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Beschluss

5 Ca 877/23

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDU:2023:0818.5CA877.23.00
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Tenor

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben. 5 Ca 877/23 Arbeitsgericht Duisburg Beschluss In dem Rechtsstreit A., Kläger gegen M. GmbH & Co. KG Beklagte Prozessbevollmächtigte O., hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg ohne mündliche Verhandlung am 18.08.2023 durch die Richterin am Arbeitsgericht A. als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter V. und die ehrenamtliche Richterin G. b e s c h l o s s e n : Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche nach der DSGVO. Der Kläger bewarb sich am 14.03.2017 bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter für das Forderungsmanagement und übersandte der Beklagten seine Bewerbungsunterlagen. Er begehrte sodann mit Email vom 18.05.2023 von der Beklagten eine Auskunft auf der Grundlage von Art 15 DSGVO betreffend seine verarbeiteten Daten. Er setzte der Beklagten eine Frist bis zum 02.06.2023. Am 03.06.2023 erinnerte der Kläger die Beklagte schriftlich an das Anliegen. Mit Schreiben vom 05.06.2023 erteilte die Beklagte dem Kläger die Auskunft, dass sie keine Daten von ihm mehr verarbeite. Der Kläger ist der Auffassung. die Auskunft der Beklagten sei nicht unverzüglich im Sinne des Art 12 DSGVO erteilt worden. Aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO habe er Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 2.000,00 Euro aber nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt zudem die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Zwischen den Parteien habe zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Für den Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO sei das Zivilgericht zuständig. Ein arbeitsrechtlicher Zusammenhang bestehe nicht. Selbst die Bewerbung des Klägers begründe keinen solchen, da die Pflicht nach Art 15 DSGVO gegenüber jedermann bestehe. Zudem liege die Bewerbung zeitlich sechs Jahre zurück. II. Nach § 17 a III S. 2 GVG war nach der Rüge des Rechtsweges vorab über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 2 I Nr. 3 c ArbGG. Danach sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schadensersatzes nach der DSGVO. Das nach Behauptung des Klägers verletzte Auskunftsbegehren liegt dabei inhaltlich in einer Bewerbung des Klägers aus dem Jahre 2017 begründet. Die Bewerbung des Klägers stellt eine „Verhandlung über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses“ im Sinne des § 2 I Nr. 3 c ArbGG dar. Zwar ist das Recht aus Art 15 DSGVO nicht an das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung geknüpft. Liegt eine solche jedoch vor, ist ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben, welcher die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Der ordentliche Rechtsweg kommt bezüglich Ansprüchen aus der DSGVO hingehen in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt auf einem anderen, nicht mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnis beruht (BAG, Beschl. v. 03.02.2014, 10 AZB 77/13, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Dem arbeitsrechtlichem Bezug steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die Bewerbung des Klägers sieben Jahre zurückliegt. Dies ändert nichts am inhaltlichen Sachzusammenhang. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist mithin gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg, Fax: 0203 3005-262 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. A.