Beschluss
9 BV 7/20
ArbG Frankfurt 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2020:0701.9BV7.20.00
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Leitsätze
Der Zustimmungsverweigerungsgrund des §§99 Abs.2 Nr. 1 BetrVG ist nicht gegeben, wenn die für den Arbeitsantritt des Arbeitsnehmers aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrift zwingend erforderlichen Nachweises zum Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Einstellung des Arbeitsnehmers nicht vorliegen.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers A als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC als erteilt gilt.
2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers B als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC als erteilt gilt.
3. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers C als Frachtabfertiger in das Gewerk FAL als erteilt gilt.
4. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers D als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC als erteilt gilt.
5. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers E als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U als erteilt gilt.
6. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers F als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U als erteilt gilt.
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U als erteilt gilt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zustimmungsverweigerungsgrund des §§99 Abs.2 Nr. 1 BetrVG ist nicht gegeben, wenn die für den Arbeitsantritt des Arbeitsnehmers aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrift zwingend erforderlichen Nachweises zum Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Einstellung des Arbeitsnehmers nicht vorliegen. 1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers A als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC als erteilt gilt. 2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers B als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC als erteilt gilt. 3. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers C als Frachtabfertiger in das Gewerk FAL als erteilt gilt. 4. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers D als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC als erteilt gilt. 5. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers E als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U als erteilt gilt. 6. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers F als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U als erteilt gilt. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U als erteilt gilt Die Beteiligten streiten um den Eintritt der Zustimmungsfiktion bzw. die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu elf Einstellungen sowie um die Frage, ob die vorläufige Durchführung der Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Frachtabfertigungsunter-nehmen mit Sitz am Flughafen H, das mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der in dem Betrieb gebildete Betriebsrat. In den von der Arbeitgeberin für die Position des Frachtabfertigers veröffentlichten Ausschreibungen heißt es, eine gültige ZUP, der Gefahrgutschein DGR Kat. 7/8 und die Luftsicherheitsschulung 11.2.3.9 seien bei Arbeitsantritt zwingend erforderlich. Bei der geforderten ZUP handelt es sich um eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde. Erst wenn sie erteilt ist, kann der Mitarbeiter eine Luftsicherheitsschulung bei einem externen Anbieter durchführen. Der DGR Kat. 7/8 ist ein Gefahrgutschein, der im Rahmen einer eintägigen Schulung erlangt wird. Die Erlangung dieser Zertifikate ist für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin zwingend erforderlich, um seitens der I bzw. des Luftfahrtbundesamtes für den Zutritt auf das Flughafengelände freigeschaltet zu werden. Ohne Vorliegen der angeführten Zertifikate ist ein Arbeitsantritt auf dem Flughafengelände bei der Arbeitgeberin nicht möglich. Die Arbeitgeberin beantragte mit dem Betriebsrat am 23. Dezember 2019 übersandten Schreiben (BI. 25 ff. d. A.) und mit Schreiben vom 23. Januar 2020 (BI. 103 ff., 123 ff. d. A.), vom 24. Januar 2020 (BI. 110 d. A.), vom 5. Februar 2020 (Anlagenkonvolut ASt 18 ff., Anlagenband) sowie vom 6. Februar 2020 (Anlagenkonvolut ASt 21, Anlagenband) die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten befristeten Einstellung von 11 Arbeitnehmern als Frachtabfertiger. Angaben zum Vorliegen der Zuverlässigkeitsüberprüfung, des Gefahrgutscheins und der Luftsicherheitsschulung enthielten die Anhörungsschreiben überwiegend nicht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 (BI. 52 ff. d. A.), vom 31. Januar 2020 (BI. 115 ff. d. A.) sowie vom 10. Februar 2020 (Anlagenkonvolut ASt 23, Anlagenband) erklärte der Betriebsrat, er stimme den Einstellungen nicht zu. Zur Begründung führte er jeweils aus, dass die Anhörungsunterlagen nicht vollständig seien. Weder die Zuverlässigkeitsüberprüfung, noch die Gefahrgutzertifikate lägen den Anhörungsunterlagen bei. Diese seien jedoch für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Anhörung erforderlich. Mit ihrem am 8. Januar 2020 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und mit Schriftsätzen vom 7. Februar 2020 sowie vom 21. Februar 2020 erweiterten Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung des Eintritts der Zustimmungsfiktion sowie hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Einstellung der elf Arbeitnehmer nebst Feststellung ihrer dringenden Erforderlichkeit. Nach entsprechender Antragsrücknahme bzw. Erledigungserklärung hat das Gericht das Verfahren mit Beschlüssen vom 2. Juni 2020 (BI. 205 d. A.) sowie vom 1. Juli 2020 (BI. 208 d. A.) hinsichtlich der Arbeitnehmer J, K, L und M eingestellt. Die Arbeitgeberin ist im Wesentlichen der Auffassung, sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß zu den beabsichtigten Einstellungen angehört und er habe seine Zustimmung nicht binnen Wochenfrist ordnungsgemäß verweigert, so dass die Zustimmungsfiktion eingetreten sei. Eine Vorlage der Zertifikate, die gemäß der Ausschreibung erst bei Arbeitsantritt vorliegen müssten und ohne die eine Arbeitsaufnahme nicht erfolgen könne, sei im Rahmen der Betriebsratsanhörung nicht erforderlich. Die Arbeitgeberin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers A als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers A als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC zu ersetzen. Festzustellen, dass die vorläufige Umsetzung der aus dem vorgenannten Antrag ersichtlichen Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers B als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers B als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC zu ersetzen. Festzustellen, dass die vorläufige Umsetzung der aus dem vorgenannten Antrag ersichtlichen Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 0. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers C als Frachtabfertiger in das Gewerk FAL als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers C als Frachtabfertiger in das Gewerk FAL zu ersetzen. Festzustellen, dass die vorläufige Umsetzung der aus dem vorgenannten Antrag ersichtlichen Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers D als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers D als Frachtabfertiger in das Gewerk LCCC zu ersetzen. Festzustellen, dass die vorläufige Umsetzung der aus dem vorgenannten Antrag ersichtlichen Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers E als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers E als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U zu ersetzen. Festzustellen, dass die vorläufige Umsetzung der aus dem vorgenannten Antrag ersichtlichen Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers F als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers F als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U zu ersetzen. Festzustellen, dass die vorläufige Umsetzung der aus dem vorgenannten Antrag ersichtlichen Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. 7. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers G als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U als erteilt gilt. Hilfsweise: Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers G als Frachtabfertiger in das Gewerk LCC B/U zu ersetzen. Festzustellen, dass die vorläufige Umsetzung der aus dem vorgenannten Antrag ersichtlichen Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, ihm seien zusätzlich zu den Bewerbungsunterlagen auch sämtliche Zertifikate vorzulegen. Nur so könne er prüfen, ob ein Zustimmungs-verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 4 BetrVG vorliege. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. 1. Die Anträge sind zulässig. Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG und hinsichtlich der Beteiligtenfähigkeit der Arbeitgeberin und des Betriebsrats bestehen keine Bedenken. 2. Die auf die Feststellung des Eintritts der Zustimmungsfiktion gerichteten Hauptanträge sind auch begründet. In dem Betrieb sind regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und bei den Einstellungen handelt es sich um personelle Maßnahmen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, so dass die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten personellen Maßnahmen einholen muss. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den verfahrensgegenständlichen Einstellungen gilt als erteilt, da der ordnungsgemäß unterrichtete Betriebsrat der Arbeitgeberin die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitgeteilt hat, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. a) Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber, da nur sie die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Gang setzt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten sowie unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Der Umfang der Unterrichtung bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Die Unterrichtungs- und Vorlagepflichten nach § 99 Abs. 1 BetrVG dienen dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Zustimmungsverweigerungsrecht sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat daher so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09- NZA 2011, 418). Eine Unterrichtung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, setzt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht in Gang. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Einstellungen vor. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat mit diesem am 23. Dezember 2019 übersandten Schreiben und mit Schreiben vom 23. Januar 2020, vom 24. Januar 2020, vom 5. Februar 2020 sowie vom 6. Februar 2020 unter Vorlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen über die Person des Bewerbers, den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung hinreichend unterrichtet. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats mussten ihm die von ihm geforderten Zertifikate (gültige ZUP, Gefahrgutschein und Luftsicherheitsschulung) im Rahmen der Unterrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden. Zu den gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören nach den obigen Grundsätzen nur solche Dokumente, die es dem Betriebsrat ermöglichen, auf Grund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist. Zustimmungsverweigerungsgründe in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. aa) Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Un-fallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde. Ein solcher Verstoß gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungs-vorschrift oder eine behördliche Anordnung bei Einstellung der in den Anträgen benannten Arbeitnehmer als Frachtabfertiger ist nicht zu befürchten. Wie sich aus dem unbestrittenen Vortrag der Arbeitgeberin und den Stellenbeschreibungen ergibt, müssen die erforderlichen Zertifikate zwingend bei Arbeitsantritt vorliegen. Eine ID-Card-Bestellung und die damit verbundene Freischaltung für die Gewerke kann nur mit den notwendigen Zertifikaten getätigt werden. Da Frachtabfertiger ohne die erforderlichen Zertifikate das Flughafengelände und damit ihren Arbeitsplatz nicht betreten können, ist bereits rein faktisch ein Verstoß der Arbeitgeberin gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvor-schrift oder eine behördliche Anordnung durch die Einstellung neuer Mitarbeiter ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Einstellung nur dann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern kann, wenn nach dem Zweck der verletzten Norm die geplante Einstellung ganz unterbleiben muss (vgl. BAG 30. September 2014 — 1 ABR 79/12 — NZA 2015, 240). Dies ist nicht der Fall. § 7 Abs. 6 LuftSiG sieht vor, dass einer Person ohne positive Zuverlässigkeitsüberprüfung kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden darf oder sie ihre Tätigkeiten nicht aufnehmen darf. Zweck der Vorschrift ist also gerade nicht die gänzliche Untersagung der Einstellung eines Arbeitnehmers, der über keine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügt, sondern lediglich die Verhinderung eines Einsatzes im Sicherheitsbereich des Flughafens. Gleiches gilt für den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Luftsicher-heitsschulung. Auch die Pflicht zur Vorlage eines gültigen Gefahrgutscheins bezweckt nicht die Verhinderung der Einstellung des Arbeitnehmers an sich, sondern lediglich die Untersagung der Abfertigung von Gefahrgütern ohne entsprechende Qualifikation. bb) Auch ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Nachteile in diesem Sinne hat der Betriebsrat weder benannt, noch sind sie ersichtlich. Insbesondere kann die Einstellung eines neuen Mitarbeiters, der nicht im Besitz der erforderlichen Zertifikate ist, kein Sicherheitsrisiko für andere im Betrieb tätige Mitarbeiter darstellen, da er den Sicherheitsbereich des Flughafens überhaupt nicht betreten darf. cc) Auch eine ungerechtfertigte Benachteiligung des jeweils betroffenen Arbeitnehmers durch die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 hat der Betriebsrat weder benannt, noch ist sie ersichtlich. b) Die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eingetreten, da der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nicht unter „Angabe von Gründen" im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erklärt hat. Seine Stellungnahmen vom 30. Dezember 2019, vom 31. Januar 2020 sowie vom 10. Februar 2020 sind nicht hinreichend begründet. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung schriftlich mitzuteilen, wenn er die Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Maßnahme verweigern will. Der Betriebsrat genügt seiner Begründungspflicht schon dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm angegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich (vgl. BAG 13. Mai 2014 — 1 ABR 9/12 — NZA-RR 2015, 23). Letzteres ist der Fall. Den Schreiben des Betriebsrats vom 30. Dezember 2019, vom 31. Januar 2020 sowie vom 10. Februar 2020 kann eine Begründung für die verweigerte Zustimmung zu den verfahrensgegenständlichen Einstellungen nicht entnommen werden. Der Betriebsrat stützt sich in den genannten Schreiben allein darauf, dass die Anhörungsunterlagen mangels Vorlage der Zertifikate nicht vollständig seien und die Anhörung daher nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden könne. Einen Verweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG hat er nicht angeführt und es erscheint auch nicht als möglich, dass er mit der von ihm angegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. 3) Die auf Zustimmungsersetzung und Feststellung der dringenden Erforderlichkeit gerichteten Hilfsanträge fallen angesichts des Obsiegens mit den jeweiligen Hauptanträgen nicht zur Entscheidung an. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.