Urteil
23 Ca 3644/22
ArbG Frankfurt 23 Ca 3644/22. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2023:0110.23CA3644.22.00
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Leitsätze
Zahlungsansprüche aus Sozialplänen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 44 % und die Klägerin zu 56 % zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 27.000,00 €.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zahlungsansprüche aus Sozialplänen Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 44 % und die Klägerin zu 56 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 27.000,00 €. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Hilfsantrag ist begründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 15.000€ brutto gegen die Beklagte. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 c. Rahmen-Sozialplan. Nach dieser Regelung erhalten Mitarbeitende, deren Arbeitsplatz infolge der im Interessenausgleich vom 2.11.2021 vorgesehenen Restrukturierung an einen anderen Standort verlagert wird oder denen ein Arbeitsplatz an einem anderen Standort zugewiesen wird, eine einmalige Aufwandspauschale in Höhe von 15.000€, wenn sie in der Zeit vom 01.01.2022 bis zum 30.04.2022 gegenüber C ihre schriftliche Zustimmung (eingescannte Unterschrift genügt) zur Weiterbeschäftigung an dem anderen Standort erklären. Die Kammer sieht schon die Anwendbarkeit des Rahmen-Sozialplans auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht als hinreichend und nachvollziehbar dargelegt an. So fehlt es bereits an Angaben zu der zugrundeliegenden Betriebsänderung (insbesondere in Abgrenzung zu dem Geltungsbereich des Sozialplans). In jedem Fall sind die materiellen Voraussetzungen für die geltend gemachte Aufwandspauschale i.H.v. 15.000€ nach § 2 c. des Rahmen-Sozialplans nicht dargelegt. Es wird schon nicht vorgetragen, inwieweit die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2022 gegenüber der Beklagten schriftlich erklärt haben will, ihrer Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort zuzustimmen. Der Rahmen-Sozialplan datiert vom 2. November 2021. 2. Der vorgenannte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Ziffer 3 lit. a) Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 des Sozialplans Nach dieser Regelung erhält der Mitarbeiter eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 15.000,00 € brutto, wenn sich sein Arbeitsweg durch einen Wechsel gemäß dieser Ziffer verlängern sollte. Nach Ziffer 3 lit. a) Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 des Sozialplans haben Mitarbeiter, die bis zum 31. Mai 2016 verbindlich ihren Wechselwunsch gegenüber dem zuständigen Personalmanagement anzeigen und bis zum 30. September 2016 den Wechsel nach D oder A vollziehen, einen Anspruch auf den Wechsel in eine vergleichbare Funktion. Die Voraussetzungen für die vorgenannte Einmalzahlung liegen nicht vor. Zwar dürfte sich der Arbeitsweg der Klägerin im Sinne dieser Ziffer verlängert haben. Ein Wechsel gemäß dieser Ziffer würde aufgrund von Ziffer 3 lit. a) Abs. 6 Unter-abs. 2 Satz 1 des Sozialplans jedoch zunächst einen bis zum 31. Mai 2016 geäußerten Wechselwunsch voraussetzen, welchen die Klägerin unstreitig nicht geäußert hat. Auch erfolgte kein Wechsel nach D oder A bis zum 30. September 2016 (so zum Ganzen bereits zutreffend ArbG Köln — 14 Ca 843/21 — nv.). 3. Der Zahlungsanspruch i.H.v. 15.000€ ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 3 lit. a) Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 des Sozialplans. Inwieweit die Beklagte schuldhaft eine Pflicht (etwa aus Ziffer 3 lit. a) Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 des Sozialplans) verletzt haben und sich schadensersatzpflichtig gemacht haben soll, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. II. Da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag unterliegt, fiel der Kammer auch der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 12.000,00€ brutto nebst Zinsen aus Ziffer 4 Abs. 4 Satz 1 des Sozialplans. Der streitgegenständliche Sozialplan findet auf die Klägerin Anwendung. Sie ist von der Betriebsänderung im Sinne des Interessenausgleichs vom 24. August 2015 betroffen. Aufgrund der Schließung der dezentralen Station B kam es zu ihrer betriebsbedingten Kündigung sowie zu ihrem Einsatz am HUB A. Letzterer beruht auf einer Versetzung. Die Klägerin wurde zwar zunächst unstreitig einvernehmlich im Rahmen einer Prozessbeschäftigung am HUB A tätig. Mit dem Angebot der Prozessbeschäftigung erklärte die Beklagte jedoch bereits ausdrücklich, dass sie den Arbeitsplatz zuweist und eine Versetzung nach A stattfindet. Ob die. Klägerin dem ausdrücklich zugestimmt hat, ist insofern nicht von Relevanz. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Versetzungspauschale gemäß Ziffer 4 des Sozialplanes. Der Umstand, dass die Versetzung nicht im Rahmen des Konzernclearings erfolgte, sondern erst nach Ausspruch einer Beendigungskündigung, steht diesem Anspruch nicht entgegen. Dies ergibt die Auslegung der Regelung (zu den Maßstäben sh. nur BAG 15. Mai 2018 — 1 AZR 20/17 — NZA 2018, 119, mwN). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientieren, praktisch brauchbaren und geset-zeskonformen Verständnis der Regelung führt (sh. statt vieler BAG 5. März 2013 — 1 AZR 417/12— NZA 2013, 916). Der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn der Regelung in Ziffer 4 des Sozialplanes stehen einer Zahlung nicht entgegen. Im Gegensatz zu den anderen Absätzen der Ziffer 4 ist in der Regelung zur pauschalen Einmalzahlung in Höhe von 12.000,00€ brutto nicht davon die Rede, dass die Versetzung an einen anderen Standort bzw. die Zuweisung einer anderen Tätigkeit an einem anderen Standort durch Änderungskündigung im Rahmen des Clearingverfahrens erfolgen muss. Auch aus dem Gesamtzusammenhang, Sinn und Zweck sowie aus der Systematik der Ziffer 4 innerhalb des Sozialplanes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts Anderes. Sinn und Zweck des Sozialplanes war es ausweislich der Ziffer 3 betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu vermeiden und den notwendigen Personalabbau möglichst sozialverträglich zu gestalten. Dazu vereinbarten die Betriebsparteien im Sozialplan zunächst verschiedene Maßnahmen, die im Jahr 2016 durchgeführt werden sollten: rentenferne und rentennahe Abfindungsverträge mit Zahlung von Abfindungen, Altersteilzeitverträge, Unterstützungsprogramme (COMPASS), HUB-Wechsel sowie Boden- / Bord-Wechsel und Qualifizierungsmaßnahmen. Für den Fall, dass sich von der Schließung zukünftig betroffene Mitarbeiter 2016 für einen HUB-Wechsel nach A oder D oder einen Wechsel in die Kabine entschieden, war im Sozialplan eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 15.000,00€ brutto geregelt. Ab dem 1. Juni 2020 sollte dann durch die Eröffnung des Mitarbeiterclearings die Vermittlungstätigkeit intensiviert werden. Ziffer 4 nimmt deshalb ausdrücklich auf Ziffer 3 lit, a) des Sozialplanes Bezug und umfasst alle Mitarbeiter, denen durch die Maßnahmen, die in Ziffer 3 lit, a) genannt wurden, keine Alternative vermittelt werden konnte und die deshalb aufgrund des Entfalls ihrer Arbeitsplätze zum Zeitpunkt der Schließung der Station B von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht waren. Auch hier war ausweislich des Sozialplanes das Ziel des Clearings, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Mitarbeitern alternative Beschäftigungsangebote innerhalb des Konzerns der Beklagten zu unterbreiten. Erst wenn eine solche Vermittlung nicht möglich war, war es der Beklagten gestattet, als letztes Mittel (wörtlich „Ultima Ratio") das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen. In diesem Zusammenhang wird im Sozialplan ausdrücklich auf das Ergebnis des Clearingverfahrens verwiesen, in dem darauf abgestellt wird, dass eine Vermittlung im Rahmen des Clearingverfahrens nicht möglich gewesen sein durfte. Gleichfalls verweist der Sozialplan darauf, dass Abfindungszahlungen im Rahmen von rentenfernen Aufhebungsverträgen gemäß Ziffer 3 lit. a) Abs. 1 des Sozialplanes nicht zu zahlen seien, wenn Mitarbeiter im Rahmen dieses Clearingverfahrens einen zumutbaren angebotenen Arbeitsplatz ablehnen, was wiederum auch mit dem vorgenannten Ultima-ratio-Prinzip korrespondiert. Aus dieser Regelungsabfolge ergibt sich jedoch auch, dass, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, was ausweislich der Ziffer 3 und der Ziffer 4 die Grundintention dieses Sozialplanes war, Ziffer 4 des Sozialplanes alle diejenigen Mitarbeiter erfassen sollte, und ihnen möglichst auch einen neuen Arbeitsplatz verschaffen sollte, die nicht bereits durch Maßnahmen nach Ziffer 3 lit, a) erfasst wurden. Ziffer 4 des Sozialplanes ist daher trotz der Überschrift „Clearing" die Auffangregelung für alle Maßnahmen, die nicht unter Ziffer 3 lit, a) des Sozialplanes fallen. Dem entspricht es, dass die Regelung zur Zahlung der pauschalen Einmalzahlung in Höhe von 12.000,00 EUR brutto in Ziffer 4 ausdrücklich ihrem Wortlaut nach nicht auf das Clearingverfahren Bezug nimmt. Weiterhin ergibt sich daraus, dass bei allen Maßnahmen, die sich aufgrund der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung ergeben und die nicht durch HR-Maßnahmen im Sinne der Ziffer 3 lit, a) abgemildert werden konnten, nach dem Willen der Betriebsparteien entweder die Ziffer 4 eingreift, mit der Folge der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung und Zahlung einer Pauschale, oder falls dies nicht der Fall sein sollte, Ziffer 3 lit. a) Abs. 1 und damit der Ausspruch einer Kündigung und Zahlung einer Abfindung. Auch diese Möglichkeit wurde jedoch ausdrücklich in Ziffer 4 unter der Überschrift „Clearing" geregelt. Sowohl die Systematik als auch Sinn und Zweck der Vereinbarung sprechen daher nicht dafür, dass die Pauschale nur gezahlt werden soll, wenn eine Versetzung bzw. Änderungskündigung im Rahmen dieses Clearingverfahrens durchgeführt wurde, sondern dass die Pauschale für alle Versetzungen oder Änderungskündigungen greifen sollte, bei denen es sich um Maßnahmen im Sinne des Sozialplanes und damit aufgrund der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung (der Schließung der Station B zum 31. Mai 2021) handelte, die nach 2016 durchgeführt wurden. Dem entspricht schließlich auch das eigene Verständnis der Beklagten, dass es im Rahmen des Clearings um die Klärung der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung der von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer ging (vgl. dazu auch BAG 27. Juni 2019 — 2 AZR 50/19 — NZA 2019, 1345). Wenn demzufolge Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für von einer Kündigung bedrohten Arbeitnehmer bestanden und dennoch gekündigt wurde, war ggf. das Clearing nicht ordnungsgemäß von der Beklagten durchgeführt worden. Würde man dann der Argumentation der Beklagten folgen, dass von der Regelung in Ziffer 4 in Bezug auf die Zahlung der pauschalen Einmalzahlung nur Versetzungen oder Zuweisungen anderer Tätigkeiten durch Änderungskündigungen im Rahmen des Clearingverfahrens umfasst sein sollten, hätte es die Beklagte in der Hand gehabt, durch den Ausspruch von Kündigungen ohne hinreichende Durchführung des Clearingverfahrens die Zahlung dieser Einmalzahlungen zu verhindern, obwohl es sich tatsächlich immer um Maßnahmen handelte, die auf der Schließung der Station B beruhten. Gerade dies war von den Betriebsparteien aber nicht beabsichtigt gewesen und würde auch nicht zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führen (vgl. zu dieser Anforderung BAG 5. Mai 2015 — 1 AZR 826/13 —juris, mwN.) . Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zeitliche Begrenzung des Clearingverfahrens nicht an. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Versetzung der Klägerin noch um eine Maßnahme, die sich aus der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung ergab, sodass der Sozialplan für diese Maßnahme gilt. Diese war nicht von der Durchführung des Clearingverfahrens abhängig. Die Beklagte hätte es ansonsten in der Hand, auch mit der zeitlichen Begrenzung des Clearingverfahrens alle Ansprüche aus dem Sozialplan zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich schließlich auch um einen Anspruch aus diesem Sozialplan, der noch nicht erfüllt war, sodass der vorstehende Sozialplan trotz der erst nach dem 31. Mai 2021 vorgenommenen Versetzung der Klägerin noch auf diese Maßnahme Anwendung fand (so zum Ganzen bereits zutreffend ArbG Frankfurt a.M., 7. Juli 2022 - 25 Ca 1107/22 — nv.). Der eingeklagte Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen, da die Parteien teils obsiegen, teils unterliegen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes iHv. 27.000 € entspricht 15.000 € für den Hauptantrag und 12.000 € für den Hilfsantrag. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung (§ 64 Abs. 3 ArbGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Beklagte ist eine deutsche Fluggesellschaft. Die Klägerin ist seit dem 10. Januar 2000, zuletzt als Checkin Professional in Teilzeit zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.574€ am sog. HUB in A bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 31. Mai 2021 war sie in der sog. dezentralen Station B beschäftigt. Im Jahr 2015 traf die Beklagte die unternehmerische Entscheidung, den Eigenbetrieb ihrer dezentralen Stationen zum 31. Mai 2021 vollständig zu beenden. Im Anschluss daran schloss sie mit allen lokalen Betriebsräten der dezentralen Stationen im gleichen Jahr eine Rahmenvereinbarung zur Schließung aller dezentralen Stationen ab. Ferner vereinbarte die Beklagte mit den lokalen Betriebsräten der dezentralen Stationen über die geplanten Betriebsänderungen jeweils einen Interessenausgleich und Sozialplan im Jahr 2015. Mit dem Betriebsrat der hier maßgeblichen dezentralen Station B wurde der als Anlage B9 (BI. 47 ff. d. A.) vorgelegte Interessenausgleich und der als Anlage K6 (BI. 56 ff. d. A.) vorgelegte Sozialplan vereinbart (im Folgenden: „Sozialplan"). In dem Sozialplan heißt es u.a. wie folgt: 3. Sozialverträgliche HR-Maßnahmen zur Unterstützung der Fluktuation: a) HR-Maßnahmen (6) HUB-Wechsel C bietet allen Mitarbeitern der Station HAJ ST im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gleichwertige Arbeitsplätze an den HUBs A und D an und unterstützt sie bei einem Wechselwunsch. Mitarbeiter, die bis zum 31.05.2016 verbindlich ihren Wechselwunsch gegenüber dem zuständigen Personalmanagement anzeigen und bis zum 30.9.2016 den Wechsel nach D oder A vollziehen, haben einen Anspruch auf den Wechsel in eine vergleichbare Funktion. Vergleichbar im Sinne dieser Regelung ist eine Stelle dann, wenn sie dem gleichen tariflichen Jobprofil nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag Vergütungssystem der C zugeordnet ist (z.B. Professional Service 1 -' Professional Service 1, Allrounder Service 2 --* Allrounder Service 2 oder Professional Operations 1 a Professional Service 1). Bei AT-Mitarbeitern richtet sich die Vergleichbarkeit nach der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung AT Beschäftigungsbedingungen. Standortwünsche der Mitarbeiter werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt. Sollte sich durch einen Wechsel gemäß dieser Ziffer der Arbeitsweg für den Mitarbeiter verlängern, so erhält der Mitarbeiter eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 15.000,00€ brutto. (...) 4. Clearing Das Mitarbeiterclearing wird zum 01.06.2020 eröffnet. Dem Clearingverfahren unterliegen alle Mitarbeiter, die keine zum Zeitpunkt der Schließung der Station das aktive Arbeitsverhältnis beendende HR-Maßnahme gemäß Ziff. 3. a) (Rentenferne Aufhebungsverträge, Rentennahe Aufhebungsverträge, Altersteilzeitverträge, HUB-Wechsel sowie Boden-Bordwechsel) in Anspruch genommen haben und die damit aufgrund des Entfalls des Arbeitsplatzes zum Schließungszeitpunkt von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind. Dem Clearingverfahren unterliegen außerdem alle Mitarbeiter, die nicht zum Schließungszeitpunkt aus dem Unternehmen ausscheiden werden oder bereits ausgeschieden sind. Die Umsetzung des Clearingverfahrens erfolgt gemäß der Betriebsvereinbarung Konzern-Vermittlungsprozess (Clearingverfahren) vom 27.09.2012. Ziel des Clearingverfahrens ist es, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Mitarbeitern alternative Beschäftigungsangebote innerhalb des Konzerns zu unterbreiten. Im Fall einer Versetzung an einen anderen Standort bzw. im Fall der Zuweisung einer anderen Tätigkeit an einem anderen Standort durch Anderungskündigung, erhält der Mitarbeiter zur Abgeltung sämtlicher Verset-zungsfolgekosten eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 12.000.- € brutto. Darüber hinaus gehende Erstattungsansprüche bestehen nicht. Sollte eine Vermittlung im Rahmen des Clearingverfahrens auf einen zumutbaren Arbeitsplatz nicht möglich sein oder ein Mitarbeiter einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnen, so kann C als Ultima Ratio das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen. Mitarbeiter, die im Rahmen des Clearingverfahrens einen zumutbaren angebotenen Arbeitsplatz ablehnen, haben keinen Anspruch auf Abfindung gemäß Ziff. 3. a) (1) dieses Sozialplans. Zum 1. Juni 2020 eröffnete die Beklagte das vorgenannte Clearingverfahren. Unter dem 2. November 2021 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat einen Rahmen-Sozialplan wegen der Betriebsänderung im Rahmen des Programms ReNew der C (Anlage K4, BI. 26 ff. d. A., im Folgenden: „Rahmen-Sozialplan"). In dem vorgenannten Rahmen-Sozialplan ist u.a. folgendes geregelt: „Präambel Mit Interessenausgleich vom 02.11.2021 haben die Parteien die Betriebsänderung im Rahmen des Programms ReNew der C vereinbart. Vor diesem Hintergrund dient diese Vereinbarung dem Ausgleich bzw. der Minderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Mitarbeitenden aus Anlass der Betriebsänderung entstehen können. § 1 Geltungsbereich Dieser Rahmen-Sozialplan gilt für Mitarbeitende der C (sog. Bereich Boden) mit Ausnahme (... ) Dieser Rahmen-Sozialplan gilt nicht - für leitende Angestellte (... ) - für Mitarbeitende, soweit sie sich in Prozessarbeitsverhältnissen zu C befinden Mitarbeitende, denen auf Grundlage der Interessenausgleiche/So-zialpläne zur Beendigung der Eigenproduktion der Stationsbereiche B, E, F, G, H/I, J, K und L betriebsbedingt gekündigt wurde oder ggfs. noch wird und die Kündigungsschutzklage erhoben haben oder ggfs. noch erheben werden, werden im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens im Kündigungsschutzverfahren zwar ab diesem Zeitpunkt vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfasst, nicht jedoch hinsichtlich einer überörtlichen Versetzung und / oder Änderungskündigung von einem der vorgenannten Stationsbereiche an die Stationen A oder D. (...) C. Aufwandspauschale bei Zustimmung zum Wechsel des Arbeitsortes Mitarbeitende, deren Arbeitsplatz infolge der im Interessenausgleich vorgesehenen Restrukturierung an einen anderen Standort verlagert wird oder denen ein Arbeitsplatz an einem anderen Standort zugewiesen wird, erhalten eine einmalige Aufwandspauschale, deren Höhe sich wie folgt regelt: Erklärt der Mitarbeitende in der Zeit vom 01.01.2022 bis zum 30.04.2022 gegenüber C seine schriftliche Zustimmung (eingescannte Unterschrift genügt) zur Weiterbeschäftigung an dem anderen Standort, erhält er eine Aufwandspauschale in Höhe von 15.000 EUR brutto. (...) Die vorgenannten Beträge fallen nicht kumulativ an. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist, dass der neue Arbeitsort mehr als 100 km vom bisherigen Arbeitsort des Mitarbeitenden entfernt liegt und sich die Wegstrecke zwischen bisherigem Erstwohnsitz und neuem Arbeitsort erhöht. Mit Schreiben vom 26. September 2020 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. Mai 2021 aus, welche diese mittels Kündigungsschutzklage angriff. Mit Urteil vom 17. März 2021 obsiegte die Klägerin im Kündigungsschutzverfahren. Ein sich anschließendes Berufungsverfahren endete mit der Rücknahme der Berufung am 20. Januar 2021 durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 bot die Beklagte der Klägerin eine Prozessbeschäftigung ab dem 1. Juli 2021 am HUB A an und bat die Klägerin um ihr entsprechendes Einverständnis mit der Versetzung. Seit dem 1. Juni 2021 wird die Klägerin am HUB A beschäftigt. Inwieweit die Klägerin hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis erklärte oder aber mit den angebotenen Voraussetzungen der Versetzung nicht einverstanden war, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 29. April 2022 wurde die Klägerin durch die Beklagte bei gleichbleibender Beschäftigung, insbes. bei unverändertem Arbeitsort, der Organisationseinheit FRAU L/GPX4 zugeordnet. Mit Schreiben vom 7. April 2022 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 19. April 2022 zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von 15.000€ auf. Die Klägerin meint, aus dem Rahmen-Sozialplan oder dem Sozialplan habe sie einen Anspruch auf eine Einmalzahtung iHv. 15.000,00€, hilfsweise auf Versetzungsfolgekosten iHv. 12.000,00€. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2022 zu zahlen. 2. Hilfsweise, für den Fall das Unterliegens mit dem Antrag zu 1 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. -7- Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlich geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).