Urteil
17 Ca 275/22
ArbG Hamburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2023:1101.17CA275.22.00
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Leitsätze
1. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erlöschen, wenn der Arbeitnehmer diese nicht fristgemäß nach Maßgabe der in seinem Arbeitsvertrag geregelten Ausschlussfristen geltend macht.(Rn.21)
2. Mit einer Bestandschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist beziehungsweise die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft aber nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage bringt der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck, dass er das für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung maßgebliche Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade als nicht gegeben ansieht. Ohne weitere Anhaltspunkte (zum Beispiel einen echten Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung) kann der Arbeitgeber einer Bestandsschutzklage als solcher nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Arbeitnehmer (auch) auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht an den mit seiner Klage bezweckten rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen.(Rn.27)
3. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs 1, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene verbindliche Auslegung von Art 7 EGRL 88/2003 und Art 31 Abs 2 EUGrdRCh entgegen.(Rn.30)
4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 SLa 2/24.
Tenor
1. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat insgesamt die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird insoweit auf 14.926,14 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erlöschen, wenn der Arbeitnehmer diese nicht fristgemäß nach Maßgabe der in seinem Arbeitsvertrag geregelten Ausschlussfristen geltend macht.(Rn.21) 2. Mit einer Bestandschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist beziehungsweise die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft aber nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage bringt der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck, dass er das für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung maßgebliche Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade als nicht gegeben ansieht. Ohne weitere Anhaltspunkte (zum Beispiel einen echten Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung) kann der Arbeitgeber einer Bestandsschutzklage als solcher nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Arbeitnehmer (auch) auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht an den mit seiner Klage bezweckten rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen.(Rn.27) 3. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs 1, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene verbindliche Auslegung von Art 7 EGRL 88/2003 und Art 31 Abs 2 EUGrdRCh entgegen.(Rn.30) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 SLa 2/24. 1. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat insgesamt die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird insoweit auf 14.926,14 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist auch im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung unbegründet. 1. Es kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 in der von ihr angegebenen Höhe entstanden sind, § 7 Abs. 4 BUrlG. 2. Diese Ansprüche der Klägerin sind aber erloschen, weil sie sie nicht fristgemäß nach Maßgabe der in § 13 des Arbeitsvertrages geregelten Ausschlussfristen geltend gemacht hat. Nach § 13 (1) verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden. Nach § 13 (2) ist der Anspruch nach Ablehnung oder Nichterklärung der Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend zu machen. a) Die Klägerin hat die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist bereits auf der ersten Stufe nicht eingehalten. aa) Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe erst mit Ablauf des 31. Oktober 2022 sein Ende gefunden, hätte die Klägerin ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung spätestens am 31. Januar 2023 gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Denn der Anspruch auf Urlaubsabgeltung war mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin - am 31. Oktober 2022 fällig. Von einer rechtzeitigen Geltendmachung hat die Klägerin abgesehen. Eine Geltendmachung erfolgte offenbar unstreitig erstmals mit dem klageerweiternden Schriftsatz vom 26. April 2023. Schon zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schriftsatzes beim Arbeitsgericht am selben Tage war die Ausschlussfrist bereits seit beinahe drei Monaten abgelaufen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhielten die Klageerweiterung noch weitere zwei Tage später – am 28. April 2023 – zugestellt (Bl. 96 d.A.). bb) Die Klägerin hat die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist auch nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt. (1) Mit einer Bestandschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft aber nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus. Die Erhebung einer Bestandsschutzklage vermag eine ausdrückliche schriftliche Geltendmachung nur insoweit zu ersetzen, als sie dieselbe Zielrichtung verfolgt, dh. einen mit dieser vergleichbaren Bedeutungsgehalt aufweist. Zur Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfristenregelung muss der Anspruchsinhaber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage bringt der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck, dass er das für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung maßgebliche Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade als nicht gegeben ansieht. Ohne weitere Anhaltspunkte (zB einen echten Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung) kann der Arbeitgeber einer Bestandsschutzklage als solcher nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Arbeitnehmer (auch) auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht an den mit seiner Klage bezweckten rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen (BAG 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17 –, Rn. 36 - 37, juris). (2) Die Klägerin hat bis zu der Erhebung der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 26. April 2023 Ansprüche auf Urlaubsabgeltung auch nicht hilfsweise geltend gemacht. Sie hat zudem bis zur Rücknahme ihres Klageantrages zu 5. an ihrer Auffassung festgehalten, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe fort. Sie hat in keiner Weise deutlich gemacht, dass sie (auch) auf die Erfüllung von Ansprüchen besteht, die an den rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerade nicht anknüpfen. b) Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind von der Ausschlussfrist in § 13 des Arbeitsvertrages auch umfasst. Es handelt sich um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. aa) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC entgegen (BAG 24. Mai 2022 – 9 AZR 461/21 – Rn. 9, juris). bb) § 13 des Arbeitsvertrags erfasst „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Zu diesen gehört ua. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Finden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 29, juris). c) Die Ausschlussfristen aus § 13 des Arbeitsvertrages sind auch rechtswirksamer Vertragsbestandteil geworden und halten insbesondere einer Inhaltskontrolle stand. aa) Weder ist die Klausel überraschend iSv § 305 c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB (vgl. BAG 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17 – Rn. 15- 19, juris – zu einer insoweit gleichlautenden Klausel). Insbesondere nimmt die Klausel Ansprüche auf Mindestlohn von dem vorgesehenen Verfall aus, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 3 Satz 1 MiLoG. bb) Schließlich ist die Klausel auch nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach es unschädlich ist, wenn in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 b) BGB insofern nicht beachtet wird. Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 b) BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber - also gegen den Verwender der AGB -, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte (vgl. BAG Urteil vom 28. September 2017 – 8 AZR 67/15 – Rn. 68, juris; Erfurter Kommentar/ Preis, 21. Auflage, §§ 194- 218 BGB, Rn. 45). II. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren vollumfänglich der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für die Klägerin bereits aus dem Gesetz, § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Die Parteien streiten noch über Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung. Zwischen den Parteien bestand seit dem 01. April 2017 ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin als Arbeitnehmerin in der Sach- und Schadensbearbeitung für die Beklagte tätig war. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug 3.850,- €. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses im Einzelnen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Januar 2017 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 5 – 9 d.A.). § 13 des Arbeitsvertrages regelt Ausschlussfristen wie folgt: § 13 Ausschlussfristen (1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich oder in Textform (§ 126 BGB) geltend gemacht werden. (2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird. (3) Diese Ausschlussklausel gilt nicht für Ansprüche, die auf eine Haftung wegen vorsätzlichen Handelns beruhen. Des Weiteren gilt diese Ausschlussklausel nicht für Ansprüche auf Vergütung der Arbeitsleistung in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns. Die Parteien stritten zunächst über die Rechtmäßigkeit von mehreren Kündigungen. Mit Schriftsatz vom 26. April 2023 erweiterte die Klägerin ihre Klage um Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (Bl. 83 ff d.A.). Gemäß Teil-Urteil des Arbeitsgerichts vom 31. Juli 2023 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am 24. September 2022. Dieses Teil-Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht führen die Parteien unter dem Aktenzeichen 3 Sa 47/23. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete spätestens aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 22. September 2022 mit Ablauf des 31. Oktober 2022. Die (auch) gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. April 2023 zurückgenommen (vgl. Bl. 83 d.A.). Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und - wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte - für 2022 verlangen. Es ergebe sich pro Jahr ein Abgeltungsanspruch für jeweils 28 Tage in der geltend gemachten Höhe. Die Klägerin beantragt: … 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.975,38 € brutto zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.975,38 € brutto zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.975,38 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, eventuelle Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin seien nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Das gelte selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Oktober 2022 sein Ende gefunden hätte, selbst dann hätte die Klägerin ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung spätestens am 31. Januar 2023 geltend machen müssen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Rechtsauffassungen im Übrigen, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG).