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Urteil

1 Ca 1977/21

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2022:0120.1CA1977.21.00
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Tenor
  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.583,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 532,76 EUR seit dem 01.04.2021, auf 495,50 EUR seit dem 01.05.2021, auf 495,50 EUR seit dem 01.06.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.07.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.08.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.09.2021 und auf weitere 515,00 EUR seit dem 01.10.2021 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2021 nach der Vergütungsgruppe P 6 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag vom 17.12.2009 für Arbeitnehmer des Beklagten in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15.01.2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 18.540,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.583,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 532,76 EUR seit dem 01.04.2021, auf 495,50 EUR seit dem 01.05.2021, auf 495,50 EUR seit dem 01.06.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.07.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.08.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.09.2021 und auf weitere 515,00 EUR seit dem 01.10.2021 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2021 nach der Vergütungsgruppe P 6 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag vom 17.12.2009 für Arbeitnehmer des Beklagten in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15.01.2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 18.540,00 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aufgrund streitiger Eingruppierung. Die Klägerin ist seit dem 00.00.000 bei der Beklagten als medizinische Fachangestellte beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag, Bl. 40 ff. d.A. wird Bezug genommen. Bei der Beklagten besteht ein hauseigener Tarifvertrag (Bl. 43 ff. d.A.). Hier ist unter § 12 „Eingruppierung, Vergütung“ folgendes geregelt: 1. Der Arbeitnehmer wird nach der auszuübenden Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale (Anlage 1) eingruppiert und nach der Vergütungstabelle gemäß dem jeweils gültigen Gehaltstarifvertrag vergütet. Die Vergütungsgruppe des Arbeitnehmers ist bei der Einstellung im Arbeitsvertrag anzugeben. 2. Die Eingruppierung, Höhergruppierung sowie Herabgruppierung erfolgt in die Stufe (A, B, C, D oder E) der Vergütungsgruppe, für die die erforderlichen vergütungsgruppenbezogenen Berufsjahre absolviert wurden. Entsprechende, einschlägige externe Berufserfahrung wird angerechnet. 3. Für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit von mindestens vier Wochen wird mit Beginn des Kalendermonats, in den das Ende dieser Frist nach Beginn der höherwertigen Tätigkeit fällt, eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der bisherigen Vergütungsgruppe und des Betrages gewährt, der bei einer Höhergruppierung zu zahlen wäre. Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die höherwertige Tätigkeit beendet wird. Diese Regelungen gelten nicht für Stellvertreter ab der Vergütungsgruppe P 7, V 7, L 7, es sei denn, die Vertretung dauert länger als sechs Monate. Ursprünglich war die Klägerin in die Vergütungsgruppe P2C eingruppiert, mit Wirkung zum 00.00.2017 erfolgte eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe P3B. Mit Änderungsvertrag vom 00.00.2021 vereinbarten die Parteien eine Tätigkeit der Klägerin als „ Gruppenpflegerin für J. für das O. (…) “. Gem. § 4 des Arbeitsvertrages sollte die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 2.764,00 € brutto entsprechend der Vergütungsgruppe P3 C plus Zulage erhalten. Entsprechend des Schreibens vom 00.00.2021 betrug die Zulage die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe P5 A und P6 B. Die Klägerin erhielt von März 2021 bis Mai 2021 Zahlungen in Höhe von monatlich 2.764,00 € brutto sowie ab Juni 2021 2.819,50 € brutto zzgl. einer Funktionszulage in Höhe von 476,00 €. Mit ihrer am 15.10.2021 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener Klage begehrt die Klägerin die Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe P6. Sie verweist darauf, dass sie ausweislich des Arbeitsvertrages ohne Befristung als Gruppenpflegerin für J. tätig sei. Diese Tätigkeit unterfalle aufgrund ausdrücklichen Beispiels der Vergütungsgruppe P6, welche bis zum 31.05.2021 3.735,50 € und ab dem 01.06.2021 3.810,50 € betrage. Sie bestreitet, dass ihr die Tätigkeit als Gruppenpflegerin nicht übertragen werden dürfe. Aus dem Funktionsprofil ergebe sich, dass u.a. die Ausbildung als MFA ausreichend sei. Die Klägerin sieht auch nicht, dass Voraussetzung der Eingruppierung in die EG P6 die Erlaubnis zur Ausführung von Pflegetätigkeiten sei. Die Vergütungsgruppe P5 verlange leidglich neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung gründliche Fachkenntnisse und praktische Erfahrung. Einen Irrtum bzw. Dissens bei der Tätigkeitsbezeichnung erkennt die Klägerin nicht. Eine teilweise Unmöglichkeit der Beschäftigungsmöglichkeit habe die Beklagte zu vertreten. Danach stehe ihr für den Zeitraum März 2021 bis September 2021 ein weiterer Lohnanspruch in Höhe von 3.583,76 € zu. Auf die Berechnung, S. 3 f. der Klageschrift (Bl. 38 f. d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt mit am 15.10.2021 eingegangener Klage: 1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.583,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 532,76 EUR seit dem 01.04.2021, auf 495,50 EUR seit dem 01.05.2021, auf 495,50 EUR seit dem 01.06.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.07.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.08.2021, auf 515,00 EUR seit dem 01.09.2021 und auf weitere 515,00 EUR seit dem 01.10.2021 zu zahlen. 2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2021 nach der Vergütungsgruppe P 6 der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag vom 17.12.2009 für Arbeitnehmer des Beklagten in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 15.01.2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin verfüge nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zur examinierten Gesundheits- und (Kinder-)Kranken- oder Altenpflegerin. Diese notwendige Qualifizierung sei für die Tätigkeit einer Gruppenpflegerin im O. aber erforderlich. Es liegt nach Auffassung der Beklagten damit ein Dissens in der Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag vor: Tatsächlich sollten der Klägerin lediglich die zusätzlichen organisatorischen – nicht jedoch die pflegerischen – Aufgaben einer Gruppenpflegerin übertragen werden, deren „Mehr“ durch Zahlung der Zulage ausgeglichen werden sollten. Es sei versehentlich nicht die üblicherweise verwendete Bezeichnung für den Fall der Übertragung zusätzlicher Tätigkeiten einer Gruppenpflegekraft auf eine MFA "Medizinische Fachangestellte mit Aufgaben einer Gruppenpflegerin für J." verwendet worden. Hierzu trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Tätigkeit als Gruppenpflegerin in der J. verlange eine abgeschlossene Ausbildung zur Kranken-/Kinder-/Altenpflegerin. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut sowie aus der Anlage I des MTV: Die Eingruppierungsmerkmale auch der Tarifgruppe P4 oder P5 müssten erfüllt sein für die Zuordnung der Vergütungsgruppe P6. Die Regelung im MTV setze die gesetzlichen Vorgaben in § 4 I, II PfBfG um. Neben organisatorischen Aufgaben müsse die Gruppenpflegerin i.S.v. EG P6 pflegerische Tätigkeiten wahrnehmen, z.B. die Durchführung einer Pflegeanamnese oder eine sog. Dekubitusprophylaxe (qualifikationsgebundene Aufgaben). Sie verweist auf das Funktionsprofil „Gruppenpflegekraft“, Bl. 175 ff. d.A.. Die Klägerin als MFA verfüge nicht über eine entsprechende Berufsausbildung für pflegerische Aufgaben i.S.d. PflBG. Ihr seien ausschließlich organisatorische, nicht pflegerische Aufgaben zusätzlich übertragen worden, etwa die Organisation der Schichteinteilung, Dienstplanerstellungen, Patientenbelegungsplanungen, Koordination von Visiten, Einweisungsmanagement neuer Geräte, Hygieneplanung sowie Gefahrstoffplanung und -umgang. Insofern bestimme sich die Zulage der Klägerin nach dem Differenzbetrag, den eine GuK (Vergütungsgruppe P5) erhalten würde, wenn sie lediglich die zusätzlichen, organisatorischen Aufgaben einer Gruppenpflegekraft (Vergütungsgruppe P6) übernähme. Die gegenüber der Klägerin gewährte Zulage bilde damit gerade das ab, was nach der Systematik des Mantelvertrages dem „Wert" der Vergütung für die Übernahme von zusätzlichen organisatorischen Aufgaben einer GuK als Gruppenpflegekraft entspreche. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Auch der Antrag zu 2) ist als Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1, 495 ZPO allgemein zulässig (vgl. BAG vom 20.06.1984 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifvertrag - Großhandel; BAG vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91, NZA 1992, 273 ff.; LAG Düsseldorf Urteil v. 13.1.2011 - 11 Sa 988/09 - juris). Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage greift nicht durch, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hat, ihre Eingruppierung auch für die Zukunft mit Rechtskraftwirkung festgestellt zu erhalten. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe P6 gem. § 611 BGB i.Vm. § 12 MTV i.V.m. der Anlage I des hauseigenen MTV. Sie erfüllt mit ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P6. Sie ist „Gruppenpflegerin“ i.S. dieser Vorschrift. 1. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich gem. § 12 MTV vom 17.12.2009 nach der auszuübenden Tätigkeit entsprechend der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1. In der Anlage 1 heißt es auszugsweise: „… Vergütungsgruppe P 3 Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder entsprechende Zweckausbildung sowie tätigkeitsbezogene Fachkenntnisse erfordern. z. B. Medizinische Fachangestellte (vorher: Arzthelfer/innen) in der J. mit 48-monatiger Berufserfahrung und absolviertem „Curriculum MFA in der J." Arzthelfer / -innen / Med. Fachangestellte /-r mit mindestens 24-monatiger entsprechender Berufserfahrung in der Transplantationsnachsorge mit ständig über 300 Patienten med.-techn. Assistenten / -innen mit mindestens 24-monatiger entsprechender Berufserfahrung Vergütungsgruppe P 4 Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder entsprechende Zweckausbildung sowie tätigkeitsbezogene Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern. z. B. examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger / -innen leitende MTA mit der Verantwortung für mindestens 2 MTA's Vergütungsgruppe P 5 Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder entsprechende Zweckausbildung sowie gründliche Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. z. B.: examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger / -innen mit 24-monatiger kontinuierlicher Tätigkeit in der J.-Behandlung, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegt examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger / -innen mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung als Fachpflegekraft für den Operations-bzw. Anästhesie- oder Intensivbereich, mit weiterer 24-monatiger entsprechender Berufserfahrung, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegt Vergütungsgruppe P 6 Arbeitnehmer, die über die vorherigen Eingruppierungsmerkmale verfügen und Tätigkeiten ausüben, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe P 5 herausheben. z. B.: Gruppenpfleger / -innen in O. …“ Grundlage für die Eingruppierung des AN ist gem. § 12 MTV die auszuübende Tätigkeit. Dies sind die Aufgaben, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber entweder im Arbeitsvertrag oder im Wege des Direktionsrechts übertragen worden sind. Besteht für den konkreten Arbeitsplatz eine Tätigkeits- oder Stellenbeschreibung, kann für die Bestimmung der geschuldeten Arbeitsleistung regelmäßig auf diese zurückgegriffen werden (Schaub/Koch ArbR A-Z, Eingruppierung, beck-online). 2. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die ihr arbeitsvertraglich zugewiesene Tätigkeit „Gruppenpflegerin im O.“ im Arbeitsvertrag berufen, welche dem Richtbeispiel der EG P6 entspricht. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass die Klägerin die mit diesem Richtbeispiel verbundenen Aufgaben nicht wahrnimmt. a) Grundsätzlich hat die klagende Partei zwar diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die im Einzelfall zu beanspruchende tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt werden. Neben einer genauen Darstellung der eigenen Tätigkeit bei der Inanspruchnahme von Heraushebungsmerkmalen ist ein Tatsachenvortrag erforderlich, der einen Vergleich mit den unter die beanspruchte Vergütungsgruppe fallenden mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten zulässt. Durch die Formulierung von Richtbeispielen ordnen die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten jedoch gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zu. Die Richtbeispiele sollen für den Anwender der Vorschrift deutlich machen, welche Tätigkeiten jedenfalls unter die betreffende Entgeltgruppe fallen. Knüpft ein Richtbeispiel an eine Tätigkeit einer bestimmten Institution an, sind die Gericht für Arbeitssachen an die von den Tarifpartnern abschließend vorgenommene qualitative Bewertung gebunden (LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 28.4.2015 – 1 Sa 10 c/15, BeckRS 2015, 71831 Rn. 12, beck-online). Ein Rückgriff auf die Obersätze verbietet sich in diesen Fällen. Ansonsten würde die von den Tarifvertragsparteien bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die er mit dem Richtbeispiel umgesetzt hat, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -). Die Erfordernisse eines Richtbeispiels sind dabei regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die dem in der Vergütungsgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entspricht (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 -; 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -). Ein Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale ist nur dann erforderlich, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von dem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG 25.09.1991 - 4 AZR 87/91 -). Das ist etwa der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist oder wenn es einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann, die Tätigkeit nur teilweise dem Richtbeispiel entspricht oder aber das Richtbeispiel auslegungsbedürftig ist (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10 -). b) Gemäß Änderungsvertrag vom 08.04.2021 ist Klägerin als „Gruppenpflegerin im O.“ tätig. Hiermit erfüllt sie das Richtbeispiel der Entgeltgruppe P6. Die Kammer konnte aufgrund der Darlegung der Beklagten auch nicht erkennen, dass die Klägerin die Tätigkeit der „Gruppenpflegerin im O.“ nur teilweise in einem Umfang ausübt, die eine Eingruppierung in die EG P6 nicht rechtfertigt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Funktionsprofil. aa) Soweit die Beklagte darlegt, die Klägerin sei nur „mit Aufgaben“ einer Gruppenpflegerin für J. tätig, jedoch nicht „als“ Gruppenpflegerin, kann die Kammer hier keinen Unterschied erkennen. Ist die Klägerin mit Aufgaben einer Gruppenpflegerin im O. tätig, so schuldet sie auch die hiermit verbundenen Tätigkeiten. Dass der Arbeitnehmer, der (lediglich) mit „Aufgaben“ eines Richtbeispiels betraut ist, nicht entsprechend einzugruppieren ist, ist mit einer solchen Formulierung jedenfalls nicht verbunden. bb) Ein Unterschied könnte allenfalls dann bestehen, wenn die Klägerin entgegen der im Änderungsvertrag zugewiesenen Tätigkeit diese gar nicht bzw. nicht in einem Umfang ausübt, die die höhere Eingruppierung rechtfertigt. Dies behauptet die Beklagte zwar, indem sie darlegt, die Klägerin dürfe als MFA keine Vorbehaltstätigkeiten der Pflege ausführen, insbesondere keine Dekubitusprophylaxe und keine Pflegeanamnese. Für die „Gruppenpflegerin“ i.S. des Tarifvertrages sei aber die Erlaubnis zu sämtlichen pflegerischen Leistungen erforderlich, wie sich nicht nur aus der Funktionsbeschreibung, sondern auch aus dem Aufbau des Tarifvertrages ergebe. Dieser Ansicht folgt die Kammer jedoch nicht. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Grundsätzlich steht der Tätigkeit als Gruppenpflegerin nicht entgegen, dass die Klägerin nicht Gesundheits- und Krankenpflegerin, sondern Medizinische Fachangestellte ist. Ausweislich des Funktionsprofils „Gruppenpflegekraft“ ist als erforderliche Qualifikation eine abgeschlossene Ausbildung (auch) als „Medizinische Fachangestellte“ ausreichend. Zwar ist durch Fußnote darauf hingewiesen, dass in diesem Fall Vorbehaltstätigkeiten der Pflege nicht wahrgenommen werden dürfen. Auch wenn die Klägerin diese nicht ausüben darf, führt dies jedoch nicht dazu, dass sie nicht die mit der Gruppenpflegerin verbundene Vergütungsgruppe beanspruchen kann. Grundsätzlich kann ein/e Arbeitnehmer/in das Entgelt der Entgeltgruppe beanspruchen, welche der von ihm/ihr überwiegend oder zeitlich mindestens zur Hälfte ausgeübten Tätigkeit entspricht. Bei der Tätigkeit einer Gruppenpflegerin handelt es sich um eine Gesamttätigkeit: Die sich auch aus dem Funktionsprofil ergebenden „Kernaufgaben“ sind nicht nach konkreten Tätigkeiten, sondern nach Bereichen – „Patienten“, „Ressourcen“ und „Planung, Steuerung und Leitung der zugeordneten KfH-Zentren – geordnet. Die darunter aufgeführten Tätigkeiten überschneiden sich z.T., z.B. wenn die delegationsfähigen Tätigkeiten im Rahmen einer J-Schicht, die operative Personaleinsatzplanung unter Berücksichtigung eines effizienten und effektiven Ressourceneinsatzes sowie die Unterstützung und Optimierung der Behandlungs- und Arbeitsabläufe aufgeführt sind. Dass pflegerische Aufgaben, die die Klägerin als MFA nicht ausüben darf, den Schwerpunkt dieser Gesamttätigkeit ausmachen, kann dem Funktionsprofil gerade nicht entnommen werden. Nur im Bereich „Patienten“ ist als eine von 8 Aufgaben die „Durchführung operativer Pflegemaßnahmen im Rahmen der J-Schichten“ genannt. Mit Ausnahme der „Unterstützung bei der Sicherstellung und Umsetzung ärztlich veranlasster Maßnahmen in der J.“, die wohl auch eine MFA ausführen kann, handelt es sich im Übrigen um organisatorische Aufgaben, etwa die Unterstützung bei der Bearbeitung von Patientenbeschwerden, die strategische und operativen Koordination der Patientenbelegung, die Sicherstellung der Dokumentationspflicht, die Überwachung und Umsetzung delegationsfähiger Tätigkeiten in der J.-Schicht oder die Rechnungsprüfung und -freigabe. Wenn aber die Klägerin nach dem Funktionsprofil die dort aufgeführten Kernaufgaben zum Großteil wahrnehmen kann, sie auch das Anforderungsprofil als MFA erfüllt, kann die Kammer nicht erkennen, dass sie nicht im Sinne des im Tarifvertrag aufgeführten Richtbeispiels tätig ist. Dass die der Gruppenpflegekraft zugewiesenen organisatorischen Aufgaben nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit einnehmen, dass also – im Umkehrschluss – die Gruppenpflegekraft mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit pflegerisch tätig werden muss, ist substantiiert von der Beklagten ebenfalls nicht dargelegt. Nach alledem kann die Klägerin bereits aufgrund der Erfüllung des Richtbeispiels eine Vergütung entsprechend der EG P6 verlangen. 3. Da die Klägerin einen Anspruch auf Vergütungszahlung nach der EG P6 der Anlage 1 zum MTV vom 17.12.2009 hat, ist auch der Zahlungsanspruch in Höhe von 3.583,76 € brutto begründet. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.764,00 € brutto bis Mai 2021 sowie 2.819,50 € brutto ab Juni 2021 zzgl. jeweils der Zulage in Höhe von 476,00 € brutto steht der Klägerin die Differenz zu der Vergütungsgruppe P6 in Höhe von 3.296,76 € brutto im März 2021, 3.735,50 € brutto im April und Mai 2021 sowie 3.810,50 € brutto ab Juni 2021 zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. § 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 GKG in Höhe des dreijährigen Differenzbetrages. Die Streitwertentscheidung zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG ergeht gesondert. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.