Urteil
8 Sa 105/10
Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2011:0303.8SA105.10.0A
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Leitsätze
Die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag hat nur dann lediglich deklaratorische Bedeutung, wenn ei Vertragsschluss ein Regelwerk besteht, aus dem sich die zutreffende Eingruppierung ableiten lässt (vgl. BAG v. 16.5.2002 - 8 AZR 460/01 - Tz 39, BAG v. 12.03.2008 - 4 AZR 67/07 - Tz 36).(Rn.25)
An dieser Voraussetzung fehlt es bei der Ablösung des BAT durch den TVöD, solange die Anlage 4 zum TVÜ-Bund einzelnen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT noch keine Entgeltgruppe des TVöD zuordnete.(Rn.29)
Ziffer 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund, wonach das bisherige Entgelt nur als Abschlag auf künftige Ansprüche weitergezahlt wird, erfasst nicht Arbeitsverträge, die nach Inkrafttreten des TVöD geschlossen worden sind.(Rn.31)
Der Vorläufigkeitsvorbehalt des § 17 Abs 3 TVÜ-Bund erfasst nicht Fälle, in denen bei Abschluss des Arbeitsvertrags - bei unstreitiger Eingruppierung - die Zuordnung von Vergütungs- und Entgeltgruppe noch nicht geregelt war.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.11.2010 (9 Ca 235/10) abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit dem 3.1.2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 S. 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 12 und 11 seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EzB zu verzinsen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag hat nur dann lediglich deklaratorische Bedeutung, wenn ei Vertragsschluss ein Regelwerk besteht, aus dem sich die zutreffende Eingruppierung ableiten lässt (vgl. BAG v. 16.5.2002 - 8 AZR 460/01 - Tz 39, BAG v. 12.03.2008 - 4 AZR 67/07 - Tz 36).(Rn.25) An dieser Voraussetzung fehlt es bei der Ablösung des BAT durch den TVöD, solange die Anlage 4 zum TVÜ-Bund einzelnen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT noch keine Entgeltgruppe des TVöD zuordnete.(Rn.29) Ziffer 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund, wonach das bisherige Entgelt nur als Abschlag auf künftige Ansprüche weitergezahlt wird, erfasst nicht Arbeitsverträge, die nach Inkrafttreten des TVöD geschlossen worden sind.(Rn.31) Der Vorläufigkeitsvorbehalt des § 17 Abs 3 TVÜ-Bund erfasst nicht Fälle, in denen bei Abschluss des Arbeitsvertrags - bei unstreitiger Eingruppierung - die Zuordnung von Vergütungs- und Entgeltgruppe noch nicht geregelt war.(Rn.33) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.11.2010 (9 Ca 235/10) abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit dem 3.1.2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 S. 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 12 und 11 seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EzB zu verzinsen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die regelmäßig geeignet ist, den Streit zwischen den Parteien endgültig zu erledigen, wenn nur die Eingruppierung streitig ist. Der Vorrang der Leistungsklage ist insoweit eingeschränkt. Die Feststellungsklage betrifft des gesamten Zeitraum seit Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Dass sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise nur auf den Zeitraum ab dem 01.01.2010 bezieht, betrifft nur die Begründung. Ausweislich des Tenors hat das Arbeitsgericht über den von der Klägerin anhängig gemachten Streitgegenstand insgesamt entschieden, der folglich insgesamt in der Berufungsinstanz angefallen ist. II. Die Klägerin kann von der Beklagten sei dem 03.01.2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 verlangen. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 611 I BGB. Die Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung liegen nicht vor (1). Die Parteien haben auch eine Vorläufigkeit der Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD nicht wirksam vereinbart (2). 1. Die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag hat in der Regel nur deklaratorische Bedeutung und begründet keinen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung, wenn diese objektiv unrichtig ist. Dies gilt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann, wenn bei Vertragsschluss ein Regelwerk besteht, aus dem sich die zutreffende Eingruppierung ableiten lässt (BAG v. 16.05.2002 - 8 AZR 460/01 - Tz 39; BAG v. 12.08.2008 - 4 AZR 67/07- Tz 36). Daran fehlt es hier. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 21.12.2005 war zwar der TVöD bereits (seit dem 01.10.2005) in Kraft. Die Anlage 4 zum TVÜ enthielt jedoch noch keine Regelung, in welche Entgeltgruppe des TVöD die Entgeltgruppe. Die Auffassung der Beklagten, die Lehrer-Richtlinie stelle ein abstraktes Regelungswerk dar, aus dem sich die Eingruppierung der Klägerin ergab, führt zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist, dass der Lehrer-Richtlinie bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die zwischen den Parteien unstreitige Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT ergab. Da die Vergütung der Klägerin von Anfang an nach dem TVöD erfolgte, der bei Begründung des Vertragsschlusses der Parteien bereits in Kraft war, war die streitgegenständliche Frage, welche Entgeltgruppe des TVöD für die Klägerin gelten sollte nicht nach den tariflichen Regelungen zu beantworten. Die Anlage 4 zum TVÜ-Bund regelt diese Frage erst seit dem 06.10.2008. 2. Zwischen den Parteien ist auch kein Vorbehalt vereinbart, welcher es der Beklagten erlaubte, die Eingruppierung der Klägerin neu festzulegen, nachdem das Vertragsverhältnis bereits mehr als vier Jahre vollzogen worden war. a) Ein solcher Vorbehalt ergibt sich nicht aus Ziffer 8 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ. Diese Regelung, nach der das bisherige Entgelt zunächst nur als Abschlag auf künftige Ansprüche weitergezahlt wird, betrifft nur vom BAT auf den TVöD übergeleitete Ansprüche. Bei neuen Arbeitsverträgen kann es ein "bisheriges Entgelt" nicht geben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aber nach Inkrafttreten des TVöD abgeschlossen worden. b) Ein Vorbehalt für Fälle der vorliegenden Art ergibt sich auch nicht aus § 17 I TVÜ. Zwar sollen nach dieser Vorschrift die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) weiter anwendbar sein. Dies führt jedoch lediglich zur (unstreitigen) Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe II b der Anlage 1a zum BAT, nicht zu einer Entgeltgruppe des TVöD. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch aus § 17 III kein im vorliegenden Fall anwendbarer Vorbehalt herleiten. Zwar sind nach dieser Vorschrift alle Eingruppierungsvorgänge seit dem 01.10.2005 vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz. Die Regelung gilt nach dem Klammerzusatz ausdrücklich auch für Neueinstellungen. Eingruppierung im Sinne dieser Regelung ist jedoch lediglich zu Zuordnung einer Tätigkeit zur Vergütungsordnung, nicht die Umsetzung der dabei ermittelten Vergütungsgruppe in die Entgeltgruppen des TVöD. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung von § 17 TVöD, weil die Umsetzung der Vergütungs- und Entgeltgruppen in § 17 VII TVÜ gesondert geregelt ist. Der TVÜ unterscheidet also zwischen Eingruppierung einerseits und Zuordnung von Vergütungs- und Entgeltgruppen andererseits. Letztere erfolgt in der Anlage 4 zum TVÜ. Selbst wenn die Rechtsauffassung der Beklagten zuträfe, wonach auch Umsetzungen der Vergütungs- in Entgeltgruppen von dem Vorbehalt des § 17 III TVÜ erfasst würden, müsste die Beklagte konsequenterweise den begrenzten Bestandsschutz des § 17 IV TVÜ beachten. Danach erfolgen Anpassungen der Eingruppierung nur mit Wirkung für die Zukunft und werden durch eine nicht dynamische Besitzstandszulage abgemildert. d) Aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien ergibt sich kein über § 17 III 1 TVÜ hinausgehender Vorbehalt. Die vertragliche Regelung stellt lediglich eine deklaratorische Wiedergabe der Tarifnorm dar. Das ergibt sich aus dem Klammerzusatz. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG. Die Beklagte hat angegeben, in einer Vielzahl von Fällen Eingruppierungen aufgrund des 2. Änderungstarifvertrags zum TVÜ-Bund verändert zu haben. Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Die am 27.01.1954 geborene Klägerin ist seit dem 03.01.2006 bei der Beklagten als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für Mathematik mit durchschnittlich 12 Unterrichtsstunden pro Woche an der Bundeswehrfachschule Hamburg beschäftigt. Sie ist Diplom-Mathematikerin ohne Lehramtsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst. Bei einer Eingruppierung nach §§ 22, 23 BAT i.V.m. der Lehrkräfte-Richtlinie der Beklagten wäre die Klägerin in Vergütungsgruppe II b der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren gewesen. Im Arbeitsvertrag vom 21.12.2005 (Anl. K1, Bl. 7 f d.A.) ist die Anwendbarkeit des TVöD für das Tarifgebiet West und des TVÜ vereinbart. Nach § 4 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin gemäß TVöD, TVÜ sowie den Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst des Bundes in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. § 4 Absatz 2 des Arbeitsvertrags lautet: "Die Beschäftigte ist gemäß TVöD i.V.m. der Anlage 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Bund) i.V.m. den "Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes" in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund)." Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags der Parteien enthielt die Anlage 4 zum TVÜ Bund noch keine Regelung zur Überleitung der Vergütungsgruppe IE b BAT in eine Entgeltgruppe des TVöD. Eine solche Regelung erfolgte erstmals durch den Änderungstarifvertrag zum TVÜ Bund am 06.10.2008 rückwirkend zum 01.08.2008 im Sinne einer Zuordnung zur Entgeltgruppe 11. Mit Schreiben vom 25.01.2010 (Anl. K2, Bl. 9f d.A.) ordnete die Beklagte die Klägerin rückwirkend zum 03.01.2006 vorläufig der Entgeltgruppe 11 TVöD zu und kündigte die Rückforderung der Differenzbeträge zwischen Entgeltgruppe 11 und 12 an. Seit Januar 2010 erhält die Klägerin Bezüge nach Entgeltgruppe 11 TVöD. Der damalige Prozessbevollmächtigte widersprach der Änderung der Eingruppierung mit Schreiben vom 12.02.2010 (Anl. K3, Bl. 14f d.A.), was die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 09.03.2010 (Anl. K3, Bl. 12f d.A.) nicht zu einer Änderung ihres Rechtsstandpunktes veranlasste. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2010 (Anl. K4, Bl. 16 ff) d.A. machte die Klägerin die Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD geltend. Nach Zurückweisung durch die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2010 (Anl. K5, Bl. 20 d.A.) verfolgt die Klägerin diesen Anspruch mit ihrer am 03.06.2010 bei Gericht eingegangenen und am 15.06.2010 der Beklagten zugestellten Klage weiter. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung lägen nicht vor. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags habe es keine Regelung gegeben, die eine Eingruppierung der Klägerin in eine Entgeltgruppe des TVöD ermöglicht hätte. Deshalb sei die Mitteilung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag als wissentliche Zubilligung einer übertariflichen Vergütung zu sehen. Sie hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 03.01.2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD seit Rechtshängigkeit mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aus der Vorgabe des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 06.10.2008 zum TVÜ-Bund vom 13.09.2005 ergebe sich, dass die korrekte Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TVöD erfolgen müsse. Auch diese Zuordnung sei bis zum In-Kraft-Treten einer endgültigen Entgeltordnung nur vorläufig. Die Bezeichnung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag sei rein deklaratorisch. Keinesfalls hätte der Klägerin eine übertarifliche Vergütung gewährt werden sollen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 73 ff d.A.) wird Bezug genommen. Gegen das am 23.11.2010 verkündete und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.12.2010 Berufung eingelegt und diese am 04.01.2011 begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei zwischen den Parteien eine konstitutive arbeitsvertragliche Vereinbarung der Entgeltgruppe 12 zustande gekommen. Zwar sei die Mitteilung einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag in der Regel als rein deklaratorisch zu verstehen. Dies sei jedoch anders, wenn der bei Vertragsschluss geltende Tarifvertrag eine Eingruppierung gerade nicht erlaube. In diesem Fall sei die Mitteilung einer Vergütungsgruppe als konstitutiv anzusehen. Es sei auch keine Vorläufigkeit der Eingruppierung vereinbart worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.11.2010 (9 Ca 235/10) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 03.01.2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.