1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.985,70 € (i. W. sechzehntausendneunhundertfünfundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 35.142,67 € (i. W. fünfunddreißigtausendeinhundertzweiundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.714,00 € (i. W. einundsechzigtausendsiebenhundertvierzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2022 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Der Urteilsstreitwert wird auf 122.342,37 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Bonus- und Provisionszahlungen für die Jahre 2020 und 2021. Der Kläger war vom 01.05.2020 bis 31.12.2021 für die Beklagte, ein auf intelligente Logistik spezialisiertes Technologieunternehmen, als „Senior Sales & Marketing Director“ bzw. als Verkaufsleiter für Europa tätig. Zuvor hatte der Kläger mit der Muttergesellschaft der Beklagten auf Grundlage eines Beratervertrages vom 15.07.2019 zusammengearbeitet. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende zweisprachige Arbeitsvertrag vom 28. April/01.05.2020, dessen deutsche Fassung gemäß § 14 Abs. 5 „rechtsverbindlich“ ist, enthält in § 4 Abs. 3 folgende Verweisung: „ Eine zusätzliche Bonuszahlung erfolgt gemäß der dem Arbeitsvertrag beigefügten Bonusvereinbarung, und diese Bonusvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrags.“ Die Bonusvereinbarung (Bl. 27 der Akte) lautet wie folgt: 1. Kommission für früheren Vertrag: Die zu Projekten gehörende Provision wird auf der Grundlage des vorherigen Beratungsvertrags mit J. + berechnet A. H. „(…)“ BF. „(…)“ C. O. „(…)“ 2. Bonus Zusätzlich zum jährlichen Grundgehalt erhält der Mitarbeiter eine jährliche Zielbonuszahlung in Höhe von 61.714,00 € brutto auf der Grundlage des KPI (Key Performance Indikator) des Unternehmens, dessen Berechnungsgrundlagen vom Unternehmen festgelegt und im folgenden halben Jahr oder aktualisiert werden im Bedarfsfall. Der Beratungsvertrag, auf den Z. 1 der Bonusvereinbarung Bezug nimmt (Bl. 29 ff. der Akte), sieht eine Provision i.H.v. 3,6 % vom Nettorechnungsbetrag des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages vor. Das dem Kläger für das Jahr 2020 vorgelegte Ziel (Bl. 35-38 der Akte), das sich auf einen von ihm und seinem vierköpfigen Team zu erzielenden Jahresumsatz von insgesamt 200 Millionen Yuan belief, was ca. 25 Millionen € entspricht, wurde von diesem mit Datum vom 26. Mai 2020 unterzeichnet. Das Schreiben trägt die Überschrift „2020 Sales Target Assignment“. Der letzte Absatz des Schreibens, auf den die Unterschrift des Klägers folgt, lautet sinngemäß: „ Mein Vorgesetzter hat mich über den Inhalt der Bewertung und die spezifischen Umsatzziele informiert. Ich erkläre mich bereit, die Umsatzziele für 2020 einzuhalten und unterschreibe hiermit zur Bestätigung.“ Anfang 2021 zahlte die Beklagte an den Kläger einen in der Abrechnung für Februar 2021 (Bl. 108 der Akte) als „Bonus“ bezeichneten Betrag von 6000 € brutto. Für 2021 sollte der Kläger individuell einen Umsatz von 8 Millionen € erzielen. Die hierzu überreichte Aufstellung (Bl. 28 der Akte) zeichnete der Kläger mit einem „OK“ am 22.3.2021 gegen. Im März 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Es folgte der Ausspruch einer weiteren Kündigung mit Datum vom 26. Juni 2021 bei gleichzeitiger Freistellung. In einem gerichtlichen Vergleich vom 19. Mai 2022 (Arbeitsgericht Düsseldorf, Az. 2 Ca 3175/21) verständigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2021. Unter dem 16.5.2022 (Bl. 39 der Akte) verlangte der Kläger die Zahlung von Boni für die Jahre 2020 und 2021. Zudem machte er Provision für einen mit dem Kunden H. am 8.12.2020 abgeschlossenen Vertrag mit einem Wert von 471.825 € geltend. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm neben der Provision für den Geschäftsabschluss mit dem Kunden H. i.H.v. 3,6 %, mithin 16.985,70 € brutto, für das Jahr 2020 ein anteiliger (8/12) und für das Jahr 2021 ein voller Bonus jeweils ausgehend von einer Zielerreichung von 100 % zu zahlen sei. Darüber hinaus verlangt er Auskunft und Abrechnung über alle Geschäftsabschlüsse der Beklagten im Jahr 2021. Aus seiner Sicht hat er hieran ein berechtigtes Interesse, da er trotz seines Anspruchs auf den vollen Bonus gegebenenfalls als Schadenersatz darüber hinausgehende „Folgekündigungsansprüche in Form von Provisionen“ geltend machen könne. Zudem verlangt er hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 und 2 Auskunft über Geschäftsabschlüsse mit dem Kunden H. und über die Umsätze der Beklagten aus 2020. Er behauptet hinsichtlich der für 2020 gesetzten Ziele, dass diese nicht erreichbar waren. Deshalb ist die Beklagte aus seiner Sicht zur Zahlung des vollen Bonus verpflichtet. Dies gelte auch für 2021, da die Beklagte ihm mit der Freistellung die Chance zur Zielerreichung genommen habe. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. an den Kläger 16.985,70 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.5.2022 zu zahlen, -hilfsweise- dem Kläger Auskunft über die im Zeitraum zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2021 zwischen der Beklagten und dem Kunden M. abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen und dabei Auskunft darüber abzugeben, • welche vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden, • wann diese getroffen wurden, • wann die vereinbarten Leistungen abgenommen wurden und • wann welche Zahlungen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis erfolgt sind; 2. an den Kläger 41.142,67 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.05.2022 zu zahlen, -hilfsweise- dem Kläger eine Auskunft über sämtliche im Zeitraum zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 zwischen der Beklagten und ihren Kunden abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen und dabei Auskunft darüber abzugeben, • mit welchem Kunden, • welche vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, • wann diese getroffen wurden, • wann die vereinbarten Leistungen abgenommen wurden und • wann welche Zahlungen des jeweiligen Kunden aus dem Vertragsverhältnis erfolgt sind; 3. an den Kläger 61.714,00 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.5.2022 zu zahlen; 4. dem Kläger eine Provisionsabrechnung über sämtliche im Zeitraum zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 zwischen der Beklagten und ihren Kunden abgeschlossenen Geschäfte zu erteilen und dabei Auskunft darüber abzugeben, • mit welchem Kunden, • welche vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, • wann diese getroffen wurden, • wann die vereinbarten Leistungen abgenommen wurden und • wann welche Zahlungen des jeweiligen Kunden aus dem Vertragsverhältnis erfolgt sind; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ziele für 2020 und auf 2021 zwischen den Parteien vereinbart und nicht von der Beklagten einseitig vorgegeben wurden. Aufgrund dessen könne der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs nicht darauf zurückziehen, dass die Ziele für 2020 nicht erreichbar gewesen seien. Sie behauptet hierzu, dass ein von jedem Teammitglied zu erbringender Jahresumsatz von jeweils 5 Millionen € durchaus realisierbar gewesen sei. Der Kläger habe lediglich einen Jahresumsatz von 2 Millionen € erreicht. Aus ihrer Sicht führt dies dazu, dass dem Kläger für 2020 überhaupt kein Bonus zusteht, da die Zahlung eines anteiligen Bonus nicht vereinbart gewesen sei. Zudem berücksichtige der Kläger bei seiner Forderung die erfolgte Zahlung i.H.v. 6000 € brutto nicht. Sie behauptet weiter, dass der Kläger in 2021 überhaupt keine Umsätze erzielt habe. Ein Auskunftsanspruch des Klägers für die in diesem Jahr erzielten Umsätze kommt aus Ihrer Sicht nicht in Betracht. Die Zahlung eines Bonus von über 100 % im Falle einer Übererfüllung sei vertraglich nicht vorgesehen. Ein etwaiger Provisionsanspruch wegen des Geschäftsabschlusses mit dem Kunden H. könne – so die Auffassung der Beklagten - nur gegen die Muttergesellschaft bestehen. Zudem sei dieses Geschäft in den Anfang 2021 bezahlten 6000 € brutto berücksichtigt. Ein weiterer auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichteter Antrag ist von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat sowohl Anspruch auf die geltend gemachte Provision als auch auf die Bonuszahlungen auf Basis einer Zielerreichung von 100 %. Zurückzuweisen war die Klage lediglich insoweit, als der Kläger sich die Zahlung von 6000 € brutto auf dem Bonus für 2020 anrechnen lassen muss. Zudem sieht die Kammer keinen Auskunftsanspruch bezüglich aller in 2021 getätigten Umsätze der Beklagten. I. Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages i.V.m. Z. 1 der Bonusvereinbarung Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe geltend gemachter 16.985,70 € brutto. 1. Nach Z. 1 der Bonusvereinbarung bezog der Kläger für drei namentlich genannte Kunden, zu denen auch der Kunde H. gehört, Provision „auf der Grundlage des vorherigen Beratungsvertrages mit J. +“, der wiederum eine Provision i.H.v. 3,6 % vom Nettorechnungsbetrag des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages vorsah. 2. Diese Provision schuldet die Beklagte als Vertragspartnerin des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis. Der Umstand, dass die Parteien in der Bonusvereinbarung zur Regelung der Höhe des Anspruchs auf eine andere Vereinbarung Bezug nehmen, ändert nichts an der Schuldnerstellung der Beklagten für Provisionsansprüche auf Grundlage einer zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelung. Die Frage nach der Zahlungspflicht der Arbeitgeberin, die Tochtergesellschaft in einem Konzern ist, stellt sich nur dann, wenn es um sogenannte Konzernleistungen, die den Beschäftigten verschiedener Konzerngesellschaften nach konzerneinheitlichen Richtlinien von der Konzernobergesellschaft gewährt werden, vom jeweiligen Vertragsarbeitgeber bekannt gegeben und an den jeweiligen Arbeitnehmer ausgereicht werden. In diesen Konstellationen ist es denkbar, dass die Tochtergesellschaft dabei in Bezug auf das der Leistungsgewährung zugrunde liegende Vertragsverhältnis lediglich als Ausführungsorgan bzw. „Zahlstelle“, in rechtlicher Hinsicht somit als Erfüllungsgehilfin der Konzernobergesellschaft im Sinne von § 278 BGB fungiert (BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 AZR 887/06; 12. Februar 2003 – 10 AZR 299/02; Hessisches LAG, Urteil vom 16. Oktober 2020 – 14 Sa 204/20; LAG München, Urteil vom 12. Februar 2009 – 3 Sa 833/08). Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer über die Zahlung einer Provision schuldet die Arbeitgeberin die Provision. Wer Vertragspartner der vorherigen Vereinbarung war, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist ohne Relevanz. 3. Ende 2020 ist unstreitig ein Geschäftsabschluss mit dem in Z. 1 der Bonusvereinbarung namentlich genannten Kunden H. mit einem Nettorechnungsbetrag von 471.825 € erfolgt. Dies führt nach den oben genannten Regelungen zu einem Provisionsanspruch i.H.v. 3,6 % hiervon, den der Kläger rechnerisch richtig mit einem Betrag von 16.185,70 € brutto ermittelt hat. 3 . Der Anspruch ist nicht aufgrund der in § 13 des Arbeitsvertrages enthaltenen 2-stufigen Ausschlussklausel verfallen, wonach Ansprüche binnen 3 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden müssen und binnen weiterer 3 Monate klageweise geltend zu machen sind. Die Klausel ist bereits auf der ersten Stufe der Ausschlussfrist wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 309 Nr. 13 b) BGB und damit insgesamt unwirksam. a) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen. Wegen der weitreichenden Folgen von Ausschlussfristen muss aus der Verfallklausel, wenn diese dem Transparenzgebot genügen soll, ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Vertragspartner des Verwenders zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Für die Prüfung der Transparenz einer als Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Ausschlussfrist ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen (BAG, Urteil vom 24. September 2019 - 9 AZR 273/18; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18; 23. September 2010 - 8 AZR 897/08; BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13; 30. März 2010 - XI ZR 200/09). b) Hiervon ausgehend ist eine Ausschlussfristenregelung, die ab dem 1. Januar 2015 vereinbart wurde, wegen Intransparenz unwirksam, wenn sich ihr Anwendungsbereich entgegen § 3 Satz 1 MiLoG ab dem 1. Januar 2015 auch auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erstreckt. Denn nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Die Vorschrift entzieht Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs der Regelungsmacht der Arbeitsvertragsparteien (BAG, Urteil vom 24. September 2019 - 9 AZR 273/18; 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17). c) Zudem kann in Arbeitsverträgen, die ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, gemäß § 309 Nr. 13 b) BGB für die Geltendmachung von Ansprüchen nur Textform gefordert werden. Wird stattdessen das Wort "schriftlich" verwendet, führt auch dies zur Intransparenz der Regelung (BAG, Urteil vom 24. September 2019 - 9 AZR 273/18). Hierbei handelt es sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. d) Damit ist die im Jahr 2020 vereinbarte Klausel in § 13 des Arbeitsvertrages in doppelter Hinsicht unwirksam. Die Ausschlussfrist verlangt eine schriftliche Geltendmachung und nicht nur eine solche in Textform. Zudem fehlt der Hinweis, dass Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen sind. Beide Regelungen, die des § 309 Nr. 13 BGB und auch § 3 Mindestlohngesetz, waren bei Abschluss des Arbeitsvertrages bereits in Kraft, sodass sie bei der Formulierung der Ausschlussklausel Berücksichtigung hätten finden müssen. Da es an entsprechenden Klarstellungen fehlt, ist die Klausel nach den oben genannten Grundsätzen intransparent. 4. Der Anspruch ist nicht in Höhe eines Teilbetrages von 6000 € brutto durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Eine Zahlung in dieser Höhe durch die Beklagte an den Kläger ist zwar unstreitig mit der Abrechnung und Zahlung des Gehalts für Februar 2021 erfolgt. Die Beklagte hat ihr nach § 366 Abs. 1 BGB bestehendes Leistungsbestimmungsrecht allerdings ausweislich der Abrechnung dahingehend ausgeübt, dass dieser Betrag der Erfüllung eines geschuldeten „Bonus“ dienen soll. Die Zahlung eines Bonus schuldet die Beklagte jedoch auf Grundlage der Z. 2 der Zusatzvereinbarung. Folglich stellt diese Zahlung keine Erfüllung der gemäß Z. 1 der Vereinbarung geschuldeten Provision dar. II. Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2020 in Höhe von 35.142,67 € brutto auf Grundlage von § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages i.V.m Z. 2 der Bonusvereinbarung i.V.m. § 315 BGB. Die Festsetzung des Bonus für dieses Jahr durch die Beklagte entsprach nicht billigem Ermessen, so dass die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil zu erfolgen hatte. Ermessensgerecht erschien der Kammer eine Festlegung des Bonus auf die beantragte Summe von 41.142,67 € brutto, wobei allerdings die Teilzahlung der Beklagten von 6000 € brutto anzurechnen war, was rechnerisch zu dem zugesprochenen Betrag führt. 1. Nach Z. 2 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag hat der Kläger Anspruch auf eine „jährliche Zielbonuszahlung i.H.v. 61.714 € brutto auf der Grundlage des KPI (Key Performance Indikator) des Unternehmens, dessen Berechnungsgrundlagen vom Unternehmen festgelegt“ und halbjährlich bzw. bei Bedarf aktualisiert werden. Im Mai 2020, also im ersten Monat des Bestands des Arbeitsverhältnisses, wurde ein Jahresumsatzziel von 200 Millionen Yuan, was in etwa 25 Millionen € entspricht, formuliert. Hiervon sollten 10 % im 1. Quartal, weitere 15 % im 2. Quartal, weitere 20 % im 3. Quartal und die restlichen 55 % im 4. Quartal erreicht werden (Bl. 35, 36 der Akte). Auf Grundlage dieser Regelung zahlte die Beklagte einen Bonus i.H.v. 6000 € brutto mit der Begründung, dass die Umsätze des Klägers in 2020 lediglich bei 2 Millionen € gelegen hätten, wobei der Geschäftsabschluss betreffend den gesondert abzurechnenden Kunden H. in diesem Betrag enthalten sei. 2. Hierin liegt die Vereinbarung einer als Bonus bezeichneten erfolgsabhängigen Vergütung, deren Anspruchsvoraussetzungen die Beklagte einseitig festlegt. Die Arbeitsvertragsparteien müssen - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die Ausgestaltung einer Bonusregelung nicht abschließend festlegen. Sie können ihre vertraglichen Absprachen auch dahin gestalten, dass sie der dynamischen Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13). Vor dem Hintergrund ist Z. 2 der Zusatzvereinbarung rechtlich unbedenklich. 3. Allerdings hat die Beklagte mit ihrer Zielvorgabe für 2020 eine Entscheidung getroffen, die nicht billigem Ermessen entspricht. a) Eine Zielvorgabe, mit der ein Arbeitgeber einseitig die Ziele in Ausübung seines Direktionsrechts bestimmt, unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Die Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Richtschnur ist in erster Linie der Vertrag, die Interessenlage beider Parteien und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessungsentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Soweit die Bestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, dies aber nicht der Fall ist, ist sie nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB für den anderen Teil nicht verbindlich. Der Partner, der dem Bestimmungsrecht des anderen ausgesetzt ist, soll gegen eine willkürliche Vertragsgestaltung durch den anderen geschützt werden (BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 10 AZR 11/19; 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16; 03. August 2016 - 10 AZR 710/14; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13). b) Bei dem „Sales Target Assignment“ für 2020 handelt es sich um eine einseitige Vorgabe, mit der die Beklagte ihr vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt hat, und nicht, wie sie nunmehr meint, um eine Zielvereinbarung, auf die § 315 BGB keine Anwendung findet. Hierzu behauptet sie jedoch selbst nicht, dass die Ziele Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen seien. Das Schriftstück trägt zwar die Unterschrift des Klägers. Damit bestätigt er ausweislich des von der Beklagten vorformulierten Textes lediglich, dass ihm die Ziele mitgeteilt worden sind, er bereit ist, diese Ziele einzuhalten, und er sie mit seiner Unterschrift bestätigt. Dass die Ziele erst durch die Unterschrift des Klägers Geltung erhalten bzw. deren Geltung von seiner Zustimmung abhängen sollte, ergibt sich hieraus gerade nicht. Es entspricht auch nicht der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, auf deren Grundlage die Zielvorgabe getätigt worden ist. c) Die Festsetzung der Zielvorgabe für das Jahr 2020 ist unverbindlich, da sie nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB entspricht. aa) Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Vortrag der Beklagten für die Kammer nicht nachvollzogen werden konnte, wie die Ziele für 2020 für den Kläger ausgestaltet waren. In den vorgelegten Schreiben (Bl. 35 der Akte) ist von individuellen Verkaufszielen die Rede. Im Verfahren hat die Beklagte vortragen lassen, dass das Umsatzziel von 25 Millionen € kein persönliches Ziel für den Kläger, sondern ein Gruppenziel für das gesamte fünfköpfige Verkaufsteam gewesen sei. Gleichwohl unterlässt sie es vorzutragen, welche Leistungen die anderen Mitglieder des Teams erbracht haben. Bei der Bewertung des Grades der Zielerreichung stellt die Beklagte wiederum allein auf die Leistung des Klägers ab, der in 2020 lediglich Umsätze in einer Größenordnung von 2 Millionen € erwirtschaftet haben soll. Dies spricht wiederum dafür, dass die in dem Schreiben genannten 200 Millionen Yuan doch ein individuelles Ziel darstellten. bb) Hinzu kommt, dass sich Vorgaben für das 1. und 2. Quartal 2020 finden, obwohl das Arbeitsverhältnis erst zum 1. Mai 2020 begonnen hat. D. h., die Beklagte erwartete vom Kläger das Erreichen eines Jahresziels in einem Zeitraum von 8 Monaten gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, also ohne Berücksichtigung einer Einarbeitungsphase. Dies zeigt, dass die Beklagte das berechtigte Interesse des Klägers, die ihm gesetzten Ziele erreichen zu können, nicht im Blick hatte. Dies ist ermessensfehlerhaft, wenn dem Kläger nicht einmal eine theoretische Chance gegeben wird, den vertraglich vereinbarten Bonus zu verdienen. cc) Zum Vorwurf des Klägers, dass die Planzahlen der Beklagten vollkommen utopisch gewesen seien, äußert sich diese trotz der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast – abgesehen von einem bloßen Bestreiten der Einschätzung des Klägers – gar nicht. Auf welcher Grundlage die Beklagte ihre Erwartungen formuliert hat, bleibt offen. Die deutliche Reduzierung der Umsatzziele im Folgejahr, in dem die Beklagte ein persönliches Ziel i.H.v. 8.000.000 € für den Kläger vorgab, legt nahe, dass auch die Beklagte gesehen hat, dass die Ziele aus 2020 nicht realistisch waren. 4. Aufgrund der mangelnden Verbindlichkeit der Zielvorgaben der Beklagten erfolgte die Leistungsbestimmung durch die Kammer. Diese hat die Einschätzung vorgenommen, dass die Leistung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Erzielung eines Umsatzes von rund 2 Millionen € mit einer Zielerreichung von 100 % zu bewerten ist. a) Ist die Leistungsbestimmung des Bestimmungsberechtigten nicht verbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht, hat sie gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil zu erfolgen. Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung ist auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Durch richterliche Ermessensentscheidung wird direkt über den geltend gemachten Anspruch entschieden und nicht nur - etwa im Sinne einer Rechtskontrolle - überprüft, ob die Festsetzung des Leistungsberechtigten zutrifft. Diese Prüfung hat bereits in der ersten Stufe nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB stattzufinden und ist Vorrausetzung dafür, dass es überhaupt zu einer gerichtlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommen kann. Die Ausübung des eigenen richterlichen Ermessens findet auf der Grundlage des gesamten Prozessstoffs statt. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann. Bringt der Bestimmungsberechtigte bestimmte Aspekte, die in seinem Konzept der Leistungsbestimmung möglicherweise zu berücksichtigen wären, nicht ein, können sie nicht berücksichtigt werden. Dies geht zu seinen Lasten. Fehlender Vortrag des Bestimmungsberechtigten führt nicht zur Entstehung einer besonderen Darlegungslast für den Anspruchsteller. Dieser hat lediglich im eigenen Interesse die Obliegenheit, die für ihn günstigen Umstände vorzutragen (BAG, Urteil vom 03. August 2016 - 10 AZR 710/14; 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13; 22. Januar 2003 - 4 AZR 652/01). b) Die Beklagte hat im Verfahren selbst vortragen lassen, dass sich die Umsatzerwartung von 25 Millionen € auf die fünf Mitglieder des Teams verteilte. Vom Kläger sei also lediglich erwartet worden, dass pro Kopf ein Umsatz von 5 Millionen € erwirtschaftet wird. Diesen Betrag hat die Kammer als erreichbare Größe zugrunde gelegt, da von Klägerseite diesbezüglich kein näherer Vortrag erfolgt ist. Zu berücksichtigen war aus Sicht der Kammer aber auch, dass der Kläger in 2020 lediglich 8 Monate für die Beklagte tätig war, ihm also kein ganzes Jahr zur Verfügung stand. Hinzu kommt, dass auch die Beklagte offensichtlich bereit war zu berücksichtigen, dass nicht sofort mit Umsätzen auf einem bestimmten stabilen Niveau zu rechnen ist. Denn sie geht in ihrer eigenen Aufstellung (Bl. 35 der Akte) davon aus, dass in den ersten beiden Quartalen die ausgegebenen Ziele lediglich zu 10 bzw. 15 % erreicht werden. c) Vor dem Hintergrund erscheint es angemessen, für den Kläger ein Umsatzziel zu formulieren, das etwas unterhalb von 50 % eines Jahresziels von 5 Millionen € liegt. Dieses hat der Kläger erreicht, sodass von einer Zielerreichung von 100 % auszugehen ist. Für das Jahr 2020 führt das zu dem vom Kläger verlangten anteiligen Anspruch i.H.v. 41.142,67 € brutto. Unter Anrechnung der unstreitig im Februar 2021 erfolgten Bonuszahlung i.H.v. 6000 € brutto steht dem Kläger die Zahlung eines weiteren Bonus in der unter Ziffer 2 des Urteilstenors zugesprochenen Höhe zu. III. Ebenfalls begründet ist die Klage, soweit der Kläger im Antrag zu 3 die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2021 von 61.714 € brutto geltend macht. Der Anspruch besteht auf Grundlage der Bonusregelung in Z. 2 der Zusatzvereinbarung des Arbeitsvertrages i.V.m. § 615 S. 1 BGB, da die Beklagte den Kläger mit Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bis zum Jahresende freigestellt und seine Arbeitsleistung nicht mehr angenommen hat. 1. Nach § 615 S. 1 BGB hat eine Arbeitgeberin, die nicht mehr bereit ist, die Arbeitsleistung Ihres Mitarbeiters in Anspruch zu nehmen, die Vergütung an den Arbeitnehmer zu zahlen, die diesem bei einer Weiterbeschäftigung zugestanden hätte. Stellt also ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung frei, hat er aus Annahmeverzug sämtliche Vergütungsbestandteile an den Arbeitnehmer zu zahlen. Hierzu gehören alle Entgeltbestandteile nach § 611 BGB, damit auch der Anspruch auf einen Bonus, soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen des Annahmeverzuges können allerdings nur die Entgeltbestandteile verlangt werden, die infolge des Annahmeverzugs nicht erzielt werden konnten. Der Annahmeverzug muss ursächlich für den Verdienstausfall sein. Zu zahlen ist mithin der Bonus, der infolge des Annahmeverzuges nicht erzielt werden konnte. Für die Höhe des Vergütungsanspruchs gilt wie beim vergleichbaren Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip. Zu zahlen ist die Vergütung, welche der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit erzielt hätte. Fehlt es an Anhaltspunkten für die Höhe des mutmaßlich erzielten Entgeltes, ist dieses nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dies gilt auch für den leistungsabhängigen Verdienst. Dabei kann die vom Arbeitnehmer bis zum Beginn des Annahmeverzugs erzielte Vergütung einen Anhaltspunkt liefern (BAG, Urteil vom 18. September 2002 –1 AZR 668/01; LAG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 7 (6) Sa 1033/06; LAG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2011– 14 Sa 543/11). 2. Die Beklagte hat das zuletzt als angemessen bezeichnete persönliche Umsatzziel von 5 Millionen € in 2020 für das Jahr 2021 auf 8 Millionen erhöht, ohne dass der Kläger insoweit geltend gemacht hätte, dass dieses Umsatzziel nicht fair sei. Da es dem Kläger in den ersten acht Monaten seiner Beschäftigung gelungen ist, Umsätze von rund 2 Million € zu erzielen, was aus Sicht der Kammer als Zielerreichung in einer Größenordnung von 100 % eingeordnet werden kann, geht ihre Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO dahin, dass dem Kläger auch für 2021 eine 100 %ige Zielerreichung gelungen wäre. Bei dieser Schätzung wurde berücksichtigt, dass es wahrscheinlich ist, dass sich die erzielten Umsätze im Vergleich zum Vorjahr, in dem das Arbeitsverhältnis begann, nicht nur entsprechend dem längeren Zeitraum von einem ganzen Jahr erhöht hätten. Vielmehr ist anzunehmen, dass mit dem Zuwachs an Routine und Kenntnissen der Betriebsinterna eine deutliche Steigerung möglich und wahrscheinlich gewesen wäre. Von dieser Einschätzung scheint auch die Beklagte auszugehen, wenn man die prozentuale Verteilung der Umsatzzuwächse, die für 2020 erwartet wurden, betrachtet. 3. Demnach schuldet die Beklagte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges den vollen Jahresbonus von 61.740 € brutto. IV. Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 286,288 BGB begründet. Die Beklagte ist ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Geltendmachung des Klägers im Schreiben vom 16.5.2022 mit Fristsetzung zum 27.5.2022 nicht nachgekommen. V. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger Auskunft von der Beklagten hinsichtlich aller ihrer Umsätze aus dem Jahr 2021 verlangt, da es hierfür an einem berechtigten Interesse des Klägers fehlt. 1. Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist zu bejahen, wenn zwischen den Parteien eine Sonderverbindung, insbesondere ein Vertragsverhältnis besteht, und mit der Auskunftsklage auch der Bestand eines Leistungsanspruchs geklärt werden soll, sofern der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat. Insoweit ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, weil der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts gehört (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214). Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55). Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme; dies ist nunmehr ausdrücklich in § 241 Abs. 2 BGB normiert. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z.B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Diese darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13; BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03; BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99; 12.Juli 2006 – 3 AZR 401/05; 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03; 21. November 2000 – 9 AZR 665/99). 2. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. a) Dass weitergehende Bonusansprüche für 2021 über den bereits zugesprochenen Betrag, dem eine Zielerreichung von 100 % zugrunde liegt, bestehen könnten, ist nicht ersichtlich. Dies würde als erstes voraussetzen, dass der Kläger in 2021 Umsätze in einer Größenordnung von mehr als 8 Millionen € erwirtschaftet hat. Dies behauptet er selbst nicht, zumal er nach seiner Freistellung unstreitig weder gearbeitet noch Umsätze erzielt hat. b) Zudem hängt die Höhe des Bonus von den Umsätzen ab, die der Kläger selbst erzielt hat. Deshalb fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers, Auskunft über alle von der Beklagten getätigten Umsätze, mithin auch jenen, an deren Entstehung der Kläger nicht beteiligt war, zu erhalten. c) Die vom Kläger den Raum gestellte Möglichkeit, dass weitergehende Schadenersatzansprüche „in Form von Provisionen“ im Raum stehen könnten, vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Mit dem unter Z. 3 titulierten Betrag ist dem Kläger der Bonus zugesprochen worden, den er nach den Schätzungen der Kammer verdient hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Ein Schaden ist dem Kläger durch die Freistellung also gerade nicht entstanden, sondern er ist so gestellt worden, als wenn die Beklagte seine Leistung in Anspruch genommen hätte. Zudem ist der Gegenstand der begehrten Auskunft ohne Aussagewert für einen etwaigen, wie auch immer verursachten Schaden der Beklagten. Die Geschäftsabschlüsse, die andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Beklagte erzielt haben, begründen gegebenenfalls Provisionsansprüche dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, noch nicht für den Kläger. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte ist mit den Anträgen zu 1 und 3 in vollem Umfang unterlegen, mit dem Antrag zu 2 mit einem überwiegenden Anteil von 35.142,67 €. Hinzu kommen die ihr nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegenden Kosten hinsichtlich des Antrags auf Zeugniserteilung. Dieser Anspruch ist erst nach Rechtshängigkeit durch die Beklagte erfüllt worden. Demgegenüber unterliegt der Kläger lediglich in Bezug auf den Antrag zu 3 mit einem Teilbetrag von 6000 € und mit dem Auskunftsantrag, so dass nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von einer Beteiligung des Klägers an den Gerichtskosten abgesehen wurde. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs.2 ArbGG, § 3 ZPO. Dabei hat die Kammer neben dem Nennwert der Anträge zu 1-3 den Antrag zu 4 mit einem Betrag von 2500 € berücksichtigt. Hierfür hat die Kammer das mögliche wirtschaftliche Interesse des Klägers auf einen Betrag von 10.000 € geschätzt und für den Auskunftsanspruch davon ¼ in Ansatz gebracht. R.