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Urteil

3 Sa 175/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1113.3SA175.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8.3.2012 - 1 Ca 285/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Abrechnung und Vergütung. 2 Der Kläger war seit 1981 bei der Beklagten als Malergeselle beschäftigt und kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst zum 15. August 2011. In der Zeit vom 15. bis 22. Juli 2011 war er arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 machte er aufgrund von Lohnrückständen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Erbringung seiner Arbeitsleistung geltend und nahm danach seine Arbeit bei der Beklagten bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 15. August 2011 nicht wieder auf. 3 Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat der Kläger Abrechnungs- und Zahlungsansprüche geltend gemacht. 4 Im Kammertermin vom 20. Oktober 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger folgende Anträge gestellt: 5 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.174,00 EUR netto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Die Beklagte wird verurteilt, für Juni 2011 Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Juli 2011 auszuzahlen. 7 Die Beklagte wird verurteilt, für Juli 2011 Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. August 2011 auszuzahlen. 8 Die Beklagte wird verurteilt, für August 2011 Abrechnung zu erteilen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16. August 2011 auszuzahlen. 9 Die Beklagte wird verurteilt, an die Urlaubskasse im Maler- und Lackiererhandwerk für das Jahr 2011 auf das Urlaubskonto des Klägers Beiträge für 22 Tage einzuzahlen und dem Kläger die Zahlung zu bescheinigen. 10 (= Antrag zu 6 aus dem Schriftsatz vom 30. September 2011) 11 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Endzeugnis zu erteilen. 12 Die Beklagte hat in diesem Termin keinen Antrag gestellt, woraufhin der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat. Das Arbeitsgericht hat sodann folgendes "Teilversäumnis- und Teilurteil" vom 20. Oktober 2011 - 1 Ca 285/11 - verkündet: 13 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.174,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.10.2011 zu zahlen. 14 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 15 für Juni 2011, für Juli 2011 und für August 2011 Abrechnung zu erteilen. 16 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. 17 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen (Antrag Ziffer 6 aus dem Schriftsatz vom 30.09.2011). 18 Die Kostenentscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten. 19 Der Streitwert wird in Höhe von 19.142,89 EUR festgesetzt. 20 Sofern die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG) statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. 21 Gegen das ihr am 23. November 2011 zugestellte Teilversäumnisurteil vom 20. Oktober 2011 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. November 2011, beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein am gleichen Tag eingegangen, Einspruch eingelegt. 22 Im Kammertermin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache vom 8. März 2012 vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien einen Teil-Vergleich geschlossen, nach dem die Beklagte dem Kläger unter dem Datum des 15. August 2011 ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis mit einer der Note "gut" entsprechenden Leistungs-, Führungs- und Verhaltensbewertung erteilt und damit das Verfahren hinsichtlich der Ziffer 3 des Teil-Versäumnisurteils vom 20. Oktober 2011 erledigt ist. 23 Der Kläger hat beantragt, 24 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20. Oktober 2011 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 aufrechtzuerhalten. 25 Die Beklagte hat beantragt, 26 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 27 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Termin vom 8. März 2012 sodann folgendes "Schlussurteil" (Az.: 1 Ca 285/11) verkündet: 28 Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20. Oktober 2011 wird bezüglich der Ziffer 1. des Versäumnisurteils aufrechterhalten. 29 Das Versäumnisurteil wird im übrigen (Ziffer 2.) aufgehoben und die Klage abgewiesen. 30 Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 20 %, der Beklagten zu 80 % auferlegt. 31 Der Streitwert wird auf 19.074,00 EUR festgesetzt. 32 Sofern die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG), wird sie nicht zugelassen. 33 Im Schlussurteil vom 8. März 2012 - 1 Ca 285/11 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die ausstehende Restvergütung in Gesamthöhe von 16.174,00 EUR netto zahlen müsse, während Abrechnungsansprüche für den Zeitraum Juni bis einschließlich August 2011 nicht bestünden. Zwar habe der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung, da er eine nach Stunden bemessene Vergütung erhalte. Die Beklagte benötige hierfür jedoch die vom Kläger ausgefüllten Stundenzettel. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig sei, ob die Beklagte im Besitz der Stundenzettel für die Monate Juni, Juli und August 2011 sei, hätte der Kläger dezidiert vortragen müssen, wann er die Stundenzettel der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Alternativ hätte er Durchschriften der Stundenzettel der Beklagten im Laufe dieses Verfahrens zur Verfügung stellen müssen, was er nicht getan habe. Aus diesem Grund sei die Beklagte nicht in der Lage, die vom Kläger in den Monaten Juni bis August 2011 geleisteten Arbeitsstunden nachzuvollziehen. 34 Gegen das ihm am 30. März 2012 zugestellte Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom 8. März 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. April 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. April 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Juli 2012 mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. 35 Er trägt vor, die Beklagte habe aufgrund seiner Arbeiten für den Zeitraum Juni und Juli 2011 Abrechnungen gegenüber ihren Auftraggebern erteilt sowie Rechnungen gestellt, wozu seine Unterlagen, insbesondere die Stundennachweise zwingend erforderlich gewesen seien. Er habe in seinen Unterlagen handschriftliche Aufzeichnungen in seinen Notizbüchern über die geleisteten Stunden gefunden. Die Stundenzettel seien zuvor jeweils am letzten Arbeitstag im Juni bzw. Juli am 28. Juli 2011 per Einschreiben an die Beklagte übergeben worden. Ablichtungen habe er in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2012 (Bl. 253 bis 260 d.A.) beigefügt. 36 Der Kläger beantragt: 37 Die Beklagte wird verurteilt, für Juni 2011 Abrechnungen zu erteilen und den sich hier ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, für Juli 2011 Abrechnungen zu erteilen und den sich hier ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.08.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, für August 2011 Abrechnungen zu erteilen und den sich hier ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.08.2011 zu zahlen. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Berufung zurückzuweisen. 40 Sie erwidert, der Kläger könne keine Abrechnung der Monate Juni bis August 2011 und daraus resultierend keine Zahlung der entsprechenden Nettobeträge beanspruchen, weil er nicht darzulegen vermocht habe, wann er die Stundenzettel ihr übergeben haben wolle. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 42 Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 43 Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein selbständiger Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate Juni bis August 2011 besteht nicht. Im übrigen sind die in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageanträge unzulässig. I. 44 Der Kläger hat mit seinem Berufungsantrag sowohl den Antrag auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate Juni bis August 2011 (1. Stufe) als auch den unbezifferten Antrag auf Zahlung des sich hieraus ergebenden Nettobetrags (2. Stufe) weiterverfolgt (Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO). Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich ein "Schlussurteil" erlassen, mit dem es das Versäumnisurteil im Übrigen aufgehoben sowie die Klage abgewiesen hat. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht auch eine abschließende Kostenentscheidung getroffen. Nach der Überschrift und dem Tenor des Urteils ist nicht nur der Abrechnungsanspruch durch ein Teilurteil, sondern die gesamte Stufenklage durch ein "Schlussurteil" abgewiesen worden, so dass sowohl der Abrechnungsanspruch als auch der unbezifferte Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz angefallen ist, auch wenn das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen nur die Abweisung des Abrechnungsanspruchs für die Monate Juni bis August 2011 begründet und zu dem unbezifferten Zahlungsantrag keine Ausführungen gemacht hat. Unabhängig davon ist das Berufungsgericht befugt, auch über einen noch im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden, wenn beide Parteien das Berufungsgericht um Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes angehen oder ein solches Einverständnis infolge Rügeverzichts zu vermuten ist ( BGH 25. März 1986 - IX ZR 104/85 - Rn. 37, NJW 1986, 2108 ). Der Kläger hat mit seinem Berufungsantrag nicht nur den Antrag auf Erteilung von Abrechnungen, sondern auch den Antrag auf Zahlung des sich hieraus ergebenden Nettobetrags weiterverfolgt, ohne dass die Beklagte gerügt hat, dass der Kläger eine Entscheidung über einen vom Arbeitsgericht noch nicht beschiedenen Antrag begehre. II. 45 Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein ( BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 11, NZA 2006, 1294 ). Danach ist die Stufenklage im Streitfall unzulässig. Es fehlt an dem vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrags. Ausweislich der vom Kläger mit der Berufungsbegründung selbst vorgelegten Aufzeichnungen über die von ihm in den Monaten Juni und Juli 2011 geleisteten Stunden könnte er ohne weiteres die von ihm geltend gemachten Vergütungsansprüche berechnen und beziffern. Es handelt sich um nach der behaupteten Arbeitszeit leicht zu berechnende Zahlungsansprüche, zu deren Bezifferung er keiner Abrechnung bedarf. Gleiches gilt, soweit er ab dem 15. Juli 2011 bis 22. Juli 2012 arbeitsunfähig erkrankt war bzw. mit Schreiben vom 20. Juli 2011 ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat. Auch insoweit war er ohne weiteres in der Lage, den behaupteten Entgeltfortzahlungsanspruch bzw. Annahmeverzugslohnanspruch zu berechnen und seine Zahlungsansprüche zu beziffern. Mangels Zulässigkeit einer Stufenklage sind die Anträge in Bezug auf den Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen und den Anspruch auf Zahlung des sich hiernach ergebenden Nettobetrags selbständig zu beurteilen ( vgl. BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 11, NZA 2006, 1294) . III. 46 Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2011 besteht nicht. 47 Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs ( BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 13, NZA 2006, 1294; BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18, NZA 2007, 679 ). Für den Abrechnungsanspruch aus § 34 Nr. 5 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) gilt nichts anderes ( vgl. zum Abrechnungsanspruch aus § 5 Nr. 7.1 Unterabs. 1 BRTV-Bau: BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18, NZA 2007, 679; zum Abrechnungsanspruch aus § 36 Abs. 4 BAT: BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 14, NZA 2006, 1294 ). Es geht auch bei dieser Vorschrift um die Zusammensetzung und Erläuterung der "nach Abschluss der Lohnperiode" erfolgten Zahlung. Soweit die Abrechnung auch die geleisteten Stunden und den Stand des Arbeitszeitkontos ausweisen muss, dient dies ebenfalls der Transparenz, damit der Arbeitnehmer anhand der Abrechnung auch erkennen kann, für welche Arbeitszeiten die gezahlte Vergütung geleistet worden ist. Die Abrechnung ist ebenso wie nach § 108 GewO im Zusammenhang mit der tatsächlichen Zahlung zu deren Erläuterung sowie Nachprüfung zu erteilen und kann nicht selbständig vor der Zahlung zur Vorbereitung eines Anspruchs gefordert werden. 48 Zwar kann der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat. Das schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können ( BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 15 NZA 2006, 129 4). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil der Kläger ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Stundenaufzeichnungen über die von ihm in den Monaten Juni und Juli 2011 geleisteten Stunden Kenntnis hat. IV. 49 Der unbezifferte Zahlungsantrag auf Zahlung des sich aus den geforderten Abrechnungen ergebenden Nettobetrags ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und deshalb unzulässig. Die Stufenklage und damit die einstweilige Befreiung von der Bezifferungspflicht des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die begehrte Abrechnung bzw. Auskunft zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich ist ( BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53, [juris]; BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 10, NZA 2006, 1294 ). Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger keiner Abrechnung zum Zwecke der Bezifferung der von ihm behaupteten Zahlungsansprüche bedarf. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 51 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.