Urteil
8 Sa 66/13
Landesarbeitsgericht Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2014:0417.8SA66.13.0A
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Leitsätze
1. Unter "Abrechnung" im Sinne des § 13 Nr 5 Abs 2 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe (MTV) ist eine Vorstufe zur Bezahlung zu verstehen, nämlich die Ermittlung eines zu zahlenden Betrags.(Rn.19)
2. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß § 13 Nr 4 MTV wird auch die in Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit berücksichtigt.(Rn.24)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 611/14)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.07.2013 (23 Ca 2/13) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 798,-- zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter "Abrechnung" im Sinne des § 13 Nr 5 Abs 2 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe (MTV) ist eine Vorstufe zur Bezahlung zu verstehen, nämlich die Ermittlung eines zu zahlenden Betrags.(Rn.19) 2. Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß § 13 Nr 4 MTV wird auch die in Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit berücksichtigt.(Rn.24) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 611/14) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.07.2013 (23 Ca 2/13) abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 798,-- zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. I. Dem Kläger steht das erhöhte Urlaubsgeld in (rechnerisch unstreitiger) Höhe von € 798,- zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 13 (5) 2 des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe (i.F.: MTV), da Stunden, die der Kläger über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet hat, auch dann im Sinne von § 11 Nr. 5 MTV abgerechnet worden sind, wenn sie (gemäß § 11 Nr. 5 Satz 2 MTV) in Freizeit ausgeglichen worden sind. Dies hat das Arbeitsgericht zu Unrecht verneint. 1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt sich auf diesem Wege kein eindeutiges Auslegungsergebnis ermitteln, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, gegebenenfalls auch eine praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 27.05.2008 - 3 AZR 893/06 - Tz 3; Urt. v. 23.02.2005 - 4 AZR 139/04 - Tz 31). 2) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall sprechen die stärkeren Argumente gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung. a) Bereits der Wortlaut des § 13 V 2 MTV spricht deutlich für die von der Klägerseite vertretene Auslegung. Zwar postuliert das Arbeitsgericht eine gegenteilige Bedeutung des Begriffs, bleibt dafür jedoch eine Begründung schuldig. Allerdings wäre es mit dem Wortsinn nicht gänzlich unvereinbar, den Begriff „Abrechnung“ im Sinne der Beklagten als Synonym für die Bezahlung zu verwenden. Für eine solche, vom normalen Sprachgebrauch abweichende Verwendung des Begriffs im MTV fehlen jedoch Anhaltspunkte. Regelmäßig bezeichnet Abrechnung eine Vorstufe zur Bezahlung, nämlich die Ermittlung des zu zahlenden Betrags. Gegen die von der Beklagten vertretene Beschränkung des Begriffs „Abrechnung“ auf Fälle der Auszahlung spricht, dass § 108 GewO zwischen Zahlung und Abrechnung unterscheidet. Würde man der Auslegung der Beklagten folgen, hätte ein Arbeitgeber den Anspruch aus § 108 GewO nicht erfüllt, wenn er eine entstandene Entgeltforderung z.B. wegen einer Gegenforderung nicht auszahlt. Soweit in einem Tarifvertrag Rechtsbegriffe verwendet werden, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Begriffe im Sinne ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung auszulegen sind (BAG v. 19.08.1987 - 4 AZR 128/87 - Tz 21; Thüsing /Braun/Wissmann, Tarifrecht 2011 Kap. 4 Tz 157). Der allgemeine Sprachgebrauch, der für die Auslegung von Rechtsbegriffen im Zweifelsfall ebenfalls von Bedeutung ist (BAG v. 24.03.2011 - 6 AZR 690/09 - Tz 16; Schaub / Treber, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Aufl. 2011, § 203 Tz 7) verwendet den Begriff Abrechnung eher im Sinne der Ermittlung eines zu zahlenden Betrags. Laut Duden-online bedeutet abrechnen: „von einer Summe abziehen“, „eine Schlussrechnung aufstellen“ oder „mit jemandem eine Geldangelegenheit in Ordnung bringen“. Eine Gleichsetzung mit der Zahlung wird dort gar nicht als mögliche Bedeutung in Erwägung gezogen. Der insbesondere im Mietrecht gängige Begriff der Nebenkostenabrechnung bezeichnet die Aufstellung der über die Kaltmiete hinaus zu zahlenden Beträge unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Vorgaben. Der ermittelte Gesamtbetrag wird regelmäßig mit den im Laufe des Jahres auf die Nebenkosten geleisteten Vorauszahlungen verrechnet. Nur der Differenzbetrag ist zu zahlen. Auch die von der Berufung zitierte Entscheidung des BAG v. 05.11.2002 (9 AZR 658/00), die sich ohnehin auf einen anderen Tarifvertrag bezieht, setzt keineswegs Abrechnung und Zahlung gleich, denn der Senat bezeichnet auch solche Ansprüche als abgerechnet, auf die der Arbeitnehmer jedenfalls einen Anspruch gehabt hätte (BAG a.a.O. Tz 28). b) Die systematische Auslegung bestätigt das aus dem Wortlaut abgeleitete Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus § 11 II MTV nicht, dass die Tarifvertragsparteien insgesamt nur bezahlte Mehrarbeit berücksichtigen wollten. § 11 II MTV regelt, welche Zeiten als Mehrarbeit bewertet werden, d. h. für welche Zeiten der Arbeitnehmer einen entsprechenden Zahlungsanspruch erwirbt. § 11 II MTV grenzt damit die Mehrarbeit von den über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden ab. Für einen weitergehenden Regelungsgehalt der Norm fehlen Anhaltspunkte. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Ausklammerung der in Freizeit ausgeglichenen Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsgeldes sei zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung geboten, verkennt den Inhalt des Tarifvertrags in einem weiteren Punkt. Für Mehrarbeit, die regelmäßig geleistet wird, gilt nämlich die Mindestgrenze von 50 Stunden nicht. Sie erhöht gemäß § 13 (5) 1 MTV die regelmäßige Arbeitszeit und wird daher unabhängig von ihrer Dauer bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß § 13 (4) berücksichtigt. Die Festlegung des monatlichen Abrechnungszeitraums für Mehrarbeit in § 3 V 2 MTV seit dem Jahr 1982 steht der hier vertretenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Das gilt insbesondere, wenn die Möglichkeit des Freizeitausgleichs erst 1987, also nach Inkrafttreten des § 13 im Jahre 1984, eingeführt worden ist. c) Der Auffassung der Berufung, im Falle des Freizeitausgleichs fehle es bereits am Tatbestandsmerkmal der Mehrarbeit, steht die von den Tarifvertragsparteien in § 11 (2) MTV vorgenommene Definition entgegen. Danach ist Mehrarbeit die über die regelmäßige Arbeitszeit i.S.v. § 11 (1) hinausgehende Arbeitszeit. Ob die Mehrarbeit auch dann vergütet worden ist, wenn sie in Freizeit ausgeglichen worden ist, kann dahinstehen, denn § 13 (5) 2 MTV knüpft für die Erhöhung des Urlaubsentgelts nicht an die Vergütung sondern an die Abrechnung der Mehrarbeit an. Ein Widerspruch zu der Entscheidung des BAG v. 19.112006 (6 AZR 624/08) besteht daher nicht. d) Die Frage, ob die Tarifvertragsparteien unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 GG berechtigt wären, Mehrarbeit, für die der Arbeitnehmer eine Vergütung ausgezahlt erhalten hat, anders zu behandeln als Mehrarbeit, die durch Freizeit ausgeglichen worden ist, kann dahinstehen. Die Kammer hätte keine Bedenken gegen eine entsprechende Regelung im Rahmen der Tarifautonomie, weil nur der Arbeitnehmer, der sich Mehrarbeit auszahlen lässt, dem Arbeitgeber im Ergebnis mehr Arbeitszeit zur Verfügung stellt als vertraglich geschuldet. Der Wille zu einer solchen Differenzierung lässt sich jedoch § 13 V 2 MTV nicht entnehmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um die Höhe des tariflichen Urlaubsentgelts für die Jahre 2009, 2010 und 2011. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts (Bl. 170 - 173 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 173 - 177 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. Gegen das am 25.07.2013 verkündete und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.09.2013 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.11.2013 - an diesem Tag begründet. Der Kläger meint, bereits der Wortlaut des § 13 Nr. 5 II MTV spreche für eine Erhöhung des Urlaubsgeldes auch bei durch Freizeit ausgeglichener Mehrarbeit. Unter „Abrechnung“ sei eine Vorstufe zur Bezahlung zu verstehen, nämlich die Ermittlung eines zu zahlenden Betrages. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verengung des Begriffs auf die Ermittlung eines Nettobetrags durch Abzug von Steuern und Versicherung finde im Wortlaut keine Stütze. Auch die Auslegung des Begriffs Vergütung durch das Arbeitsgericht überzeuge nicht. Mehrarbeit werde auch vergütet, wenn sie in Freizeit ausgeglichen werde, da dem Arbeitnehmer der Gegenwert zufließe. In der Betriebsvereinbarung zur Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit im Rahmen der Umsetzung des Zielbetriebsmodells würden Geld und Freizeitausgleich in gleicher Weise als tarifliche Vergütung der Mehrarbeit bezeichnet. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Gesamtzusammenhang und zur Systematik vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Für die Vermutung, die unregelmäßige Mehrarbeit nach § 13 Nr. 5 II MTV sei genauso wie die regelmäßige Mehrarbeit nach § 13 Nr. 5 I MTV wie eine Änderung der Arbeitszeit nach § 13 Nr. 4 MTV zu behandeln, fänden sich keine Anhaltspunkte. § 13 Nr. 5 Satz 2 MTV sei eine eigenständige Regelung und mache die Erhöhung des Urlaubsgelds im Falle unregelmäßiger Mehrarbeit gerade nicht von einer Veränderung der Arbeitszeit abhängig. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.07.2013 (23 Ca 2/13) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 798,- zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die durch Freizeit ausgeglichenen Stunden nicht abgerechnet worden seien. Unabhängig davon könne bei einem Freizeitausgleich nicht von Mehrarbeitsvergütung die Rede sein. Das BAG unterscheide zwischen Vergütung und Freizeitausgleich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.