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Urteil

13 Ca 1201/17

ArbG Frankfurt 13 Ca 1201/17. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2017:1026.13CA1201.17.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 2017 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtkräftigen Abschluss dieses Kündigungsschutzverfahrens als „Leiter Marktforschung'` weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.612,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird - soweit sie nicht kraft Gesetzes zugelassen ist - nicht ausdrücklich zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 2017 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtkräftigen Abschluss dieses Kündigungsschutzverfahrens als „Leiter Marktforschung'` weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.612,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird - soweit sie nicht kraft Gesetzes zugelassen ist - nicht ausdrücklich zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt. Die Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag, über den wegen des Eintritts der zulässigen innerprozessualen Bedingung zu entscheiden ist, begründet. A. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Die streitbefangene Kündigung hat das zwischen den Parteien unstreitig bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. I. Die Rechtswirksamkeit der streitbefangenen Kündigung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung, da sie nicht schon von Gesetzes wegen (vgl. §§ 7 KSchG) als von Anfang an rechtswirksam gilt. Der Kläger hat durch seine bei Gericht am 13. Februar 2017 eingegangene und bei der Beklagten am 27. Februar 2017 zugestellte Klage die dreiwöchige Klagefrist (vgl. § 4 S. 1 KSchG) gewahrt, die mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 30. Januar 2017 bei ihm zu laufen begonnen hat. Dass die Klage dann erst am 27. Februar 2017 und damit (wohl) erst nach Ablauf der Klagefrist bei der Beklagten zugestellt werden konnte, ist unschädlich. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, so tritt die Wirkung bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Da die Zustellung bei der Beklagten jedenfalls innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Dauer durchgeführt wurde, auf die der Kläger zudem keinen weiteren Einfluss mehr hatte, ist die Zustellung als im Sinne von § 167 ZPO „demnächst erfolgt" anzusehen. -7- II. Die Kündigung ist rechtsunwirksam, weil sie iSv. § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. 1. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, da der Kläger schon seit dem April 1995 und daher länger als sechs Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG) und dort mit 114 beschäftigten Arbeitnehmern mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG) eingesetzt worden sind. 2. Die streitbefangene Kündigung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - sozial ungerechtfertigt, weil sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) a) Dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, die eine Kündigung „bedingen", liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 32 mwN). aa) Ein kündigungsrechtlich relevanter Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann auch aus einer organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers folgen; dies selbst, wenn sie ökonomisch nicht zwingend geboten war. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur daraufhin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung faktisch umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer wirklich entfallen ist (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 33 mwN). bb) Läuft die unternehmerische Entscheidung - wie hier - auf eine Streichung von Stellen hinaus, die (auch) mit einer Umverteilung der den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben auf andere Arbeitnehmer -8- einhergeht, muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Gleiches gilt, soweit durch die Umsetzung der Unternehmerischen Entscheidung zwar einerseits Aufgaben entfallen, andererseits aber zusätzliche Aufgaben generiert werden. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, dh. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 34 mwN). Ohne diese Angaben ist nicht erkennbar, ob die behauptete unternehmerische Entscheidung überhaupt umsetzbar und damit og. Prognose im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt war. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen, ist aus dem (berücksichtigungsfähigen) Vorbringen der Beklagten ein betrieblicher Grund, der eine Beendigungskündigung rechtfertigen könnte, nicht gegeben. aa) Die von der Beklagten behauptete Organisationsentscheidung der „bedarfsorientierten Auslagerung der Marktforschung" und der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers sind deckungsgleich. Die Beklagte hat - jedenfalls nicht binnen der ihr gesetzten Auflagenfristen - dargetan, inwiefern bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Prognose hinreichend sicher getroffen werden konnte, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers dessen Beschäftigung durch die „bedarfsorientierte Auslagerung" vollständig in Wegfall geraten wird. Es fehlt an einem Vortrag dazu, wie diese unternehmerische Entscheidung umgesetzt werden soll. Insbesondere ist nicht dargetan, wie die gerade durch die nach der Behauptung der Beklagten geplante Beauftragung von externen Marktforschungen künftig anfallenden Arbeiten, verteilt werden sollen, also wer eben diese Arbeiten künftig ausführen soll und ausführen kann. Ebenso wenig ist dargetan, wie die unstreitig noch bei der Beklagten verbleiben Tätigkeiten des Klägers künftig auf andere Mitarbeiter ohne überobligatorische Arbeitsbelastungen verteilt werden können. bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. September 2017 erstmals zu den Zeitanteilen der vom Kläger geschuldeten Tätigkeit, dem Wegfall einzelner Tätigkeiten und ergänzend zur Umsetzung bzw. Umsetzbarkeit der unternehmerischen Entscheidung und insbesondere zum Anfall und der Verteilung gerade durch die künftige Umsetzung der behaupteten unternehmerische Entscheidung entstehender Arbeiten bzw. zur Umverteilung noch verbleibenden Arbeiten vorgetragen hat, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen und damit prozessual unbeachtlich. (1) Nach §§ 56 Abs. 2, 61 a Abs. 5 ArbGG muss schuldhaft verspäteter Sachvortrag zurückgewiesen werden, wenn nach der Überzeugung des Gerichts die Zulassung des nicht fristgerechten Vortrags den Rechtsstreit verzögert oder wenn die Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt. (2) Daneben anwendbar sind §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO (GMP/Schleusener § 56 ArbGG Rn. 2; LAG Köln 13.12.2012 - 6 Sa 640/12 - juris). Nach § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Nach § 282 Abs. 2 ZPO sind Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Gegners, mit der das rechtliche Gehör sichergestellt werden soll. Verspätet kann dabei auch ein in der Wochenfrist des § 132 ZPO erfolgender Sachvortrag sein, wenn die Replik des Gegners ergibt, dass dieser Vortrag nur noch verfahrensverzögernd, etwa wegen einer notwendigen Beweiserhebung, berücksichtigt werden könnte (vgl. Zöller/Greger § 282 ZPO Rn. 4 mwN). (3) Das Vorbringen der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 5. September 2017 ist verspätet iSd. §§ 56 Abs. 2, 61a Abs. 5 ArbGG bzw. unter Berücksichtigung der Nähe zum Kammertermin vom 11. September 2017 nicht rechtzeitig iSd. § 282 Abs. 2 ZPO. (a) , Das Gericht hat der Beklagten ausgehend von den Erörterungen im Gütetermin unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2017 und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumung eine dezidierte Auflage erteilt und ihr ua. aufgegeben, schriftsätzlich darzulegen, welche Aufgaben der Kläger bisher verrichtet hat, inwieweit diese Aufgaben fortbestehen bzw. inwieweit sie weggefallen sind und - soweit sie fortbestehen - inwieweit diese Aufgaben auf andere Mitarbeiter Übertragen sind, ohne dass diese überobligatorisch belastet werden (sh. Sitzungsniederschrift BI. 29 d.A.). Dieser Auflage ist die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2017 nur unzureichend nachgekommen. Erstmals mit Schriftsatz vom 5. September 2017, der am selben Tag um 23:45 Uhr beim Gericht eingegangen ist und von dem die Gegenseite per Fax eine Abschrift erhalten hat, hat die Beklagte substantiiert zu den bisher beim Kläger anfallenden Arbeiten und zur Umsetzbarkeit der behaupteten unternehmerischen Entscheidung schriftsätzlich vorgetragen. ( ) Überdies war unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 132 Abs. 1 ZPO (zur Berechnung der Wochenfrist Zöller/Greger § 132 ZPO Rn. 2) der Vortrag, auf den der Kläger ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben konnte, nicht so rechtzeitig, dass er die erforderliche Erkundigung noch vor der mündlichen Verhandlung einzuziehen vermocht hatte. (4) Die Verspätung des Vorbringens ist verschuldet und beruht sogar auf grober Nachlässigkeit. Der Beklagtenvertreter vermochte - auch auf Nachfrage im Kammertermin - nicht zu erklären, aufgrund welcher Umstände weder die mit Beschluss vom 11. April 2017 gesetzte Frist noch die sich aus § 132 Abs. 1 ZPO ergebende Frist gewahrt wurde. Vielmehr hatte die Beklagte ausreichend Zeit, binnen der gesetzten Frist vorzutragen; oder zumindest ihr ergänzendes Vorbringen so zeitig mitzuteilen, dass der Kläger die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermocht hätte. (5) Die Zulassung des verspäteten Vorbringens führte nach Auffassung der Kammer zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits. Mit seinem ihm nach § 283 ZPO durch Beschluss vom 11. September 2017 (sh. Sitzungsniederschrift BI. 108 d.A.) nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger ua. die Ausführungen der Beklagten zum Wegfall seiner Aufgaben und der Möglichkeit der Umverteilung nicht weggefallener bzw. durch die Umsetzung der von der Beklagten behaupteten unternehmerischen Entscheidung erst entstehender Aufgaben substantiiert bestritten, weshalb bei Berücksichtigung des Vorbringens eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen hätte stattfinden müssen. cc) Auch die im Schriftsatz der Beklagten vom 29. September 2017 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel konnten von der Kammer nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Gründe für die Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO sind nicht gegeben. Hierüber hat die Kammer am 23. Oktober 2017 in Kenntnis der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Schriftsätze beraten (vgl. dazu BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 3, BAGE 129, 89). B. Die Beklagte ist zudem entsprechend dem vom Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. verfolgten Klageziel verpflichtet, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits als „Leiter Marktforschung" weiter zu beschäftigen, da die streitgegenständliche Kündigung vom 30. Januar 2017 rechtsunwirksam ist. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG. Bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis tritt für die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens der Beschäftigungsanspruch nur dann zurück, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Beschäftigungsinteresse des gekündigten Arbeitnehmers einerseits und dem Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses andererseits ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Dies ist in aller Regel aber nur für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens der Fall. Sobald — wie hier — ein Urteil eines Arbeitsgerichts die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung feststellt, überwiegt demgegenüber bei Fehlen sonstiger Abwägungsgesichtspunkte das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB „Beschäftigungspflicht`). C. Die Beklagte hat als unterlegene Partei nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist der Kläger zwar grundsätzlich verpflichtet, die dadurch ausgelösten Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Da aber der zurückgenommene Schleppnetzantrag keinen eigenen Wert hat, wirkt sich die Klagerücknahme mangels durch sie ausgelöster Kosten bei der Kostenverteilung nicht aus. D. Bei der nach § 61 Abs. 1 ArbGG gebotenen Wertfestsetzung ist unter Berücksichtigung des Bruttomonatsarbeitsentgelts des Klägers für den Kündigungsschutzantrag der für Bestandsstreitigkeiten maßgebliche Regelbetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zugrunde gelegt (§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG). Für den Weiterbeschäftigungsantrag ist eine weitere Bruttomonatsvergütung veranschlagt. E. Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen sind nicht ersichtlich. Einer gesonderten Zulassung der Berufung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags bedarf es auch deshalb nicht, weil sich deren Statthaftigkeit insoweit bereits aus § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG ergibt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers während der Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits. Der am xx.xx 1962 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten, die in A eine Werbeagentur betreibt, in der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, seit November 1995 als Arbeitnehmer tätig; und zwar zuletzt als Leiter Marktforschung. Er erhielt dafür eine Bruttomonatsvergütung iHv. 6.153,00 Euro. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 (BI. 23 - 25 d.A.), zugegangen am selben Tag, hörte die Beklagte den bei ihr im Betrieb in A gebildeten Betriebsrat zu einer von ihr beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung des Klägers an. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (BI. 9 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. September 2017. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 13. Februar 2017 eingegangen und bei der Beklagten am 27. Februar 2017 zugestellten Klageschrift (ZU = BI. 11 d.A.) wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung und begehrt hilfsweise seine Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens. Er hält die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt und ist der Auffassung, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Selbst bei Umsetzung der von der Beklagten behaupteten unternehmerischen Entscheidung entfalle die Tätigkeit des Klägers nicht vollständig. Zudem entstünden durch die behauptete „bedarfsorientierte Auslagerung" in erheblichem Umfang zusätzliche Aufgaben, die - soweit in der Vergangenheit bereits eine Fremdvergabe stattgefunden hat - in sein Aufgabengebiet fielen und die er weiterhin ausüben könne. Andere Mitarbeiter leisteten dauerhaft Überstunden und könnten diese Aufgaben daher nicht übernehmen. Der Kläger beantragt - nach Rücknahme des angekündigten Schleppnetzantrags - zuletzt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 2017 beendet wird; 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtkräftigen Abschluss dieses Kündigungsschutzverfahrens als „Leiter Marktforschung" weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hält die Kündigung für wirksam. Insbesondere sei sie durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 (eingegangen bei Gericht am selben Tag) behauptet die Beklagte, die in dem als Anlage B2 (BI. 48 f. d.A.) aufgeführten Tätigkeiten des Klägers hätten in den letzten Jahren stetig abgenommen, da bestimmte Entwicklungsarbeiten wie der Aufbau von Datenbanken oder die Entwicklung von Marktforschungstools abgeschlossen worden seien. Spiegelbildlich zum „allgemeinen Umsatzrückgang" sei auch sein Arbeitsvolumen zurückgegangen. Kündigungsgrund sei eine Umstrukturierung dergestalt, dass die Abteilung Marktforschung zum nächst möglichen Zeitpunkt ersatzlos wegfallen solle. Die Beklagte habe im Jahr 2016 einen Honorarumsatzrückgang gegenüber dem Jahr 2015 von 15% zu verzeichnen gehabt, dem spiegelbildlich ein entsprechender Rückgang des Arbeitsvolumens gegenüberstehe. Da für das Jahr 2017 noch keine belastbare Prognose für einen Auftragsaufschwung bestanden habe, habe die Beklagte Einsparpotenziale nutzen wollen, die das Kerngeschäft nicht beeinträchtigten. Dazu gehöre auch die Tätigkeit der eigenen Marktforschungsabteilung, die - insoweit unstreitig - zuletzt lediglich aus dem Kläger bestand. Am 21. Dezember 2016 habe der Geschäftsführer der Beklagten, Herr B, in Anwesenheit des Finanzgeschäftsführers C und der Personalleiterin D beschlossen, die Abteilung Marktforschung zu schließen. Künftige Aufgaben im Bereich Marktforschung sollten an externe Dienstleister abgegeben werden. Bei dieser unternehmerischen Entscheidung sei die Geschäftsleitung davon ausgegangen, dass eine „bedarfsorientierte Auslagerung" der Marktforschung kostengünstiger sei, als die ständigen Kosten einer eigenen Marktforschungsabteilung. Die Auslagerung der Marktforschungsabteilung verursache keine organisatorischen Probleme und auch keine Mehrbelastung bei anderen Mitarbeitern und solle bis zum Ende des dritten Quartals 2017 abgeschlossen sein. Bis dahin bleibe ausreichend Zeit „aktuelle Jobs" abzuschließen und in Frage kommende externe Dienstleister für Marktforschung zu testen. Die Mitarbeiter seien angewiesen, in Situationen, in denen sie sich bisher an den Kläger gewandt haben, an den jeweiligen Vorgesetzten zu wenden, der dann entscheide, ob die (optionale) Hintergrundrecherche für das jeweilige Projekt sinnvoll sei und ggf. ein externes Marktforschungsunternehmen beauftragt werde. Sollte es die Auslastung des jeweiligen Mitarbeiters zulassen, komme auch eine Übertragung an den jeweiligen Mitarbeiter in Betracht. Mangels vergleichbarer Arbeitnehmer sei eine Sozialauswahl nicht durchzuführen gewesen. Anderweitige freie Arbeitsplätze, für die der Kläger geeignet ist, seien - insoweit unstreitig - nicht vorhanden gewesen. Auch sei der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden. Das Gericht hat in der Güteverhandlung vom 11. April 2017 einen Auflagenbeschluss verkündet, mit dem ua. der Beklagten eine Frist zum schriftsätzlichen Vorbringen bis zum 31. Mai 2017 gesetzt worden ist, und hat die Parteien ausweislich der Feststellungen im Protokoll (BI. 29 RS d.A.) über die Rechtsfolgen einer Fristversäumung belehrt. Wegen der Einzelheiten dieses Auflagenbeschlusses wird auf die Sitzungsniederschrift (BI. 29 d.A) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 5. September 2017 (BI. 80 ff. d.A.), am selben Tag um 23: 45 Uhr bei Gericht eingegangen und vom Beklagtenvertreter dem Klägervertreter am selben Tag per Telefax übermittelt, hat die Beklagte ergänzend zu den bisher vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten und zur Umsetzung der von ihr behaupteten unternehmerischen Entscheidung und dem durch sie nach Auffassung der Beklagten künftig in Wegfall geratenden Beschäftigungsbedarf für den Kläger vorgetragen. Wegen der Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf BI. 92 - 103 d.A. Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11. September 2017 hat der Klägervertreter die Verspätung des Beklagtenvorbringens aus dem Schriftsatz vom 5. September 2017 gerügt und insoweit Schriftsatznachlass beantragt; und zwar mit der Begründung, er habe sich zu dem Vorbringen mit seinem Mandanten in der Kürze der Zeit bis zum Kammertermin noch nicht besprechen können und man könne sich auch im Termin zu den Einzelheiten dieses Schriftsatzes (insbesondere zu den Zahlenwerken) nicht, ohne weitere vorherige Erkundigungen einzuholen, äußern. Mit Beschluss vom 11. September 2017 hat die Kammer dem Kläger nachgelassen, bis zum 22. September 2017 auf das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 2017 zu erwidern (sh. Protokoll BI. 108 RS d.A.). Gleichzeitig ist ein Verkündungstermin auf den 2. Oktober 2017 anberaumt worden. Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 (eingegangen bei Gericht am selben Tag) hat der Kläger auf das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 2017 erwidert. Wegen der Einzelheiten des Klägervorbringens aus diesem Schriftsatz wird auf BI. 120-130 d.A. Bezug genommen. Am 28. September 2017 fand eine abschließende Nachberatung der Kammer statt, in der das Urteil gefällt wurde. Mit Schriftsatz vom 29. September 2017 (bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag um 0:51 Uhr) hat die Beklagte auf den dem Kläger nachgelassenen Schriftsatz vom 22. September 2017 erwidert. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens aus diesem Schriftsatz wird auf BI. 153 174 d.A. Bezug genommen. Am 23. Oktober 2017 hat - nach Verlegung des Verkündungstermins auf den 26. Oktober 2017 (sh. dazu Vermerk und Vfg. BI. 175 d.A.) - eine weitere Nachberatung der Kammer über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgefunden.