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Urteil

1 Ca 596/21

Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGE:2021:0715.1CA596.21.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 25.293,96 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 25.293,96 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet wurde sowie über Vergütungs- bzw. Schadenersatzzahlungen. Der am 07.09.1959 geborene, ledige Kläger, der u.a. ein Hochschulstudium für T. und Q. (Sekundarstufe I) abgeschlossen, jedoch die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, bewarb sich bei der Gemeinschaftsgrundschule V.-Schule in Essen auf eine Vertretungsstelle für den Zeitraum vom 10.02. bis 26.04.2021. Ausschreibungen und Einstellungen von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW erfolgen ab dem 02.02.2021 nach dem Runderlass 211 6.08.01.07 vom 19.01.2021. In diesem Erlass ist unter Z. 3 „Ausschreibungs- und Listenverfahren“ unter anderem in Ziff. 3.3 folgendes geregelt: „Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber, a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of education für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben oder b) die eine erste Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of education abgelegt oder anerkannt bekommen haben und eine (zweite) Staatsprüfung nicht mehr ablegen können.“ Ergänzend wird auf Bl. 40 f. der Akten Bezug genommen. Auf die fehlende Möglichkeit zur Einstellung von Personen, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben, wird auf der Seite VERENA seitens des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen (Bl. 42 der Akte). Hier heißt es darüber hinaus zur Frage „Ich habe eine passende Ausschreibung gefunden. Was muss ich nun tun ?“: Bitte nehmen sie Kontakt zu der gewählten Schule bzw. zum Ausschreibenden Schulamt auf. (…) Die Schulleitung/das Schulamt trifft in der Regel nach einem persönlichen Gespräch die Entscheidung, ob sie für die Tätigkeit als Vertretungsart geeignet sind. Sollte die Schulleitung sie als Vertretungskraft auswählen, teilt sie der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ihrer Auswahlentscheidung mit, damit diese Nachprüfung der Angaben den Arbeitsvertrag ausgefertigt.“ Auf Einladung der kommissarischen Schulleitung der V.-Schule vom 12.02.2021 (Bl. 17 der Akte,) kam es am 19.02.2021 zu einem Vorstellungs-/Auswahlgespräch zwischen dem Kläger und einer von der Schule gebildeten Auswahlkommission. Mit E-Mail vom 19.02.2021 schrieb die kommissarische Konrektorin S. dem Kläger folgendes: „… Wir würden uns sehr freuen, wenn sie die ausgeschriebene Vertretungsstelle bei uns an der V. Schule vom 10.02.2021 bis 26.04.2021 annehmen würden. Aufgrund der aktuellen Situation durch Corona wird ihr Schwerpunkt die Unterstützung unseres Teams in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sein. T. spielt ja, wie sie aus unserem Gespräch bestimmt herausgehört haben, nur eine untergeordnete Rolle. Weitere Absprachen können wir gerne in der nächsten Woche telefonisch besprechen. Wir freuen uns über eine positive Rückmeldung Ihrerseits und wünschen ihnen ein schönes Wochenende.“ Mit E-Mail vom 22.02.2021 (Bl. 20 der Akte) antwortete der Kläger wie folgt: „Ich möchte mich bei ihnen bedanken und nehme ihre Zusage gerne entgegen. …“ Unter dem 02.03.2021 wurden von dem Kläger durch das Schulamt für die Stadt Essen weitere Unterlagen gefordert für „Ihre voraussichtliche befristete Beschäftigung als Vertretungslehrkraft“ (Bl. 100). In dem anliegenden Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass eine Vertragsunterzeichnung notwendig ist und „ dass der Dienst in der Schule erst nach Vertragsunterzeichnung frühestens am Tag des im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunktes aufgenommen werden darf.“ (Bl. 72 der Akte). Am 04.03.2021 übersandte der Kläger einen Personalbogen „Erklärung des Arbeitnehmers vor Abschluss eines Arbeitsvertrages über ein befristetes Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen“ , unterschriebene Belehrungen und Gesundheitserklärungen. U.a. sah das Formular eine Erklärung dahingehend vor, dass „nicht bereits eine Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden“ wurde (Bl. 103). Der Kläger unterschrieb das Formular, versah diesen Punkt aber mit einem Fragezeichen. Eine Prüfung der Unterlagen durch das Schulamt ergab, dass ein Nachweis des Klägers über die Zweite Staatsprüfung der Bewerbung nicht beilag, obwohl sich aus dem Lebenslauf Referendardienste für den Zeitraum Januar 1998 bis September 2000 und April 2013 bis Januar 2014 ergaben. Der Kläger überreichte auf Nachfrage zunächst Bescheinigung des Staatlichen Prüfungsamts U. vom 12.09.2000, nach welcher er die Möglichkeit erhielt, das Prüfungsverfahren des ersten Referendardienstes innerhalb von fünf Jahren erneut aufzunehmen. Auf nochmalige Aufforderung durch die Schulleitung reichte der Kläger am 10.03.2021 eine Bescheinigung seines zweiten Referendardienstes ein, nach welcher die Zweite Staatsprüfung am 20.02.2014 endgültig nicht bestanden sei (Bl. 71 der Akte). Mit E-Mail vom 12.03.2021 schrieb die kommissarische Konrektorin (Bl. 19 der Akte): „Nach Durchsicht ihrer Unterlagen ist festgestellt worden, dass eine Einstellung leider nicht möglich ist.“ Mit Schreiben vom 18.03.2021 bot der Kläger seine Arbeitskraft an (Bl. 22 der Akte). Mit E-Mail vom 19.03.2021 erklärte die Schulleitung der V.-Schule nochmals, dass eine Einstellung aufgrund rechtlicher Vorgaben des Landes nicht möglich sei (Bl. 24 der Akte). Der Kläger hat keine Arbeitsleistungen erbracht. Präsenzunterricht hat an der Schule pandemiebedingt nicht stattgefunden. Das beklagte Land hat vorsorglich ein – ihrer Ansicht nach nicht begründetes – Arbeitsverhältnis mit Schriftsatz vom 23.06.2021 wegen arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 86 d.A.). Der Kläger wendet sich mit am 23.03.2021 beim Arbeitsgericht Essen zunächst gegen die Stadt Essen erhobener Klage gegen eine Beendigung eines seiner Ansicht nach begründeten Arbeitsverhältnisses. Mit am 26.04.2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger im Wege einer subjektiven Klageänderung die Klage nunmehr gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet. Seiner Ansicht nach sei er zum 01.03.2021 bei dem beklagten Land als Lehrer mit einem monatlichen Bruttoentgelt i.H.v. 4100 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden eingestellt. Die Schulämter ließen die Schulen wissentlich als Vertreter auftreten, dies ergebe sich auch aus dem Stellenportal VERENA. Die E-Mail vom 12.03.2021 sei nicht geeignet, das begründete Arbeitsverhältnis zu beenden. Es genüge bereits nicht der Schriftform. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen habe ein Präsenzunterricht nicht stattgefunden. Vergütungsansprüche ergäben sich jedoch aus Annahmeverzug, da er seine Arbeit ordnungsgemäß angeboten habe. Jedenfalls stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Die Zusage der Konrektorin vom 19.02.2021 sei für den Kläger so zu verstehen gewesen, dass die Verhandlungen abgeschlossen seien. Der Kläger sei beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW im Juni 2019 in der Entgeltgruppe E 11/2 mit einem Bruttogehalt i.H.v. (…) € eingestuft worden. Dieses belaufe sich in der Entgeltstufe 11/3 auf (…) € brutto. Für den Zeitraum März bis 26.04.2021 stehe dem Kläger der Ersatz dieser entgangenen Vergütung zu. Ein Feststellungsinteresse des Klägers für den Feststellungsantrag bestehe, da er beabsichtige, sich auch weiterhin auf von dem beklagten Land ausgeschriebene Vertretungsstellen für Lehrkräfte zu bewerben. Er weist darauf hin, dass er bereits mehrere Jahre als Sportlehrer tätig gewesen sei und nimmt Bezug auf seine Angaben zur Berechnung der Verfahrensstufe, Bl. 43 der Akte. Er verweist weiterhin auf ein Urteil des LAG Hamm vom 3. September 2019,11 SA 560/09: Es sei nicht nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass einerseits Personen ohne jegliche lehramtsbezogene Ausbildung im Vertretungsunterricht beschäftigt würden, jedoch nicht Personen, welche lediglich die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hätten. Kläger beantragt zuletzt unter Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrags zu 5) (Vergütung für Monat März in Höhe von 4.100,00 €): 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2021 nicht beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern bis zum 26.04.2021 fortbesteht. 3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 und/oder zu 2 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrer weiterzubeschäftigen. 4. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2021 ein Arbeitsverhältnis des Inhalts besteht, dass der Kläger bei der Beklagten in der V. Schule, Gemeinschaftsgrundschule, N-straße. 2, W. Essen, als Lehrer zu einem Bruttomonatsgehalt nach E 11 TV Entgeltordnung NRW von (…) € beschäftigt wird. Mit am 26.04.2021 beantragte der Kläger erweiternd: 5. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit im Vertretungsunterricht zu verweigern, da der Kläger die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. Mit am 07.06.2021 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Kläger erweiternd: 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger 4064,48 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 für den Monat März 2021 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3929,48 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ersten fünfte 2021 für den Zeitraum 01.04.2021 bis 29.04.2021 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Dies begründet es im Wesentlichen wie folgt: Ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen: Der Kläger habe lediglich an einem Auswahlverfahren teilgenommen. Es seien optionale Einsatzmöglichkeiten besprochen worden sowie Vorerfahrungen in den Schulfächern. Über Vergütung, Arbeitszeit oder andere Rahmenbedingungen sei nicht gesprochen und insbesondere keine Zusagen gemacht worden. Geäußerte Vorstellungen des Klägers habe die Schulleitung dahingehend entgegnet, dass diese Entscheidung nicht im Zuständigkeitsbereich der Schule liege, sondern vom Schulamt geklärt werde. Zudem sei dem Kläger am Ende auch mitgeteilt worden, dass im Falle der Wahl des Klägers dieser informiert würde und die Schulleitung den Kläger als Bewerber dem Schulamt zur weiteren Prüfung der Bewerbung vorlege, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einstellung liege. Der danach erfolgte Einstellungsvorschlag der Schule sei durch das Schulamt überprüft worden. Im Ergebnis sei eine Einstellung nach den Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung NRW nicht möglich, was dem Kläger unter dem 12.03.2021 mitgeteilt worden sei. Es sei kein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden. Der Kläger habe auch keine Arbeitsleistungen erbracht. Es bestehe auch kein Schadenersatzanspruch: Die Schule sei bei dem Bewerbungsverfahren davon ausgegangen, dass es sich um eine zulässige Bewerbung handele, zumal der Kläger die Bescheinigung über das endgültige Nichtbestehen nicht eingereicht hatte und dieses auch erst nach mehrmaliger Aufforderung am 10.03.2021 nachreichte. Hätte der Kläger vollständige Bewerbungsunterlagen eingereicht, hätte er eine Zusage der Schule nicht erhalten. Er hat aus Sicht der Beklagten bewusst über den Umstand der fehlenden 2. Staatsprüfung täuschen wollen, zumal er in seiner Erklärung vom 04.03.2021 anderes behauptete. Der Kläger hätte aufgrund der Vorgaben im Einstellungsportal „VERENA“ und des jährlichen Einstellungserlasses ebenso wie durch die Hinweise im Auswahlgespräch wissen müssen, dass er die Voraussetzungen der Einstellung nicht erfüllte. Darüber hinaus hätte er aufgrund der Belehrungen in „VERENA“, des Anschreibens vom 02.03.2021 sowie seiner bisherigen Vita wissen müssen, dass mit der Zusage der Schule ein Arbeitsvertrag nicht begründet wird. Er hätte weiterhin damit rechnen müssen, dass eine weitere Überprüfung dazu führen würde, dass dem Vorschlag der Schule durch das Schulamt nicht gefolgt würde. Mangels – auch zurechenbarer - Pflichtverletzungen des Landes bestehe kein Schadenersatzanspruch. Der Feststellungsantrag des Klägers sei unzulässig: Der Kläger begehre nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Ein Anspruch auf eine gutachterliche Klärung durch das Gericht, inwieweit sich das beklagte Land auf den Ausschlussgrund zu Ziff. 3.3 des Runderlasses berufen könne, habe er nicht. Klagen auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis seien unzulässig. Darüber erfülle der Kläger eben nicht die Voraussetzungen einer Einstellung aufgrund des Erlasses, zu dem das LAG Hamm keine Entscheidung getroffen habe. Das beklagte Land habe entschieden, Lehrkräfte vom Auswahlverfahren auszuschließen, die durch das endgültige Nichtbestehen der 2. Staatsprüfung dokumentiert hätten, dass sie die Anforderungen an den praktischen Dienst nicht erfüllten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land dem Kläger eine Tätigkeit im Vertretungsunterricht nicht verweigern dürfe, weil er die zweite Staatsprüfung nicht bestanden habe, ist die Klage unzulässig, im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Der zuletzt als Antrag zu 5) vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO muss sich eine Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses beziehen, des Weiteren muss ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehen. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen (BAG 19.06.1984 in NZA 1984,261; GK-ArbGG/Schütz § 46 Rz. 117 ff.; Helml/Pessinger/Helml 5. Aufl. 2021, ArbGG § 46 Rz. 36). Es muss ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betroffen sein (BAG 25.4.1995 AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 25; Helml/Pessinger/Helml a.a.O. § 46 Rz. 40). Eine Feststellungsklage ist dagegen unzulässig, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht oder die Klärung abstrakter Rechtsfragen angestrebt wird. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Rechtsgutachten zu erstellen. Unter Berücksichtigung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist eine sogenannte Elementenfeststellungsklage ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn sie zu einer abschließenden Klärung führt, der einfachere und sachgerechtere Weg ist und Rechtssicherheit mit der Folge herbeigeführt werden kann, dass weitere Prozesse sich erübrigen (BAG 8.5.1984 in NZA 1985, 155; Helml/Pessinger/Helml § 46 Rz. 38; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rz. 22,23; GMP/Germelmann/Künzl § 46 Rz. 76). Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass mangels Statthaftigkeit anderer Klagearten stets die Feststellungsklage zur Verfügung steht. Werden durch die Auslegung eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsbegriffs keine bestehenden Rechtsbeziehungen berührt, liegt kein Rechtsverhältnis im Sinne des §§ 256 ZPO vor (MüKoZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. 2020, § 256 Rz. 22,23). Der Kläger will festgestellt wissen, dass das beklagte Land seine künftigen Bewerbungen nicht mit dem Argument ablehnen darf, dass er endgültig sein 2. Staatsexamen nicht bestanden hat. Damit begehrt er aber nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, sondern er möchte eine Vorfrage für potentiell in der Zukunft liegende Bewerbungen und evtl. Einstellungen geklärt wissen. Für die Klärung einer Vorfrage für potentiell künftige Rechtsverhältnisse steht die Feststellungsklage nicht zur Verfügung. Es würde durch eine entsprechende Feststellung im Übrigen auch keine abschließende Rechtssicherheit herbeigeführt: Dass künftige Bewerbungen des Klägers erfolgreich sein werden, wenn das Fehlen eines 2. Staatsexamens kein Grund seiner Ablehnung wäre, ist gerade nicht gesichert. Das beklagte Land hat bei der Auswahl der Bewerbungen einen Ermessensspielraum unter Berücksichtigung von Art. 33 GG. Ein Anspruch des Klägers auf eine Stelle als Vertretungslehrer besteht damit nicht, eine abschließende Klärung im Hinblick auf eine Einstellung ist mit der begehrten Feststellung nicht verbunden. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung dahingehend, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch eine Kündigung vom 12.03.2021 nicht beendet wurde, besteht nicht. Zwischen den Parteien wurde kein Arbeitsverhältnis begründet. a) Gem. §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Zum notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) einer Einigung gehören nach § 611a I BGB Art und Beginn der Arbeitsleistung, des Weiteren, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll (BAG 15.10.2013 NZA-RR 2014, 119). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gem. § 612 II die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Nur wenn ausdrücklich eine Einigung über die Höhe der Vergütung nicht erfolgt, kommt kein Vertrag zustande (LAG BE 1.6.1990 LAGE BGB § 154 Nr. 1; (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 611a Rn. 311). b) Zwar hat die Konrektorin der V.-Schule dem Kläger per E-Mail am 10.02.2021 mitgeteilt, dass die Schule („Wir“) sich freuen würde, wenn der Kläger die Vertretungsstelle annehmen würde. Der Kläger hat am 22.02.2021 geantwortet, dass er die Zusage entgegen nehme. Hierdurch ist ein Vertragsverhältnis zum beklagten Land aber nicht entstanden. Zum einen fehlt es bereits an der Vereinbarung des Arbeitsbeginns und damit an der Einigung über einen Mindestinhalt. Die Stelle war ausgeschrieben für einen Zeitraum vom 10.02. bis zum 26.04.2021. Zum Zeitpunkt der Auswahlgespräche war die frühestmögliche Einstellung zum 10.02.2021 bereits nicht mehr möglich. Der konkrete Beginn der Tätigkeit war unstreitig nicht besprochen – dies auch nachvollziehbar, weil für die Einstellung nicht die Schulleitung, sondern das Schulamt – handelnd für das beklagte Land – zuständig war. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Konrektorin in Vollmacht des beklagten Landes handelte. Zwar können sich auch bei Vertragsschluss Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 164 ff. BGB vertreten lassen. In diesem Fall muss aber nicht nur der Wille, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar geworden sein (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021 BGB § 611a Rn. 315), sondern der Vertretene muss zumindest dulden oder erkennen und verhindern können, dass jemand in seinem Namen handelt, der Geschäftsgegner muss nach Treu und Glauben annehmen dürfen, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (BAG, Urteil vom 20.07.1994 - 5 AZR 627/93 – in NZA 1995, 161, beck-online). Zumindest letzteres ist nicht anzunehmen. Bereits auf der Bewerbungsseite „VERENA“ werden die Nutzer darauf hingewiesen, dass die Schule zwar nach einem persönlichen Gespräch auswählt, wen sie als Vertretungskraft wünscht. Die letztendliche Entscheidung erfolgt jedoch durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde, die nach Prüfung der Angaben den Arbeitsvertrag ausfertigt. Dementsprechend ist der Kläger auch mit Schreiben vom 02.03.2021 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstbeginn erst nach Vertragsunterzeichnung erfolgen kann, dass die Unterlagen angefordert werden wegen einer „voraussichtlichen“ Beschäftigung. Mit E-Mail vom 19.02.2021 hat damit die Konrektorin dem Kläger lediglich die Auswahlentscheidung der Schule mitgeteilt, jedoch nicht als Vertreterin des Landes dem Kläger eine Zusage für einen Arbeitsvertrag gemacht. Dies war dem Kläger bekannt, zumindest hätte ihm dies nach Treu und Glauben bekannt sein müssen. c) Der Kläger ist tatsächlich auch nicht tätig geworden. Ein faktisches Arbeitsverhältnis besteht nicht. 2. Für den vom Kläger gestellten allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2) fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein Arbeitsverhältnis ist zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen. 3. Soweit der Kläger des Weiteren die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem beklagten Land seit dem 01.03.2021 ein Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt der Beschäftigung als Lehrer an der V. Schule sowie einem Bruttomonatsentgelt nach E 11 TV Entgeltordnung Lehrer besteht, war der Antrag jedenfalls unbegründet. Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen. Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer II 1. des Urteils verwiesen werden. Insbesondere hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, welcher mit diesem Antrag begehrt wird. 4. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung in Höhe von 4.064,48 € brutto für den Monat März 2021 und 3.939,48 € brutto für den Monat April 2021 besteht nicht. a) Der Kläger hat in geltend gemachter Höhe zunächst keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gem. §§ 615 BGB i.V.m. 611 a, 612 Abs. 2 BGB. Arbeitsleistungen hat der Kläger unstreitig nicht erbracht. Ein Anspruch auf Annahmeverzug gem. § 615 BGB i.V.m. §§ 293 BGB verlangt das Bestehen eines Arbeitsvertrages. Ein solcher ist – insofern kann wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen werden – zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. b) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der entgangenen Vergütung wegen einer dem Beklagten vorwerfbaren Pflichtverletzung im vorvertraglichen Schuldverhältnis. Die Kammer kann bereits nicht erkennen, welche Pflicht das beklagte Land während des Bewerbungsverfahrens verletzt haben soll. Zwar entstehen gem. § 311 I Nr. 1 BGB bereits im vorvertraglichen Schuldverhältnis Pflichten des § 241 II BGB, deren Verletzung Schadensersatzansprüche aus § 280 begründen können. Im Anbahnungsverhältnis kommen neben der Pflicht, bestehende Rechtsgüter des Verhandlungspartners vor Schäden zu bewahren, Aufklärungs-, Mitwirkungs-, Obhuts-, und Rücksichtnahmepflichten in Betracht (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021 § 611 a BGB, Rz. 251, 260). Ein Arbeitgeber, der bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages in dem Bewerber die nicht gerechtfertigte Annahme erweckt, es werde bestimmt zu dem Abschluss des Vertrags kommen und ihn dazu veranlasst, seine bisherige Stellung ohne großes Risiko zu kündigen, macht sich schadenersatzpflichtig (BAG 7.6.1963 AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluss Nr. 1; 15.5.1974 AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluss Nr. 9; Hümmerich NZA 2002, 1305 ff.). Die Schadenshöhe bei enttäuschtem Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrags bestimmt sich allerdings nach dem Verdienst des gekündigten und nicht des angestrebten Arbeitsplatzes (BAG 15.5.1974 AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluss Nr. 9; MHdB ArbR/Benecke § 34 Rn. 11; (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 611a Rn. 267). Abgesehen von diesen Fällen des zurechenbar veranlassten Vertrauens auf den Vertragsschluss begründet der Abbruch der Vertragsverhandlungen aber keine Schadenersatzpflicht, selbst wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages Aufwendungen gemacht hat. Beide Parteien in einem Anbahnungsverhältnis haben das Recht, Vertragsverhandlungen jederzeit aus sachlichen Gründen abzubrechen (BGH 14.7.1967 NJW 1967, 2199; 18.10.1974 NJW 1975, 43; Palandt/Grüneberg § 311 Rn. 30; MHdB ArbR/Benecke § 34 Rn. 5; ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 611a Rn. 262). Vorvertragliche Pflichten sind im Übrigen auch vom Bewerber zu beachten. Insbesondere besteht eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von zulässigen Fragen des Arbeitgebers sowie zur Offenbarung über Eigenschaften, die eine Erbringung der angestrebten Tätigkeit unmöglich machen (BAG 25.3.1976 AP BGB § 123 Nr. 19; 1.8.1985 NZA 1986, 635; ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021 Rn. 266). Danach mag durch die E-Mail der Konrektorin vom 19.02.2021 ggfls. in dem Kläger die Erwartung geweckt worden sein, es komme zu einem Arbeitsvertrag im Hinblick auf die Vertretungsstelle an der V.-Schule. Aufgrund dieser Erwartungen hat sich der Kläger aber nicht zu Handlungen veranlasst gesehen, die für ihn finanziell nachteilig waren: Weder hat er ein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt noch anderweitige aussichtsreiche Bewerbungen zurückgezogen. Darüber hinaus hat das beklagte Land diese Erwartungen, es werde auf jeden Fall zu dem Abschluss eines Arbeitsvertrages kommen, auch nicht pflichtwidrig verursacht. Im Gegenteil weist das beklagte Land bereits auf der Bewerbungsseite darauf hin, dass die Bewerbungsunterlagen nochmals durch das Schulamt überprüft werden und erst danach die Entscheidung über die Einstellung getroffen wird. Über Einstellungsvoraussetzungen, und Anforderungen im Rahmen des Üblichen muss der Arbeitgeber nicht nochmals ausdrücklich informieren (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 611a Rn. 263). Dem Kläger war auch bewusst, dass er die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllte, weil er das 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden hatte. Auch wenn er der Auffassung ist, dass dieser Umstand kein Kriterium sein darf, von seiner Einstellung abzusehen, konnte bereits aufgrund dessen keine Gewissheit seinerseits entstehen, dass es zu einer solchen kommen werde. Letztendlich liegt der Vertrauensschaden des Klägers i.S.v. §§ 249 ff. BGB auch nicht in Höhe der von ihm geltend gemachten nicht erlangten Vergütung in dem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis, sondern läge allenfalls in vergeblichen Aufwendungen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 46 ArbGG. Die Streitwertentscheidung erging gemäß § 61 ArbGG i.V.m. § 42 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Die Entscheidung zur Berechnung der Gerichtsgebühren gemäß § 63 GKG ergeht gesondert. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.