergeben sich aus der Anlage 5 TVÜ-Bund.“ Ziffer 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund lautet: „Für Lehrkräfte des Bundes erfolgt am 1. Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.“ § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund bestimmt, dass der TVÜ-Bund nur für solche Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnisse zum Bund bereits zum Überleitungszeitpunkt bestanden haben. Gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund wird ergänzend hierzu bestimmt, dass der TVÜ-Bund auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nach dem Überleitungsstichtag begonnen haben, nur dann Anwendung findet, soweit der TVÜ-Bund dies ausdrücklich bestimmt. Die Kammer geht mit der Auffassung der Klägerin einher, dass vor diesem Hintergrund es nicht zutrifft, dass die Beklagte der Klägerin bis Ende 2009 nach dieser Vorschrift zunächst nur die bisherigen BAT-Bezüge als Abschlag auf ihr künftiges TVÜ-Entgelt gezahlt hat oder hätte zahlen müssen. Da die Beklagte die Klägerin erst seit Januar 2010 nach der Entgeltgruppe 11 des TVöD vergütet und bisher Rückforderungsansprüche lediglich dem Grunde nach zunächst im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD mit Schreiben vom 25. Januar 2010 seitens der Beklagten geltend gemacht wurden, war die Beklagte zumindest Januar 2010 berechtigt, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 11 zu vergüten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes richtet sich nach § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 3 GVG. Die Parteien streiten um die korrekte tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin hat als Diplom-Mathematikerin kein Lehramtsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst abgeschlossen. Die Klägerin ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2005 seit dem 3. Januar 2006 bei der Beklagten in Teilzeit (12 Unterrichtsstunden) als Lehrkraft an der Bundeswehrfachschule H. beschäftigt. Ausweislich § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrags ist die Klägerin gemäß TVöD i. V. m. der Anlage 4 des Tarifvertrages zur Überleitung des Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) i. V. m. den „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes“ in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. „Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund)“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klagschrift verwiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund). Nach Punkt B. 3. der „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzschulen) des Bundes“ vom 6. Januar 1966 ist eine Lehrkraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern, Studienräten oder Fachschuldirektoren ohne volle Lehrbefähigung in die Vergütungsgruppe II b eingruppiert. Gemäß § 2 Abs. 1, 2 der Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehrfachschulen kann eingestellt werden, wer nach § 122 Abs. 2 BRRG die Befähigung für den gehobenen Schuldienst an Realschulen, an berufsbildenden Schulen oder die Befähigung für den höheren Schuldienst besitzt. Eine Lehrkraft hat dann die volle Befähigung erworben, wenn sie ein komplettes Lehramtsstudium einschließlich eines Vorbereitungsdienstes abgeschlossen hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageerwiderung verwiesen. Die Anlage 4 zum TVÜ-Bund enthielt für die Überleitung der Vergütungsgruppe BAT II b keine entsprechende Entgeltgruppe. Die Tarifvertragsparteien einigten sich erst mit Erlass des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 6. Oktober 2008 zum 01. August 2008 zum TVÜ-Bund vom 13. September 2005 darauf, diese „Regelungslücke“ zu schließen. Nach Nr. 7 a des Änderungstarifvertrags ist in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund in Position „11“ der Spalte Vergütungsgruppe „II b ohne Aufstieg nach II a“ einzufügen. Für die aus dem alten Tarifrecht in den TVöD übergeleiteten Arbeitnehmer gab es in Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund Ziffer 8 nur die Übergangsregelung, wonach für die übergeleiteten Lehrkräfte vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, dass diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht, erfolgt, und die Tarifvertragsparteien baldmöglichst Verhandlungen für diese Beschäftigten aufnehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zur Klagerwiderung verwiesen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 ordnete die Beklagte die Klägerin rückwirkend zum 3. Januar 2006 vorläufig der Entgeltgruppe 11 TVöD zu. Die Beklagte führte aus, dass die Klägerin bedauerlicher Weise bereits anlässlich ihrer Einstellung fehlerhaft vorläufig der Entgeltgruppe 12 TVöD zugeordnet worden sei. Insoweit wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen. Seit dem Monat Januar 2010 wird die Klägerin nach der Entgeltgruppe 11 des TVöD vergütet. Die Klägerin ließ unter dem 11. Februar 2010 erklären, dass sie mit der Kürzung ihres Gehaltes ab Januar 2010 nicht einverstanden sei. Daraufhin erwiderte die Beklagte unter dem 9. März 2010, dass die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT II b einzugruppieren sei. Die vorläufige Überleitung in die Entgeltgruppe E 11 folge aus den Regelungen des TVÜ-Bund. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass eine neue Entgeltordnung bis heute nicht in Kraft getreten und auch noch nicht in Sicht sei. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 13. April 2010, dass die Klägerin seit dem 3. Januar 2006 in die Entgeltgruppe 12 des TVöD einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten sei. Daraufhin erwiderte die Beklagte unter dem 26. April 2010, dass für die Klägerin als so genannte „Nichterfüllerin“ ausschließlich Teil B der „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzschulen) des Bundes“ Anwendung finde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 3 – 5 zur Klageschrift verwiesen. Die Klägerin hat am 3. Juni 2010 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin meint, die Klägerin sei seit dem 3. Januar 2006 und auch in Zukunft in die Entgeltgruppe 12 des TVöD einzugruppieren und dementsprechend zu vergüten. Die Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung würden vorliegend nicht eingreifen, weil es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2005 keinerlei tarifliche Regelungen gegeben habe, die eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 oder 12 des TVöD oder auch in eine andere Entgeltgruppe ermöglicht hätten. Insoweit könne keine Rede davon sein, dass eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehle. Eine objektive Fehlerhaftigkeit liege damit nicht vor. Deswegen sei in der Mitteilung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag eine wissentliche Zubilligung einer übertariflichen Vergütung zu sehen. Die Klägerin behauptet, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2005 habe es schlichtweg keinen Fehler der Beklagten bei der Eingruppierung gegeben. Vielmehr habe die Beklagte mit der Klägerin im Arbeitsvertrag die Entgeltgruppe 12 vereinbart, obwohl sie gewusst habe, dass zu diesem Zeitpunkt in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund keine der Vergütungsgruppe II b BAT entsprechende Entgeltgruppe gegeben habe. Also sei die von der Beklagten rückwirkend zum 3. Januar 2006 angeordnete vorläufige Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 des TVöD unwirksam. Die Klägerin meint, auch § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund, wonach sämtliche ab dem 1. Oktober 2005 bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung erfolgenden Eingruppierungen vorläufig seien und keinen Vertrauensschutz und Besitzstand begründen würden, oder dessen wörtliche Wiedergabe im Arbeitsvertrag könnten an dem Anspruch der Klägerin etwas ändern. Die Regelung bezwecke nur, dass sich die Arbeitnehmer dann, wenn die Entgeltordnung irgendwann einmal in Kraft trete und eine Verschlechterung des Entgeltes einzelner Arbeitnehmergruppen im Vergleich zu bisherigen Handhabung vorsehe, gegenüber dieser Verschlechterung nicht auf die bisherige Handhabung berufen könnten. Dies kann deswegen von der Beklagten nicht als Grundlage genommen werden, ihre unbedachte Arbeitsvertragsgestaltung einseitig zu ändern. Würde man die Klausel dennoch so verstehen, würde sie, da es sich um einen für eine Vielzahl von Fällen von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag handelt, eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB bedeuten. Denn mangels bestehender tariflicher Regelung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2005 habe es nur die vertraglich genannte Entgeltgruppe gegeben und die vorbehaltene Änderungsbefugnis bezüglich des Entgelts sei konturenlos und damit nicht transparent. Zudem wäre das eine an keine Voraussetzungen gekoppelte einseitige Abänderungsmöglichkeit des Entgelts ein Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda. Die Klägerin meint, die Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund finde keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund bestimme, dass der TVÜ-Bund nur für solche Arbeitnehmer gelte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund bereits zum Überleitungszeitpunkt bestanden habe. Gemäß § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund werde ergänzend hierzu bestimmt, dass der TVÜ-Bund auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nach dem Überleitungsstichtag begonnen hätten, nur dann Anwendung finde, soweit der TVÜ-Bund dies ausdrücklich bestimme. Weder in § 23 TVÜ-Bund noch in der Anlage 5 hierzu sei letzteres geregelt. Vor diesem Hintergrund treffe es nicht zu, dass die Beklagte der Klägerin bis Ende 2009 nach dieser Vorschrift zunächst nur die bisherigen BAT-Bezüge als Abschlag auf ihr künftiges TVöD-Entgelt gezahlt habe oder nur hätte zahlen müssen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 3. Januar 2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD seit Rechtshängigkeit mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, aus der Vorgabe des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 6. Oktober 2008 zum TVÜ-Bund vom 13. September 2005 ergebe sich, dass die korrekte Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TVÖD erfolgen müsse. Auch diese Zuordnung sei bis zum In-Kraft-Treten einer endgültigen Entgeltordnung nur vorläufig. Die Beklagte meint, die Bezeichnung der Entgeltgruppe E 12 im Arbeitsvertrag sei nur deklaratorisch, weil der Arbeitgeber mit dem Verweis auf die einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen im Vertrag zum Ausdruck bringe, dass nur die Vergütung gewehrt werden solle, die diesen Regelungen auch entspreche. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich gerade, dass die Eingruppierung nur vorläufig vorgenommen worden sei und keinen Vertrauensschutz oder Besitzstand begründe. Die Beklagte meint, die Klägerin hätte bis Ende 2009 gemäß Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund zunächst nur die bisherigen BAT-Bezüge in Höhe der Vergütungsgruppe BAT II b als zu verrechnenden Abschlag auf das künftige TVÖD-Entgelt beanspruchen dürfen, nicht jedoch Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 TVöD. Die Beklagte behauptet, mit der Bezeichnung der Entgeltgruppe E 12 habe die Eingruppierung über die „Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzschulen) des Bundes“ nicht unberücksichtigt oder gar außer Kraft gesetzt werden sollen. Es sei dabei auch zu keiner Zeit über eine Vergütung außerhalb der Eingruppierungsrichtlinien und tarifvertraglichen Regelungen gesprochen worden. Sofern im Arbeitsvertrag fälschlicherweise die Entgeltgruppe E 12 benannt worden sei, sei dies nicht in dem Bewusstsein geschehen, eine Vergütung außerhalb der vorgegebenen Eingruppierungsrichtlinien und tarifvertraglichen Regelungen zu gewähren. Die Bezugnahme auf die tariflichen Vorschriften sowie die Eingruppierungsrichtlinien stelle gerade klar, dass hier im Hinblick auf die Eingruppierung die allgemein gültige Eingruppierungsrichtlinie zur Anwendung komme. Ansonsten wäre der Verweis auf die Eingruppierungsrichtlinien gegenstandslos. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).