Urteil
23 Ca 2/13
ArbG Hamburg 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2013:0725.23CA2.13.0A
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Leitsätze
Nach den Regeln zur Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen ist § 13 Nr. 5 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe so auszulegen, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nur diejenige Mehrarbeit zu berücksichtigen ist, die dem Arbeitnehmer als Vergütung ausgezahlt worden ist.(Rn.25)
(Rn.26)
Die so verstandene Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 3 Abs. 1 GG.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 807,14 € festgesetzt.
4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach den Regeln zur Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen ist § 13 Nr. 5 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe so auszulegen, dass bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nur diejenige Mehrarbeit zu berücksichtigen ist, die dem Arbeitnehmer als Vergütung ausgezahlt worden ist.(Rn.25) (Rn.26) Die so verstandene Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 3 Abs. 1 GG.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 807,14 € festgesetzt. 4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein erhöhtes Urlaubsentgelt. 1. Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf erhöhtes Urlaubsentgelt ist § 13 Nr. 5 Abs. 2 MTV. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar in den Jahren 2008, 2009 und 2010 mehr als 50 Mehrarbeitsstunden geleistet. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist allerdings nur diejenige Mehrarbeit zu berücksichtigen, die dem Kläger als Vergütung ausgezahlt worden ist. Die in Freizeit abgegoltene Mehrarbeit erhöht das Urlaubsentgelt nicht. Die streitgegenständliche Regelung differenziert zwar nicht ausdrücklich zwischen Mehrarbeit, die in Freizeit abgegolten und Mehrarbeit, die ausgezahlt wurde. Gleichwohl ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung, dass nur die tatsächlich in Geld vergütete Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts Berücksichtigung findet. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (z.B. BAG 22.04.2010, 6 AZR 962/08, zitiert nach Juris). Bei der Ermittlung des Inhalts der Tarifnorm ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 – zitiert nach Juris; 03.08.2005 - 10 AZR 559/04 – zitiert nach Juris). Führen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 aaO.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist zunächst vom Wortlaut der tariflichen Regelung auszulegen. Die Formulierung in § 13 Nr. 5 Abs. 2 MTV „sind … Mehrarbeitsstunden abgerechnet worden…“ spricht dafür, dass die Mehrarbeit in Geld ausgezahlt worden ist. Mit einer Abrechnung im Arbeitsverhältnis wird im Allgemeinen die Berechnung und Auszahlung einer Nettovergütung nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben verstanden. Aus dem zweiten Halbsatz des § 13 Nr. 5 Abs. 2 MTV ergibt sich sodann deutlich, dass für die Berechnung des Urlaubsgeldes die „abgerechnete Mehrarbeitsvergütung“ zu Grunde zu legen ist. Unter „Vergütung“ wird gemeinhin das Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinn sowie die Vergütung für Sonderleistungen wie Gratifikationen, Gewinnanteile, Provisionen und Leistungen der betrieblichen Arbeitsverhältnis an die Arbeitnehmer verstanden (Preis in Erfurter Kommentar, 13. Auflage, § 612 BGB Rz. 35). Nach allgemeinem Sprachgebrauch umfasst der Begriff „Vergütung“ nicht die Gewährung von Freizeit oder die Freistellung von der Arbeit (a.A. LAG Hamburg vom 01.09.2011, 8 Sa 35/11). 3. Auch der Gesamtzusammenhang und die Systematik von § 13 Nr. 4 und § 13 Nr. 5 Abs. 1 und 2 MTV ergeben, dass Mehrarbeit, die nicht vergütet, sondern in Freizeit abgegolten wird, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Berücksichtigung findet. Die unregelmäßige Mehrarbeit nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 MTV soll – wie auch die regelmäßige Mehrarbeit nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 MTV – wie eine Änderung der Arbeitszeit nach § 13 Nr. 4 MTV behandelt werden. Die regelmäßige Mehrarbeit und die unregelmäßige Mehrarbeit bei mehr als 50 Stunden im Kalenderjahr erhöhen das Arbeitsentgelt und damit auch das Urlaubsentgelt; allerdings nur, wenn sie ausgezahlt worden sind. Würde man nach Auffassung des Klägers auch in Freizeit gewährte Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigen, würden Arbeitnehmer, die unregelmäßige Mehrarbeit über 50 Stunden leisten, besser gestellt sein als Arbeitnehmer, die regelmäßige Mehrarbeit leisten. Die regelmäßige Mehrarbeit erhöht nämlich nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 MTV die regelmäßige Arbeitszeit. Hierbei kann allerdings nur die Mehrarbeit Berücksichtigung finden, die auch ausgezahlt worden ist, andernfalls erhöht sich das Urlaubsentgelt nicht. Wenn gleichwohl die in Freizeit abgegoltene Mehrarbeit der regelmäßigen Arbeitszeit hinzuzurechnen wäre, würden diese Arbeitnehmer mit einer Absenkung des durchschnittlichen Stundenentgelts benachteiligt, weil die Berechnung des Urlaubsentgelts ohne Berücksichtigung der an der Mehrarbeit verdienten Vergütung auch das pro Urlaubsstunde zu zahlende Entgelt mindert. Dementsprechend kann die regelmäßig geleistete Mehrarbeit i.S.v. § 13 Nr. 5 Abs. 1 MTV nur dann bei der Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich vergütet worden ist. Dies entspricht auch dem Zweck der Tarifnorm, dem Angestellten, der längere Zeit und regelmäßig Mehrarbeit geleistet und sich an den Mehrverdienst gewöhnt hat, diesen Standard auch im Urlaub zu erhalten (vgl. BAG vom 23.06.1992, 9 AZR 296/90, zitiert nach Juris). Folglich ist es nur konsequent, dass bei der unregelmäßigen Mehrarbeit nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 MTV auch nur solche berücksichtigt wird, die ausgezahlt worden ist. Die Berücksichtigung von Mehrarbeit, die in Freizeit ausgeglichen wird, würde zudem zu einer Ungleichbehandlung eines Teilzeitarbeitnehmers führen, der mit Mehrarbeit genausoviel arbeitet wir ein Vollzeitarbeitnehmer, der zwar auch Mehrarbeit leistet, diese aber im Referenzzeitraum – anders als der Teilzeitarbeitnehmer – in Freizeit nimmt. Der Teilzeitarbeitnehmer erhält aufgrund der um die Mehrarbeit erhöhten Arbeitszeit – bei gleicher Eingruppierung – zwar das gleiche Gehalt wie der Vollzeitarbeitnehmer. Der Vollzeitarbeitnehmer erhält dann allerdings – würde man der Auffassung des Klägers folgen – ein höheres Urlaubsentgelt als der Teilzeitarbeitnehmer, weil bei dem Vollzeitarbeitnehmer die in Freizeit genommene Mehrarbeit das Urlaubsentgelt erhöht. Eine solche Ungleichbehandlung wäre sachlich nicht gerechtfertigt und widerspräche auch dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. 4. Auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen dafür, dass nur die ausgezahlte Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist. § 13 Nr. 4 und Nr. 5 MTV regeln die Berechnung des Urlaubsentgelts. Es handelt sich um zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen zu § 11 BUrlG, der sicherstellt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer seines Erholungsurlaubs den Anspruch auf die nach § 611 BGB iVm. dem Vertrag oder dem Tarifvertrag geschuldete Vergütung behält (Gallner in Erfurter Kommentar, 13. Auflage, § 11 BUrlG Rz. 1). Die Tarifvertragsparteien müssen, da sie von § 11 BUrlG nicht zu Ungunsten von Arbeitnehmern abweichen können (§ 13 BUrlG) das Entgelt sicherstellen, das bei Fortführung der Arbeit ohne urlaubsbedingte Freistellung gewöhnlich verdient würde (BAG vom 21. 9. 2010, 9 AZR 510/09, zitiert nach Juris). Mehrarbeitsvergütung gehörte nach der gesetzlichen Regelung bis 1996 auch zu den für die Arbeit geschuldeten Gegenleistungen und hob den Geldfaktor bei der Berechnung des Urlaubsentgelts an. Die Mehrarbeitsvergütung musste dem Arbeitnehmer jedoch im Berechnungszeitraum zufließen oder zustehen. Wurde sie später fällig, blieb sie unberücksichtigt (BAG vom 01. 10. 1991, 9 AZR 421/90, zitiert nach Juris). Seit der Gesetzesänderung im Jahre 1996 entfällt die Berücksichtigung von Mehrarbeitsvergütung. In Tarifverträgen kann Mehrarbeit weiter einbezogen und/oder an weitere Voraussetzungen gebunden werden. Geltende Tarifverträge mit konstitutiver Regelung zur Mehrarbeit bleiben unberührt, weil der Gesetzgeber in bestehende Tarifverträge nicht eingreifen wollte (Erfurter Kommentar a.a.O. § 11 BUrlG Rz. 7). Nach § 13 Nr. 5 MTV ist Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Die tariflichen Regelungen sind 1982 bzw. 1987 in den Tarifvertrag eingefügt worden und damit zu einem Zeitpunkt, als in der gesetzlichen Regelung des § 11 BUrlG Mehrarbeit bei Berechnung des Urlaubsentgelts noch Berücksichtigung fand. Die tariflichen Regelungen haben dabei ebenso wie die frühere gesetzliche Regelung den Zweck, dem Angestellten, der Mehrarbeit geleistet und sich an den Mehrverdienst gewöhnt hat, diesen Standard auch im Urlaub zu erhalten. Ohne eine ausdrückliche tarifliche Regelung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Urlaubsentgelt höher ausfallen soll, als der durchschnittliche Verdienst vor der urlaubsbedingten Freistellung. Dieser Fall würde jedoch eintreten, wenn man – so wie der Kläger meint – Mehrarbeit, die in Freizeit abgegolten wird, in die Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen lässt. 5. Der Kläger meint, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG, wenn Arbeitnehmer, die sich die Mehrarbeit in Freizeit abgelten lassen anders behandelt werden wie Arbeitnehmer, die sich die Mehrarbeit in Geld auszahlen lassen. Die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Arbeitnehmern ist jedoch gerechtfertigt, weil sich die Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Verdienst richtet, den der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum vor Urlaubsantritt erhalten hat. Den Arbeitnehmern, die infolge von Mehrarbeit mehr gearbeitet und dadurch eine höhere Vergütung erzielt haben, ist auch ein entsprechend höheres Urlaubsentgelt zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO). Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 64 Abs. 2 lit. a), b) ArbGG). Die Parteien streiten um die Höhe des tariflichen Urlaubsentgelts für die Jahre 2009, 2010 und 2011. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen mit rund 30.000,00 Arbeitnehmern, seit dem 8. August 1983, derzeit als „Erster Sachbearbeiter Leistung“, auf Basis eines Bruttomonatsgehalts in Höhe von 3.840,42 € brutto in Vollzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) Anwendung. Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „§ 11 1. Regelmäßige Arbeitszeit Für die Angestellten im Innendienst (ausgenommen Hausmeister und Heizer) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38 Stunden in der Woche. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag. 2. Mehrarbeit Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit i.S.v. Ziff. 1 Abs. 1 bzw. die durch Betriebsvereinbarung abweichend geregelte Arbeitszeit hinaus geleistete angeordnete Arbeit. Sie wird mit 1/162 des Monatsbezuges (einschließlich aller Zulagen) und mit einem Zuschlag von 25 % für jede Mehrarbeitsstunde bezahlt. Bei Mehrarbeit an Samstagen beträgt der Zuschlag einschließlich etwaiger Zuschläge nach Ziff. 1 Abs. 3 50 %. Mehrarbeit und Zuschläge können auch in Form von Freizeit abgegolten werden.“ § 13 4. Urlaubsentgelt Für die Dauer des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit der/ des Angestellten fortgezahlt; dabei werden Änderungen ihrer/seiner Arbeitszeit während des Kalenderjahres (z. B. bei Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung), soweit sie vor Urlaubsantritt bereits vereinbart sind, durch anteilige Erhöhung oder Verringerung dieses Entgelts berücksichtigt. 5. Berücksichtigung von Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt Zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmungen gehört Mehrarbeit, die regelmäßig an bestimmten Tagen in der Woche oder im Monat geleistet wird. Sind im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 50 vom Arbeitgeber angeordnete unregelmäßige Mehrarbeitsstunden abgerechnet worden, so wird für jeden Urlaubstag des laufenden Jahres 1/220 der im vorangegangenen Kalenderjahr für diese Mehrarbeit abgerechneten Mehrarbeitsvergütung gezahlt.“ Die Regelung des § 13 Nr. 5 MTV wurde in ihrer bis heute geltenden Fassung im Jahre 1984 eingeführt. Die Möglichkeit, Mehrarbeit alternativ durch Vergütung oder Freizeitnahme auszugleichen (§ 11 Nr. 2 MTV) wurde im Jahre 1987 in den Tarifvertrag aufgenommen. Eine Änderung des § 13 Nr. 5 MTV ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. In den Jahren 2008, 2009 und 2010 wurden zahlreiche Mitarbeiter bei der Beklagten angehalten, vorübergehend wegen Engpässen Überstunden zu leisten. Der Kläger hat 2008, 2009 und 2010 jeweils mehr als 50 Überstunden geleistet. Er verweist hierzu auf die von der Beklagten erstellten Zeitnachweise (Anlagenkonvolut K 4, Bl. 110 ff. d. A.). Auf die Zeitnachweise und die von dem Kläger im Schriftsatz vom 12. April 2013 diesbezüglich gemachten Erläuterungen (Bl. 100 – 102) wird Bezug genommen. Der Kläger hatte die Wahl, ob er sich die Überstunden auszahlen lässt oder ob er sie in Freizeit nimmt. Der Kläger entschied sich teilweise für den Zeitausgleich und zum Teil für den Ausgleich in Geld. Bei dem Zeitausgleich wurden die Mehrarbeitszuschläge in Zeit umgerechnet. Die Beklagte hat jeweils in den Folgejahren Mitarbeitern, die sich ihre Überstunden auszahlen ließen, auf Basis von § 13 Ziff. 5 Abs. 2 TV ein höheres Urlaubsentgelt gezahlt. Hierbei hat die Beklagte ausschließlich die tatsächlich ausgezahlte Mehrarbeitsvergütung berücksichtigt. Die in Freizeit abgegoltene Mehrarbeit fand bei der Berechnung keine Berücksichtigung. Mit seiner am 28. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger ein zusätzliches Urlaubsentgelt für die Jahre 2009 bis 2011. Der Kläger meint, er habe nach § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV einen Anspruch auf ein erhöhtes Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung der gesamten von ihm geleisteten Mehrarbeit. Bereits der Wortlaut „Abrechnung“ in § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV spreche dafür, dass eine Auszahlung der abgerechneten Mehrarbeitsvergütung nicht erforderlich sei. Der Begriff „Vergütung“ umfasse auch den Freizeitausgleich. Auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm spreche für eine Berücksichtigung von in Freizeit abgegoltener Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsgeldes. Die Erhöhung des Urlaubsentgelts im Folgejahr sei als „Belohnung“ dafür zu verstehen, dass ein Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum des Vorjahres dem Arbeitgeber eine Disposition über seine Freizeit eingeräumt hat, und zwar nach dem Bedarf des Arbeitgebers. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erhöhung des Urlaubsentgelts im Folgejahr unterbleiben soll, wenn ein Freizeitausgleich erfolgt ist. Sowohl beim Ausgleich in Freizeit, als auch beim Ausgleich in Geld sei die ursprüngliche Mehrbelastung durch Mehrarbeit über die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus gleich. Die von der Beklagten vertretene Auffassung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG. Die Arbeitnehmer, die sich die Überstunden in Freizeit abgelten lassen, seien vergleichbar mit den Arbeitnehmern, die sich die Überstunden in Geld auszahlen lassen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gebe es nicht. Ob ein Ausgleich in Freizeit oder in Geld erfolgt ist, ändere nichts an der ursprünglichen Erschwernis durch Arbeit über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus. Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 807,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Berechnung des Stundensatzes in den Jahren 2008 und 2009 sei fehlerhaft. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, ob die Mehrarbeitsstunden überhaupt in Freizeit genommen worden sind. Habe er die Mehrarbeit jedoch nicht in Freizeit genommen, sei die Mehrarbeit nach dem Vortrag des Klägers nicht „abgerechnet“ worden und könne auch nicht bei der Berechnung des Urlaubsgeldes berücksichtigt werden. Die Beklagte ist der Ansicht, § 13 Nr. 5 MTV bezwecke zum einen eine zusätzliche Kompensation für Arbeitnehmer, die in großem Umfang Mehrarbeit geleistet und dafür keine Erholung durch Freizeitausgleich erfahren haben. Zum anderen verschaffe § 13 Nr. 5 MTV einen Anreiz zur Abgeltung der Mehrarbeit durch Mehrarbeitsvergütung, um so die Gesamtarbeitszeit der Belegschaft zu erhöhen. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Entstehungsgeschichte sprechen für das Verständnis der Beklagten. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).