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Urteil

26 Ca 9724/20

ArbG Frankfurt 26 Ca 9724/20. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2021:1104.26CA9724.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.602,08 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 466,84 EUR netto ab dem 28.01.2017, ab dem 28.02.2017, ab dem 28.03.2017, ab dem 28.04.2017, ab dem 28.05.2017, ab dem 28.06.2017, ab dem 28.07.2017, ab dem 28.08.2017, ab dem 28.09.2017, ab dem 28.10.2017, ab dem 28.11.2017 sowie ab dem 28.12.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 05.08.2003 unwirksam ist. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.408,32 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.602,08 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 466,84 EUR netto ab dem 28.01.2017, ab dem 28.02.2017, ab dem 28.03.2017, ab dem 28.04.2017, ab dem 28.05.2017, ab dem 28.06.2017, ab dem 28.07.2017, ab dem 28.08.2017, ab dem 28.09.2017, ab dem 28.10.2017, ab dem 28.11.2017 sowie ab dem 28.12.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 05.08.2003 unwirksam ist. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.408,32 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. A. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.602,08 EUR netto aus § 611 a BGB nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag vom 05. August 2003. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Vergütung in Höhe von insgesamt 5.602,08 EUR aus § 611a BGB. Die Beklagte hatte keine Berechtigung den einbehaltenen Betrag in Höhe von 466,84 EUR monatlich von Januar 2017 bis Dezember 2017 einzubehalten. 1. Insbesondere war die Beklagte nicht berechtigt die Beträge aufgrund des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag 05. August 2003 einzubehalten. Dieser enthält zwar in § 3 Abs. 4, § 4 eine Berechtigung der Beklagten das gewährte Darlehen mit den monatlichen Gehaltszahlungen entsprechend zu verrechnen. Die zugrundeliegenden Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung der Klägerin an den Schulungskosten gem. § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages vom 05. August 2003 und die im Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin sind jedoch unwirksam gem. § 307 Abs. 1 BGB, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligen. a) Der Schulungs- und der Darlehensvertrag wurden im Rahmen der Schulung mit einer Vielzahl von Nachwuchsflugzeugführern abgeschlossen, sodass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Vertragsbedingungen wurden von den Parteien auch nicht im Einzelnen ausgehandelt. Damit unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 307ff BGB. b) Bei der durchzuführenden AGB-Kontrolle ist der Darlehensvertrag nicht unabhängig von der im Schulungsvertrag vereinbarten Regelung über die Kostenbeteiligung der Klägerin zu betrachten, so dass nicht allein auf den Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage für die Leistung der Klägerin abgestellt werden kann. Beide Verträge stellen - über ihre Verbundenheit i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB hinaus - ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt dar, mit der Folge, dass der Zusammenhang der Regelungen über die Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 02. Juli 2020, 11 Sa 875/19, in: juris). c) Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine Unangemessenheit auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Klausel lässt nicht erkennen welche finanziellen Belastungen, in welchen Fällen, in welcher Größenordnung auf die Klägerin zukommen. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BAG, Urteil vom 06.08.2013, 9 AZR 442/12, in: juris). Für die Klägerin ist aus dem Inhalt des Darlehens- und des Schulungsvertrages nicht klar ersichtlich unter welchen Bedingungen die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Gem. § 11 Abs. 1 des Schulungsvertrages wird nach erfolgreicher Schulung zum theoretischen ATPL, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, die praktische Schulung zum Erwerb des ATPL (MCC) in Verbindung mit der Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung für ein Flugzeugmuster durchgeführt. Gem. § 11 Abs. 2 geschieht „eine solche integrierte Musterschulung" allerdings nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei dieser Gesellschaft ausgewiesen ist. Ob der Klägerin für den Fall, dass ein entsprechender Bedarf an Copiloten nicht ausgewiesen ist, die Rückzahlung des Darlehens erlassen wird ist nicht geregelt. Demnach besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin lediglich die Schulung zum theoretischen ATPL absolviert, die weitere Schulung hinsichtlich des praktischen Teils sowie des Erwerbs der Musterberechtigung jedoch nicht fortgeführt werden, die Klägern jedoch dennoch die Schulungskosten zu tragen hat. Die Reglung in § 10 Abs. 4 des Schulungsvertrages hilft darüber nicht hinweg. Denn hierin ist geregelt, dass die Klägerin zwar lediglich teilweise die Schulungskosten zu tragen hat, wenn das Schulungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, endet. Ein Ausschluss der Rückzahlung für die Unterbrechung der Schulung, weil ein entsprechender Bedarf bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt nicht vorhanden ist, ist nicht geregelt. Aufgrund der konkreten Regelungen des Wegfalls der Rückzahlungsverpflichtung in anderen Fällen (so beispielsweise in § 10 Abs. 5 des Schulungsvertrages und § 5 des Darlehensvertrages geregelt) ist bei einer entsprechenden Auslegung der Verträge davon auszugehen, dass die Rückzahlungsverpflichtung in allen Übrigen Fällen nicht entfällt. So für die Unterbrechung der Schulung aufgrund mangelnden Bedarfs bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt. Darüber hinaus liegt auch keine Regelung hinsichtlich der eintretenden Flugdienstuntauglichkeit während des sich der Schulung anschließenden Arbeitsverhältnisses vor. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, eine entsprechende Regelung ergebe sich aus § 5 Abs. 4 des Darlehensvertrages, vermochte dies die Kammer nicht zu erkennen. Die Beklagte ist zwar der Auffassung, der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung sei für diese Fälle hinreichend klar und deutlich geregelt. Allerdings ergibt sich wie dargelegt bei der Betrachtung der Regelungen aus objektiver Sicht keine hinreichende Transparenz. Der Darlehens- und Schulungsvertrag weisen dahingehend Lücken auf. Es ist nicht klar geregelt, unter welchen Umständen was zurückgezahlt werden muss, bzw. ab wann nichts gezahlt werden muss. Darüber hinaus ist durch die variable Zinsregelung auch nicht deutlich wie viel insgesamt zurückgezahlt werden muss und für die Klägerin ist nicht ersichtlich für welche Posten überhaupt welche Kosten entstanden sind. Aus alldem ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin, welche in den nicht klar und verständlichen Regelungen des Darlehens- und des Schulungsvertrages vom 05. August 2003 liegt. 2. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin folgt auch nicht aus Ziff. 6 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages vom 02.11.2007. Aus Ziffer. 6 des Arbeitsvertrags ergibt sich, dass für die Rückzahlung des gewährten Darlehens die Regelungen des geschlossenen Darlehensvertrags vom 05.08.2003 gelten sollen. Die Regelung begründet aber keine eigenständige Zahlungsverpflichtung, sondern nimmt lediglich auf eine bereits getroffene Vereinbarung Bezug. Es handelt sich insoweit weder um ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Eine neue selbständige Verpflichtung der Klägerin sollte gerade nicht begründet werden und auch eine bereits bestehende Schuld sollte nicht lediglich bestätigt werden. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verweisung auf die für die Rückzahlung des Darlehens geltenden Regelungen des Darlehensvertrags und mithin um eine deklaratorische Bestimmung ohne eigenen Regelungsgehalt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien über die bloße Verweisung hinaus eine weitergehende Rechtswirkung im Sinne eines Schuldanerkenntnisses begründen wollten. 3. Als Rechtsgrund für den Einbehalt von monatlich 466,84 Euro vom Nettoentgelt kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Anspruch auf Wertersatz berufen. Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (BAG, Urteil vom 28.05.2013, 3 AZR 103/12, in: juris). Im Übrigen hat die Beklagte keine konkreten Angaben zur Bewertung der Höhe eines etwaigen Wertersatzes gemacht. II. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, wobei die Fälligkeit des Gehalts nach § 5 Abs. 4a des Manteltarifvertrages Nr. 5b der 27. eines jeden Monats ist. Verzug tritt damit jeweils zum 28. ein. III. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ist als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BAG Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 — Rn. 18 mwN., AP Nr. 57 zu § 611 BGB Arbeitszeit). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit der Entscheidung über den Zahlungsantrag ist noch keine rechtskräftige Feststellung über die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages verbunden. Diese Rechtsfrage wird mit der vorliegenden Zwischenfeststellungsklage für denkbare Folgerechtsstreitigkeiten rechtskräftig geklärt. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2. ist auch begründet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ergibt sich daraus, dass die nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksame Regelung des Schulungsvertrages über die Kostenbeteiligung der Klägerin, ohne die der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden wäre, infolge der Einheit der Verträge im Zweifel nach § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit des verbundenen Vertrags und damit die Unwirksamkeit des gesamten Darlehensvertrages zur Rechtsfolge hat (vgl. hierzu LAG Hessen, Urteil vom 02.07.2020, 11 Sa 875/19, in: juris). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde für den Antrag zu Ziff. 1 auf 5.602,08 EUR und für den Antrag zu Ziff. 2 auf 16.806,24 EUR (466,84 EUR x 36) festgesetzt. Die Berufung war nicht gern. § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Die Statthaftigkeit der Berufung auf Grund des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages vom 05. August 2003 und die Rückzahlung gewährter Darlehensbeträge an die Klägerin. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als 24.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin ist mit Arbeitsvertrag vom 01. November 2007 seit dem 02. November 2007 für die Beklagte als Flugzeugführerin tätig. Ziff. 6 des Anstellungsvertrages lautet: „Bezüglich der Rückzahlung des Frau A gewährten Darlehens gelten die Regelungen des Darlehensvertrags vom 05.08.2003..." Dem Anstellungsverhältnis ging Folgendes voraus: Die Klägerin hat am 05.08.2003 bei der B (B), der Rechtsvorgängerin der C (C), einen Schulungsvertrag unterschrieben. Die B und ihre Nachfolgerin C haben als Unternehmensgegenstand die Ausbildung des fliegerischen Personals der Beklagten, die sie gemeinsam mit der Beklagten durchführen. Vertragsgegenstand des zwischen den Parteien am 05. August 2003 geschlossenen Schulungsvertrages (Schulungsvertrag) war gemäß § 1 die fliegerische Grundschulung der Klägerin zur Verkehrsflugzeugführerin nach den Standards der Beklagten. Der Schulungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „§ 10 Schulungskosten (1) Frau A trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 40.903. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten für die Schulung zu Verkehrsflugzeugführerin werden von der D, Et, getragen. (...) (4) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die Frau A zu vertreten hat, trägt Frau A die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schulungskosten, maximal jedoch € 7.000 für die abgeschlossene Stage Ti, maximal € 20.000 nach abgeschlossener Flugausbildung PA28 in Stage F1/T2 sowie maximal € 40.903 nach der abgeschlossenen Stage F1 T2. (... ) § 11 Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung (1) Nach erfolgreicher Schulung zum theoretischen A TPL wird die B im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, entsprechend § 1, 2. Spiegelstrich dieses Schulungsvertrages, die praktische Schulung zum Erwerb des A TPL (MCC) in Verbindung mit der Schulung zum Erwerb der Musterberechtigung für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, durchführen. (2) Eine solche integrierte Musterschulung erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei dieser Gesellschaft ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (4) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gegeben ist. Bestehen jedoch Zweifel, wird die Schulung mit dem praktischen ATPL-Training (MCC) auf dem Flugzeugmuster PA42 geschlossen. Der Erwerb der Musterberechtigung eines Flugzeugmusters der unter den Konzerntarifvertrag fallenden Gesellschaften wird für diesen Fall ausgeschlossen." Zusammen mit dem Schulungsvertrag erhielt die Klägerin einen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag" vom 05. August 2003 (Darlehensvertrag), ohne dessen Abschluss die B den Schulungsvertrag nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin hat zur Finanzierung des Eigenanteils am 05.08.2003 den Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag mit der Beklagten unterschrieben. Die Beklagte hat in diesem Darlehensvertrag mit der Klägerin vereinbart, dass zur Finanzierung der vorbezeichneten Schulung mit der B eine Darlehenssumme in Höhe von € 40.903,00 der Klägerin als Darlehen gewährt würde und dass die Beklagte die Schulungskosten ansonsten übernehmen würde. Bei sämtlichen der der Klägerin von der Beklagten vorgelegten Verträge handelt es sich im Übrigen um Formularverträge, die mehrere 100 Mal verwendet wurden. Der Darlehensvertrag lautet auszugsweise: „§ 1 Darlehenssumme D gewährt Frau A ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt 40.903,00 € (in Worten: vierzigtausendneunhundertunddrei) § 2 Zweckbindung/ Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den Frau A gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der B zu tragen hat. Die Ausschüttung des Darlehensbetrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei durch eine Zahlung an die B. Frau A weist D hiermit zu dieser Zahlung unwiderruflich an..." In der Präambel zum Darlehensvertrag ist Folgendes niedergelegt: „Die Dt [...] und Frau A [...] schließen zur Finanzierung der Schulung zur Verkehrsflugzeugführerin an der Verkehrsfliegerschule der B (B) gemäß § 10 des Schulungsvertrages zwischen Frau A und der B folgenden Darlehensvertrag. " Die Klägerin selbst hat den Darlehensbetrag nicht erhalten. Gemäß § 3 des Darlehensvertrags wird der Darlehensbetrag für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführerin im D zins- und tilgungsfrei gestellt. Die Beklagte hat sich des Weiteren in § 3 Abs. 2 des Darlehensvertrags die einseitige Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes vorbehalten. Ab dem 4. Kalendermonat nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer muss das Darlehen getilgt werden (§ 3 Abs. 4). Die Beklagte verzichtet nur unter den Bedingungen zu § 5 auf die Darlehensforderung. Hierbei sind Gründe für den Verzicht folgende: Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit während der Schulung, Abbruch der Schulung auf Grund von Leistungsmängeln, keine Übernahme in ein Cockpitarbeitsverhältnis im D oder Kündigung während der Probezeit auf Grund von fachlichen Mängeln, wenn nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die die Klägerin nicht zu vertreten hat, keine Aufnahme einer Flugzeugführertätigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten erfolgt, kein Angebot der Beklagten, aufgrund betrieblicher Gründe, innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Schulung. Die Beklagte behält seit Beginn des fünften Monats des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis vom Nettogehalt der Klägerin vom 1.-7. Beschäftigungsjahr 255,10€ monatlich und ab dem B. Beschäftigungsjahr 466,84 € monatlich unter der Bezeichnung „Ausbildungsdarlehen" ein. So auch von Januar 2017 bis Dezember 2017. Die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge für das Jahr 2017 macht die Klägerin geltend. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schulungsvertrages und des Darlehensvertrages wird auf Anlage K2, BI. 18ff., sowie auf Anlage K3, BI. 29ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte den Darlehensbetrag an die B gezahlt hat, sowie dass die Schulung der Klägerin 40.903,00 € oder mehr wert war. Die Klägerin ist der Auffassung, der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 05. August 2003 sei unwirksam. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.602,08 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 466,84 EUR netto ab dem 28.01.2017, ab dem 28.02.2017, ab dem 28.03.2017, ab dem 28.04.2017, ab dem 28.05.2017, ab dem 28.06.2017, ab dem 28.07.2017, ab dem 28.08.2017, ab dem 28.09.2017, ab dem 28.10.2017, ab dem 28.11.2017 sowie ab dem 28.12.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 05.08.2003 unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Verträge seien wirksam und die Beträge seien daher zu Recht von der Beklagten einbehalten worden. Im Übrigen sei bei Unwirksamkeit der Verträge Wertersatz durch die Klägerin zu leisten. Die Klägerin sei in Höhe von 40.903,00 EUR bereichert. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist.