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Zwischenurteil

1 Ca 285/11

ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2012:0619.1CA285.11.0A
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Leitsätze
1. Zwischenurteil und Einzelfallentscheidung zur Frage der internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für eine Bestandsschutzstreitigkeit bei welcher der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland (hier Liberia) hat. Hier bejahend wegen der Fiktion des Arbeitgebersitzes nach Art 18 Abs 2 EGV 44/2001.(Rn.23) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg. Verfahren dort anhängig unter dem Aktenzeichen 7 Sa 61/12.
Tenor
1. Das Arbeitsgericht Hamburg ist international zuständig. 2. Der Streitwert für das Zwischenurteil wird auf 29.818,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischenurteil und Einzelfallentscheidung zur Frage der internationalen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für eine Bestandsschutzstreitigkeit bei welcher der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland (hier Liberia) hat. Hier bejahend wegen der Fiktion des Arbeitgebersitzes nach Art 18 Abs 2 EGV 44/2001.(Rn.23) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg. Verfahren dort anhängig unter dem Aktenzeichen 7 Sa 61/12. 1. Das Arbeitsgericht Hamburg ist international zuständig. 2. Der Streitwert für das Zwischenurteil wird auf 29.818,08 € festgesetzt. Das Arbeitsgericht Hamburg ist für den vorliegenden Rechtsstreit international zuständig. Dies war durch Zwischenurteil auszusprechen, nachdem das Gericht die Verhandlung gemäß § 280 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG auf die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit beschränkt hat. I. Die internationale Gerichtszuständigkeit für das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach der EuGVVO (Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000). 1. Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU (Art. 249 Abs. 2 EG). Nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist diese sachlich anzuwenden, da die Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit führen, wozu auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten gehören. 2. Auf die Beklagte ist die EuGVVO auch räumlich anwendbar, obgleich es sich um eine nach dem Recht von Liberia errichtete Gesellschaft handelt, die ihren satzungsmäßigen Sitz in M. / Liberia hat. a) Nach Art. 19 Abs. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinem Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats verklagt werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz außer an ihrem satzungsmäßigen Sitz auch an dem Ort, an dem sich ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Es kann allerdings hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Hauptverwaltung, wie der Kläger meint, in Hamburg hat. Die Begriffe der Hauptverwaltung und der Hauptniederlassung werden in der EuGVVO nicht näher definiert. Angesichts der übereinstimmenden Formulierung in Art. 48 Abs. 1 EG kann zur Auslegung auf das dortige Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (BAG vom 24. September 2009, 8 AZR 306/08, AP Nr. 1 zu Art. 18 EuGVVO m.w.N.). Danach ist die Hauptverwaltung dort zu lokalisieren, wo die Willensbildung und die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, also meist am Sitz der Organe (BAG vom 23. Januar 2008, 5 AZR 60/07, AP Nr. 22 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit). Dass dies in Hamburg der Fall ist, kann für die Beklagte nicht festgestellt werden. Dafür, dass sämtliche Entscheidungen von Hamburg aus getroffen werden, hat der Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Nach dem Vortrag der Beklagten und den eingereichten Unterlagen hat auch nur einer von drei Direktoren seinen Sitz in Hamburg. Die Beklagte hat auch nicht eine Hauptniederlassung in Hamburg. Die Hauptniederlassung ist der Ort, von wo aus die Gesellschaft mit dem Markt in Kontakt tritt, der „tatsächliche Sitz der Gesellschaft“. Der Schwerpunkt des unternehmensexternen Geschäftsverkehrs muss bei dieser Niederlassung liegen, was eine Konzentration bedeutsamer Personal- und Sachmittel voraussetzt (Geimer/Schütze Art. 60 Rn. 7; Rauscher/Staudinger Art. 60 Rn. 1; Kropholler Art. 60 EuGVVO Rn. 2). Dass sich in Hamburg eine solche Hauptniederlassung der Beklagten befindet, kann nach dem bisherigen Vortrag ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich die Geschäftstätigkeit der Beklagten von Hamburg aus vollzieht. Nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nur pauschal entgegen getreten ist, sind es jedenfalls auch die beiden Direktoren, die nicht von Hamburg aus tätig werden, die unternehmensexternen Geschäftsverkehr abwickeln. b) Die Beklagte muss sich aber für den das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betreffenden vorliegenden Rechtsstreit nach Art. 18 Abs. 2 EuGVVO so behandeln lassen, als habe sie ihren Sitz in Deutschland, da sie in Hamburg eine Agentur oder sonstige Niederlassung hat und es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus deren Betrieb handelt. Indem Art. 18 Abs. 2 EuGVVO für Klagen eines Arbeitnehmers einen Sitz des Arbeitgebers in einem Mitgliedsstaat fingiert, wird entgegen der Regel des Art. 4 EuGVVO der prozessuale Schutz auch gegenüber Arbeitgebern in Drittstaaten ausgedehnt, die sich durch eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf dessen Arbeitsmarkt präsentieren und wirtschaftlich tätig sind (vgl. LAG Düsseldorf vom 17. März 2008, EuZW 2008, 740 ff. m.w.N.; Stein/Jonas/Wagner, Art. 18 EuGVVO Rn. 23). Die Begriffe Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung sind nach der Rechtsprechung des EuGH autonom auszulegen, wobei der EuGH gemeinsame Anforderungen herausgearbeitet hat, ohne die Begriffe voneinander abzugrenzen (EuGH vom 22. November 1978, Rs. 33/78,RIW 1979, 56 ff. (Somafer)). Es muss sich jeweils um eine Einrichtung handeln, die wesentlich dadurch gekennzeichnet ist, dass sie der Aufsicht und Leitung eines Stammhauses unterliegt (EuGH vom 06. Oktober 1976, Rs. 14/76, NJW 1977, 490 f. (De Bloos/Bouyer)). Der EuGH spricht von einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. EuGH vom 22. November 1978, Rs. 33/78,RIW 1979, 56 ff. (Somafer)). Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Binnenbeziehungen zwischen Stammhaus und vermeintlicher Niederlassung an, sondern darauf, welchen Eindruck ein Dritter gewinnt. Ausreichend ist, dass sich aus der Art und Weise, wie sich die beiden Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich Dritten gegenüber verhalten, ergibt, dass die lokale Stelle als Niederlassung des beklagten Unternehmen gehandelt hat (EuGH vom 9. Dezember 1987, Rs. 218/86, Slg. 1987, 4905 (4920) Nr. 16 (SAR Schotte/Rothschild). Insbesondere steht dieser Gerichtsstand auch für eine Klage gegen eine ausländische Beklagte zur Verfügung, wenn die inländische Stelle als ein parteifähiges Subjekt, also in Deutschland etwa als juristische Person verfasst ist (Stein/Jonas/Wagner, Art. 5 EuGVVO Rn. 193 m.w.N.). In Anwendung der dargestellten Grundsätze ergibt sich hier: Der Kläger durfte in Ansehung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten davon ausgehen, dass er in der A. eine Ansprechpartnerin habe, die sich mit Fragen seines Arbeitsverhältnisses befasst, ohne dass er dazu Kontakt mit der beklagten Arbeitgeberin direkt aufnehmen musste. Dies ergibt sich daraus, dass er über die A. in Hamburg eingestellt wurde und diese auch die Arbeitsplatzbeschreibung erstellt hat. Inhaltliche Korrespondenz zu seinem Aufgabenbereich führte er mit der A.. Für Abrechnungsfragen stand eine Mitarbeiterin bei der A. als Ansprechpartnerin zur Verfügung, mag auch die Beklagte mit der Erstellung der Abrechnungen im Übrigen ein Abrechnungsbüro beauftragt haben. An Bord befanden sich Ladelisten, die im Kopfbogen auf die A. verwiesen. Dass es sich dabei um bloße Formulare handelte, die die A. mal erstellt bzw. entworfen hatte und die keinen Bezug mehr zu ihrer Geschäftstätigkeit aufwiesen, wie Herr K. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausführte, konnte der Kläger ebenso wenig erkennen wie die weiteren rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der A.. Aus seiner Sicht stellt sich die A. als Agentur bzw. Zweigniederlassung der Beklagten in Hamburg dar. c) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nur dann nicht gegeben, wenn die Parteien eine wirksame anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hätten (hier Zuständigkeit der liberianischen Gerichte: „The legal venue is M./Liberia.“). Dem steht hier aber Art. 21 EuGVVO entgegen. Denn die Gerichtsstandsvereinbarung ist weder erst nach Entstehen der Streitigkeit getroffen worden (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO, noch eröffnet sie für den klagenden Arbeitnehmer einen zusätzlichen Gerichtsstand. Dies aber ist Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung nach Art. 21 Nr. 2 EuGVVO: es müssen weitere Gerichtsstände eröffnet werden, ohne die in Art. 19 EuGVVO eröffneten Zuständigkeiten auszuschließen (Stein/Jonas/Wagner, Art. 21 EuGVVO Rn. 6). Insoweit enthält Art. 21 EuGVVO eine die allgemeine Regelung zur Gerichtsstandsvereinbarungen in Art. 23 EugVVO verdrängende Spezialregelung, Art. 23 Abs. 5 EuGVVO. II. Eine Kostenentscheidung war im Zwischenurteil nicht zu treffen. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 GKG. Dabei hat das Gericht den Streitwert der Hauptsache zugrunde gelegt, da die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte den gesamten Hauptsachestreit betrifft. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung – soweit diese nicht bereits gesetzlich zulässig ist – bestanden nicht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Parteien streiten um die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Heuerverhältnisses und dabei zunächst um die internationale Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Arbeitsgerichts Hamburg. Die Beklagte hat ihren Sitz in M. / Liberia. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Heuervertrages vom 7. Oktober 2011 (Anlage K 1, Blatt 5 der Akten) als „Chief Engineer“ beschäftigt. Das Heuerverhältnis begann am 13. Oktober 2011 und war auf 4 Monate befristet. Im Heuervertrag heißt es u.a.: „TERMS AND CONDITIONS OF THE CONTRACT … For this contract the law of Liberia is valid. The legal venue is M./Liberia.” Der Heuervertrag ist für die Arbeitgeberin, die Beklagte, unterzeichnet von Herrn M1, einem der Geschäftsführer der A. GmbH (im Folgenden A.), und Herrn B., Prokurist der A.. Die A. hat ihren Sitz in Hamburg. Der Kläger wurde über die A. in Hamburg eingestellt. Die Arbeitsplatzbeschreibung für den Kläger vom 13. Oktober 2011 (Anlage K 11, Blatt 38 der Akten) ist von der A. erstellt. Der Kläger fuhr auf dem Schiff „C.“, welches im Eigentum der Beklagten steht, und das tiefgekühltes Orangensaft-Konzentrat, Frischsaft und tiefgekühltes Apfelsaft-Konzentrat transportieren kann. Das Schiff wurde 2001/2002 in einer Werft in Norwegen gebaut. Es handelte sich um eine neuartige Konstruktion, da das Schiff auch Frischsaft transportieren können sollte, der nicht tiefgekühlt werden kann. An dieser Entwicklung wirkten Ingenieure der A. maßgeblich mit. Deshalb legt die Beklagte Wert darauf, dass das Schiff weiterhin von Ingenieuren und Fachleuten der A. weiterbetreut wird. Mit einem E-Mail vom 22. November 2011 (Anlage K 7, Blatt 34 der Akten) wandte sich Herr M1 an den Kläger wegen der Kühlanlage des Schiffes. Er bat außerdem um Übersendung der überarbeiteten Reparaturliste und anderer Unterlagen den technischen Schiffsbetrieb betreffend. Die A. übersandte außerdem ein Rundschreiben vom 9. März 2001 (Anlage K 8, Blatt 35 der Akten) betreffend das Bunkern an die betreuten Schiffe. Auf dieses Rundschreiben nahm Herr M1 in einem E-Mail vom 23. November 2011 (Anlage K 9, Blatt 36 der Akten) u.a. an den Kläger Bezug. Mit einem Schreiben vom 28. November 2011 (Anlage K 2, Blatt 6 der Akten), welches dem Kläger vom Kapitän der „C.“ an Bord ausgehändigt wurde, kündigte die Beklagte „den … geschlossenen Anstellungsvertrag vom 05.08.2011 außerordentlich mit sofortiger Wirkung“. Die letzte Heuerabrechnung übersandte die Beklagte mit einem Anschreiben vom 22. Dezember 2011 (Anlage K 10, Blatt 37 der Akten), welches für die Beklagte von Herrn K. unterzeichnet war, an den Kläger. Mit seiner beim Arbeitsgericht Hamburg am 21. Dezember 2011 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012, der der Beklagten am 29. Februar 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger seine Klage erweitert wegen ausstehender Vergütungsansprüche bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung. Das Gericht hat die Verhandlung gemäß § 280 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG durch Beschluss zunächst auf die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit beschränkt. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht Hamburg sei international zuständig. Er trägt dazu vor, sämtliche Entscheidungen würden bei der A. getroffen. Der Kapitän der C. erhalte seine Weisungen von der A., von dort würden die Ladelisten versandt. Ansprechpartner für Fragen seiner Abrechnung sei eine Mitarbeiterin bei der A., Frau S1. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die Kündigung vom 28. November 2011, zugegangen am 4. Dezember 2011, nicht geendet hat, sondern das Arbeitsverhältnis bis zum 13. Februar 2012 ungekündigt fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.577,08 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klagerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie, die Beklagte, werde geleitet von 3 Direktoren, den Herren K. (Direktor seit 2002), T. und J. (Direktoren seit 2007). Allein auf Bitten der Herren T. und J. sei Herr K. im Amt als Direktor verblieben, da er Erfahrungen im liberianischen Seefahrtsrecht habe. Zwischen ihr, der Beklagten, und der A. bestehe seit April 2002 ein Bereederungsvertrag. Der A. sei die technische Betreuung des Schiffes, dessen Versorgung mit Bunkeröl und Proviant sowie die Bemannung des Schiffes mit Offizieren übertragen. Diese Dienstleistungen erbringe die A. gegen eine feste monatliche Pauschalvergütung. Im Übrigen werde die Bemannung des Schiffes von der Beklagten selbst vorgenommen. Es werde allein von den zwei brasilianischen Direktoren der Beklagten entschieden, wann das Schiff mit welcher Ladung wohin und mit welcher Reisegeschwindigkeit fahre. Auch der gesamte finanzielle Bereich werde von diesen Direktoren wahrgenommen, wie das Schreiben der Frachtrechnungen, die Überwachung der Zahlungseingänge und die Sicherstellung der noch laufenden Finanzierung des Schiffes. Die Ladelisten würden nicht an die A. versandt und von dieser etwa weiterversandt. Sie verblieben an Bord zur Kontrolle bei etwaigen Unstimmigkeiten. Die A. unterstehe keinem Weisungsrecht der Beklagten, sie entscheide in Ausführung des Dienstleistungsvertrages eigenständig und eigenverantwortlich, was hinsichtlich der technischen Betreuung und Ausrüstung des Schiffes zu geschehen habe. Die Heuerabrechnung des Klägers werde nicht von der A., sondern von einem durch die Beklagte beauftragten Abrechnungsbüro erstellt. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).