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Urteil

13 Ca 5601/22

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2023:0912.13CA5601.22.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.972,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.12.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.591,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit Januar 2023 nach der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 5 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf 7.215,48 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.972,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.12.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.591,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit Januar 2023 nach der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 5 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 7.215,48 € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten seit dem 15.09.2017 als Ergotherapeutin. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Dienstvertrag vom 29.08.2017, welcher auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im folgenden AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Dienstvertrages wird auf die Anl. K1 (Bl. 26 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin wurde von der Beklagten bei Einstellung in die Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 eingruppiert. Ab dem 01.09.2019 erfolgte die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5c Ziffer 5. Bereits mit Schreiben vom 18.07.2021 (Anl. K5, Bl. 177 der Akte) begehrte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5b Ziffer 5 Stufe 5 rückwirkend ab Februar 2021. Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung - auch nach einer erneuten Geltendmachung durch die Gewerkschaft - ab. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie bereits zum 15.09.2017 in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 hätte eingruppiert werden müssen. Sie sei durch ihre Tätigkeit im sozialpsychatrischen Zentrum der Beklagten im Sinne der genannten Eingruppierungsvorschrift „in der Psychiatrie“ tätig. Dies folge unter anderem daraus, dass - wie unstreitig ist - die Einrichtung der Beklagten im Landespsychiatrieplan NRW aufgeführt sei. Die Klägerin führe individuelle Therapien bzw. Behandlungsmethoden bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, teilweise in Gruppen, durch, bei denen unterschiedliche Krankheitsbilder vorlägen. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich auch nicht in der Vorbereitung oder Planung von Angeboten, sondern sie führe ergotherapeutische Behandlungen durch. Aufgrund der unzutreffenden Eingruppierung habe die Beklagte ihr die Differenzbeträge ab dem Monat Februar 2021 nachzuzahlen. Hinsichtlich der Berechnung der Klägerin wird auf die Tabelle auf Seite 5 der Klageschrift (Bl. 19 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.972,07 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 31.12.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.591,43 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit Januar 2023 nach der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 5 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin gar nichts zur zeitlichen Komponente der geltend gemachten Vergütungsgruppe vortrage, nämlich, dass sie bereits zu Beginn der Beschäftigung überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 erfüllt habe. Auch im Übrigen genüge die Klägerin nicht ihrer Darlegungslast. In den Zwischenzeugnissen der Klägerin seien ergotherapeutische Behandlungen bzw. ergotherapeutische Begleitung nicht aufgeführt. Die Klägerin führe keinerlei ergotherapeutische Behandlungen durch. Sie arbeite ganz überwiegend im Bereich „LT24.“. In diesem Bereich würden tagesstrukturierende Maßnahmen in Gruppen für Menschen aus betreutem Wohnen, die erwerbsgemindert seien und freiwillig die tagesstrukturierenden Gruppenangebote wahrnehmen möchten, angeboten. Aufgabe der Klägerin sei es, diese Gruppenangebote zu koordinieren, zu planen und durchzuführen, ferner Bewertungen bezüglich der angebotenen Maßnahmen zu treffen. Da die Klägerin bereits nicht darlege, dass sie schwierige Aufgaben in überwiegendem Umfang erbringe, komme es auf die Frage, ob eine Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Zentrum der Beklagten mit einer Tätigkeit in der Psychiatrie gleichzusetzen sei, nicht entscheidend an. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass diese Einrichtungen nicht vergleichbar seien. Es handele sich um eine Einrichtung, die der Tagesgestaltung diene. Die Besucher der Tagesstätte seien freiwillig dort, medikamentös eingestellt und stabil. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle des Güte- sowie des Kammertermins Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat Erfolg. Die Rechtsauffassung der Klägerin bezüglich der geltend gemachten Entgeltgruppe ist zutreffend. Daher war antragsgemäß festzustellen, dass die Klägerin zukünftig entsprechend dem Klageantrag einzugruppieren ist. Die Beklagte war auch zur Nachzahlung der Vergütung für den Zeitraum ab Februar 2021 zu verurteilen. I. Die mit dem Antrag zu 3. anhängig gemachte Eingruppierungsfeststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Die Feststellung der Zinsverpflichtung ist zulässig, weil dadurch deren Beginn geklärt wird (Antragslexikon ArbR, Eingruppierung Rn. 2, beck-online; BAG 11.06.1997 - 10 AZR 613/96, AP BGB § 291 Nr. 1, beck-online). II. Der Feststellungsantrag ist sowohl in der Hauptsache als auch bezüglich der beantragten Verzinsung begründet. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin seit Januar 2023 nach der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 5 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten. a) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich kraft vertraglicher Vereinbarung der Parteien nach den Vergütungsgruppen der AVR des Caritasverbandes. Gemäß § 12 iVm Anl. 1 (Ia) AVR richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen unter anderem der Anl. 2 AVR. Der Mitarbeiter erhält die Vergütung nach der Vergütungsgruppe in der er eingruppiert ist. Dies ist die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt dieses (Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die Deutschen Diözesen vom 28.06.2019 - 10/2018, juris, Rn. 17). Die von der Beklagten zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde gelegte Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 lautet wie folgt: „Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen. (Als „schwierige Aufgaben“ gelten z.B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.)“ Laut Rn. 46 der Anl. 2 der AVR ist der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Zuletzt legte die Beklagte die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 5 zugrunde, die folgenden Wortlaut hat: „Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit“ Nach Auffassung der Klägerin wäre stattdessen zu Beschäftigungsbeginn die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 zutreffend gewesen, welche wie folgt lautet: „Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer 9 erfüllen.“ Die Vergütungsgruppe 5b Ziffer 5, welcher die Klägerin nunmehr für zutreffend hält, lautet wie folgt: „Beschäftigungstherapeuten/Ergotherapeuten/-innen mit staatlicher Anerkennung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“ b) Die Klägerin erfüllt die dort aufgeführten Voraussetzungen. aa) Bei der Klägerin handelt es sich unstreitig um eine Ergotherapeutin mit staatlicher Anerkennung. Die Klägerin ist ausweislich des mit der Beklagten geschlossenen Dienstvertrages auch ausdrücklich als Ergotherapeutin eingestellt. bb) Die Klägerin hätte bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 eingruppiert werden müssen. (1) Die Klägerin führte von Beginn an überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe 6b Ziffer. 9 durch. Dies ergibt die Auslegung der AVR, bei denen es sich zwar nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt, die aber gleichwohl nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nach den gleichen Grundsätzen auszulegen sind (BAG, NZA 2005, 839; BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10, NZA-RR 2013, 200). Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und anhand dessen der Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der VergGr. genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAGE 129, 238 Rdnr. 27 = NZA 2009, 1042; BAG, NZA-RR 2008, 144 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8) (BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10, NZA-RR 2013, 200; KGH EKD, 26. 4. 2010 – I-0124/R51-. BeckRS 2010, 75115 Rdnr. 22). Die Vergütungsgruppen 6b Ziffer 9 und 10 AVR bauen systematisch aufeinander auf. Als Heraushebungsmerkmal verlangt die Ziffer 9 schwierige Aufgaben in nicht unerheblichem Umfang, welcher gegeben ist, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Nach dem Klammerzusatz in Ziffer 9 gelten als schwierige Aufgaben z.B. Beschäftigungstherapie in der Psychiatrie. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein für die Eingruppierung erhebliches Regelbeispiel. Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 23.03.2011 - 4 AZR 926/08, Rn. 22; 20.06.2012 - 4 AZR 438/10, Rn. 16; X. vom 28.06.2019 - 10/2018, juris, Rn. 18). (a) Die Tätigkeit der Klägerin erfolgt in der Psychiatrie im Sinne dieser Regelung. Unter den Begriff der „Psychiatrie“ fallen nicht nur die psychiatrischen Kliniken im engeren Sinne, sondern auch psychiatrische Einrichtungen anderer Art, in denen die spezifischen Aufgaben einer psychiatrischen Klinik ohne deren strikten institutionellen Rahmen – ganz oder teilweise – erfüllt werden. Der Begriff „Psychiatrie“ wird im Allgemeinen in zweifacher Hinsicht gebraucht. Er bedeutet zum einen ein „Teilgebiet der Medizin, das sich mit der Erkennung und Behandlung von geistigen und psychischen befasst“ (Duden, abgerufen unter Duden.de, Stand 27.09.2023). Zum anderen bezeichnet er umgangssprachlich eine „psychiatrische Abteilung, Klinik“ (Duden, abgerufen unter Duden.de, Stand 27.09.2023). Für die Auslegung der hier streitgegenständlichen Eingruppierungsregelung dürfte die letztgenannte Bedeutung relevant sein. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ableiten, dass darin keine Beschränkung auf stationäre Behandlungen in psychiatrischen Kliniken liegt. Wäre dies beabsichtigt gewesen, so hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Entsprechend hat auch der kirchliche Arbeitsgerichtshof für die deutschen Diözesen mit Entscheidung vom 28.06.2019 festgestellt, dass unter diesen im Richtbeispiel gewählten Begriff nicht nur die psychiatrischen Kliniken im engeren Sinne sondern auch psychiatrische Einrichtungen anderer Art, in denen spezifische Aufgaben einer psychiatrischen Klinik ohne deren institutionellen Rahmen erfüllt werden, fallen (Kirchlicher Arbeitsgerichtshof für die Deutschen Diözesen vom 28.06.2019 - 10/2018, juris, Rn. 22; so auch BAG 20.06.2012 - 4 AZR 438/10, NZA-RR 2013, 200 zu einer vergleichbaren Eingruppierungsregelung). Die Beklagte betreibt ein sogenanntes sozialpsychiatrisches Zentrum, welches ausdrücklich im Landespsychiatrieplan NRW aufgeführt ist. Dort werden psychisch erkrankte Menschen behandelt und weiter therapiert. Im Vorwort des Landespsychiatrieplans des Landes NRW wird ausdrücklich auf den Ausbau ambulanter Behandlungsangebote Bezug genommen. Sozialpsychiatrische Zentren werden im Landespsychiatrieplan an verschiedenen Stellen ausdrücklich genannt (vergleiche z.B. Seite 14, Seite 112 des Landespsychiatrieplans). Auch sie sind somit Teil der Institution Psychiatrie. Die Einrichtung der Beklagten ist ausdrücklich in der Adressenliste aufgeführt. Die Institution Psychiatrie beschränkt sich nicht auf klassische psychiatrische Klinik, sondern stellt die Gesamtheit der Institutionen dar, die stationäre und ambulante Behandlung psychisch Erkrankter durchführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob sich die psychisch Erkrankten freiwillig in Behandlung begeben. Selbst in den „klassischen“ psychiatrischen Kliniken erfolgt ein Teil der Behandlung nicht durch eine Zwangseinweisung nach dem PsychKG, sondern auf Basis einer freiwilligen Aufnahme der Patienten. Auch ist nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang eine medikamentöse Behandlung erfolgt. Ausweislich der von der Beklagten ausgestellten Zwischenzeugnisse bündelt das SPZ wohnortnah ambulante und teilstationäre Hilfen für psychisch kranke Menschen im Rahmen des gemeindepsychiatrischen Verbundes in der Versorgungsregion der Städte L., B. und F.. Die Klägerin hat angegeben, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterschiedliche psychiatrische Krankheitsbilder, wie beispielsweise paranoide Schizophrenie, bipolare affektive Störung, schizoaffektive Störung, Depression, posttraumatische Belastungsstörung aufweisen. Die Bewertung, dass es sich dabei um Krankheitsbilder handelt, die auch in der stationären psychiatrischen Behandlung vorliegen, dürfte zutreffend sein. Es mag sein, dass die psychisch erkrankten, die im sozial psychiatrischen Zentrum ergotherapeutisch behandelt werden, sich nicht in einer derart akuten Phase der psychiatrischen Erkrankung befinden wie Patienten, die stationär aufgenommen sind. Dennoch handelt es sich nach wie vor um eine Behandlung in der Psychiatrie. Es ist auch nicht relevant, ob und in welchem Umfang im SPZ Medikamente verabreicht werden. Dies ist nicht Gegenstand der ergotherapeutischen Behandlung - weder in einer stationären noch in einer ambulanten Einrichtung. (b) Die Klägerin hat auch ausreichend dargelegt, dass sie als Ergotherapeutin mit Beschäftigungstherapie eingesetzt wird. Als Beschäftigungstherapie bezeichnet man eine Heilmethode, die durch Anleitung zu handwerklicher und künstlerischer Tätigkeit psychische und körperliche Schädigungen auszugleichen versucht (Duden.de, abgerufen am 27.09.2023). Die Klägerin beschreibt ihre Tätigkeit dahingehend, dass sie ergotherapeutische Behandlungsmethoden in einer Tagesstätte durchführe. Sie hat als Beispiele ergotherapeutische Behandlungen durch Tätigkeiten wie Buchbinderei, Konzentrationstraining/Gesellschaftsspiele, freies kreatives Gestalten sowie Konzentrationstraining angegeben. Dies kann nach der Bewertung der Kammer nur als Beschäftigungstherapie im Sinne der von der Klägerin begehrten Vergütungsgruppe bewertet werden. Die Argumentation der Beklagten, dass die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen sogenannter „LT-24-Aufgaben“ erfolge, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Bereich werden nach den Ausführungen der Beklagten tagesstrukturierende Maßnahmen für Menschen angeboten. Auch dies entspricht einer Beschäftigungstherapie im Sinne der begehrten Vergütungsgruppe. Da auch nach den Ausführungen der Beklagten die Klägerin diese Maßnahmen unter anderem durchführt, liegt auch der Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten ohne weiteres eine Tätigkeit als Ergotherapeutin mit Beschäftigungstherapie vor. Im Übrigen hat die Beklagte der Klägerin auch bereits in den Zwischenzeugnissen vom 31.07.2019 und 14.10.2022 bescheinigt, dass sie als Ergotherapeutin Beschäftigungstherapie durchführt. Dort sind die Aktivitäten, die die Klägerin in ihrem Schriftsatz geschildert hat, ausdrücklich genannt (z.B. PC-und Konzentrationstraining, kreativ Angebote, Buchbinderei). Auch die ergotherapeutische Diagnostik wird ausdrücklich genannt. (2) Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die zeitliche Anforderung der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 seit Beginn der Tätigkeit der Klägerin erfüllt waren. Entgegen der Auffassung der Beklagten, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen der Klägerin dazu, dass sie vom zeitlichen Anteil her überwiegend schwierige Aufgaben erfüllt. Die von der Klägerin genannten Tätigkeiten, die auch in den Zwischenzeugnissen aufgeführt sind, gehören zum Aufgabengebiet einer Ergotherapeutin, das insgesamt auf eine Beschäftigungstherapie hilfsbedürftiger Menschen angelegt ist. Hierbei handelt es sich um einen untrennbaren Arbeitsvorgang, sodass es nicht mehr einer weiteren Darlegung der zeitlichen Komponente bedarf. Die Klägerin ist nicht nur zeitweise, sondern ausschließlich als Ergotherapeutin mit Beschäftigungstherapie in der Psychiatrie tätig. Sie ist ausdrücklich als Ergotherapeutin eingestellt. Damit erfüllt sie das in der Vergütungsgruppe genannte Regelbeispiel. cc) Die dreijährige Bewährungszeit gemäß der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 5 war ab dem von der Klägerin im Rahmen des Feststellungsantrages geltend gemachten Zeitraum (Januar 2023) unstreitig erfüllt. dd) Die Klägerin hat durch die außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben bereits seit dem 18.07.2021 die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 1 AVR gewahrt. 2. Es war auch antragsgemäß festzustellen, dass die Beklagte Verzugszinsen gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zahlen hat. Der Zinsanspruch scheitert nicht an einem fehlenden Verschulden der Beklagten gemäß § 286 Abs. 4 BGB. Zwar ist im Rahmen von Eingruppierungsfeststellungsklagen davon auszugehen, dass bei schwieriger und zweifelhafter Rechtslage der Schuldner auf die ihm günstigere Rechtsauffassung vertrauen darf und zudem auch ein entschuldbarer Irrtum über die Rechtslage die Verzugsfolgen nicht eintreten lässt (BAG 11.06.1997 - 10 AZR 613/96, AP BGB § 291 Nr. 1). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bereits seit dem Jahr 2021 ihre unzutreffende Eingruppierung moniert hat und dass mit der Rechtsprechung des BAG (20.06.2012 - 4 AZR 438/10, NZA-RR 2013, 200) und des kirchlichen Arbeitsgerichtshofs für die deutschen Diözesen (28.06.2019 – M 10/2018, juris) bereits Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten vorlagen, die die Auffassung der Klägerin stützen, kann vorliegend nicht von einer schwierigen und zweifelhaften Rechtslage zugunsten der Beklagten ausgegangen werden. III. Die Beklagte war auch antragsgemäß zur Nachzahlung der Vergütung ab Februar 2021 zu verurteilen. 1. Die Klägerin war ab Februar 2021 in die Vergütungsgruppe 5b Ziffer 5 einzugruppieren. Insofern kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen werden. Die dreijährige Bewährungszeit war, da die Klägerin bereits zu Beginn ihrer Beschäftigung zum 15.09.2017 in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 6 einzugruppieren war, im Februar 2021 erfüllt. 2. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verfallen. Die Ausschlussfrist des § 23 AVR ist gewahrt. Mit Schreiben vom 18.07.2021 hat die Klägerin innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit die Höhergruppierung geltend gemacht. Gemäß § 23 Abs. 2 AVR genügt dies auch für die später fällig werdenden Leistungen. 3. Die Berechnung der Klägerin bezüglich der nachzuzahlenden Beträge in der Tabelle auf Seite 5 der Klageschrift ist schlüssig und rechnerisch richtig. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. 4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hinsichtlich des anzunehmenden Verschuldens nach § 286 Abs. 4 BGB wird auf die Ausführungen unter II.2. verwiesen. Auch die Zinsansprüche sind nicht nach § 23 AVR verfallen. Durch die Geltendmachung eines Entgeltanspruchs wird die Ausschlussfrist auch für Zinsansprüche gewahrt (LAG Düsseldorf 15.07.2022 - 7 Sa 661/21, BeckRS 2022, 24784). B. Da die Beklagte im Rechtsstreit unterlag, trägt sie gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO, 42 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung wurde der dreijährige Unterschiedsbetrag (36 × 200,43 €) zugrunde gelegt, ohne dass Rückstände addiert wurden. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG waren nicht ersichtlich. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Berufungseinlegung gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG. N.