Beschluss
5 BVGa 5/20
Arbeitsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGE:2020:0903.5BVGA5.20.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Beglaubigte Abschrift 5 BVGa 5/20 Verkündet am 03.09.2020 Voß, Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht F. Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 1 . C. , vertreten durch die C., 3., 7. Antragsteller und Beteiligter zu 1 Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte T., N., 7. 2. H. , w.r, U., 5. Beteiligte zu 2 Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte T., B., 6. 3. H. , vertreten durch d. GC.n, U., 5. Beteiligte zu 3 Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte B., L., 7. hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts F. nach Anhörung der Beteiligten am 03.09.2020 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Hagedorn als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Sostmann und den ehrenamtlichen Richter Siegel beschlossen: Die Anträge werden zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller macht im Wege der einstweiligen Verfügung Informations- und Beratungsansprüche geltend und begehrt die Unterlassung der Filialschließung, bevor nicht mit ihm ein Interessenausgleich versucht und ein Sozialplan abgeschlossen wurde. Die Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit tätiges Einzelhandels- und Reisebürounternehmen. Im Januar 2020 verschmolz die H. auf die L.. Deutschlandweit circa 23.000 Mitarbeiter in 172 Warenhäusern und einem Onlineshop tätig. Sämtliche Warenhäuser bilden eigenständige Betriebe mit jeweils örtlichen Betriebsräten. Der Antragsteller ist der örtliche C. der Filiale N. N7, in welcher circa 75 Mitarbeiter beschäftigt sind. Der Beteiligte zu 3) ist der auf Unternehmensebene gebildete H.. Seit dem 01.04.2020 befindet sich die Beteiligte zu 2) im Schutzschirmverfahren. Am 01.07.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Am 07.07.2020 schloss die Beteiligte zu 2) mit dem H. und mit Zustimmung des Sachwalters einen Interessenausgleich „Sanierung im Schutzschirmverfahren 2020“. Gemäß § 1 des Interessenausgleichs gilt die Vereinbarung räumlich für alle Betriebe von H. und persönlich für alle Mitarbeiter von H. einschließlich der Auszubildenden mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Der Gegenstand des Interessenausgleichs ist in § 2 niedergelegt. Zum Gegenstand des Interessenausgleichs zählen insbesondere auch die Schließung von Warenhausfilialen, die Schließung von filialinternen Reisebüros in fortgeführten Filialen, etc. § 3 des Interessenausgleichs enthält nähere Einzelheiten zu Filialschließungen und filialinternen Reisebüros. Ziffer 1 von § 3 I führt aus, dass derzeit 171 Filialen zuzüglich der nicht eröffneten Filiale in Tegel existieren. In Ziffer 2 von § 3 I. heißt es, dass die H. die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, 56 Filialen zum 31.10.2020 zu schließen sowie zwei Schnäppchencenter zu schließen. Im 4. Absatz von § 3 I Ziffer 2 ist ausgeführt, dass sich die Schließungsfilialen aus der Anlage Schließungsfilialen ergeben, die Anlage des Interessenausgleichs ist. Die Filiale N. N7 mit der Filialnummer 737 ist auf der Anlage Schließungsfilialen aufgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Interessenausgleich „Sanierung im Schutzschirmverfahren 2020“, Bl. 27 ff. der Akte sowie auf die Anlage Schließungsfilialen, Bl. 43 f. der Akte, Bezug genommen. Mit am 13.07.2020 beim Arbeitsgericht N. eingegangenem Antrag begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung Informationen über die Schließungsgründe der Filiale N7, die Untersagung der Betriebsänderung bevor nicht mit ihm, dem Antragsteller, der Versuch eines Interessenausgleichs und der Abschluss eines Sozialplanes unternommen wurde, die Untersagung des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen vor Abschluss eines Interessenausgleich- und Sozialplans sowie die Untersagung, den Filialbeschäftigten 3-seitige Verträge wegen des Übertritts in die Transfergesellschaft anzubieten, solange nicht mit dem Antragsteller die Modalitäten für eine Transfergesellschaft in einem Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen sind. Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe als örtlicher C. im Rahmen der Betriebsänderung einen Informations- und Beteiligungsanspruch. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats sei nicht gegeben. Vielmehr zeige der gesamte Plan, dass die Filialschließungen nach örtlichen Gegebenheiten entschieden würden. Dass dafür Kriterien wie Wirtschaftlichkeit, Standortbedingungen und Mietverträge jeweils zu prüfen seien zeige, dass es kein einheitliches Schließungskonzept gebe, sondern die jeweiligen Bedingungen vor Ort entscheidend seien. Es bestehe nach wie vor ein Informationsanspruch. Die nicht mit dem Antragsteller stattgefundene Erörterungs- und Beratungsphase des § 111 BetrVG sei nachzuholen. Er, der Antragsteller, habe keine ausreichenden Informationen erlangt, sondern nur Kurzübersichten erhalten. Weitere Informationen stünden noch aus. Das vorgelegte Konzept in Präsentationsform enthalte keine weiteren spezifischen Informationen der Filiale N7 in N.. Es sei mit dem jeweiligen örtlichen C. zu verhandeln. Dies gelte sowohl für den Sozialplan als auch für den Interessenausgleich. Der C. sei für den Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans originär zuständig. Der mit dem H. ausgehandelte Interessenausgleich berücksichtige die örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend. Das Schicksal der Filiale N7 in N. sei noch nicht abschließend geklärt. Gerade die Entwicklung nach Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans zeige, dass im Einzelfall Schließungsentscheidungen zurückgenommen würden. Weil die Schließung noch nicht abschließend beschlossen sei und diese Entscheidung auch von örtlichen Gegebenheiten abhänge, sei eine unternehmenseinheitliche Regelung nicht notwendig, womit die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ende. Eine besondere Eilbedürftigkeit liege vor. Der Antragsteller beantragt nach Antragsrücknahme im Übrigen zuletzt, - die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, den antragstellenden C. zunächst im Rahmen des § 111 umfassend über die Schließungsgründe für die Filiale N7 zu informieren und diese mit ihm zu beraten, - der Beteiligten zu 2) zu untersagen, die Betriebsänderung in Form der Schließung der Filiale N7 In N. zum 31.10.2020 zu unterlassen, bevor nicht mit dem C. ein Interessenausgleich versucht sowie ein Sozialplan abgeschlossen worden ist, im Nichteinigungsfalle der Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs sowie der Abschluss eines Sozialplanes in der Einigungsstelle vereinbart worden ist, - der Beteiligten zu 2) wird ein Zwangsgeld in Höhe bis zu € 250.000,00 angedroht für den Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen Ziffern 1 – 2. Die Beteiligte zu 2) beantragt, - die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) beantragt, - die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund bestehe. Der H. sei originär zuständig. Eine einheitliche Regelung sei notwendig. Das Filialportfolio sei zu reduzieren. Diese Zukunftsfilialen sollten aus dem bestehenden Standortportfolio aus 172 Warenhäusern nach zentral festgelegten Kriterien ausgewählt werden. Dabei sei eines der Kriterien die Profitabilität der jeweiligen Filiale. Die weiterzuführenden Zukunftsfilialen sollten abhängig von der Standortanalyse in drei Cluster (Regionale Magneten, Weltstadthäuser, Nahversorger) eingeteilt und entwickelt werden und nach dem Zielbild „Vertrieb H.“ ausgerichtet werden. Dies umfasse neben der Fokussierung auf circa 92 Zukunftsfilialen eine Personalreduktion in den verbleibenden Zukunftsfilialen um 10 Prozent, das Outsourcing der Warenserviceteams in gesonderte Gesellschaften sowie eine Flexibilisierung nach einheitlichen Rahmenregelungen. Darüber hinaus sei auch in den Zentralfunktionen eine wesentliche Anpassung vorzunehmen, nämlich eine Zielbesetzung des Hauptverwaltungsbetriebes F.. Diese Besetzung sei wegen der Reduktion von Verwaltungsaufhaben in Folge der Verkleinerung des Filialportfolios anzupassen. Auch das Facility Management sei entsprechend der Aufgabenreduktion in Folge der Verkleinerung des Filialportfolios anzupassen sowie die Betriebsmodelle g. v.. Ein weiteres Element sei die Ausrichtung auf Kernzielgruppen und Kernkompetenzen im Rahmen der Strategie H., nämlich eine erfolgsabhängige Bezahlung der Filialmitarbeiter, eine Modernisierung der Filialen, die Einführung eines neuen D. und weitere Schritte zur Transformation zum P.-Unternehmen. Unternehmenseinheitliche Kriterien zur Festlegung des zukünftigen Unternehmensportfolios könnten zwingend nur unternehmenseinheitlich erfolgen. Sämtliche Filialen seien in den Blick zu nehmen und müssten für geeignet befunden werden. Eine unbedingt einzuhaltende wirtschaftliche Vorgabe sei es, dass durch die Umsetzung des Sanierungskonzepts im Geschäftsjahr 2022/2023 Synergien in einer bestimmten Höhe erreicht werden müssten, nämlich ein sog. Synergiebetrag. Dieser Betrag sei notwendig, um die zu erwartenden negativen EBIT-Effekte auszugleichen und ausreichende Investitionen in das verbleibende Firmenportfolio zu ermöglichen und eine nachhaltige Firmenfortführung zu sichern. Alle Maßnahmen hingen vom Effekt der weiteren Maßnahmen ab. Ein Gesamtpaket könne nur einheitlich verhandelt werden. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergebe sich auch daraus, mehrere betriebsübergreifende Verteilungsprobleme, die einer einheitlichen Lösung zuzuführen seien, bestünden. Ein Lösungsaspekt, wie der unternehmensweite Synergiebetrag zum Geschäftsjahr 2022/2023 erzielt werden könnte sei, das zukünftige Filialportfolio durch eine Bewertung nach einheitlichen Kriterien aus der Gesamtzahl der Filialen zu ermitteln. Die Festlegung entsprechender Kriterien, die gleichermaßen für alle Filialen geeignet sei, erfordere eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene. Auch die Entscheidung, nicht auch in den Zukunftsfilialen einen Personalabbau in Höhe von 10 Prozent der Mitarbeiter vorzunehmen, erfordere eine unternehmenseinheitliche Regelung. Die weitere Entscheidung, Teile des Rechnungswesens von der Hauptverwaltung L. in das Servicecenter in F. zu verlegen, löse das betriebsübergreifende Verteilungsproblem zwischen den beiden Betrieben. Auch unter dem Aspekt, dass im Rahmen der Betriebsänderung über unternehmenseinheitliche Strukturverhandlungen zu verhandeln sei, ergebe sich eine zwingende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Andernfalls bestünde die Gefahr von Interessenkonflikten zwischen den einzelnen Belegschaften. Der H. sei auch für den Abschluss des Sozialplans zuständig. Das Sanierungskonzept lasse sich nur auf Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Sozialplanvolumens realisieren. Der Sozialplan sei auf 2,5 Monatsverdienste je betroffenem Arbeitnehmer begrenzt. Es sei eine betriebsübergreifende Verteilungsentscheidung zu treffen gewesen, nämlich in welchem Umfang Mitarbeiter verschiedener Betriebe in welcher Situation Leistungen erhalten sollten. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ergebe sich auch daraus, dass bei der Aufstellung des Sozialplans die Frage zu beantworten gewesen sei, ob man in den Sozialplan Kompensationsregelungen für einen etwaigen betriebsübergreifenden Arbeitsplatzwechsel vornehme. Es bestehe auch kein Verfügungsgrund. Dem Wirtschaftsausschuss und dem H. sei das Sanierungskonzept erstmals am 15.05.2020 vorgestellt worden und man habe gegenüber dem H. die Aufnahme der Verhandlungen signalisiert. Der Antragsteller sei vom H. bzw. den ihn vertretenden Delegierten informiert worden, insbesondere auch über den weiteren Ablauf. Auch nach dem 15.05.2020 sei es zu zahlreichenden Verhandlungsterminen gekommen. Dennoch habe der Antragsteller noch bis Mitte Juli mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung zugewartet. Auch der Antrag zu 2) unterliege der Zurückweisung. Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Umsetzung einer Betriebsänderung existiere bereits dem Grunde nach nicht. Ein Verfügungsgrund scheide zudem aus, weil die Betriebsänderung zu weiten Teile bereits durchgeführt sei bzw. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durchgeführt sein werde. Der H. sieht sich als originär zuständig an. Es bestehe bei den Sanierungsmaßnahmen ein betriebsübergreifender Regelungsbedarf. Gerade aufgrund der Existenz eines unternehmenseinheitlichen Konzepts gehe es auch um die Frage, in welchem Umfang und in welcher Intensität die einzelnen Betriebe von der Umstrukturierung betroffen seien. Dieses Verteilungsproblem könne nur durch eine Vereinbarung auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats gelöst werden. Das Sanierungskonzept betreffe sämtliche Filialen, auch die Fortführungsfilialen, ihre Hauptverwaltung, die Facility-Management-Betriebe und die Reisebüros. Der H. sei auch für den Abschluss des Sozialplans ebenso originär zuständig. Die Betriebsänderung sei betriebsübergreifend und die Beteiligte zu 3) befinde sich in Insolvenz, so dass eine Deckelung des Sozialplan-Topfes auf das gesamte Unternehmen in zweifacher Hinsicht bestehe. Die sachgerechte Aufteilung der begrenzten Mittel sei nur unter Beachtung sämtlicher betroffener Betriebe und Belange der betroffenen Arbeitnehmer unternehmenseinheitlich möglich, was nur über den Abschluss eines Sozialplans mit dem H. erreicht werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. II. Die Anträge unterlagen der Zurückweisung. Auch im Beschlussverfahren besteht die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung. Dabei folgt das einstweilige Verfügungsverfahren den Vorschriften über das ordentliche Beschlussverfahren. Eine einstweilige Verfügung kann in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 85 Abs. 2, §§ 935, 940 ZPO erlassen werden, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gegeben und diese glaubhaft gemacht sind. Der Verfügungsanspruch i. S. d. § 935 ZPO ist das vom Antragsteller behauptete subjektive Recht, das heißt der geltend gemachte Anspruch. Der Verfügungsanspruch ist ein in der Regel nicht auf eine Geldleistung gerichteter Individualanspruch, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (Zöller/ Vollkommer , 32. Auflage 2017, § 935, Rn. 6). Hierzu gehören alle Ansprüche auf Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (Zöller/ Vollkommer , a. a. O., § 935 Rn. 6). Einstweilige Verfügungen sind nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Ein Verfügungsgrund ist anzunehmen, wenn die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung eines Rechtes des Betriebsratsvorsitzenden ohne eine alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich sein. Dabei kommt eine einstweilige Verfügung, die aufgrund ihres Leistungsausspruches einen endgültigen Zustand schaffen würde, nur ausnahmsweise in Betracht. Angesichts dieser Tatsache ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (LAG Hamm v. 21.05.2008 – 10 TaBVGa 7/08 – juris; LAG L. v. 20.05.2009 - 8 TaBVGa 3/09 – juris). Erforderlich ist, dass die Interessen des Antragstellers so gefährdet sind, dass sie im Hauptsacheverfahren nicht wirksam geschützt werden können (ArbG Düsseldorf v. 19.08.2016 – 4 BVGa 11/16 – juris). Das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme sind dabei einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen. Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (LAG Hamm v. 21.05.2008, a. a. O.; LAG L. v. 24.11.1998 – 13 Sa 940/98 – juris). 1. Der Antrag zu 1., mit welchem der Antragsteller begehrt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet wird, ihn umfassend über die Schließungsgründe für die Filiale N7 zu informieren und hierüber mit ihm zu beraten, war zurückzuweisen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht ein solches Informations- und Beratungsrecht für den örtlichen C. nicht. Originär zuständig ist der H.. a. Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes der von den Arbeitnehmern gewählte C. für die Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (vgl. BAG v. 18.07.2017 – 1 ABR 59/15 – NZA 2017, 1615 ff.; BAG v. 11.12.2001 – 1 AZR 193/01 – NZA 2002, 688 ff.). Diese Aufgabe weist § 50 Abs. 1 BetrVG dem H. nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden können. Dazu muss ein zwingendes Erfordernis nach einer betriebsübergreifenden Regelung vorliegen. Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (BAG v. 11.12.2001, 1 AZR 193/01, a. a. O.; BAG v. 19.07.2012 – 2 AZR 386/11 – juris; BAG v. 19.06.2012 – 1 ABR 19/11 – NZA 2012, 1237 ff.). Nach § 50 Abs. 1 BetrVG iVm. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung mit dem H. zu vereinbaren, wenn sich die geplante Maßnahme auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf. Der betriebsübergreifende Regelungsbedarf bestimmt sich nicht nach dem Inhalt des erst auszuhandelnden Interessenausgleichs, sondern nach der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme. Liegt ihr ein unternehmenseinheitliches Konzept zugrunde, ist der Interessenausgleich mit dem H. zu vereinbaren (BAG v. 11.12.2001, 1 AZR 193/01, a. a. O.). Wird ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt und sind mehrere Betriebe betroffen, so dass das Verteilungsproblem betriebsübergreifend gelöst werden muss, ist gem. § 50 Abs. 1 BetrVG der H. für den Abschluss des Interessenausgleichs zuständig (BAG v. 19.07.2012, 2 AZR 386/11, juris). b. Ausgehend von den vorgenannten Ausführungen ergibt sich für den Antragsteller kein Anspruch, von der Beteiligten zu 2) über die Schließungsgründe der Filiale N7 in N. informiert zu werden und anschließend mit der Beteiligten zu 2) zu beraten. Das Beteiligungsrecht nach § 111 BetrVG hat der H. und nicht der Antragsteller inne. Es ist ausgeübt worden. Denn der H. ist, weil es zwingend einer unternehmenseinheitlichen Regelung bedarf, originär zuständig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht ein betriebsübergreifender Regelungsbedarf. Die Beteiligte zu 2) hat ein unternehmensweites Sanierungskonzept entwickelt, welches sich inhaltlich im Interessenausgleich „Sanierung im Schutzschirmverfahren 2020“ wiederspiegelt. Hierzu hat die Beteiligte zu 2) in ihrer Erwiderung vom 28.07.2020 ausführlich vorgetragen, worauf Bezug genommen wird. Ein wesentlicher Teil der Sanierungsplanung ist, dass nicht sämtliche Warenhäuser ihren Betrieb aufrechterhalten können. Die Entscheidung, in welchem Umfang und in welcher Intensität die einzelnen Betriebe von der Umstrukturierung betroffen sein werden, insbesondere auch die Entscheidung darüber welcher Standort erhalten bleibt bzw. welche Warenhäuser an einem Standort erhalten bleiben, kann, wenn die Entscheidung auf einem unternehmensweiten Sanierungskonzept beruht, nur auf der Unternehmensebene getroffen werden (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz v. 23.02.2010 – 1 Sa 687/09 – juris). Das ist konkret unzweifelhaft der Fall. Das Sanierungskonzept betrifft unstreitig nicht die einzelnen Betriebe, sondern das gesamte Unternehmen. Die geplante Betriebsänderung ist betriebsübergreifend. Die Sanierung vollzieht sich nicht betriebsintern, sondern ihre Grundlage ist ein unternehmenseinheitliches Konzept. Für die Umsetzung des Konzepts sind in einer Gesamtschau sämtliche Betriebe zu betrachten und einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei bestehen die Sanierungsbemühungen nicht nur in der Entscheidung darüber, welche Warenhäuser an welchen Standorten erhalten bleiben, sondern sie sind wesentlich umfangreicher. Das sich aus einem unternehmensweiten Sanierungskonzept ergebende Verteilungsproblem kann nur betriebsübergreifend und nicht isoliert von Betrieb zu Betrieb betrachtet gelöst werden. Auch die Frage, welche Filialen geschlossen werden und welche Warenhäuser erhalten bleiben, ist eine reine unternehmensbezogene Frage, wenn, wie hier, der Maßnahme ein unternehmensweites Sanierungskonzept zugrunde liegt. Dass dabei die einzelnen Betriebe einer Wirtschaftlichkeits-/Rentabilitätsprüfung unterzogen werden müssen, führt nicht zu einer rein betriebsbezogenen Betrachtung. Auch diese Prüfung erfolgt allein auf Unternehmensebene. Auch die Insolvenz, in welcher sich die Beteiligte zu 2) befindet, spricht dafür, dass sich die Betriebsänderung nur betriebsübergreifend vollziehen kann. Gerade durch die Regelungen, die die Insolvenzordnung vorgibt, beispielhaft sei die zweifache Deckelung des Sozialplantopfes zu benennen, kann das sich ergebende Verteilungsproblem und die Frage, in welcher Form die begrenzten Mittel sachgerecht aufzuteilen sind, nur bei unternehmensweiter Betrachtung sachgerecht lösen. Die Beteiligte zu 2) hat ein unternehmensweites Sanierungskonzept aufgestellt. Die Gläubigerversammlung hat einen Tag vor der mündlichen Verhandlung dem Konzept zugestimmt. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus dem Umstand, dass nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs/Sozialplans weitere Gespräche geführt wurden, die vereinzelt zum Ergebnis hatten, dass die ursprünglich vorgesehenen Schließungen noch abgewendet werden konnten. Mit dem gestellten Antrag begehrt der Antragsteller von der Beteiligten zu 2) die Information über die Schließungsgründe sowie die Beratung hierüber. Die Schließung ist Gegenstand des Interessenausgleichs, der bereits am 07.07.2020 unterzeichnet worden ist. Dieser Schließungsentscheidung sind Verhandlungen und Beratungen vorausgegangen. Zwischenzeitlich, nämlich am 01.09.2020, hat die Gläubigerversammlung stattgefunden, in welcher mehrheitlich dem Sanierungsplan zugestimmt wurde. Die Informations- und Beratungsrechte sind vor Abschluss des Interessenausgleichs erfüllt worden. Soweit der Antragsteller meint, dass das Schicksal der Filiale N7 in N. noch immer nicht abschließend geklärt sei, blieb dies letztlich auch im Verhandlungstermin eine pauschale Behauptung des Antragstellers. Es ist offen geblieben, aus welchen Tatsachen heraus der Antragsteller schließt, dass bezüglich der Filiale N7 noch Verhandlungen laufen, die eine Schließung ggfls. noch abwenden könnte. Selbst wenn es bezüglich der Filiale N7 in N. noch Gespräche geben sollte – der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) hat im Termin ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, dass bezüglich dieser Filiale N7 Gespräche laufen würden – bestünde gleichwohl kein Anspruch auf die Informations- und Beratungsrechte im Sinne des gestellten Antrages. Denn beantragt wurde, über die Schließungsgründe informiert zu werden und darüber zu beraten. Diese Schließung ist, wie sich aus Interessenausgleich ergibt, seit Anfang Juli 2020 bereits beschlossen. 2. Auch der Antrag zu 2., mit welchem der Antragsteller die Untersagung der Vornahme der Betriebsänderung in Form der Schließung der Filiale N7 in N. zum 31.10.2020 begehrt, bevor nicht mit ihm ein Interessenausgleich versucht und ein Sozialplan abgeschlossen wurde, unterlag der Abweisung. a. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass dem Antragsteller bereits die Aktivlegitimation für diesen Antrag fehlt, da nicht er, sondern der H. für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zuständig ist. Insofern kann auf die Ausführungen unter II. 1 der Gründe Bezug genommen werden. b. Losgelöst von der fehlenden Aktivlegitimation besteht aber auch kein solcher Unterlassungsanspruch. Ob dem Arbeitgeber zur Sicherung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff BetrVG durch einstweilige Verfügung untersagt werden kann, eine Betriebsänderung durchzuführen bis das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist, ist streitig (gegen einen Unterlassungsanspruch: vgl. LAG Düsseldorf v. 19.11.1996 - 8 TaBV 80/96 juris; LAG L. v. 01.09.1995 – 13 Ta 223/95 – juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14 – juris; aA., die für einen solchen Unterlassungsanspruch ist, vgl.: LAG Hamm v. 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03 – juris; LAG Thüringen v. 18.08.2003 – 1 Ta 104/03 – juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 07.09.1995 – 10 TaBV 5/95 – juris; LAG Hessen v. 19.01.2010 – NZA-RR 2010, 187 ff.). Die erkennende Kammer folgt der Auffassung, die einen solchen Unterlassungsanspruch auf Verhinderung der Betriebsänderung per einstweiliger Verfügung verneint. Hiergegen spricht, dass der Gesetzgeber mit dem Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG anders als bei der Mitbestimmung gemäß § 87 BetrVG eine ausdrückliche Sanktion für die Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen hat. Ein Raum für ein eigenständiges Recht des Betriebsrats zu einer präventiven Verhinderung eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen besteht daneben nicht. Das von den Befürwortern oft angeführte Argument, § 113 BetrVG beinhalte nur eine individualrechtliche Sanktion, die daneben Raum für kollektivrechtliche Sanktionen lasse, überzeugt nicht. Diese Trennung passt nicht in den Regelungskomplex der §§ 111, 113 BetrVG (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 27.08.2014, 4 TaBVGa 4/14, a. a. O.). 3. Der Antrag zu 3, gerichtet auf Androhung eines Zwangsgeldes, unterlag wegen der Zurückweisung der Anträge zu 1. und 2. mangels eines festgestellten Verstoßes ebenfalls der Zurückweisung III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, vgl. § 2 Abs. 2 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem C. Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite und den Beteiligten zu 3) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.