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Beschluss

4 Ca 5902/24 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2025:0211.4CA5902.24.00
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Leitsätze

./.

Tenor

Der Rechtsweg zu  den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO und vorab über die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Kläger bewarb sich im Juli 2024 bei der Beklagten, einer kirchlichen Stelle i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSG-EKD, als Mitarbeiter für das Debitoren- und Forderungsmanagement. Mit E-Mail vom 27.09.2024 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Bewerbung nicht aufrecht zu erhalten. Hintergrund war, dass die Beklagte sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht inhaltlich zu der klägerischen Bewerbung geäußert hatte. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO auf. Unter dem 08.10.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich das Auskunftsbegehren des Klägers nicht nach der DSGVO, sondern nach dem DSG-EKD richte. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 DSG-EKD betrage die Frist zur Auskunftserteilung drei Monate; dem werde man nachkommen. Der Kläger erwiderte mit E-Mail vom 19.10.2024, dass die Regelungen des DSG-EKD seines Erachtens europarechtswidrig seien und die Beklagte daher eine unverzügliche Bearbeitung von Betroffenenanfragen gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO schulde. Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 04.11.2024 eingegangenen und der Beklagten am 11.11.2024 zugestellten Klageschrift verlangt der Kläger von der Beklagten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG eröffnet sei. § 47 DSG-EKD stehe dem nicht entgegen. Denn Fragen des bürgerlichen Rechts als Streitigkeiten aus einem für alle geltenden Gesetz i. S. d. Art. 137 Abs. 3 WRV unterfielen grundsätzlich der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz beruhten allein auf seiner Bewerbung für ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte habe seine Daten ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Damit seien die Ansprüche dem staatlichen bürgerlichen Recht zuzuordnen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergebe sich ferner auch aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Denn jede betroffene Person habe unbeschadet eines verwaltungsrechtlichen, außergerichtlichen oder beschwerderechtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Einen solchen biete das DSG-EKD nicht, jedenfalls nicht für seinen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz. Denn die Kirchengerichte könnten im Rahmen einer Leistungsklage nicht über Schadensersatzansprüche entscheiden. Eine Zuständigkeit der Kirchengerichtsbarkeit für Auskunfts- und Datenkopieansprüche auf der einen Seite und der staatlichen Gerichtsbarkeit für Schadensersatzansprüche auf der anderen Seite würde zu einer Rechtswegspaltung und damit zu einer Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen führen. Darüber hinaus unterlägen kirchengerichtliche Entscheidungen nicht der Zwangsvollstreckung und könnten mithin keinen „wirksamen“ Rechtsbehelf i. S. v. Art. 79 Abs. 1 DSGVO darstellen. Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass das DSG-EKD gegen Artikel 91 Art. 1 DSGVO verstoße und daher unangewendet bleiben müsse. Denn das DSG-EKD sei erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO in Kraft getreten. Auch könne das DSG-EKD nicht mit der DSGVO in Einklang gebracht werden. So sehe das DSG-EKD bspw. entgegen Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keine unverzügliche Auskunftserteilung, sondern eine Auskunftserteilung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 DSG-EKD lediglich binnen einer Frist von drei Monaten vor. Zudem kenne § 19 DSG-EKD keinen Anspruch auf eine Datenkopie wie Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Der Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die zunächst von ihm gestellten Anträge auf Auskunftserteilung größtenteils für erledigt erklärt hat, Dem hat die Beklagte widersprochen. Der Kläger hat angekündigt, nunmehr folgendes zu beantragen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Auskunft zu erteilen über alle Empfänger, an die die Beklagte seine personenbezogenen Daten übermittelt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn immateriellen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 2.000,00 Euro aber nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Auskunftsansprüche aus der Klageschrift vom 04.11.2024 zu Ziffer 1.b. bis 1.d. durch die E-Mail der beklagten Partei vom 05.11.2024 (Anlage K4) erledigt haben und der beklagten Partei insoweit die Kostenlast aufzuerlegen ist. Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Rechtsweg gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 DSG-EKD zu den Kirchengerichten, nicht aber zu den staatlichen Gerichten eröffnet sei. Das Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht aus Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG schließe die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit dann aus, wenn das kirchliche Binnenverhältnis betroffen sei. Dies sei vorliegend der Fall, da Grundlage des Rechtsstreits eine vom Kläger zurückgezogene Bewerbung für ein Beschäftigungsverhältnis mit ihr, einer kirchlichen Stelle, sei. Mit der Rücknahme der Bewerbung seitens des Klägers sei jeglicher arbeitsrechtlicher Bezug abgeschlossen. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtbarkeit nach §§ 2 ff. ArbGG liege damit nicht vor. Insbesondere sei § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG nicht einschlägig. Denn zwischen dem Kläger und ihr sei es nicht zu Verhandlungen über ein mögliches Arbeitsverhältnis gekommen. Im Übrigen stehe die Bewerbung des Klägers in keinem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Ansprüchen. Der Kläger hätte genauso gut auf seine Bewerbung verzichten, eine datenschutzrechtliche Auskunft gegenüber der Beklagten geltend machen und sie anschließend verklagen können. Die Ansprüche aus dem Datenschutzrecht seien auch (arbeits-)vertragsunabhängig. Die Klage des Klägers beruhe gerade nicht auf staatlichen Normen wie dem BGB, sondern Gegenstand des Rechtsstreits seien ausschließlich unionsrechtliche oder aus dem Unionsrecht abgeleitete mitgliedstaatliche Normen. Hinzu komme, dass im Bereich des verfassungsrechtlich (Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG) und unionsrechtlich (Art. 17 Abs. 1 AEUV) garantierten kirchlichen Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrechts das kirchliche Datenschutzrecht vorrangig vor der DSGVO Anwendung finde. Würde das Arbeitsgericht über die Anwendbarkeit des DSG-EKD und damit auch über die Unionsrechtskonformität des DSG-EKD entscheiden, würde dies einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich (Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG) und unionsrechtlich (Art. 17 Abs. 1 AEUV) garantierte kirchliche Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht darstellen. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei damit erst dann subsidiär eröffnet, wenn der Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten vollständig ausgeschöpft sei. Dies sei vorliegend (noch nicht) der Fall. § 47 Abs. 1 Nr. 3 DSG-EKD und § 48 Abs. 1 Satz 1 DSG-EKD würden dem Kläger auch einen ausreichenden wirksamen Rechtsbehelf i. S. d. Art. 79 DSGVO bieten. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, dass kirchengerichtliche Entscheidungen mangels Vollstreckbarkeit nicht ausreichend effizient seien, vermenge der Kläger Fragen des materiellen Rechts, des Vollstreckungsrechts und der gerichtlichen Zuständigkeit in unzulässiger Weise miteinander. Zum einen berühre Art. 79 Abs. 1 DSGVO bereits nicht die Frage der Rechtswegzuständigkeit. Zum anderen würden auch kirchengerichtliche Entscheidungen ausreichenden Rechtsschutz bieten, da jederzeit die Möglichkeit bestehe, bei einem staatlichen Gericht die Vollstreckung einer kirchengerichtlichen Entscheidung zu erwirken. Die Entscheidung des BAG v. 17.10.2024 – 8 AZR 42/24 stehe ihrer Auffassung nicht entgegen. Denn das Bundesarbeitsgericht habe schlussendlich die staatliche Gerichtsbarkeit nur dann für anwendbar erklärt, wenn im gleichen Sachverhalt auch Fragen des bürgerlichen Rechts thematisiert werden würden, wie z. B. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. So stelle sich die Rechtslage vorliegend aber nicht dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. II. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. 1. Das Gericht entscheidet durch die Kammer (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG) von Amts wegen nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 48 Abs. 1 Einl. ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG). 2. Die erkennende Kammer erachtete den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG für zulässig. a) Nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. aa) Die Beklagte hat vorliegend nichts dazu vorgetragen, dass Rechtsgrundlage eines etwaigen Anstellungsverhältnisses mit dem Käger nicht ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag wäre. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte bei Einstellung des Klägers Arbeitgeberin im Sinne von § 2 ArbGG geworden wäre. bb) Der Kläger begehrt vorliegend von der Beklagten Auskunft und Schadensersatz nach einer erfolglosen Bewerbung bei der Beklagten. Solch eine Bewerbung stellt eine Verhandlung über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG dar (so im Ergebnis auch ArbG Berlin v. 18.04.2024 – 17 Ca 15093/23, Rn. 11, juris; ArbG Duisburg v. 18.08.2023 – 5 Ca 377/23, Rn. 18, juris). Zwar sind die Rechte aus Art 15 DSGVO und Art. 82 DSGVO nicht an das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung geknüpft. Liegt eine solche jedoch vor, ist ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben, welcher die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet (vgl. ArbG Duisburg v. 18.08.2023 – 5 Ca 877/23, Rn. 18, juris). Dem arbeitsrechtlichen Bezug steht auch nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten mitteilte, seine Bewerbung nicht aufrecht halten zu wollen. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass zwischen den Parteien zunächst ein Bewerbungsverfahren lief. b) Das verfassungsrechtlich gewährte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen steht der ausschließlichen Zuständigkeit der saatlichen Arbeitsgerichte im Rahmen von Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit der Kirche nicht entgegen. Zwar ordnet und verwaltet nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig, dies aber nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften umfasst grundsätzlich auch die Befugnis zur selbständigen Kontrolle des selbst gesetzten Rechts durch kircheneigene Gerichte. Die Normen des ArbGG sind jedoch Teil der für alle geltenden Gesetze im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Nur bei Streitigkeiten, bei denen es ausschließlich um die Anwendung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts geht, ist die Zuständigkeit staatlicher Gerichte ausgeschlossen. Dies folgt aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und findet in § 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG seinen einfach gesetzlichen Ausdruck. Bei Rechtsstreitigkeiten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sind die Normen des ArbGG auch für die Kirchen verbindlich (vgl. BAG v. 17.10.2024 – 8 AZR 42/24, Rn. 22, juris; LAG Nürnberg v. 29.05.2020 – 8 Ta 36/20, Rn. 15, juris). Die staatlichen Gerichte müssen jedoch kirchliches Recht anwenden, wenn von diesem die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt (BAG v. 11.11.2008 – 1 AZR 646/07, Rn. 9, juris). c) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht durch Art. 91 DSGVO i. V. m. § 47 Abs. 1 DSG-EKD ausgeschlossen. Zur Überzeugung der Kammer umfasst Art. 91 DSGVO nicht die Befugnis, eine eigene kirchliche Gerichtsbarkeit für Datenschutzverstöße und deren Rechtswirkungen zu schaffen. Dies ergibt sich aus der Systematik der DSGVO. aa) Gemäß Art. 91 DSGVO kann zwar eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft eigene Datenschutzregeln anwenden, sofern sie mit der DSGVO „in Einklang gebracht werden“. Art. 91 Abs. 1 DSGVO enthält somit eine grundsätzliche Anerkennung eigenständiger umfassender kirchlicher Datenschutzvorschriften, wenn das Staatskirchenrecht des Mitgliedsstaates solche eigenständigen Regelungen erlaubt. In Deutschland erfolgt dies aufgrund Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Die evangelische Kirche hat diesen Auftrag angenommen und das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) erlassen. Gemäß Art. 91 Abs. 2 DSGVO unterliegen Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Art. 91 Abs. 1 DSGVO umfassende Datenschutzregeln anwenden, der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde. Damit erlaubt Art. 91 Abs. 2 DSGVO die Etablierung eigener Aufsichtsbehörden der Religionsgemeinschaften (Pusch/Schenke, Kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit und staatliche Gerichte, NVwZ 2024, 390 ff.). Eine ausdrückliche Regelung zur Errichtung einer eigenen Kirchengerichtsbarkeit für datenschutzrechtliche Fragen regelt Art. 91 DSGVO nicht. Art. 79 DSGVO sieht des Weiteren das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter vor. Örtlich zuständig sind nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO die „Gerichte des Mitgliedsstaates“, in denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat bzw. wahlweise können Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden, in denen die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedsstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Mit dieser Regelungssystematik differenziert die DSGVO zur Überzeugung der Kammer zwischen der Rechtssetzungsbefugnis gemäß Art. 91 Abs. 1 DSGVO, die auch den Kirchen, religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften obliegen kann, sowie der Befugnis zur Errichtung eigener Aufsichtsbehörden gemäß Art. 91 Abs. 2 DSGVO, die ebenfalls den Kirchen, religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften obliegen kann, und der Frage, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist bei datenschutzrechtlichen Angelegenheiten. Hier sollen gemäß Art. 79 Abs. 2 DSGVO die „Gerichte des Mitgliedsstaates“ zuständig sein. Damit umfasst die DSGVO nicht die Befugnis, eine eigene kirchliche Gerichtsbarkeit für Datenschutzverstöße und deren Rechtswirkungen zu schaffen (so im Ergebnis auch LAG Nürnberg v. 29.05.2020 – 8 Ta 36/20, Rn. 16 ff., juris; Pusch/Schenke, Kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit und staatliche Gerichte, NVwZ 2024, 390 ff.; vgl. auch Sydow/Marsch, DSGVO/GDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 79 DSGVO, Rn. 24; anders wohl Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 79, Rn. 15). § 47 DSG-EKD kann somit nur Rechtsstreitigkeiten betreffen, für die nach nationalen Recht keine anderweitige ausschließliche Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. LAG Nürnberg v. 29.05.2020 – 8 Ta 36/20, Rn. 21, juris), bpsw. weil es allein um innerkirchliche Angelegenheiten geht. Eine solche liegt vorliegend aber nicht vor, da die Beklagte – wie dargelegt – Arbeitgeberin i. S. v. § 2 ArbGG geworden wäre und die Rechtsstreitigkeit aus einem Bewerbungsverfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten resultiert.