Beschluss
19 BV 408/18
ArbG Frankfurt 19 BV 408/18. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0228.19BV408.18.00
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Leitsätze
Erstinstanzlich erfolgloser Antrag von Mitgliedern des Betriebsrats gegen den Betriebsrat und die Arbeitgeberin auf Überlassung von Schlüsseltranspondern für Räume des Betriebsrats
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstinstanzlich erfolgloser Antrag von Mitgliedern des Betriebsrats gegen den Betriebsrat und die Arbeitgeberin auf Überlassung von Schlüsseltranspondern für Räume des Betriebsrats Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten über den Zugang zu Räumen des Betriebsrats. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) - 7) (im Folgenden: Antragsteller) sind Mitglieder des zuletzt neu gewählten und konstituierten Betriebsrats, des Beteiligten zu 9) (im Folgenden: Betriebsrat), im Betrieb der Beteiligten zu 8) (im Folgenden: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin stellt dem Betriebsrat verschiedene Räume für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung. Auf den der Klageschrift beigefügten Raumplan (BI. 9 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Das Büro ... ist das Sitzungszimmer des Arbeitszeitausschusses. Das Zimmer ...1 ist das Büro der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats. Raum … 2 ist das Sekretariat des Betriebsrats. Das Zimmer … 3 wird derzeit als Büro des Betriebsratsvorsitzenden genutzt. Das Büro … 4 ist das Büro des Beteiligten zu 1). Zum Betreten jedes der Räume ist ein Zugangsschlüssel in Form eines Zugangstransponders erforderlich, der für die jeweiligen zu betretenden Räume bzw. deren Türschlösser codiert sein muss. Die Arbeitgeberin gewährt den Betriebsratsmitgliedern solche für den jeweiligen Raum codierten Transponder bei Vorliegen eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. Jeder der Antragsteller hat einen Transponder, der auf den Raum ...4 codiert ist. Die restlichen Räume lassen sich mit dem Transponder nicht öffnen. Jedenfalls im Sekretariat des Betriebsrats befinden sich Unterlagen des Betriebsrats in Papierform. Der Betriebsrat verfügt über eine Sekretärin, die in Vollzeit tätig ist. Das Sekretariat des Betriebsrats ist zumindest während der Anwesenheitszeiten der Sekretärin ganztägig geöffnet. Die Dateien und Protokolle des Betriebsrats sind jedenfalls grundsätzlich auch auf dem betriebsratseigenen Laufwerk M verfügbar, zu dem alle Betriebsratsmitglieder, auch die Antragsteller, jederzeit Zugriff haben. Die Antragsteller begehren mit dem vorliegenden Verfahren Zugang zu weiteren Räumen des Betriebsrats, um Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats zu nehmen. Die Antragsteller behaupten, auf dem betriebsratseigenen Laufwerk M befänden sich nicht alle in Papierform vorliegenden Unterlagen; so seien dort die BEM-Unterlagen nicht vollständig zu finden. Die Antragsteller sind der Auffassung, es sei für die Betriebsratsarbeit unbedingt erforderlich, Zugang zu den Unterlagen des Betriebsrats zu haben, die sich nach ihrer Kenntnis wenigstens auch in den Räumen des Betriebsrats befänden. Aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergebe sich ein Anspruch der Antragsteller auf Zurverfügungstellung entsprechender Zugangsschlüssel. Die Formulierung „jederzeit" bedinge, dass jedes Betriebsratsmitglied ein ständiges Zugangsrecht zu Betriebsratsräumen haben müsse, um entsprechende Unterlagen des Betriebsrats bzw. seiner Ausschüsse einsehen zu können. Auch die Arbeitgeberseite sei in Anspruch zu nehmen, weil der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG für die Bereitstellung von Räumlichkeiten zuständig und dazu verpflichtet sei. Die Antragsteller beantragen zuletzt: 1. Die Antragsgegner werden verpflichtet, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, den Beteiligten zu 1) bis 7) Zugang zu den Räumen ...3, ...2, ...1 sowie ...5 im Betrieb der Beteiligten zu 8) zu gewähren mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für die vorgenannten Räume codierten Schlüsseltransponders, der Beteiligte zu 9) durch Stellung eines Antrages für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8). 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1. wird ein Zwangsgeld, hilfsweise Ordnungsgeld, festgesetzt, hilfsweise angedroht. 3. Der Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, ihr gegenüber bestünden keine Ansprüche aus § 34 Abs. 3 BetrVG. § 34 Abs. 3 BetrVG regele ein Einsichtnahmerecht einzelner Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Betriebsrat. Den ihr gegenüber bestehenden Anspruch aus § 40 BetrVG erfülle sie, indem sie dem Betriebsrat Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Dieser Anspruch stehe dem Betriebsrat als Organ zu, nicht einzelnen Betriebsratsmitgliedern. Die Arbeitgeberin könne auch Schlüsseltransponder für die Räumlichkeiten des Betriebsrats nicht auf Aufforderung einzelner Betriebsratsmitglieder freischalten, ohne dass es nach ihrer Kenntnis einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats gebe. Der Betriebsrat meint, den Antragstellern stünden keine weitergehenden Zutrittsrechte zu. Er behauptet, alle Unterlagen in Papierform befänden sich im Sekretariat des Betriebsrats. Er meint des Weiteren, die Antragsteller würden sich zur Begründung ihres Antrags mit pauschalen Behauptungen begnügen. Ihr Recht aus § 34 Abs. 3 BetrVG, auf die auf Datenträgern gespeicherten Dateien des Betriebsrats zuzugreifen, werde nicht beschränkt. Auch sei das Sekretariat ausreichend besetzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO). Die Anträge sind zurückzuweisen. Sie sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anträge genügen den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit. Sie sind auslegungsfähig. Sie sind dahin zu verstehen, dass vom Beteiligten zu 8) verlangt wird, bei der Beteiligten zu 9) einen für die genannten Räume codierten Schlüsseltransponder zu beantragen, den die Beteiligte zu 9) den Antragstellern aushändigen soll. So verstanden, lassen Sie noch hinreichend erkennen, was Gegenstand der begehrten Verpflichtung ist. 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben gegen den Betriebsrat und die Arbeitgeberin keine Ansprüche auf Zurverfügungstellung von für die Betriebsratsräume codierten Schlüsseltranspondern. a) Ansprüche gegen die Arbeitgeberin bestehen nicht. Insbesondere folgen solche nicht aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Der sich aus dieser Bestimmung ergebende Anspruch auf Zurverfügungstellung von Räumen steht dem Betriebsrat als Organ zu, nicht aber einzelnen Mitgliedern (Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 40 BetrVG Rn. 108). b) Auch Ansprüche gegen den Betriebsrat auf Zurverfügungstellung von Schlüsseltranspondern durch Stellung eines entsprechenden Antrags bei der Arbeitgeberin bestehen nicht. Sie folgen insbesondere nicht aus § 34 Abs. 3 BetrVG. Nach dieser Bestimmung haben die Mitglieder des Betriebsrats das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. aa) In bestimmten Fällen kann sich aus § 34 Abs. 3 BetrVG auch ein Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Überlassung von Schlüsseln (bzw. Schlüsseltranspondern) für das Betriebsratsbüro ergeben (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 — 13 TaBV 11/12). Allerdings lässt sich nicht allgemein aus dem BetrVG oder speziell aus § 34 As. 3 BetrVG ein grundsätzlicher Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf die Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro ableiten. Das BetrVG trifft allgemein über solche Fragen, die im weitesten Sinne in den Bereich der Selbstorganisation des Betriebsrates fallen, keine Aussagen. Ein solcher Anspruch kann sich nur als mittelbarer Reflex aus dem Einsichtnahmerecht aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergeben, wenn dies zum einen sonst nicht sichergestellt werden kann und es andererseits dem Betriebsrat in einer solchen Weise tatsächlich möglich und zumutbar ist, einem Betriebsratsmitglied einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro zu überlassen, so dass jede andere Vorgehensweise eine verbotene Schikane darstellen würde (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 — 13 TaBV 11/12). bb) Gemessen daran besteht vorliegend kein Anspruch der Antragsteller auf Zurverfügungstellung von Schlüsseltranspondern. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass eine jederzeitige Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats nicht sichergestellt ist, wenn die Antragsteller keinen Zugang zu den Räumen ...5, ...1, ...2 und ...3 haben. Die Möglichkeit der jederzeitigen Kenntnisnahme aller Unterlagen ist vorliegend auch ohne jederzeitigen Zugang zu den verfahrensgegenständlichen Räumen ausreichend sichergestellt. Zum einen sind die Unterlagen des Betriebsrats — anders als etwa in dem der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 20. Februar 2013 zugrundeliegenden Fall — jedenfalls im Grundsatz elektronisch zugänglich. Dies genügt für einen jederzeitigen Zugriff im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG. Soweit im Einzelfall Unterlagen nicht elektronisch zur Verfügung stehen sollten — die Antragsteller nennen als konkretes Beispiel lediglich die besonders sensiblen BEM-Unterlagen — ergibt sich daraus möglicherweise ein konkret auf diese Unterlagen bezogener Anspruch aus § 34 Abs. 3 BetrVG, aber kein genereller Zutrittsanspruch für alle Betriebsratsräume. Zum anderen ist das Sekretariat des Betriebsrats — auch hierin liegt ein Unterschied zu dem der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 20. Februar 2013 zugrundeliegenden Fall — mit einer Vollzeitkraft besetzt und daher grundsätzlich ganztags zugänglich. Hieran ändert auch das Argument der Antragsteller nichts, dass das Sekretariat etwa in Krankheitszeiten nicht besetzt ist. Wie der von ihnen vorgelegte Aushang zeigt, war auch in diesem Fall über die Betriebsratskollegen im Büro ...5 ein Zugang möglich. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, auch in den übrigen Betriebsratsräumen befänden sich Unterlagen des Betriebsrats, ist dem Vorbringen der Antragsteller kein einziges konkretes Beispiel zu entnehmen, das insoweit Anlass zu einer anderen Entscheidung oder zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gegeben hätte. Soweit die Antragsteller behaupten, im Oktober 2018 habe eine Bewerbermatrix nicht eingesehen werden können, die sich im Büro des Betriebsratsvorsitzenden befunden hätte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht elektronisch einsehbar gewesen wäre. Jedenfalls in Kombination dieser beiden Gesichtspunkte ist ein „jederzeitiger" Zugang zu den Unterlagen des Betriebsrats ausreichend sichergestellt. Weitergehende Rechte, insbesondere ein unmittelbares Zugangsrecht, räumt § 34 Abs. 3 BetrVG den Mitgliedern des Betriebsrats nicht ein. Die Kammer sieht insofern mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anlass, in die interne Organisation des Betriebsrats einzugreifen.