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Urteil

6 Sa 25/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2010:1210.6SA25.10.0A
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Leitsätze
1. Konkurrieren die Vorschriften eines Firmentarifvertrags mit den Regelungen eines Verbandstarifvertrags, gilt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz der Firmentarifvertrag als die speziellere Regelung.(Rn.99) 2. Zur Auslegung von Firmenergänzungstarifverträgen zur Frage, ob diese mit Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der hessischen Metall- und Elektroindustrie, ohne Ausspruch einer Kündigung, außer Kraft gesetzt wurden.(Rn.100) Hier verneint, weshalb die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht auf der Basis der Entgelttabellen zum ERA-Entgelttarifvertrag Hessen, sondern auf Basis der Ergänzungstarifverträge zu berechnen sind.(Rn.97) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 51/11)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2010 – 28 Ca 399/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Konkurrieren die Vorschriften eines Firmentarifvertrags mit den Regelungen eines Verbandstarifvertrags, gilt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz der Firmentarifvertrag als die speziellere Regelung.(Rn.99) 2. Zur Auslegung von Firmenergänzungstarifverträgen zur Frage, ob diese mit Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der hessischen Metall- und Elektroindustrie, ohne Ausspruch einer Kündigung, außer Kraft gesetzt wurden.(Rn.100) Hier verneint, weshalb die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht auf der Basis der Entgelttabellen zum ERA-Entgelttarifvertrag Hessen, sondern auf Basis der Ergänzungstarifverträge zu berechnen sind.(Rn.97) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 51/11) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2010 – 28 Ca 399/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG) und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO), auch im Übrigen zulässig. Gegen die Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren bestehen keine Bedenken gemäß § 533 ZPO. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. April 2010 – 28 Ca 399/09 – ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht Hamburg ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Vergütungsansprüche des Klägers nicht auf der Basis der Entgelttabellen zum ERA-Entgelttarifvertrag Hessen zu berechnen hat. Dementsprechend bestehen keine Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum April 2009 bis Mai 2010. Zwar sind gemäß § 2 des Ergänzungstarifvertrages vom 30. September 2003 die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen seit dem 1. Januar 2004 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Auch ist mit dem Tarifvertrag vom 6. Oktober 2008 geregelt worden, dass das Entgeltrahmenabkommen der hessischen Metall- und Elektroindustrie spätestens am 1. April 2009 bei der Beklagten eingeführt wird. In Vollzug dessen ist der Kläger in die Entgeltgruppe E 11 eingruppiert worden. Bezüglich der Entgelttabellen sind jedoch nach wie vor die nicht gekündigten Ergänzungstarifverträge aus 2003 und 2004 bei der Beklagten in Kraft. Diese Firmentarifverträge stellen gegenüber dem Flächentarifvertrag die speziellere Regelung dar (BAG vom 15. April 2008 – 9 AZR 159/07 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Alters-Teilzeit; vom 4. April 2001 – 4 AZR 237/00 – BAGE 97, 263; vom 20. Januar 2009 – 9 AZR 146/08 – n. v.). Konkurrieren die Vorschriften eines Firmentarifvertrages mit den Regelungen eines Verbandstarifvertrages, gilt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz der Firmentarifvertrag als die speziellere Regelung (BAG vom 20. April 1999 – 1 AZR 631/98 – BAGE 91, 244; vom 14. November 2001 – 10 AZR 698/00 – EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16). Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass es einer Kündigung der Ergänzungstarifverträge nicht bedurfte, da sie mit in Kraft treten des ERA-Tarifvertrages nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ihre Wirkung verloren haben. Für eine solche Automatik finden sich bei Auslegung der Tarifverträge keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weiteren Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/00 – BAGE 98, 35; vom 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 – BAGE 111, 204; vom 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – BAGE 124, 110). Da im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG vom 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – a.a.O.), war dem Beweisantritt des Klägers für seine Behauptung, die Tarifvertragsparteien seien bei Abschluss der Ergänzungstarifverträge davon ausgegangen, dass die Regelungen zur Absenkung bzw. Änderung der Tariftabellen mit Einführung von ERA bedeutungslos werden und es daher keiner Kündigung der Tarifverträge bedurfte, nicht nachzugehen. Im Übrigen fehlt es ohnehin an einem substantiierten Vortrag zum Ablauf der Tarifverhandlungen, der eine solche Schlussfolgerung zuließe. Der Wortlaut des vorliegenden Firmentarifwerks bietet für ein Außerkraftsetzen mit der Einführung von ERA, ohne Ausspruch einer Kündigung, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Mit der Vereinbarung vom 6. Oktober 2008 ist zwar festgelegt worden, dass das Entgeltrahmenabkommen der hessischen Metall- und Elektroindustrie spätestens am 1. April 2009 eingeführt wird. Spezielle Aussagen über die Höhe der Tabellenentgelte sind hierin jedoch nicht enthalten. Hätten die ungekündigt fortbestehenden Ergänzungstarifverträge vom 30. September 2003 und 30. September 2004 insoweit aufgehoben werden sollen, hätte es einer Klarstellung der Tarifvertragsparteien bedurft. Die Absenkung der Tabellenentgelte mit dem Tarifvertrag vom 30. September 2003, differenziert fortgeschrieben mit dem Tarifvertrag vom 30. September 2004, ist zwar unter Geltung und in Abänderung der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen erfolgt, eine zeitliche Begrenzung bis zum Inkrafttreten von ERA ist jedoch hier nicht zum Ausdruck gekommen. Der Protokollnotiz Nr. 1 zum Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 ist vielmehr zu entnehmen, dass auch unter Geltung des Entgeltrahmentarifvertrages eine weitere „Schonung“ der Beklagten bezüglich der Entgelthöhe vorgesehen war. Die entspricht der in der Präambel zu diesem Tarifvertrag zum Ausdruck kommenden Intention der Tarifvertragsparteien. Bezüglich der Entgelttabellen wird durch die Protokollnotiz Nr. 1 schon vorab eine Einschränkung bezüglich der Einführung von ERA zum Ausdruck gebracht. Umso mehr hätte es naheliegen müssen, im Vertrag vom 6. Oktober 2008 eine Aussage zum Auslaufen der abgesenkten Vergütung zu treffen, wenn dies beabsichtigt war. Dem Kläger ist allerdings darin recht zu geben, dass die Protokollnotiz Nr. 1 zum Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über eine Entgeltlinie, die den dann geltenden Tabellen bei der Beklagten entspricht, vorsieht. Eine einseitige Festlegung durch die Beklagte sollte nicht erfolgen. Für den Fall des Scheiterns einer solchen Vereinbarung haben die Tarifvertragsparteien jedoch nicht das Außerkraftsetzen der Ergänzungstarifverträge ohne Kündigung vorgesehen. Eine solche Möglichkeit war den Vertragsschließenden ausweislich des Ergänzungstarifvertrages vom 11. Juni 2003 (§ 4 Abs. 2) bewusst. Hiervon ist jedoch in der Konstellation der ERA-Einführung kein Gebrauch gemacht worden. Dass die in der Protokollnotiz verabredete Vereinbarung gescheitert ist, würde daher trotz der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Vorgabe der Entgelttabellen nur dann zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen, wenn die eine Kürzung des Tabellenentgelts vorsehenden Ergänzungstarifverträge gekündigt worden wären (vgl. Arbeitsgericht Stuttgart vom 7. September 2010 – 5 Ca 12294/09 -). Dieses Auslegungsergebnis, basierend auf dem Wortlaut und der Tarifsystematik, entspricht dem Sinn und Zweck der Ergänzungstarifverträge, die Beklagte bei der Einführung von ERA vor einer finanziellen Mehrbelastung zu bewahren. Entgegen der Auffassung des Klägers entsteht bei dieser Auslegung auch nicht die Situation einer Unklarheit bezüglich der zugrunde zu legenden Vergütungshöhe. Die Protokollnotiz Nr. 1 zum Tarifvertrag vom 30. September 2003 bezieht sich insoweit auf das Niveau der zum Zeitpunkt der ERA-Einführung bei der Beklagten geltenden Lohn- und Gehaltslinien. Die Berechnung stand daher bereits fest, lediglich die konkreten Zahlen mussten offen bleiben, da sowohl die Entgeltentwicklung in der Metall- und Elektroindustrie im Land Hessen ab 2003, als auch der genaue Zeitpunkt der ERA-Einführung bei der Beklagten noch unklar waren. Eine Bezifferung war jedoch unschwer möglich, sodass die Befreiung der Beklagten von der Anwendung der Entgeltlinien der Fläche nicht an einer Unklarheit der tarifvertraglichen Regelung scheitert. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 269 Abs.3 S.2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendenden Entgelttabellen. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1965 als Projekteur bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Am 11. Juni 2003 schlossen die Metall-Arbeitgeberverbände bundesweit mit der IG-Metall für die Beklagte einen unternehmensspezifischen Ergänzungstarifvertrag, in dem insbesondere geregelt wurde, dass die Erhöhung der tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen zum 1. Juni 2003 entfiel. Wegen des Tarifvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 23 – 25 d. A. Bezug genommen. Am 30. September 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien einen weiteren Ergänzungstarifvertrag. Die Präambel des Tarifvertrages lautete: „Die Firma Ce. Anlagen- und Automatisierungstechnik GmbH & Co KG gehörte früher zum ehemaligen A.-Konzern und später zum Al.-Konzern und ist seit 2001 als selbständiges Unternehmen in den Geschäftsfeldern Automatisierung, Infrastruktur und Dienstleistungen mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik tätig. In den letzten Jahren haben Marktentwicklungen und Strukturveränderungen im elektrotechnischen Anlagenbau in Deutschland zu einer gravierenden Verschiebung auf der Wettbewerberseite, vor allem im mittelständischen Bereich, geführt, die gleichzeitig einen starken Verdrängungseffekt und einen hohen Kostendruck bewirkt hat. Mit den aus seiner Vergangenheit herrührenden Kostenstrukturen kann das Unternehmen diesen Entwicklungen nicht länger begegnen. Vor diesem Hintergrund der Erhaltung und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens und zur Sicherung der Arbeitsplätze im Unternehmen sind Geschäftsleitung, Belegschaftsvertretungen und Mitarbeiter entschlossen, einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Kostensituation zur Erreichung der vorgenannten Zielsetzungen zu leisten. Die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektro-Industrie vereinbaren deshalb die nachfolgenden Änderungen und Abweichungen zu den für das Unternehmen geltenden Tarifverträgen.“ Gemäß § 2 des Ergänzungstarifvertrages wurde vereinbart, dass ab 1. Januar 2004 für alle Standorte der Beklagten die Tarifverträge der Metall- und Elektro-Industrie Hessen Anwendung finden. § 3 des Tarifvertrages lautet: „(1) Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen Bis zum 31. Dezember 2003 gelten die jeweiligen regionalen Tariftabellen mit Stand 1. Juni 2002. Ab 1. Januar 2004 gilt der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in der gem. Abs. 1 geltenden Fassung mit den Tabellensätzen vom 1. Juni 2002. (2) Zu erwartende Tariferhöhungen Eine nach Auslaufen des derzeit gültigen Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen zu erwartende Tariferhöhung wird erst zum 1. Juli 2004 umgesetzt. Alle weiteren bis 31. Dezember 2006 zu erwartenden Tariferhöhungen werden jeweils sechs Monate später umgesetzt. Die Strukturkomponente September 2003 sowie alle zukünftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge entfallen in vollem Umfang. Die sich aus den vorgenannten Regelungen ergebenden Tariftabellen werden zwischen den Tarifvertragsparteien nach kaufmännischen Rundungsgrundsätzen abgestimmt. …“ Die Protokollnotiz Nr. 1 zu diesem Ergänzungstarifvertrag lautet: „Bei Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages werden die Tarifvertragsparteien für Ce. eine Entgeltlinie für die neuen Entgeltgruppen E 1 – E 11 vereinbaren, die den dann geltenden Ce.–Tabellen (Lohn, Gehalt) entsprechen.“ Wegen des Ergänzungstarifvertrages vom 30. September 2003 im Übrigen wird auf Bl. 135 – 138 d. A. verwiesen. Am 30. September 2004 wurde ein weiterer Ergänzungstarifvertrag abgeschlossen. Dieser sieht in Ziffer 1 folgendes vor: „… (2) Das Unternehmen ist bestrebt, die sich aus § 3 Ziffer (1) und (2) ergebenden jeweiligen Ce.-Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen schrittweise wieder an die jeweils gültigen Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für das Land Hessen heranzuführen. Dazu wird folgende Vereinbarung getroffen: - Ab 1.1.2007 erhalten die Mitarbeiter eine Erhöhung ihres tariflichen Grundentgelts um ein Drittel der Differenz, die sich aus den dann für das Land Hessen geltenden Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungen und den dann für das Unternehmen geltenden Tabellen ergibt. - Im 3. Quartal 2007 werden die Tarifvertragsparteien zusammen mit den Betriebsparteien darüber beraten, ob und in welcher Weise eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der zukünftigen ERA-Einführung erfolgen kann“ Wegen des Ergänzungstarifvertrages im Übrigen wird auf die Anlage B 2 (Bl. 26 – 28 d. A.) verwiesen. Die Erhöhung der Tabellenentgelte ab dem 1. Januar 2007 wurde seitens der Beklagten umgesetzt. Auch wurde im 4. Quartal 2007 beraten, ob eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Entgelttabellen der Fläche erfolgen könne. Eine Einigung wurde nicht erzielt, die abgesenkte Entgeltlinie weiter angewendet. Mit der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 6. Oktober 2008 wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass das Entgeltrahmenabkommen (ERA) der hessischen Metall- und Elektroindustrie bei der Beklagten spätestens am 1. April 2009 eingeführt wird (Anlage B 4, Bl. 30 d. A.). Im Jahr 2008 fanden Tarifverhandlungen u.a. um die Gestaltung der Entgelttabellen nach der Einführung von ERA statt, die jedoch Ende November 2008 gescheitert sind. Der Kläger ist seit Einführung von ERA in die Entgeltgruppe E 11 eingruppiert. Zusätzlich erhält er ein Leistungsentgelt sowie einen ERA-Über-Ausgleichsbetrag. Wegen der Abrechnung der Beklagten für April 2009 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 6 d. A.), für die Abrechnung bezüglich der Monate Mai bis Oktober 2009 auf die Anlage K 2 (Bl. 7 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat mit seiner Klage die Auffassung vertreten, ihm stehe das Grundentgelt nach der Entgelttarifvertragstabelle der ERA-Tarifverträge für das Tarifgebiet Hessen zu. Die Protokollnotiz Nr. 1 des Ergänzungstarifvertrages vom 30. September 2003 setze für eine andere Handhabung eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien voraus. Der Ergänzungstarifvertrag regele nur den Übergangszeitraum bis zur ERA-Einführung. Da für die Zeit nach der ERA-Einführung eine tarifliche Regelung fehle, seien die ERA-Entgelttabellen – Hessen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Wegen der vom Kläger errechneten Differenzbeträge wird auf die Klage (Bl. 3, 4 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 11. Februar 2010 (Bl. 47 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2009 € 29,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2009 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2009 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2009 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2009 zu zahlen; 8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß Entgeltgruppe E 11 des Entgelttarifvertrages zwischen dem Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. und der IG Metall zuzüglich einer 10%igen Leistungszulage zu vergüten; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2010 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, ausweislich der Protokollnotiz Nr. 1 zum Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 finde die flächentarifvertragliche ERA-Entgelttabelle keine Anwendung. Ergebnis der Beratungen im Jahr 2007 sei gewesen, dass eine weitere Heranführung an das Flächentarifvertragsniveau nicht erfolgen könne. Die Ergänzungstarifverträge bestünden ungekündigt fort. Im Hinblick auf die ERA-Einführung lege die Protokollnotiz zum Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2003 fest, dass die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt der ERA-Einführung eine Entgeltlinie zu vereinbaren hätten, die den dann geltenden Ce.-Tabellen zu entsprechen hätte. Die Ce.-Tabellen im März 2009 hätten aufgrund des ungekündigten Ergänzungstarifvertrages nicht den Lohn- und Gehaltstabellen der Fläche entsprochen, sondern seien nach wie vor um etwa 1,65 Prozent abgesenkt gewesen. Daher habe der Arbeitgeberverband Hessen im Januar 2009 eine Ce.-ERA-Entgeltlinie errechnet, die um etwa 1,65 Prozent unterhalb der ERA-Fläche-Entgeltlinie Hessen liege. Den rechnerischen Abstand zum ERA-Entgelt-Tarifvertrag Hessen dürfe die Beklagte weiterhin wahren. Die Firmenergänzungstarifverträge seien aufgrund der Spezialität vorrangig heranzuziehen. Die Ansprüche aus der ERA-Entgeltlinie – Hessen seien verdrängt. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen im Übrigen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24. Februar 2010 – 28 Ca 399/09 – die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 61 – 65 d. A. verwiesen. Gegen das dem Kläger am 25. Februar 2010 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit seiner am 22. März 2010 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Juni 2010 am 16. Juni 2010 begründeten Berufung. Der Kläger vertritt die Auffassung, die nach der ERA-Einführung geltenden Entgelttabellen seien nicht Gegenstand der Regelungen in den Ergänzungstarifverträgen vom 30. September 2003 und 30. September 2004. Diese Ergänzungstarifverträge hätten nur bis zur Einführung des ERA-Abkommens gelten sollen. Dafür spreche auch der Wortlaut der Tarifverträge. Die Regelungen hinsichtlich einer Abweichung von den Tariftabellen des Flächentarifvertrages hätten ausschließlich den Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen betroffen. Nur so sei auch die Protokollnotiz Nr. 1 zum Tarifvertrag vom 30. September 2003 zu verstehen. Diese Notiz wäre überflüssig, wenn die Entgeltlinien für die 9 Entgeltgruppen E 1 – E 11 bereits durch den Ergänzungstarifvertrag hätten geregelt werden sollen. Die Tarifvertragsparteien seien bei Abschluss dieser Tarifverträge davon ausgegangen, dass die Regelungen zur Absenkung bzw. Änderung der Tariftabellen mit Einführung von ERA bedeutungslos werden und es daher keiner Kündigung der Ergänzungstarifverträge bedurfte. Die Protokollnotiz Nr. 1 setze eine einvernehmliche Vereinbarung voraus. Es hätte gerade verhindert werden sollen, dass einseitig Entgeltlinien festgesetzt werden. Bei einer anderen Auslegung wäre auch nicht ersichtlich, welche Gehälter die Beklagte an ihre Arbeitnehmer zu leisten hat. Dies sei jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht haltbar. Die tarifvertragliche Vereinbarung vom 6. Oktober 2008 stehe nicht entgegen. Einer Klarstellung, dass die Regelungen betreffend die Tabellenentgelte nach der ERA-Einführung insoweit wirkungslos werden, habe es nicht bedurft. Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2010 – Az. 28 Ca 399/09 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2009 € 29,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2009 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2009 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2009 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2009 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2009 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2010 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2010 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2010 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2010 zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2010 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2010 zu zahlen; 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2010 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2010 zu zahlen; 14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2010 € 32,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2009 zu zahlen; Den Feststellungsantrag hat der Kläger in der Berufungsverhandlung zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, Ziel der ergänzungstarifvertraglichen Regelungen bei der Beklagten sei es gewesen, dass Entstehen von Mehrkosten durch die Einführung des ERA zu vermeiden. In der Protokollnotiz zu 1 sei festgelegt worden, dass die flächentarifvertraglich vereinbarte ERA-Entgelttabelle für die Beklagte nach Einführung des ERA im Betrieb keine Anwendung findet. Anders als vom Kläger angenommen, seien die Ergänzungstarifverträge auch nicht zum Zeitpunkt der ERA-Einführung bei der Beklagten durch Erledigung automatisch – ohne Kündigung – beendet worden. Dass die Tarifvertragsparteien vorausschauend bereits im Jahr 2003 aufgrund der bei der Beklagten gegebenen Kostenstrukturen eine Regelung gefunden haben, die mit Einführung des ERA weiter eine Entlastung auf der Personalkostenseite gegenüber dem Flächentarifvertragsniveau generiere, bedinge, dass die gefundenen ergänzungstarifvertraglichen Regelungen gerade nicht mit Einführung des ERA hätten enden sollen. Die flächentarifvertragliche Regelung zur ERA-Entgeltlinie Hessen und folglich die sich hieraus ableitenden Individualansprüche seien abschließend und voll umfänglich verdrängt. Dies entspreche auch dem Ziel der tarifvertraglichen Regelungen, für die Beklagte eine dauerhafte Kostenentlastung herzustellen. Die Höhe der zu zahlenden Entgelte sei auch hinreichend klar. Die Tarifvertragsparteien hätten bei Abschluss des Ergänzungstarifvertrages die für die Beklagte geltende Entgeltlinie lediglich noch nicht genau beziffern können, da sowohl die Entgeltentwicklung in der Metall- und Elektroindustrie im Land Hessen ab 2003 als auch der genaue Zeitpunkt der ERA-Einführung bei der Beklagten noch unklar gewesen seien. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 16. Juni 2010 sowie die Berufungserwiderung vom 18. August 2010 verwiesen.