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Urteil

9 Ca 206/13

ArbG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2014:0506.9CA206.13.0A
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Leitsätze
1.Eine Regelung in einem Tarifvertrag über betriebliche Altersversorgung, nach der nach Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleiben, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 AGG dar. 2. Eine solche Regelung kann nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt sein (im vorliegenden Einzelfall verneint).
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der Beklagten von der Klägerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit Ausnahme von Zeiten, in denen die Klägerin weder Entgelt noch Krankenentgelt oder Krankenzuschuss bezieht bzw. bezogen hat, im Rahmen der Betriebsrente Post gemäß dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG, Tarifvertrag Nr. 15 vom 29. Oktober 1996, zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 155 als anrechenbare Beschäftigungszeiten bei der Höhe der Betriebsrente zu berücksichtigen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Eine Regelung in einem Tarifvertrag über betriebliche Altersversorgung, nach der nach Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleiben, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 AGG dar. 2. Eine solche Regelung kann nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt sein (im vorliegenden Einzelfall verneint). Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der Beklagten von der Klägerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit Ausnahme von Zeiten, in denen die Klägerin weder Entgelt noch Krankenentgelt oder Krankenzuschuss bezieht bzw. bezogen hat, im Rahmen der Betriebsrente Post gemäß dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG, Tarifvertrag Nr. 15 vom 29. Oktober 1996, zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 155 als anrechenbare Beschäftigungszeiten bei der Höhe der Betriebsrente zu berücksichtigen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Klage ist zulässig. 1. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis im Sinne von §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat aufgrund des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung eine Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente erworben. Zwar können nach § 256 Abs. 1 bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 13.11.2012 3 AZR 557/10). Dies ist vorliegend gegeben. Der Feststellungsantrag betrifft die Berechnung der Betriebsrente der Klägerin. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten. 2. Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Da die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Berechnungsgrundlage für die Betriebsrente bestreitet, ist das Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalls einen Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber über Inhalt und Umfang ihrer Versorgungsrechte zu führen. Die Parteien haben ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls klären zu lassen (vgl. BAG 13.11.12, 3 AZR 557/10). B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung einen Anspruch auf Berücksichtigung der nach Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit Ausnahme von Zeiten, in denen die Klägerin weder Entgelt noch Krankenentgelt oder Krankengeldzuschuss bezieht. Die Regelung in § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung, nach der Beschäftigungsmonate nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleiben, ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. 1. Das AGG ist anwendbar. Es gilt trotz der in § 2 Abs. 2 S. 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (vgl. BAG 12.11.13, 3 AZR 356/12). Das ist hier nicht der Fall. 2. Die angegriffene Regelung stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 AGG dar. Eine solche unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Das ist hier der Fall. Die Regelung in Ziffer 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung führt dazu, dass für Mitarbeiter nach Vollendung des 60. Lebensjahres keine weiteren Beschäftigungsmonate bei der Berechnung der Betriebsrente mehr berücksichtigt werden. Für jüngere Mitarbeiter werden jedoch grundsätzlich alle Beschäftigungsmonate, in denen sie Anspruch auf Entgelt haben, berücksichtigt. 3. Die durch § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung verursachte Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. a. Der Anwendungsbereich des § 10 S. 3 Nr. 4 AGGist vorliegend nicht eröffnet. Die Regelung in § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung stellt keine Festsetzung einer Altersgrenze bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen dar. Die in Bezug genommene Altersgrenze ist keine Altersgrenze im Sinne dieser Vorschrift, denn sie regelt weder eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft noch den Beginn des Rentenbezuges. Es handelt sich auch nicht um eine Versicherungsmathematische Berechnung. b. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters ist auch nicht nach § 10 S. 1 AGG zulässig. Nach dieser Regelung ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 S. 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Die Regelung in § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung verfolgt das Ziel der Begrenzung der Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente, um den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen trotz eines bundeseinheitlichen Maßstabs für die Berechnung der Betriebsrente nicht zu überschreiten. Hierbei handelt es sich um ein legitimes Ziel. Das gewählte Mittel zur Erreichung des Ziels – die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungsmonaten nach Vollendung des 60. Lebensjahres – ist jedoch nicht erforderlich. Den Tarifvertragsparteien standen bei Abschluss des Tarifvertrages verschiedene gleich wirksame Mittel zur Verfügung, die nicht zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters geführt hätten. Sie hätte auch eine niedrigere Betriebsrente für jedes Beschäftigungsjahr oder eine geringere Höchstzahl von anrechenbaren Beschäftigungsmonaten vereinbart werden können. C. Die Kosten des Verfahrens hat nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte als im Verfahren unterlegene Partei zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wurde nach § 42 Abs. 2 GKG mit dem Wert des dreifachen Jahresbetrages der erhöhten Betriebsrente bewertet. Die Klägerin wurde am A. geboren. Sie ist seit 1981 bei der Beklagten als Postfachbestückerin beschäftigt. Frühestens ab Januar 2016 wird sie die gesetzliche Altersrente beziehen. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung und einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der Deutschen Post AG Anwendung. Hierzu gehört auch der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG, Tarifvertrag Nr. 15 vom 29.10.1996, zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 155 (im Folgenden Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung), welcher Betriebsrentenzahlungen vorsieht. Wegen des Inhalts des Tarifvertrages wird auf Bl. 5 – 21 d. A. verwiesen. In § 6 des Tarifvertrages heißt es: „(1) Als anrechenbare Beschäftigungsmonate gelten die Monate, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Entgelt zur Deutschen Post AG stand. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Krankenentgelt oder Krankengeldzuschuss bezieht, zählen als anrechenbare Beschäftigungsmonate. Es werden höchstens 480 Beschäftigungsmonate angerechnet… (2) Beschäftigungsmonate gemäß Absatz 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.“… Bei der Betriebsrente Post handelt es sich um eine rein arbeitgeberseitig finanzierte Rente. 1996 wurde ein bundeseinheitlicher Maßstab für die Berechnung der Betriebsrente vereinbart, ohne Differenzierung nach neuen oder alten Bundesländern. Die Regelung in § 6 Ziffer 2 des Tarifvertrages wurde von den Tarifvertragsparteien getroffen, um den für die Rente zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen nicht zu überschreiten. Mit Schreiben vom 19. August 2013 (Bl. 23) und 22. Oktober 2013 (Bl.25, 26 d. A.) machte die Klägerin die Berücksichtigung der Beschäftigungsmonate nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Betriebsrente Post geltend. Mit Schreiben vom 03. September und vom 30. Oktober 2013 lehnte die Beklagte die geforderte Berücksichtigung ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die Nichtberücksichtigung der Beschäftigungsmonate nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Betriebsrente sei wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG unwirksam. Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der Beklagten zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Klägerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Rahmen der Betriebsente Post, gemäß Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG, Tarifvertrag Nr. 15 vom 29.10.1996, zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 155 als anrechenbare Beschäftigungszeiten bei der Höhe der Betriebsrente zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der Beklagten von der Klägerin nach Vollendung des 60. Lebensjahres zurückgelegten Beschäftigungszeiten mit Ausnahme von Zeiten, in denen die Klägerin weder Entgelt noch Krankenentgelt oder Krankenzuschuss bezieht bzw. bezogen hat, im Rahmen der Betriebsente Post, gemäß Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG, Tarifvertrag Nr. 15 vom 29.10.1996, zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 155 als anrechenbare Beschäftigungszeiten bei der Höhe der Betriebsrente zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Die zu klärende Frage habe zurzeit keine Auswirkung auf die Entlohnung der Klägerin. Auch sei die Leistungsklage vorrangig zu erheben. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Klägerin werde nicht wegen des Alters benachteiligt, sondern vielmehr genauso behandelt wie alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Sofern eine Ungleichbehandlung vorliege, sei diese gemäß § 10 AGG gerechtfertigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.