Beschluss
16 TaBV 67/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0909.16TABV67.19.00
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Leitsätze
1. Aus § 34 Absatz 3 BetrVG ergibt sich ein Anspruch von Mitgliedern des Betriebsrats auf Überlassung eines sog. Schlüsseltransponders für das Sekretariat des Betriebsrats.
2. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Betriebsrat, nicht gegen den Arbeitgeber.
3. Die Androhung von Zwangsmitteln kann gegenüber dem Betriebsrat nicht verlangt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2019 – 19 BV 408/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beteiligte zu 9 wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1-7 Zugang zu dem Raum 2.102 mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für den vorgenannten Raum codierten Schlüsseltransponders zu gewähren durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 34 Absatz 3 BetrVG ergibt sich ein Anspruch von Mitgliedern des Betriebsrats auf Überlassung eines sog. Schlüsseltransponders für das Sekretariat des Betriebsrats. 2. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Betriebsrat, nicht gegen den Arbeitgeber. 3. Die Androhung von Zwangsmitteln kann gegenüber dem Betriebsrat nicht verlangt werden. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2019 – 19 BV 408/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Der Beteiligte zu 9 wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1-7 Zugang zu dem Raum 2.102 mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für den vorgenannten Raum codierten Schlüsseltransponders zu gewähren durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über den Zugang von Mitgliedern des Betriebsrats zu den Räumlichkeiten des Betriebsrats. Die Antragsteller zu 1-7 sind Mitglieder des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 8) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 9). Der Arbeitgeber stellte dem Betriebsrat verschiedene Räume zur Verfügung; insoweit wird auf Bl. 9 der Akte Bezug genommen. Der Raum 2.102 ist das Sekretariat des Betriebsrats, in dem sich sämtliche Unterlagen des Betriebsrats, die Postfächer der Mitglieder des Betriebsrats und das Kopier-/Scanner-, Faxgerät befinden. Der Raum 2.103 ist das Büro des Betriebsratsvorsitzenden, der Raum 2.101 das Büro der freigestellten Betriebsratsmitglieder A und B, der Raum 2.104 ist das Büro des -ebenfalls freigestellten- Antragstellers zu 1. Jeder der Antragsteller hat einen Transponder, der auf den Raum 2.104 codiert ist. Die übrigen Räume lassen sich mit dem Transponder nicht öffnen. Die Antragsteller arbeiten teilweise auch im Schichtdienst. In der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 16:30 Uhr ist das Sekretariat mit der Sekretärin besetzt. Die Antragsteller haben die Zurverfügungstellung von Zugangsschlüsseln in Form von so genannten Transpondern für die genannten Räume begehrt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 28. Februar 2019 (Bl. 105-106R der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 106R-107Rder Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 27. März 2019 zugestellt. Er hat dagegen am 18. April 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 27. Juni 2019 am 27. Juni 2019 begründet. Der Antragsteller sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass zur Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse nach § 34 Abs. 3 BetrVG ein jederzeitiger Zugang erforderlich sei. Da die Antragsteller teilweise im Schichtdienst zu Zeiten arbeiteten, zu denen das Sekretariat nicht besetzt ist, sei zur Gewährleistung jederzeitigen Zugangs zu den Unterlagen des Betriebsrats die Freischaltung des Schlüsseltransponders erforderlich. Sie behaupten, es stünden nicht sämtliche relevanten Unterlagen auch elektronisch auf dem Laufwerk M zur Verfügung. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2019 – 19 BV 408/18- 1. die Antragsgegner zu verpflichten, hilfsweise die Antragsgegner als Gesamtschuldner, den Beteiligten zu 1-7 Zugang zu den Räumen 2.103, 2.102, 2.101 sowie 2.099 im Betrieb der Beteiligten zu 8 zu gewähren mittels Zurverfügungstellung eines entsprechenden Zugangsschlüssels in Form eines für die vorgenannten Räume codierten Schlüsseltransponders, der Beteiligte zu 9 durch Stellung eines Antrags für den Schlüsseltransponder bei der Beteiligten zu 8; 2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Z. 1 ein Zwangsgeld, hilfsweise Ordnungsgeld, festzusetzen, hilfsweise anzudrohen, Der Betriebsrat und der Arbeitgeber beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Für die bestimmten Betriebsratsmitgliedern persönlich zugeordneten Räume bestehe kein Zutrittsrecht, zumal sich dort keinerlei Unterlagen des Betriebsrats befänden. Auch für das Sekretariat müsse kein Zugang in Form eines Transponders eingeräumt werden, da dieses ausreichend besetzt sei. Die Assistentin des Betriebsrats sei eine Vollzeitkraft. Auch insoweit hätten die Antragsteller keinen Vorfall vorgetragen, bei dem ein Zugriff auf Unterlagen aufgrund des geschlossenen Sekretariats nicht möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragsteller sind antragsbefugt, weil sie eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen, nämlich jederzeitigen Zugang zu sämtlichen dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zugewiesenen Räumen durch Freischaltung eines Schlüsseltransponders. Die Anträge sind teilweise begründet. Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüsseltransponders für das Betriebsratssekretariat begründen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 20. Februar 2013 -13 TaBV 11/12- Rn. 29). Dies gilt zunächst in Bezug auf diejenigen Antragsteller, die im Schichtdienst arbeiten. Für sie ist im Rahmen der (ganztägigen) Öffnungszeiten des Betriebsratssekretariats (Raum 2.102), in dem sich sämtliche Unterlagen des Betriebsrats befinden, die jederzeitige Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats nicht gewährleistet, da sie auch außerhalb der Öffnungszeiten des Sekretariats arbeiten. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie vor 8:00 Uhr und nach 16:30 Uhr Unterlagen des Betriebsrats im Sekretariat (Raum 2.102) im Rahmen ihres jederzeitigen Einsichtsrechts nach § 34 Abs. 3 BetrVG einsehen möchten. Der Begründetheit des Antrags steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Betriebsrats sämtliche Unterlagen auch elektronisch auf dem Laufwerk M sämtlichen Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung stehen. Zwar erstreckt sich das Einsichtsrecht der Mitglieder des Betriebsrats nach § 34 Absatz 3 BetrVG auch auf elektronische Unterlagen (BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08). Hieraus folgt jedoch nicht, dass dies einem Einsichtsrecht in die entsprechenden Unterlagen in Papierform entgegensteht. Vielmehr können die Mitglieder des Betriebsrats „die Unterlagen“ einsehen. Dies meint nach dem Sinn und Zweck des § 34 Absatz 3 BetrVG sämtliche Unterlagen. Daraus folgt, dass –solange der Betriebsrat Unterlagen in Papierform vorhält - seine Mitglieder auch in diese Einsicht nehmen können, selbst wenn dieselben Informationen auch elektronisch verfügbar sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 20. Februar 2013 -13 TaBV 11/12- Rn. 33. Dort heißt es lediglich: „Es gibt insbesondere auch keine elektronische Zugangsweise, die einen Zugriff auf die Betriebsratsunterlagen gestatten würde.“ Dass die Möglichkeit einer elektronischen Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats vorrangig gegenüber einem Zugriff auf die Unterlagen in Papierform ist oder diesem sogar entgegen steht, vertritt das LAG Baden-Württemberg nicht. Auch soweit die Antragsteller nicht im Schichtdienst arbeiten, ist der Antrag in Bezug auf den Zugang zum Raum 2.102 begründet. Zwar erbringen sie ihre Arbeitsleistung während der ganztägigen Öffnungszeiten des Sekretariats und können zu diesen Zeiten grundsätzlich jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats nehmen. Andererseits weist Wolmerath in seiner Anmerkung in juris zu der Entscheidung der Kammer im vorangegangen einstweiligen Verfügungsverfahren (14.1.2019 - 16 TaBVGa 164/18) darauf hin, die betriebliche Lebenswirklichkeit lehre, dass es Zeiten gebe, in denen die Sekretärin im Unternehmen unterwegs oder kurzfristig erkrankt sei. Deshalb sei es ratsam, sämtlichen Betriebsratsmitgliedern entsprechend programmierte Transponder auszuhändigen. Diese Kritik überzeugt. Um eine jederzeitige Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats zu ermöglichen, ist jedem Betriebsratsmitglied – unabhängig von seiner persönlichen Arbeitszeit – ein Schlüsseltransponder zum Betriebsratssekretariat auszuhändigen. Im Übrigen ist der Antrag zu 1 gegenüber dem Betriebsrat unbegründet. In den weiteren im Antrag genannten Räumen befinden sich keine Betriebsratsunterlagen, so dass hierfür auch kein Schlüsseltransponder benötigt wird. Insgesamt unbegründet ist der Antrag zu 1 gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser ist nicht passivlegitimiert. Er stellt dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG bestimmte Räume zur Verfügung, über dessen Zuteilung und Zutritt der Betriebsrat als Gremium in eigener Verantwortung entscheidet. Hierauf hat der Arbeitgeber keinen Einfluss. Der Antrag zu 2 ist unbegründet. Die Androhung von Zwangsmitteln kann gegenüber dem Betriebsrat nicht verlangt werden. Betriebsverfassungsrechtliche Stellen sind nicht vermögensfähig. Deshalb scheiden gegen sie gerichtete Zwangsmaßnahmen aus, die ein Vermögen des Schuldners voraussetzen. Damit entfallen alle unmittelbar gegen diese Stelle gerichteten Zwangsmaßnahmen nach §§ 887, 888 und 890 ZPO auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung (Erfurter Kommentar-Koch, 18. Aufl., § 85 Rn. 2; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Auflage, Anhang 3, Arbeitsgerichtsgesetz, Rn. 62; Hessisches Landesarbeitsgericht 23. Mai 2018 -16 TaBVGa 102/18). III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Absatz 1, § 72 ArbGG.