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Urteil

28 Ca 399/09

ArbG Hamburg 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2010:0224.28CA399.09.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt Euro 1.152,00. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt Euro 1.152,00. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es liegt das nach § 256, § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse vor. Insoweit hat das Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass auch im privatwirtschaftlichen Bereich eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, und als solche ist der Feststellungsantrag anzusehen, keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet (BAG, 20.11.2003, 8 AZR 511/02, zit. nach iuris). Insoweit ist der Kläger nämlich jedenfalls für die Zukunft daran gehindert, seine Ansprüche zu beziffern und eine Leistungsklage zu erheben. II. Die Klage ist allerdings sowohl im Hinblick auf die Leistungsanträge als auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Differenzen in Höhe von € 29,50 brutto bzw. 32,00 brutto für den Zeitraum ab April 2009. Anspruchsgrundlage könnte nur § 611 i.V.m. dem Arbeitsvertrag i.V.m. dem ERA-Entgelttarifvertrag Hessen sein. Die dort geregelten Entgelttabellen, die die vom Kläger begehrte monatliche Entgeltdifferenz wiedergeben, sind jedoch nicht anwendbar, sondern werden verdrängt von dem ungekündigten Firmenergänzungstarifvertrag vom 30.9.2003. Im Einzelnen: Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass – wie in dem Ergänzungstarifvertrag vom 30.9.2003 geregelt – ab 2004 auf alle Standorte und damit auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der Me.- und El. Hessen Anwendung finden (§ 2 ETV vom 30.9.2003). Das gilt aber nur, soweit nicht in den Ergänzungstarifverträgen vom 30.9.2003 und vom 30.9.2004 abweichende inhaltliche Regelungen enthalten sind. Da die Ergänzungstarifverträge aus 2003 und 2004 nach wie vor ungekündigt fortbestehen sind diese, soweit ihre Regelungen reichen, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden, da sie als speziellere, sachnähere Firmentarifverträge den Flächentarifvertrag für das Tarifgebiet Hessen verdrängen (vgl. BAG, 14.11.2001, 10 AZR 698/00, zit. nach iuris). Im Hinblick auf die von dem Kläger zu beanspruchende und vorliegend streitige Entgelthöhe sind die Ergänzungstarifverträge vom 30.9.2003 und vom 30.9.2004 einschlägig, denn sie beinhalten insoweit vom Flächentarifvertrag Hessen abweichende Regelungen. In dem Ergänzungstarifvertrag vom 30.9.2003 wurde u.a. vereinbart, dass alle bis zum 31.12.2006 zu erwartenden Tariferhöhungen erst sechs Monate später umgesetzt werden sollten. Ferner wurde in der Protokollnotiz Nr. 1 festgehalten, dass bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrags (ERA-TV) die Tarifvertragsparteien für das Unternehmen der Beklagten eine Entgeltlinie für die neuen Entgeltgruppen E 1 bis E 11 vereinbaren werden, die den dann geltenden „Ce.“-Tabellen (Lohn, Gehalt) entsprechen. Aus dieser Regelung geht hervor, dass eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über Entgelttabellen gewollt war und keine tarifliche Entgeltautomatik. In dem Ergänzungstarifvertrag vom 30.9.2004 wurde sodann eine Erhöhung der tariflichen Grundentgelte vereinbart, die mit dem Ergänzungstarifvertrag vom 8.7.2003 eingefroren worden waren, und zwar um ein Drittel der Differenz, die sich aus den ab dem 1.1.2007 bestehenden Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungen und den dann für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tabellen ergab. Des Weiteren beinhaltet der Ergänzungstarifvertrag die Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien, zu beraten, ob eine weitere Heranführung an die Tabellenentgelte für das Land Hessen möglich sein wird. Die übrigen Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags vom 30.9.2003 sollten nach Ziffer des Ergänzungstarifvertrags vom 30.9.2004 bestehen bleiben, d.h. auch die Regelung in der Protokollnotiz Nr. 1. Am 6.10.2004 wurde sodann vereinbart, dass das ERA-Abkommen Hessen zum 1.4.2009 eingeführt werden soll. Durch diese Vereinbarung wurden allerdings die Ergänzungstarifverträge vom 30.9.2003 und 30.9.2004 nicht aufgehoben. Da auch eine Kündigung der Ergänzungstarifverträge nicht erfolgte, sind die dortigen Regelungen für das Arbeitsverhältnis des Klägers weiter verbindlich. Das hat zur Folge, dass der Kläger nicht Anspruch auf das volle Entgelt nach dem ERA-Tarifvertrag für das Tarifgebiet Hessen hat, sondern nur in Höhe der Absenkung nach dem Ergänzungstarifvertrag vom 30.9.2004. Zwar ist dem Kläger Recht zu geben, dass die Beklagte nicht „einseitig“ Entgelttabellen festlegen kann und dass die Regelung in der Protokollnotiz in dem Tarifvertrag vom 30.9.2003 nicht zum Inhalt hat, dass bereits Entgeltgruppen vereinbart worden sind. Die Protokollnotiz beinhaltet lediglich die Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien, Entgeltlinien für das Unternehmen der Beklagten einzuführen, die den zum Zeitpunkt der ERA-Einführung gültigen Ce.-Tabellen der Höhe nach entsprechen sollten. Allerdings ist dem Kläger nicht darin zu folgen, dass nunmehr die Entgelttabellen des ERA-TV Hessen in voller Höhe zur Anwendung gelangen, da die Ergänzungstarifverträge nach wie vor ungekündigt bestehen und eine Kürzung der Tabellenentgelte vorsehen. Hätten die Tarifvertragsparteien mit der Vereinbarung vom 6.10.2008 die volle Einführung des ERA-TV Hessen gewollt, d.h. auch im Hinblick auf ungekürzte Tabellenentgelte, dann hätte es aufgrund der ebenfalls zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Ergänzungstarifverträge einer ausdrücklichen und klarstellenden Regelung bedurft. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung in der Protokollnotiz Nr. 1 in dem Ergänzungstarifvertrag vom 30.9.2003, in welchem die Tarifvertragsparteien sich darauf verständigt hatten, bei der ERA-Einführung Entgeltlinien zu vereinbaren, die den dann geltenden Ce.-Tabellen entsprechen sollten. Auch die Regelung in § 4 des Ergänzungstarifvertrags vom 8.7.2003 ist hier zu berücksichtigen. Dort hatten die Tarifvertragsparteien das Außerkrafttreten des Ergänzungstarifvertrags geregelt, sollte das damalige Verhandlungsziel nicht erreicht werden. Eine entsprechende Regelung haben dieselben Tarifvertragsparteien in den nachfolgenden Ergänzungstarifverträgen nicht getroffen, was zeigt, dass die Ergänzungstarifverträge vom 30.9.2003 und 30.9.2004 bis zur Kündigung oder bis zum Abschluss eines neuen Firmentarifvertrags über die Höhe der Tabellenentgelte fortgelten sollten. Allein die Einigung über die Einführung des Entgeltrahmenabkommens ohne spezielle Aussage über die Höhe der Tabellenentgelte – d.h. Ablösung der in den Ergänzungstarifverträgen abgesenkten Tabellenentgelte – konnte die Firmentarifverträge nicht ablösen. Schließlich ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unklar, welches tarifliche Entgelt zur Anwendung gelangen soll. Mangels entsprechender Einigung der Tarifvertragsparteien blieb und bleibt es bei den Regelungen über die Entgelttabellen und damit über die Höhe der Tabellenentgelte aus den Ergänzungstarifverträgen vom 30.9.2003 und 30.9.2004. Den Tarifvertragsparteien ist es insoweit unbenommen, die Tarifverträge zu kündigen und in neue Verhandlungen, vor allem auch über die Entgelthöhe und die anzuwendenden Tabellenentgelte, einzusteigen. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen € 1.152,00 (36fache Entgeltdifferenz, § 42 Abs. 3 GKG). Die Berufung war aufgrund der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits für das gesamte Unternehmen der Beklagten zuzulassen (§ 64 ArbGG). Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1.4.1965 ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Tarifgebietes He. zwischen dem Verband der Me.- und El. Hessen e.V. und der I. Me. Anwendung. Streitig ist, ob sich das Entgelt des Klägers nach Firmenergänzungstarifverträgen, welche das Tabellenentgelt des Flächentarifvertrags absenken, richtet. Die monatliche Entgeltdifferenz beträgt für den Monat April 2009 € 29,50 brutto und für die Monate Mai 2009 bis Januar 2010 € 32,00 brutto. Außergerichtlich forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 8.7.2009 auf, das Arbeitsverhältnis auf Basis der ERA-Tarifverträge des Tarifgebietes Hessen abzurechnen, was die Beklagte ablehnte. Am 11.6.2003 schlossen die Metallarbeitgeberverbände bundesweit mit der I. Me. für die Beklagte einen Firmenergänzungstarifvertrag (Anl. B 1, Bl. 23 ff d.A.). Am 30.9.2003 wurde aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten ein weiterer Ergänzungstarifvertrag geschlossen. Hier wurde u.a. vereinbart, dass ab 1.1.2004 für alle Standorte der Beklagten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Hessen Anwendung finden. Ferner wurde geregelt, dass alle bis 31.12.2006 zu erwartenden Tariferhöhungen bei der Beklagten erst 6 Monate später umgesetzt werden sollten. Schließlich heißt es in der Protokollnotiz Nr. 1: „Bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrags werden die Tarifvertragsparteien für Ce. eine Entgeltlinie für die neuen Entgeltgruppen E 1 – E 11 vereinbaren, die den dann geltenden Ce.-Tabellen (Lohn, Gehalt) entsprechen. Am 30.9.2004 wurde ein weiterer Ergänzungstarifvertrag (Anl. B 2, Bl. 26 ff d.A.) geschlossen. Dort wurde u.a. in Ziffer 1 vereinbart: „… (2) Das Unternehmen ist bestrebt, die sich aus § 3 Ziffer (1) und (2) ergebenden jeweiligen Ce.-Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen schrittweise wieder an die jeweils gültigen Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für das Land Hessen heranzuführen. Dazu wird folgende Vereinbarung getroffen: - Ab 1.1.2007 erhalten die Mitarbeiter eine Erhöhung ihres tariflichen Grundentgelts um ein Drittel der Differenz, die sich aus den dann für das Land Hessen geltenden Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungen und den dann für das Unternehmen geltenden Tabellen ergibt. - Im 3. Quartal 2007 werden die Tarifvertragsparteien zusammen mit den Betriebsparteien darüber beraten, ob und in welcher Weise eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der zukünftigen ERA-Einführung erfolgen kann.“ Die vorgenannte Erhöhung der Tabellenentgelte ab dem 1.1.2007 wurde bei der Beklagten umgesetzt. Auch wurde im 4. Quartal 2007 beraten, ob eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Entgelttabellen der Fläche erfolgen könne. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Mit Vereinbarung vom 6.10.2008 vereinbarten die Tarifvertragsparteien, dass für die Betriebe der Beklagten in Deutschland das Entgeltrahmenabkommen der hessischen Metall- und Elektroindustrie spätestens am 1.4.2009 eingeführt werden soll. Eingruppiert ist der Kläger im Hinblick auf sein Grundentgelt in die Entgeltgruppe E 11. Zusätzlich erhält er ein Leistungsentgelt in Höhe von 10 % auf das Grundentgelt sowie einen ERA-Über-Ausgleichsbetrag in Höhe von € 44,00 brutto. Der Kläger meint, ihm stehe das Grundentgelt nach der Entgelttarifvertragstabelle der ERA-Tarifverträge für das Tarifgebiet Hessen zu. Die Protokollnotiz Nr. 1 des Ergänzungstarifvertrags vom 30.9.2003 könne nur bedeuten, dass sich die Tarifvertragsparteien haben zusammensetzen und gemeinsam eine Entgeltlinie haben finden und beschließen wollen. Es habe verhindert werden sollen, dass einseitig Entgeltlinien festgesetzt würden. Die Protokollnotiz könne zukünftig geltende Entgelttabellen nicht außer Kraft setzen. Eine tarifliche Vereinbarung für die Beklagte habe es sodann nicht gegeben. Der Ergänzungstarifvertrag regele nur den Übergangszeitraum bis zur ERA-Einführung. Da für die Zeit nach der ERA-Einführung eine tarifliche Regelung fehle, seien die ERA-Entgelttabellen-Hessen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Der Kläger beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2009 € 29,50 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2009 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2009 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2009 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2009 zu zahlen; 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß Entgeltgruppe E 11 des Entgelttarifvertrages zwischen dem Verband der Me.- und El. Hessen e.V. und der I. Me. zuzüglich einer 10%igen Leistungszulage zu vergüten; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2010 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ausweislich der Protokollnotiz Nr. 1 zum Ergänzungstarifvertrag vom 30.9.2003 sei geregelt, dass die flächentarifvertragliche ERA-Entgelttabelle keine Anwendung finde. Ergebnis der Beratungen in 2007 sei gewesen, dass eine weitere Heranführung an das Flächentarifvertragsniveau nicht erfolgen könne. Die Ergänzungstarifverträge bestünden ungekündigt fort. Im Hinblick auf die ERA-Einführung lege die Protokollnotiz zum Ergänzungstarifvertrag vom 30.9.2003 fest, dass die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt der ERA-Einführung eine Entgeltlinie zu vereinbaren hätten, die den dann geltenden Ce.-Tabellen zu entsprechen hätten. Die Ce.-Tabellen im März 2009 hätten aufgrund des ungekündigten Ergänzungstarifvertrags nicht den Lohn- und Gehaltstabellen der Fläche entsprochen, sondern seien nach wie vor um etwa 1,65 % abgesenkt gewesen. Daher habe der Arbeitgeberverband Hessen im Januar 2009 eine Ce.-ERA-Entgeltlinie errechnet, die um etwa 1,65 % unterhalb der ERA-Fläche-Entgeltlinie Hessen liege. Der rechnerische Abstand zum ERA-Entgelt-Tarifvertrag Hessen dürfe die Beklagte weiterhin wahren. Die Firmenergänzungstarifverträge seien aufgrund der Spezialität vorrangig heranzuziehen. Die Ansprüche aus der ERA-Entgeltlinie-Hessen würden verdrängt. Die Protokollnotiz Nr. 1 zeige, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Ergänzungstarifvertrags vom 30.9.2003 bereits vereinbart hätten, dass für die Beklagte eine abgesenkte Ce.-Entgeltlinie mit Einführung des ERA Anwendung finde. Es sei klar geregelt worden, dass die neue ERA-Entgeltlinie bei der Beklagten, die Ce.-Entgeltlinie, den bisherigen Lohn- und Gehaltslinie bei der Beklagten entsprechen müsse. Auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.