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Urteil

2 Ca 564/18

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGE:2018:0725.2CA564.18.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 12% bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 117.692,28 €.

  • 4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 100.727,70 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 12% bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 117.692,28 €. 4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 100.727,70 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Abfindungszahlung aus einem Sozialplan. Die 1956 geborene Klägerin war bei der Beklagten ab dem 09.04.1990 als Monteurin zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.892,07 Euro beschäftigt. Wegen einer mit dem Effizienz- und Wachstumsprogramm „Fit4Growth“ einhergehenden Betriebsänderung an den Standorten in H und S schlossen die Beklagte und die W GmbH & Co. KG mit dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten am 09.06.2016 im Rahmen einer Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht H einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Der Sozialplan vom 09.06.2016, auf den für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 15 ff. d. A.), lautet auszugsweise wie folgt: „A. Präambel […] I. Geltungsbereich […] II. Abfindungsleistungen 1. Anspruchsberechtigung Einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Abschluss dieses Sozialplans aufgrund einer ordentlichen oder außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers mit Auslauffrist gekündigt wird oder die durch Ausspruch einer betriebsbedingt veranlassten Eigenkündigung oder durch Abschluss eines durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen veranlassten Aufhebungsvertrages ausscheiden nach Maßgabe der folgenden Regelungen: a) Keinen Anspruch auf eine Abfindung haben: - […] - Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an den im Rahmen dieser Betriebsänderung betrieblich veranlassten Wegfall des Arbeitsplatzes abschlagsfreie und ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, - […] b) […] 2. Höhe der Abfindung/Begriffsbestimmungen/Zulagen a) Sockelbetrag Jeder anspruchsberechtigte Arbeitnehmer gemäß Ziffer 1) erhält einen mit weiteren hier geregelten Leistungen nicht anrechenbaren Sockelbetrag in Höhe von 14.000 € brutto. b) Formel Die Höhe der Abfindungszahlung (brutto) in Euro errechnet sich nach folgender Formel: Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt x 1,3 c) Bruttomonatsentgelt […] d) Betriebszugehörigkeit […] e) Altersrente […] f) Arbeitslosengeld […] g) Höchstgrenze Unabhängig davon ist die Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab Vollendung des 58.Lebensjahres auf einen Betrag begrenzt, der – unter Anrechnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 24 Monaten 80% des Bruttoentgelts entspricht, das der Arbeitnehmer vom Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Altersrente beanspruchen könnte. Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an den im Rahmen dieser Betriebsänderung betrieblich veranlassten Wegfall des Arbeitsplatzes eine gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, haben lediglich Anspruch auf eine Abfindung i.H.d. Sockelbetrages gemäß Ziffer II, 2 a). 3. Jubiläumszahlung […] 4. Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld, altersvorsorgewirksame Leistungen […] 5. Kinderzuschlag Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zur Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 3.000 € (brutto). […] 6. Zuschlag für schwerbehinderte Arbeitnehmer bzw. Gleichgestellte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerbehindert sind oder die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, erhalten zusätzlich zur Abfindung einen Betrag von 3.000 € (brutto). […] 7. Entstehen, Fälligkeit, Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs bzw. der Zuschläge Der Abfindungsanspruch bzw. Ansprüche auf Zuschläge (nachfolgend gemeinsam „Abfindungsanspruch“) werden mit der rechtlichen Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses fällig. Der Abfindungsanspruch entsteht bei dem jeweiligen Arbeitnehmer jedoch bereits mit Zugang der Kündigung oder mit Abschluss des Aufhebungsvertrages. Der Abfindungsanspruch ist daher bereits vor Fälligkeit vererblich. Der Abfindungsanspruch kann nicht abgetreten oder verpfändet werden. […] Erhebt ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Klage, entsteht der Anspruch auf die Abfindung und die Zuschläge abweichend von den vorstehenden Regelungen erst, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig feststeht. Sie ist dann binnen vier Wochen zur Zahlung fällig. 8. Anrechnung auf die Abfindung Auf Abfindungen oder sonstige Leistungen aus diesem Sozialplan sind etwaige gesetzliche, tarifvertragliche oder individualvertragliche Abfindungen wegen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und sonstige Entlassungsentschädigungen oder Ausgleichszahlungen, die – gerichtlich oder außergerichtlich – festgesetzt bzw. vereinbart oder aufgrund sonstiger kollektivrechtlicher Grundlage wegen der Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden sowie etwaige Nachteilsausgleichsansprüche für den Verlust des Arbeitsplatzes anzurechnen. Dies gilt auch für Leistungen, die auf der Grundlage eines Freiwilligenprogramms gewährt werden. 9. Rückzahlungspflicht bei Wiedereinstellung Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten und innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden durch ein Unternehmen der Vaillant Gruppe unter Anrechnung des zuvor erzielten sozialen Besitzstandes wieder eingestellt werden, haben die Abfindung (netto) an den Vertragsarbeitgeber oder einen Rechtsnachfolger zurückzuerstatten. […] 10. Abgaben auf die Abfindung […] III. Sonstige Regelungen […] 4. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses […] Arbeitnehmer, die gemäß vorstehenden Absatz vorzeitig ausscheiden, erhalten zusätzlich zur Abfindung nach diesem Sozialplan 80% der bis zum hypothetischen Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlenden Bruttomonatsgehälter als Abfindung. Diese Gesamtabfindung wird zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, der Anspruch ist vererblich. IV. Leistungen bei Ortswechsel […] V. Ausschlussfrist Ansprüche aus diesem Sozialplan sind binnen einer Frist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Entsprechendes gilt für Rückzahlungsansprüche. Nach Ablauf der Frist eine Geltendmachung ausgeschlossen. B. SCHLUSSBESTIMMUNGEN […]“ Zu dem Sinn und Zweck der Regelungen im Sozialplan zur Bemessung der Abfindungshöhe führte der Einigungsstellenvorsitzende auf Anfrage der Arbeitgeberseite vom 21.10.2016 in seiner Stellungnahme vom 22.10.2016 (Bl. 94ff d. A.), auf welche für die weiteren Einzelheiten verwiesen wird, folgendes unter Hinweis darauf, dass ihm eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vorliege, aus: „Die Formulierung in II., 2.,g. SP stammt von der Arbeitgeberseite und ist nach meiner Erinnerung - jedenfalls was die Formulierung anbelangt – nicht nennenswert streitig diskutiert worden. […]  II., 2., g steht im Zusammenhang mit der Überschrift zu II, 2 (Abfindung).  Der „Sockelbetrag“ ist aus meiner Sicht Bestandteil der Abfindung (auch im Sinne von II, 2, g).  Dafür spricht – auch – der Wortlaut von II., 2., g, letzter Absatz. Danach hat der MA in diesen Fällen Anspruch auf eine „Abfindung“ (allein) in Höhe des Sockelbetrages. Der Sockelbetrag ist somit nach dem Wortlaut des SP aus meiner Sicht Bestandteil der Abfindung und wohl auch bei der Kappung auf 80% zu berücksichtigen (nach unten abgesichert auf Leistungen mindestens in Höhe des Sockelbetrages).  Dafür spricht auch II., 5. und 6. des Sozialplans. Zuschläge wegen des Bestehens von Unterhaltspflichten bzw. einer Schwerbehinderung werden zusätzlich – über II., 2. hinaus – gewährt und unterliegen der Kappungsberechnung nicht, weil sie nicht Teil der „Abfindung“ iSv II 2 SP sind.  Wäre der Sockelbetrag nicht in II., 2., a. des Sozialplans geregelt worden, sondern unter einer eigenen arabischen Ziffer, wäre der Sachverhalt sicherlich anders zu beurteilen.  II., 2., a regelt einen mit weiteren Leistungen nicht anrechenbaren Sockelbetrag iHv 14.000 €. Die „Grundabfindung“ errechnet sich somit aus der Addition der Werte zu II., 2., a und II., 2., b bis d. Dieser Wert wird dann nach II., 2., g wieder (insgesamt) gekappt, sofern die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen. Der Sockelbetrag soll dem AN aber auf jeden Fall verbleiben.  Nach den Erörterungen in der Einigungsstelle meine ich, mich erinnern zu können, dass in den Fällen des II., 2., g. 1.Absatz einer – üblichen- Absicherung der Mitarbeiter auf Basis von 80% erfolgen sollte. Dieser Faktor war auch Gegenstand der Erörterungen (Streit 80% oder 85%), nicht aber die Formulierung in II., 2. g ansonsten. Diesem gemeinsamen Verständnis der Betriebsparteien in den Sitzungen der Einigungsstelle wird aus meiner Sicht das oben gefundene Auslegungsergebnis, welches sich am Wortlaut der Regelungen orientiert, gerecht. Denn die zusätzliche Gewährung des Sockelbetrages über die 80% Grenze hinaus würde dazu führen, dass höhere Leistungen gewährt werden, als zur Erreichung der 80% Grenze erforderlich sind. Dies lässt sich aus meiner Sicht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der „Kappungsregelung“ entnehmen.“ Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2016 mit Wirkung zum 31.08.2017. In dem daraufhin beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Az. 3 Ca 1323/16, geführten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 20.02.2017 einen gerichtlichen Vergleich (Protokoll vom 20.02.2017, Bl. 10ff d. A), wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen, fristgerechten und betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 26.07.2016 nicht zum 31.08.2017, sondern erst mit Ablauf des 30.11.2017 beendet wurde (Ziffer 1 des Vergleichs) und die Beklagte an die Klägerin „in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Bruttobetrag zahlt, dessen Höhe sich zu dem unter Ziff. 1 benannten Beendigungszeitpunkt nach näherer Maßgabe der im Sozialplan betreffend des Projekts „Fit4Growth“ vom 09.06.2016 enthaltenen Bestimmungen richtet“. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2017 betrug die Betriebszugehörigkeit der Klägerin 27,58 Jahre. Ihr monatlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld beläuft sich auf 1.101,90 €. Gemäß § 36 SGB VI ist der frühestmögliche Zeitpunkt für die Inanspruchnahme von Altersrente für die Klägerin der 01.02.2019. Die Beklagte teilte der Klägerin mit einem Informationsblatt vom 08.12.2017 (Bl. 13 d. A.), auf welches für die Einzelheiten verwiesen wird, mit, dass sich entsprechend der Parameter des Sozialplans mit Berücksichtigung der Höchstgrenze eine Gesamtabfindung in Höhe von 16.964,58 Euro brutto errechne (2.313,66 Euro [80% vom Bruttoarbeitsentgelt] x 14 Monate Restlaufzeit = 32.391,18 Euro, abzüglich Arbeitslosengeld i.H.v. 1.101,96 Euro x 14 Monate Restlaufzeit). Diesen Betrag zahlte die Beklagte an die Klägerin aus. Bei anderen Arbeitnehmern, die unter die Regelung des II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans fallen, zahlte die Beklagte anfänglich nach der dortigen Höchstgrenzen- Berechnung teilweise auch eine Abfindung unterhalb von 14.000 Euro brutto aus. Später korrigierte sie dies dahingehend, dass auch diese Arbeitnehmer mindestens 14.000 Euro ausgezahlt erhielten. Bei Arbeitnehmern, die nicht unter die Regelung des II. 2 g) des Sozialplans fallen, wurde als Abfindung der Sockelbetrag nach II. 2 a) des Sozialplans zuzüglich der nach der Formel von II. 2 b) des Sozialplans errechnete Abfindungsbetrag gezahlt. Die so errechnete Abfindung würde sich bei der Klägerin unstreitig auf 117.692,28 Euro brutto belaufen. Mit Schreiben vom 01.03.2018 (Bl. 23f d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Sockelbetrages gemäß II. 2 a) des Sozialplans vom 09.06.2016 in Höhe von 14.000 Euro brutto auf und machte geltend, dass eine Begrenzung durch die so genannte 58er-Regelung diesbezüglich nicht stattfinde und sich die Abfindung somit insgesamt auf 32.983,58 Euro zu belaufen habe. Mit Schreiben vom 16.03.2018 (Bl. 25f d. A.) lehnte die Beklagte die Zahlung weiterer 14.000 Euro aus dem Sozialplan vom 09.06.2016 ab, da der Sozialplanabfindungsanspruch nach II. 2 a) – d) des Sozialplans gemäß II. 2 g) des Sozialplans auf 16.964,58 Euro brutto begrenzt sei und die Klägerin damit in Übereinstimmung mit II. 2 a) des Sozialplans auch eine Abfindung in Höhe von mindestens 14.000 Euro erhalten habe. Mit ihrer am 10.04.2018 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 16.04.2018 zugestellten Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung des Sockelbetrages i.H.v. 14.000 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen ab dem 16.12.2017 weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 30.05.2018, bei Gericht am 01.06.2018 eingegangen und der Beklagten am 11.06.2018 zugestellt, hat die Klägerin vorrangig die Zahlung von 117.692,28 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen ab dem 16.12.2017 begehrt und hilfsweise die Zahlung des Sockelbetrages i.H.v. 14.000 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen. Im Kammertermin am 25.07.2018 hat die Klägerin den Hauptantrag in Höhe der gezahlten 16.964,58 Euro brutto zurückgenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Abfindungsanspruch gemäß II. 2 a), 2 b) des Sozialplans in Höhe von insgesamt 117.692,28 Euro brutto abzüglich der gezahlten 16.964,58 Euro brutto, hilfsweise mindestens der in II. 2 a) des Sozialplans geregelte Sockelbetrag in Höhe von 14.000 Euro brutto als zusätzliche Abfindung zustehe. Zur Begründung des weiteren Abfindungsanspruch in Höhe von 100.727,70 Euro brutto macht die Klägerin geltend, dass die Höchstgrenzenregelung als solche zwar nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, eine Ungleichbehandlung aber vorliegend innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, die unter die 58er-Regelung (II. 2 g) des Sozialplans) fallen, bestehe, wenn man der Auslegung der Beklagten folge. Denn nach II. 2 g) Absatz 2 des Sozialplans würde den Arbeitnehmern, die unmittelbar im Anschluss der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, - ebenso wie den jüngeren Arbeitnehmern, die nicht unter II. 2 g) des Sozialplans fallen - der Anspruch auf den Sockelbetrag nach II. 2 a) zuerkannt (wobei der Abfindungsbetrag nach II. 2 g) bei den älteren Arbeitnehmern in diesem Fall 0 Euro betrage), wohingegen den älteren Arbeitnehmern, die vor Eintritt in die gekürzte Altersrente noch Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen müssen, der Sockelbetrag nicht zustehen solle. Damit würden gerade diejenigen bevorteilt, die unmittelbar ohne Bezug von Arbeitslosengeld eine gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können. Dies sei nicht von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt und halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Das von der Beklagten zwischenzeitlich nach Geltendmachung der Einzelgewerkschaft vorgenommene Aufstocken der unterhalb des Sockelbetrags liegenden Abfindungen nach II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans auf den Sockelbetrag geschehe willkürlich und finde seine Rechtsgrundlage nicht in dem Sozialplan. Die Regelung in II. 2 g) des Sozialplans sei unwirksam. Da der übrige Teil des Sozialplans weiterhin wirksam sei, stehe ihr, der Klägerin, ein Abfindungsanspruch nach II. 2 a) und b) des Sozialplans in - rechnerisch unstreitiger - Höhe von insgesamt 117.692,28 Euro brutto zu. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass ihr neben der gewährten Abfindung ein weiterer Anspruch auf Zahlung des Sockelbetrages in Höhe von 14.000 € aus II. 2.a) des Sozialplanes vom 09.06.2016 zustehe. Der Sockelbetrag sei ausweislich der Regelung in II. 2 a) des Sozialplans nicht auf die weiteren Leistungen anrechenbar und stehe allen Anspruchsberechtigten nach Ziffer 1, auch den Arbeitnehmern, die 58 Jahre oder älter sind, zu. Es handele sich bei dem Sockelbetrag ausweislich des Wortlauts und angesichts der Position dieser Regelung zum Anfang des Abschnitts „Höhe der Abfindung/Begriffsbestimmung/Zulagen“ um einen Grundstock jeglicher Abfindung, den auch die älteren Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr bereits erreicht haben, ungekürzt erhalten müssten, und nicht - wie die Beklagte meine - um einen Mindestabfindungsbetrag. Wäre ein Mindestbetrag gewollt gewesen, hätten die erfahrenen Parteien im Einigungsstellenverfahren die Regelung in II. 2 a) des Sozialplans als Mindestabfindung betitelt. Bei der Berechnung der Abfindung nach II. 2 b) des Sozialplans gehe auch die Beklagte von diesem Verständnis aus; davon weiche die Beklagte bei den Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ohne erkennbaren Grund ab, wenn sich nach deren Verständnis die Abfindung dieser Arbeitnehmer nur aus der Regelung in 2. g) des Sozialplans ergeben solle. Dabei übersehe die Beklagte auch, dass auch der Absatz 2 von II. 2 g) des Sozialplans für eine Addition des Sockelbetrages spreche: Arbeitnehmer, die unmittelbar gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, sollen demnach „lediglich“ einen Abfindungsanspruch in Höhe des Sockelbetrages haben; das bedeute, dass bei diesen Arbeitnehmern außerhalb von II. 2 a) des Sozialplans keine weitere Berechnung vorgenommen werde. Für die zusätzliche Gewährung des Sockelbetrages spreche auch der Verlauf der Sozialplanverhandlungen. Während bereits in der ersten Version des Gesamtbetriebsrats, die dem Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite am 04.03.2016 übermittelt wurde, unstreitig der Sockelbetrag enthalten gewesen sei, habe die Version der Arbeitgeberseite vom 13.04.2016 unstreitig keinen Sockelbetrag und keine Zulagen wegen Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung vorgesehen. Im weiteren Verhandlungsverlauf seien dann unstreitig sowohl der Sockelbetrag als auch die Zulagen wieder aufgenommen worden; die Regelung zum Sockelbetrag sei unstreitig auch wie in der ersten Version am Anfang des Abfindungsabschnitts positioniert worden. Eine Auslegung dahingehend, dass der Sockelbetrag bei den Arbeitnehmern nach II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans bereits enthalten sein solle, führe auch zu einer Benachteiligung der Arbeitnehmer, die nicht sofort in die gekürzte Altersrente wechseln können, da diese - wie die Beispielsberechnungen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 09.07.2018 zeigten - unter Umständen eine Abfindung unterhalb des Sockelbetrages erhalten würden, wohingegen die Arbeitnehmer, die sofort in die gekürzte Altersrente gehen können, den Sockelbetrag von 14.000 Euro erhalten. Dass dies nicht so ganz stimmen könne, habe, so meint die Klägerin, auch die Beklagte später gemerkt und die Abfindung zum Sockelbetrag hin – entgegen der Regelungen des Sozialplans - aufgestockt. Eine Begrenzung durch die so sogenannte 58er-Regelung finde nicht statt bzw. werde diese errechnet und der Sockelbetrag ungekürzt hinzugerechnet. Ihr stehe daher ein Abfindungsanspruch in Höhe von insgesamt 32.964,58 Euro brutto (16.964,58 Euro brutto zzgl. 14.000 Euro brutto) zu, worauf die Beklagte bislang nur 16.964,58 Euro brutto gezahlt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde sie mit der Zahlung der eingeklagten 14.000 Euro den Sockelbetrag auch nicht zweimal erhalten. Die Klägerin beantragt zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.727,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen und hilfsweise 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 1) unbegründet und der Klageantrag zu 2) unzulässig sowie unbegründet sei. Der Sozialplanabfindungsanspruch sei ordnungsgemäß nach II. 2. a), b), g) Absatz 1 des Sozialplans berechnet worden, belaufe sich auf die bereits gezahlten 16.964,58 Euro brutto und enthalte den Sockelbetrag. Ein Abfindungsanspruch in Höhe von 117.692,28 Euro brutto bestehe nicht. Denn dieser zunächst nach II. 2 a), b) zu berechnende Abfindungsbetrag unterliege der zwingenden Kappung nach II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans. Unter Berücksichtigung der geringen Zeitspanne bis zum Anspruch auf Altersrente und unter Einbeziehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betrage der Anspruch nur noch 16.954,58 Euro brutto. Insoweit bestehe für sie kein Ermessen. Unabhängig davon habe die Klägerin damit einen Betrag erhalten, der den Sockelbetrag einbeziehe. Die Regelung in II. 2 g) des Sozialplans sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unwirksam. Es handele sich dabei um eine absolut übliche, die Überbrückungsfunktion einer Abfindung berücksichtigende und vom BAG gebilligte Regelung, die den Abfindungsanspruch älterer Arbeitnehmer begrenze, da diese aufgrund einer typisierten Betrachtung aufgrund der altersbezogenen Nähe zu der Möglichkeit, Altersrente in Anspruch zu nehmen, durch den Wegfall ihres Arbeitsplatzes geringere Nachteile erleiden. Die Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege schon keine Ungleichbehandlung vor. Denn ausnahmslos alle Arbeitnehmer, die nicht von der Sozialplanabfindung ausgeschlossen seien, hätten einen Anspruch auf den Sockelbetrag. So würden auch die unter II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans fallenden Arbeitnehmer immer eine Abfindung erhalten, die mindestens den Sockelbetrag von 14.000 Euro enthalte. Ergebe die Berechnung nach II. 2 a), b), g) Absatz 1 des Sozialplans einen Betrag von weniger als 14.000 Euro, bestünde der Sozialplanabfindungsanspruch in Höhe des Sockelbetrages. Dies ergebe sich unter anderem aus der Formulierung in II. 2. a) des Sozialplans. Daraus folge, dass der Sockelbetrag jedem Arbeitnehmer, auch solchen mit vollendetem 58. Lebensjahr, als Mindestbetrag zukommen solle und nicht reduziert werden dürfe. Dies stelle auch keine „Umgehung“ von II. 2 g) Absatz 2 des Sozialplans dar; aus Wortlaut und Satzstellung folge, dass sich das Wort „lediglich“ auf die Abfindung(shöhe) beziehe, nicht aber – wie die Klägerin meine – auf den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Woraus die Klägerin schließe, der Sockelbetrag sei nicht mit einer Mindestabfindung gleichzusetzen, erschließe sich nicht. Der Hilfsantrag zu 2) sei bereits unschlüssig und damit unzulässig. Aufgrund welcher Tatsachen die Klägerin den Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag von 14.000 Euro geltend mache, sei der Klage(änderung) nicht zu entnehmen. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Denn der Anspruch auf den Sockelbetrag sei in den gezahlten 16.964,58 Euro enthalten und bereits durch Erfüllung erloschen, da sie zunächst schuldbefreiend auf den Sockelbetrag gezahlt habe. Ein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro bestehe nicht und folge entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht aus einer zusätzlichen Anwendung von II. 2 a) des Sozialplans. Ein solches, offenbar ergebnisorientierte Verständnis würde dazu führen, dass die Klägerin den Sockelbetrag zweimal erhalten würde, wofür es im Sozialplan keine Anhaltspunkte gebe. Die Formulierung „nicht anrechenbar“ in II. 2 a) des Sozialplans bedeute, dass andere Ansprüche – wie beispielsweise Zulagen nach II. 5 und II. 6 oder eine zusätzliche Abfindung bei vorzeitiger Beendigung nach III. 4 des Sozialplans - nicht zu einer Kürzung dieses Anspruchs führen sollen; bei dem Höchstbetrag nach II. 2 g) Absatz 1 gehe es aber nicht um eine Anrechnung, sondern um eine Gesamtbegrenzung der Abfindung zugunsten jüngerer Arbeitnehmer. Würde der Sockelbetrag noch daneben treten, würde es sich bei der Höchstgrenze entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht um die oberste Grenze handeln, sondern nur um einen Teil der Abfindung. Aus Wortlaut und Systematik des Sozialplans folge, dass sich die eine einzige „Abfindung“ der Klägerin aus dem Sockelbetrag nach II. 2 a) und dem nach der Formel gemäß II. 2 b) berechneten Betrag zusammensetze. Aufgrund des Alters der Klägerin sei der sich daraus ergebende Betrag auf 16.964,58 Euro gekappt. Auch aus II. 2 g) Absatz 2 des Sozialplans ergebe sich kein zusätzlicher Anspruch. Bei dieser Regelung handele es sich lediglich um eine Klarstellung für Arbeitnehmer, die unmittelbar eine gekürzte Altersrente beanspruchen können und für die daher die Kappung nach II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans ausscheide. Des Weiteren spreche auch der Verlauf der Verhandlungen nicht für die Ansicht der Klägerin. Dieser sei für die Auslegung ohne Bedeutung. Unter Berücksichtigung der zu § 77 BetrVG entwickelten Grundsätze sei - wie auch die Stellungnahme des Einigungsstellenvorsitzenden zeige - entscheidend, dass die Parteien des Sozialplans neben den Regelungen zur grundsätzlichen Berechnung der Abfindung in II. 2 a) und b) des Sozialplans im gleichen Abschnitt und zur gleichen Überschrift „Höhe der Abfindung“ auch eine Höchstgrenze für die so berechnete Abfindung in II. 2 g) eingefügt haben. Dadurch habe die Absicherung bei Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf 80% des verbleibenden Bruttogehaltes beschränkt werden sollen; nur der Sockelbetrag habe nicht unterschritten werden sollen. Dieser im Sozialplan deutlich erkennbare Wille der Betriebsparteien sei auch für die Klägerin maßgeblich. Ansonsten würden die Nachteile, die der Klägerin durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden seien, entgegen dem ausdrücklichen Willen der Betriebsparteien und abweichend von II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans zu einem höheren Anteil ausgeglichen und das Sozialplanvolumen erhöht. Der Wille der Betriebsparteien, dass die Abfindung bestehend aus dem Sockelbetrag nach II. 2 a) und der Berechnung nach II. 2 b) insgesamt nach II. 2 g) gekappt werden solle, zeige sich auch darin, dass die Zulagen - anders als der Sockelbetrag - mit arabischen Ziffern bezeichnet worden seien und in II. 7 sowie in der Überschrift unter II. 2 zwischen Abfindungsanspruch und Ansprüchen auf Zuschläge unterschieden worden sei. Letztlich verweist die Beklagte darauf, dass das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in einem Parallelverfahren, Az. 1 Ca 204/18, mit Urteil vom 11.06.2018 ihrer Auslegung gefolgt sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. I. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach A. II. 2 a), b) des Sozialplans keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 100.727,70 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen. 1. Die Höchstgrenzenregelung in A. II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht wegen Ungleichbehandlung der unter diese Regelung fallenden Arbeitnehmer im Vergleich zu den unter die Regelung des A. II. 2 g) Absatz 2 des Sozialplans fallenden Arbeitnehmern, rechtsunwirksam. Beide Arbeitnehmergruppen erhalten den Sockelbetrag von 14.000 Euro. Wie die Auslegung des Sozialplans ergibt, erhält die Gruppe der unter A. II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans fallenden Arbeitnehmer diesen Sockelbetrag zusätzlich zu dem nach A. II. 2 b) und g) errechneten Abfindungsbetrag und erhält die Gruppe der unter A. II. 2 g) Absatz 2 des Sozialplans fallenden Arbeitnehmer ausschließlich den Sockelbetrag. Diesbezüglich wird im Hinblick darauf, dass ein etwaiger Anspruch jedenfalls verfallen ist (siehe hierzu unter 2.), an dieser Stelle vollumfänglich auf II. 2.1.1 der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die von der Klägerin angeführte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, ist bei diesem Verständnis des A. II. 2 g) des Sozialplans nicht gegeben. 2. Davon unabhängig ist ein etwaig entstandener Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer 100.727,70 Euro brutto jedenfalls nach A. V. des Sozialplans i. V. m. §§112 Absatz 1, 77 Absatz 4 BetrVG verfallen. Nach A. V. des Sozialplans sind Ansprüche aus dem Sozialplan binnen einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Gemäß Ziffer A. II. 7 Satz 1 des Sozialplans war der Abfindungsanspruch mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte vorliegend gemäß Vergleich vom 20.02.2017 zum 30.11.2017. Mithin hätte der - über den gezahlten Betrag hinausgehende, auf Ungleichbehandlung gestützte - Sozialplanabfindungsanspruch von 100.727,70 Euro brutto gemäß §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2, 193 BGB bis spätestens zum 30.05.2018 schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die diesbezügliche Klage ging erst am 01.06.2018 bei Gericht ein und wurde der Beklagten erst am 11.06.2018 zugestellt. Eine vorherige außergerichtliche Geltendmachung dieses Betrages erfolgte unstreitig nicht. Ob sich aus der - von der Kammer bei der Entscheidung versehentlich nicht berücksichtigten - Regelung in Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichs vom 20.02.2017, wonach die Abfindung mit der Schlussabrechnung fällig ist, etwas anderes ergibt, lässt sich mangels Mitteilung des Abrechnungszeitpunkts nicht beurteilen. II. Der demnach zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag, Klageantrag zu 2), ist zulässig und begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag nicht bereits unzulässig. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Absatz 2 ZPO, § 46 Absatz 2 ArbGG. Insofern enthält der Antrag mit der Bezifferung des Zahlungsanspruchs und der Angabe, es handele sich dabei um den von der Beklagten zusätzlich zu der gezahlten Sozialplanabfindung geschuldeten Sockelbetrag nach A. II. 2 a) des Sozialplans, insbesondere die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Die von der Beklagten monierte Schlüssigkeit ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2007, Az. 4 AZR 656/06, BeckRS 2008, 50270). 2. Der Hilfsantrag ist auch begründet. 2.1 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Sockelbetrages nach A. II. 2 a) des Sozialplans i. V. m. Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 20.02.2017 in Höhe von 14.000 Euro brutto. 2.1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§§ 77 Absatz 1, 112 Absatz 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Bestimmung zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der Regelung, ggf. auch die praktische Übung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG, Urteil vom 15.05.2018, Az. 1 AZR 37/17, BeckRS 2018, 12905; BAG, Urteil vom 26.09.2017, Az. 1 AZR 137/15, NJOZ 2018, 875; BAG, Urteil vom 05.05.2015, Az. 1 AZR 826/13, BeckRS 2015, 71662, m.w.N.; BAG, Urteil vom 22.04.2010, Az. 6 AZR 962/08 , juris, m. w. N.). Daraus folgt vorliegend, dass der Abfindungsanspruch in Höhe des Sockelbetrages von 14.000 Euro brutto nach A. II. 2 a) des Sozialplans neben dem Abfindungsanspruch nach A. II. 2 b), g) Absatz 1 des Sozialplans besteht. Der Wortlaut des Sozialplans ist hinsichtlich der Frage, ob der Sockelbetrag -zusammen mit dem Abfindungsbetrag nach A. II. 2 b) - der Kappung nach A. II. 2 g) des Sozialplans unterliegt oder ob der Sockelbetrag zusätzlich zum Abfindungsanspruch nach A. II. 2 b), g) Absatz 1 des Sozialplans besteht, nicht eindeutig. Für das Verständnis der Beklagten spricht, dass die Höchstgrenzenregelung, wie auch die Überschrift des gesamten Abschnitts („Höhe der Abfindung/[…]“), von „Abfindung“, nicht von dem „Abfindungsbetrag nach Ziffer II. 2 b“ spricht, in A. II. g) Absatz 2 des Sozialplans von „Abfindung i.H.d. Sockelbetrages gem. Ziffer II, 2a“ gesprochen wird und in A. II. 7 des Sozialplans nur zwischen „Abfindungsanspruch“ und den „Ansprüchen auf Zuschläge“ differenziert wird, ohne dass der Sockelbetrag separat aufgeführt würde. Allerdings spricht die Formulierung in A. II. 2 a) des Sozialplans „mit weiteren hier geregelten Leistungen nicht anrechenbaren Sockelbetrag“ für das Verständnis der Klägerin. Unter einem Sockelbetrag ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein für alle Berechtigten feststehender Betrag zu verstehen, der - in unterschiedlicher Höhe - aufgestockt wird. Dieser feste Betrag, hier von 14.000 Euro, soll auf weitere Leistungen nach dem Sozialplan nicht anrechenbar sein. Unter diese weiteren Leistungen fallen nicht nur die Zuschläge nach A. II. 5 und A. II. 6 des Sozialplans und die Zahlungen nach A. II. 3 und A II. 4 des Sozialplans, sondern auch der Abfindungsbetrag nach A. II. 2 b) des Sozialplans. Dementsprechend wird die Gesamtabfindung außerhalb der Höchstgrenzenregelung auch von der Beklagten unstreitig und zutreffend in der Weise errechnet, dass der Sockelbetrag von 14.000 Euro brutto und der nach A. II. 2 b) errechnete Betrag addiert werden. In dem Abfindungsbetrag nach A. II. 2 b) des Sozialplans ist also der Sockelbetrag nicht als Mindestbetrag enthalten, vielmehr wird dieser den nicht unter die Höchstgrenzenregelung fallenden Arbeitnehmern zusätzlich als Abfindung gewährt. Des Weiteren wird die Bezeichnung unterschiedlicher Ansprüche in dem Sozialplan nicht stringend durchgehalten. So lautet die übergeordnete Überschrift zu II. des Sozialplans „Abfindungsleistungen“, obwohl nachfolgend unter den arabischen Ziffern nicht nur der Sockelbetrag und der formelmäßig zu errechnende Abfindungsbetrag (A. II. 2 a und b) geregelt werden, sondern auch die Jubiläumszahlung (A. II. 3), die Jahressonderzahlung, das Urlaubsgeld und altersvorsorgewirksame Leistungen (A. II. 4), der Kinderzuschlag (A. II. 5) und der Zuschlag für schwerbehinderte Arbeitnehmer bzw. Gleichgestellte (A. II. 6). Auch wird in A. II. 7 Absatz 3 des Sozialplans trotz der vorherigen Definition in A. II. 7 Absatz 1 des Sozialplans, wonach der Abfindungsanspruch und die Ansprüche auf Zuschläge nachfolgend gemeinsam als Abfindungsanspruch bezeichnet werden sollen, wiederum von Anspruch auf Abfindung und Zuschläge gesprochen. Sodann wird in A. II. 8, A. II. 9 und A. II. 10 des Sozialplans allgemein von Abfindung gesprochen, in A. III. 4 des Sozialplans wiederum von Abfindung und Gesamtabfindung. Auch lautet die Überschrift zu 2. nicht nur „Höhe der Abfindung“, sondern unter anderem auch „Zulagen“, obwohl nachfolgend unter 2. a) bis g) keine Zulagen geregelt werden; diese finden sich als „Zuschlag“ bezeichnet unter A. II. 5 und A. II. 6 des Sozialplans. Dies alles zeigt, dass die Begrifflichkeiten von den Betriebsparteien im Sozialplan nicht einheitlich verwendet worden sind. Allein aus der Verwendung des Begriffs „Abfindung“ in A. II. g) Absatz 1 des Sozialplans kann daher nicht geschlossen werden, dass damit sowohl der Sockelbetrag nach A. II. 2 a) als auch der Abfindungsbetrag nach A. II. b) des Sozialplans gemeint sein sollen. Dies gilt umso mehr, als dass die Regelung in A. II. g) Absatz 1 des Sozialplans mit der Formulierung „Unabhängig davon“ beginnt. Demnach soll die nachfolgende Regelung unabhängig von dem Sockelbetrag, also autonom / zusätzlich zum Sockelbetrag und somit nur in Abänderung von A. II. 2 b) des Sozialplans, gelten. Würde man mit der Beklagten davon ausgehen, dass sich die Höchstgrenzenregelung auch auf den Sockelbetrag erstreckt, könnte die Regelung zudem dazu führen, dass sich eine Abfindung von unter 14.000 Euro ergibt. Denn scheidet ein Arbeitnehmer nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit mit 62 Jahren aus und könnte er nach 12 Monaten in die gekürzte Altersrente gehen, würde sich bei einem Bruttomonatsentgelt von 2.500 Euro und einem Arbeitslosengeldanspruch von 974,70 Euro ein Abfindungshöchstbetrag von 12.303,60 Euro brutto ergeben (Beispiel 2 aus dem klägerischen Schriftsatz vom 09.07.2018). Wenn die Beklagte sodann eine Aufstockung auf einen Betrag von 14.000 Euro meint vornehmen zu können, um eine Ungleichbehandlung mit den Arbeitnehmern zu vermeiden, die unmittelbar in die gekürzte Altersrente gehen können und dennoch 14.000 Euro erhalten, widerspricht dies der Höchstgrenzenregelung. Es würde sich dann faktisch – entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut - nicht um eine Höchstgrenze der Abfindung, verstanden als „oberste Grenze“ bzw. „Maximalbetrag“, handeln, denn die nach A. II. 2 g) Absatz 1 als Höchstgrenze ermittelte Abfindung würde wiederum aufgestockt. Würde eine solche Aufstockung der nach A. II 2 g) Absatz 1 ermittelten Abfindung von weniger als 14.000 Euro (jedenfalls) auf den Betrag von 14.000 Euro nicht stattfinden, würden die Arbeitnehmer, die unmittelbar in gekürzte Altersrente gehen können, gegenüber den Arbeitnehmern, die nicht unmittelbar in gekürzte Altersrente gehen können, sondern noch Arbeitslosengeld beanspruchen müssen, aus nicht nachvollziehbaren Gründen bevorzugt. Eine solche Benachteiligung der Arbeitnehmer, die nicht unmittelbar in gekürzte Altersrente gehen können, wäre nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Es ist indes regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Betriebsparteien eine nicht gesetzeskonforme Regelung treffen wollten. Der Zweck einer Höchstgrenzenregelung wird zudem auch dann erreicht, wenn sich die Höchstgrenze nur auf die Abfindung nach A. II. 2. b) des Sozialplans und nicht auf die Abfindung nach A. II. 2. a) des Sozialplans erstreckt. Sozialpläne haben eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung sind kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste. Vielmehr sollen sie die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile eines Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Dabei eröffnet § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG den Betriebsparteien einen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der es ihnen unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für eine Sozialplanabfindung heranzuziehen. Nach § 10 Absatz 3 Nr. 6 Alternative 2 AGG können sich Sozialplanleistungen entsprechend ihrem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter bei rentennahen Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen orientieren. Dadurch kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalters bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (BAG, Urteil vom 09.12.2014, Az. 1 AZR 102/13, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 225). Berechnet sich die Abfindung – wie vorliegend nach A. II. 2 b) des Sozialplans - nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Verdienst, können die Betriebsparteien eine daraus resultierende überproportionale Begünstigung von Beschäftigten mit langjähriger Betriebszugehörigkeit durch eine Höchstbegrenzung zurückführen, um allen Betroffenen Arbeitnehmern eine mit dem Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang stehende verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung zukommen lassen (BAG, Urteil vom 21.07.2009, Az. 1 AZR 566/08, juris). Die Verteilungsgerechtigkeit wird durch den von der Dauer der Betriebszugehörigkeit / dem Lebensalter unabhängigen Sockelbetrag nicht tangiert. Auch dies spricht dafür, dass sich die Kappung nur auf den Abfindungsbetrag nach A. II. 2 b) des Sozialplans, nicht aber auf den Sockelbetrag bezieht. Dafür, dass der Wille der Betriebsparteien – wie die Beklagte geltend macht - gewesen wäre, bei den Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr nicht nur die Abfindung nach A. II. 2 b) des Sozialplans, sondern auch den – nicht anrechenbaren – Sockelbetrag zu kürzen, finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in den Sozialplanregelungen. Zudem sollen die Arbeitnehmer, die unmittelbar gekürzte Altersrente beanspruchen können, ausweislich A. II. g) Absatz 2 des Sozialplans „lediglich“ eine Abfindung in Höhe des Sockelbetrages erhalten. Damit wird ausgedrückt, dass diese keine Abfindung nach A. II. b), g) Absatz 1 des Sozialplans erhalten, sondern – im Vergleich zu den in A. II. g) Absatz 1 des Sozialplans genannten Arbeitnehmern – nur den Sockelbetrag. Die Arbeitnehmer nach A. II. g) Absatz 1 des Sozialplans erhalten demgegenüber den Sockelbetrag und den nach A. II. g) Absatz 1 gekürzten Abfindungsbetrag nach A. II. b) des Sozialplans. Nach dem Verständnis der Beklagten würde der oben beispielhaft genannte Arbeitnehmer, der noch 12 Monate bis zum Anspruch auf gekürzte Altersrente überbrücken muss, aber eine genauso hohe Abfindung, nämlich 14.000 Euro brutto, erhalten wie der Arbeitnehmer, der unmittelbar gekürzte Altersrente beanspruchen kann. Nach dem Verständnis der Beklagten würde der Sockelbetrag nach A. II. 2 a) des Sozialplans auch entgegen der eindeutigen Regelung, dass dieser nicht anrechenbar sein solle und somit als fester Betrag zustehen solle, im Falle von A. II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans faktisch auf die Abfindung nach A. II. b), g) Absatz 1 des Sozialplans angerechnet. Es würde zudem eine unangemessene Differenzierung darstellen, wenn die Klägerin, die ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 14 Monate bis zur Möglichkeit der Inanspruchnahme gekürzter Altersrente zu überbrücken hatte, nur knapp 3.000 Euro (ca. ein Bruttomonatsentgelt) mehr an Abfindung erhalten würde als der Arbeitnehmer, der unmittelbar gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen kann. Ob das festgelegte Sozialplanvolumen bei Zugrundelegung des hier vertretenen Auslegungsergebnisses überschritten würde, wie es die Beklagte geltend macht, ist mangels konkreter Angaben hierzu nicht ersichtlich. Nach alledem steht der Klägerin nach A. II. 2 a) des Sozialplans i. V. m. Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 20.02.2017 ein Anspruch auf Zahlung des Sockelbetrages in Höhe von 14.000 Euro brutto zu. 2.1.2 Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Forderung trifft den Schuldner dieser Forderung. Bei der Erfüllung handelt es sich um einen für den Schuldner, vorliegend die Beklagte, günstigen Tatbestand, aus dem sie Rechte herleiten will (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2007, Az. 5 Sa 314/07, BeckRS 2008, 51378; LAG Hamm, Urteil vom 29.08.2006, Az. 9 Sa 2273/05, zitiert nach juris). Die Beklagte hat zwar unstreitig bereits einen Abfindungsbetrag von 16.964,58 Euro brutto an die Klägerin gezahlt. Dass dieser (auch) der Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung eines Sockelbetrages nach A. II. 2 a) des Sozialplans und damit nur zu 2.964,58 Euro brutto der Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung nach A. II. 2 b), g) Absatz 1 des Sozialplans gedient haben soll, ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend dargelegt und würde auch dem von ihr vertretenen Verständnis der Sozialplanregelungen widersprechen. Die Beklagte behauptet insofern pauschal, sie habe mit dem Betrag zunächst schuldbefreiend auf den Sockelbetrag gezahlt, wobei sie diesen - inzwischen - als Mindestbetrag verstanden wissen will. Allerdings wurde der von der Beklagten gezahlte Betrag von 16.964,58 Euro brutto ausweislich des von der Beklagten erstellten Informationsblattes vom 08.12.2017 (Bl. 13 d. A.) ausschließlich nach Maßgabe der Regelung in A. II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans errechnet. Ein Sockelbetrag von 14.000 Euro brutto nach A. II. 2 a) des Sozialplans wird dort an keiner Stelle erwähnt. So hat die Beklagte in anderen Fällen unstreitig auch zunächst nach A. II. 2 g) Absatz 1 des Sozialplans Abfindungen von weniger als 14.000 Euro brutto gezahlt. Daraus ergibt sich, dass der neben die Abfindung nach A. II. 2 b), g) Absatz 1 des Sozialplans tretende Sockelbetrag nach A. II. 2 a) des Sozialplans mit der Zahlung von 16.964,58 Euro brutto nicht geleistet wurde, sondern lediglich der sich nach A. II. 2 b), g) Absatz 1 des Sozialplans ergebende Abfindungsbetrag, der vorliegend den nach Vorstellung der Beklagten zu beachtenden Mindestbetrag von 14.000 Euro überstieg. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung zusätzlicher 14.000 Euro als Sockel-, nicht als Mindestbetrag wurde damit nicht erfüllt. 2.2 Der Zinsanspruch folgt aus §§288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung des Sockelbetrages war nach unbestrittenem Vorbringen der Klägerin spätestens mit dem 15.12.2017 zur Zahlung fällig. Die Beklagte befindet sich daher spätestens seit dem 16.12.2017 mit der Zahlung in Verzug. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 269 Absatz 3, 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Absatz 2 ArbGG. Die Klägerin hat die Kosten zum einen insoweit zu tragen als sie die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat jede Partei die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu tragen als sie unterlegen ist. Der Gebührenstreitwert beläuft sich gemäß §§ 48 Absatz 1, 45 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 GKG, § 3 ZPO auf den ursprünglichen Betrag des Hauptantrags. Daraus ergibt sich eine Kostentragungsquote für die Beklagte in Höhe von 12% (14.000 ./. 117.692,28 Euro) und für die Klägerin in Höhe von 88% (103.369,28 Euro ./. 117.692,28 Euro). IV. Der gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde nach §§ 48 Absatz 1, 45 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 GKG, § 3 ZPO mit dem verbliebenen Betrag des Hauptantrags, 100.727,70 Euro, in Ansatz gebracht.