Urteil
11 Ca 6767/11
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2012:0309.11CA6767.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert wird auf 49.087,61 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beklagte ist ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, das seinen Kunden vorübergehend Arbeitnehmer zur Erledigung von Aufgaben zur Verfügung stellt. Grundlage für diese Arbeitnehmerüberlassung ist die durch die C. erteilte Erlaubnis vom 24.3.1977. Der Kläger ist seit dem 30.11.2002 als Außendienstmitarbeiter für die Beklagte tätig und seitdem durchgehend als Kombi-Außendienstmitarbeiter bei der S. eingesetzt worden. 3 Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.2.2005 sah unter Ziffer 1 vor, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien unter anderem nach den zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischen Zeitarbeitsunternehmen e.V. (im Folgenden: INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (im Folgenden: D.) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung bestimmen. Des Weiteren enthielt er unter Ziffer 14 eine Regelung zum Ausschluss von Ansprüchen. 4 Mit Beschluss vom 7.12.2009 (Aktenzeichen: 23 TaBV 1016/09) stellte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fest, dass die D. nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 14.12.2010 (Aktenzeichen: 1 ABR 19/10) zurück. 5 In der Folge schlossen die Parteien unter dem 26.4.2010 eine Zusatzvereinbarung zu ihrem geltenden Arbeitsvertrag ab. Darin verständigten sie sich darauf, dass ab dem 1.1.2010 auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (im Folgenden: AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (im Folgenden: CGB) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Zu diesen Tarifverträgen zählt unter anderem der Manteltarifvertrag zwischen dem AMP und verschiedenen Einzelgewerkschaften des CGB, darunter die D., vom 15.3.2010 (im Folgenden: MTV AMP/CGB). Darin findet sich unter Ziffer 19.2-19.4 eine Regelung zur Geltendmachung und zum Ausschluss von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. 6 Etwa ein Jahr später schlossen die Parteien am 29.4.2011 mit Wirkung zum 1.5.2011 einen neuen Arbeitsvertrag ab. Dieser enthält zum einen unter Ziffer 1 unter anderem die folgende Regelung: 7 "Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (DGB) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) und Entgelttarifvertrag (ETV)." 8 Der damit unter anderem in Bezug genommenen Manteltarifvertrag zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (im Folgenden: BZA) und der der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden: DGB) vom 22.7.2003 (im Folgenden: MTV BZA/DGB) enthält unter § 16 eine Ausschlussfrist. 9 Zum anderen findet sich im Arbeitsvertrag vom 26.4.2010 unter Ziffer 14 die folgende Regelung: 10 "14. Ausschluss von Ansprüchen 11 Der Verfall von Ansprüchen (Ausschlussfrist) richtet sich ausschließlich, d.h. abweichend von etwaigen Tarifregelungen, nach den folgenden Absätzen. 12 Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Mit dem Verfall sind die Ansprüche endgültig erloschen und können auch nicht mehr im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden, es sei denn dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. 13 Hiervon unberührt bleibt eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, sowie sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen." 14 Zudem trafen die Parteien am 28.6.2011 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 29.4.2011. Diese lautet auszugsweise wie folgt: 15 "In Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages mit Wirkung ab dem 01.01.2005 und unter Aufhebung aller Neben- und/oder Zusatzvereinbarungen vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.05.2011 an ausschließlich aus den Regelungen des heute am 29.04.2011 unterzeichneten Arbeitsvertrages ergeben." 16 Mit Schreiben seiner Fachgewerkschaft vom 30.9.2011 machte der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Nachvergütung in Höhe von insgesamt 49.087,61 € für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 30.4.2011 gemäß § 10 Abs. 4 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG geltend. Dieser Anspruch stehe ihm aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit der D. und der daraus folgenden Unwirksamkeit der von ihr geschlossenen Tarifverträge zu, auf die der Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.2.2005 Bezug genommen habe. 17 Die Beklagte wies diese Forderung des Klägers mit Schreiben vom 14.10.2011 zurück. 18 Mit seiner am 21.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 25.11.2011 zugestellten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der vorgerichtlich geltend gemachten Nachvergütung in Höhe von insgesamt 49.087,61 €. 19 Er ist der Ansicht, dass er einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages gemäß § 10 Abs. 4 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG habe. Denn danach könne ein Leiharbeitnehmer im Fall einer aus § 9 Nr. 2 AÜG folgenden Unwirksamkeit einer zwischen ihm und dem Verleiher getroffenen Vereinbarung, die für die Zeit der Überlassung an den Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehe, von dem Verleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichsbaren Arbeitnehmers des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes verlangen. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs seien vorliegend erfüllt, da der Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.2.2005 aufgrund der Nichtigkeit der in Bezug genommenen Tarifverträge zwischen der INZ und der D. wegen der fehlenden Tariffähigkeit der D. nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sei. In Folge dessen könne der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.4.2011 das gleiche Entgelt verlangen, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer bei der S.. Das Arbeitsentgelt dieser Arbeitnehmer richte sich nach dem Manteltarifvertrag für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe S. vom 27.3.2006. Die Höhe der geltend gemachten Forderung ergebe sich dementsprechend zum einen aus der Differenz zwischen der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung und der nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Vergütung in der Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.4.2009 sowie zum anderen aus den in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Ansprüchen auf Zahlung von Weihnachts- und Sonderzuwendungen in den Jahren 2008 bis 2010. 20 Diese Ansprüche seien auch nicht erloschen. Insbesondere seien sie nicht aufgrund der Ausschlussfrist in Ziffer 19.-19.4 MTV AMP/CGB verfallen. Die Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag durch die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 26.4.2010 sei bereits unwirksam. Zum einen sei der in Bezug genommene MTV AMP/CGB nämlich aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit der an seinem Abschluss beteiligten D. unwirksam. Eine Bezugnahme auf einen unwirksamen Tarifvertrag hätten die Parteien jedoch weder gewollt noch sei diese zulässig. Zum anderen sei die Bezugnahme auch aufgrund mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Darüber hinaus sei jedenfalls die in Bezug genommene Ausschlussfrist nach Ziffer 19.2-19.4 MTV AMP/CGB gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da für den Kläger nicht klar erkennbar gewesen sei, ob diese Ausschlussfrist oder die im Arbeitsvertrag vom 21.2.2005 vereinbarte Ausschlussfrist zur Anwendung kommen solle. Schließlich erfasse die Ausschlussfrist keinesfalls Ansprüche des Klägers vor dem 1.1.2010, da die Wirkung einer Ausschlussfrist erst mit Vertragsschluss einsetze. 21 Der Kläger beantragt zuletzt, 22 1.die Beklagte zu verurteilen, 10.664,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2009 an ihn zu zahlen; 23 2.die Beklagte zu verurteilen, Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 in Höhe von 2.679,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2008 an ihn zu zahlen; 24 3.die Beklagte zu verurteilen, Sonderzuwendung für das Jahr 2008 in Höhe von 321,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2008 an ihn zu zahlen; 25 4.die Beklagte zu verurteilen, 11.237,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2010 an ihn zu zahlen; 26 5.die Beklagte zu verurteilen, Weihnachtszuwendung für das Jahr 2009 in Höhe von 2.786,00€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2009 an ihn zu zahlen; 27 6.die Beklagte zu verurteilen, Sonderzuwendung für das Jahr 2009 in Höhe von 334,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2009 an den Kläger zu zahlen; 28 7.die Beklagte zu verurteilen, 13.003,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2011 an ihn zu zahlen; 29 8.die Beklagte zu verurteilen, Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 in Höhe von 3.067,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2010 an ihn zu zahlen; 30 9.die Beklagte zu verurteilen, Sonderzuwendung für das Jahr 2010 in Höhe von 341,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.8.2010 an ihn zu zahlen; 31 10.die Beklagte zu verurteilen, 4.663,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2011 an ihn zu zahlen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Sie ist der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde und der Höhe nach nicht zu. Im Übrigen seien sie aber auch erloschen. Dies ergebe sich bereits aus Ziffer 19.2-19.4 MTV AMP/CGB, dessen Anwendung die Parteien durch die Zusatzvereinbarung vom 26.4.2010 wirksam vereinbart hätten. Jedenfalls folge dies aber aus der Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011, die der Kläger nicht eingehalten habe. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 37 I. 38 Die zulässige Klage ist unbegründet. 39 Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 49.087,61 € brutto. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit dem Kläger entsprechende Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 10 Abs. 4 AÜG i.V.m. § 9 Nr. 2 AÜG zustehen und ob und inwieweit diese Ansprüche bereits gemäß Ziffer 19.2-19.4 MTV AMP/CGB ausgeschlossen sind. Denn jedenfalls sind sie aufgrund der wirksamen Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 erloschen, weil der Kläger sie nicht innerhalb der darin vorgesehenen Frist von drei Monate ab Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht hat, obwohl er bei Anwendung der ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt nicht verhindert war, diese Frist einzuhalten. 40 1.Die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 ist wirksam. 41 a)Die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrags vom 29.4.2011 hält einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. 42 aa)Bei Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung, der keiner der Parteien entgegengetreten ist (vgl. statt vieler jeweils m.w.N.: BAG 17.8.2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 17, NZA-RR 2012, 106; BAG 15.11.2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 22, juris). 43 bb)Ausschlussfristen können grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Die §§ 305 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die Ausschlussfristen generell für unwirksam erklären (BAG 28.9.2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 116, 66; BAG 1.3.2006 - 5 AZR 511/05 - zu II 1 der Gründe, BAGE 117, 165; BAG 12.3.2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 17, NZA 2008, 699). 44 cc)Die zwischen den Parteien in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vereinbarte Ausschlussklausel unterliegt auch der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307-309 BGB. Die Bestimmung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Denn gesetzlich bleiben Ansprüche - abgesehen von einer Verwirkung gem. § 242 BGB - erhalten und unterliegen nur den Verjährungsvorschriften. Ferner entspricht Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder einer anderen Norm i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung findet (vgl. statt vieler: BAG 25.5.2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 115, 19; BAG 28.11.2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 24, NZA 2008, 293; BAG 12.3.2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 18, NZA 2008, 699). 45 dd)Die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 ist auch weder überraschend noch ungewöhnlich i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB. Zum einen hebt der Arbeitsvertrag sie als eigenständige Ziffer 14 mit der Überschrift "Ausschluss von Ansprüchen" besonders hervor. Zum anderen sind Ausschlussfristen im Arbeitsleben durchaus üblich (BAG 25.5.2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19; BAG 28.9.2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 116, 66; BAG 12.3.2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 19, NZA 2008, 699). 46 ee)Die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 ist nicht gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Danach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso unwirksam wie ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Einen solchen Haftungsausschluss oder eine solche Haftungsbegrenzung sieht Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 indes nicht vor. Denn darin ist ausdrücklich klargestellt, dass eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht ebenso wie eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, von der Ausschlussfrist unberührt bleibt. 47 ff)Schließlich ist die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 48 (1)Eine solche unangemessene Benachteiligung des Klägers folgt zunächst nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 49 (a)Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn dieses Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., statt vieler: BAG 18.5.2011 - 10 AZR 206/10 - Rn. 29, NZA 2011, 1289; BAG 14.9.2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, NZA 2012, 81). Dementsprechend sind Klauseln eines Arbeitsvertrages insbesondere dann nicht klar und verständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie anderen Klauseln desselben Arbeitsvertrages oder anderen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien inhaltlich widersprechen (vgl. BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259; BAG 30.7.2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 39, BAGE 127, 185; BAG 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - Rn. 16, NZA-RR 2009, 576; BAG 14.9.2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 20, NZA 2012, 81). 50 (b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 nicht unklar und unmissverständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insbesondere steht sie nicht in Widerspruch zu anderen Klauseln des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 oder zu anderen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien. 51 (aa)Die Ausschlussfrist nach Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 steht nicht im Widerspruch zu den Ausschlussfristen in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 21.2.2005 und in Ziffer 19.2-19.4 MTV AMP/CGB, auf den die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 26.4.2010 Bezug nimmt. Die Parteien haben hinreichend deutlich gemacht, dass sich der Verfall von Ansprüchen ab dem 1.5.2011 nicht mehr nach diesen Ausschlussfristen, sondern ausschließlich nach Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 richten soll. Erstens stellt bereits Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 selbst klar, dass sich "der Verfall von Ansprüchen ausschließlich [
] nach den folgenden Absätzen" dieser Regelung richtet. Zweitens bestimmt Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 ausdrücklich, dass sich die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien nach den nachstehenden Regeln sowie nach den zwischen dem BZA und dem DGB geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung richten. Drittens haben die Parteien in der am 28.6.2011 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 29.4.2011 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sich die zwischen ihnen bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1.5.2011 an ausschließlich aus den Regelungen des am 29.4.2011 unterzeichneten Arbeitsvertrags ergeben. 52 (bb)Darüber hinaus gerät die in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehene Ausschlussfrist auch nicht in Widerspruch mit der in § 16 MTV BZA/DGB normierten Ausschlussfrist. Denn die Parteien haben in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 ausdrücklich klargestellt, dass der nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 grundsätzlich auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbare MTV BZA/DGB im Hinblick auf den Verfall von Ansprüchen keine Anwendung finden soll. Dort haben sie nämlich einleitend festgehalten, dass sich "der Verfall von Ansprüchen [
] ausschließlich, d.h. abweichend von etwaigen Tarifregelungen, nach den folgenden Absätzen" der Ziffer 14 richtet. 53 (c)Ferner ist die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 auch nicht deshalb unklar und unverständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie ein Erlöschen von Ansprüchen, die nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden, ausnahmsweise für den Fall ausschließt, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Denn die Verwendung gesetzlicher Generalklauseln und gesetzlicher unbestimmter Rechtsbegriffe ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht unklar und unmissverständlich (LAG Sachsen, 23.8.2011 - 1 Sa 322/11 - Rn. 39, juris). Die in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 gewählte Formulierung ("trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert") knüpft an die Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ("trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert") an. Diese Formulierung ist durch umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend konkretisiert worden. Vor diesem Hintergrund ist auch die beinahe wortgleiche Formulierung in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 klar und verständlich. 54 Im Übrigen bliebe die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 aber auch selbst dann wirksam, wenn man die gewählte Formulierung als unklar und unmissverständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB einstufen würde. Denn nach dem sog. Blue-pencil-Test bleibt eine Klausel im Fall ihrer teilweisen Unwirksamkeit im Übrigen aufrechterhalten, wenn sie nach Streichung des unwirksamen Teils weiterhin verständlich ist. Maßgeblich ist dabei, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist (vgl. BAG 25.8.2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 29, NZA 2010, 1355; BAG 24.2.2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 32, AP Nr. 57 zu § 611 BGB Kirchendienst; BAG 21.6.2011 - 9 AZR 236/10 - Rn. 47, NZA 2011, 1274). Die in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehene Ausschlussfrist bleibt verständlich, wenn man die Formulierung "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert" streicht. Denn diese ist in Ziffer 14 Unterabsatz 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 enthalten und sprachlich eindeutig von Ziffer 14 Unterabsatz 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 abtrennbar. Bereits danach verfallen indes sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. 55 (2)Schließlich benachteiligt die in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehene Ausschlussfrist den Kläger auch nicht deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie ihm für die schriftliche Geltendmachung der erfassten Ansprüche eine unangemessen kurze Frist setzt. Denn eine einzelvertragliche Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nur unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, wenn sie von ihm die schriftliche Geltendmachung seiner Ansprüche innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt (grundlegend: BAG 28.9.2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66). Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 sieht indes nur vor, dass sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn er sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich geltend macht. 56 b)Darüber hinaus ist die in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehene Ausschlussfrist auch nicht nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam. Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen. Vorliegend kann dahinstehen, ob im Betrieb der S. für vergleichbare Arbeitnehmer wie den Kläger günstigere Ausschlussfristen gelten als die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011. Denn die im Betrieb des Entleihers geltenden Ausschlussfristen zählen jedenfalls nicht zu den "wesentlichen Arbeitsbedingungen" im Sinne des § 9 Nr. 2 AÜG (grundlegend: BAG 23.3.2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 850). 57 2. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers werden von der Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011, auch soweit sie vor Abschluss und Inkrafttreten dieses Arbeitsvertrages entstanden und fällig geworden sind, erfasst. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung von Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 nach Wortlaut, Systematik, Interessenlage der Parteien sowie Sinn und Zweck (in diesem Sinne auch: LAG Düsseldorf 8.12.2011 - 11 Sa 852/11 - Rn. 45, juris; Arbeitsgericht Düsseldorf 6.6.2011 - 4 Ca 8180/10 - Rn. 42 ff., juris). 58 a)Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können auch bereits vor ihrem Inkrafttreten entstandene und fällig gewordene Ansprüche erfassen. Denn sowohl die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie als auch die Garantie der freien Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG schließen das Recht ein, Arbeitsverhältnisse durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zu begründen, auszugestalten und zu befristen (BVerfG 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - Rn. 50, BVerfGE 126, 286; BAG 6.4.2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 30, NZA 2011, 905). Dementsprechend steht es den Arbeitsvertragsparteien sowohl frei, bereits entstandene und fällig gewordene Ansprüche (nachträglich) von der Geltung bestehender Ausschlussfristen auszunehmen, als auch, diese Ansprüche (nachträglich) der Geltung neuer Ausschlussfristen zu unterwerfen (vgl. Busse, Die Ausschlussfrist im Geflecht arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktoren, 1991, S. 221; AR-Blattei/Hergenröder, Stand: 79. Ergänzungslieferung, Dezember 2007, SD 350 Rn. 99). Ob eine nachträglich vereinbarte Ausschlussfrist solche Ansprüche erfasst, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Busse, Die Ausschlussfrist im Geflecht arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktoren, 1991, S. 221). 59 b)Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (st. Rspr., vgl. zuletzt: BAG 5.7.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 16, juris; BAG 17.8.2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 17, NZA-RR 2012, 106; BAG 14.9.2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, NZA 2012, 81). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (st. Rspr., vgl. zuletzt: BAG 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 26, DB 2011, 2783; BAG 16.11.2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 28, juris; BAG 14.12.2011 - 10 AZR 447/10 - Rn. 20, juris). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das allerdings nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., vgl. zuletzt: BAG 7.6.2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 24, NZA 2011, 1234; BAG 5.7.2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 16, juris; BAG 14.9.2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, NZA 2012, 81). 60 c)Nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 erfasst die darin vorgesehene Ausschlussfrist "sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Damit erstreckt sie sich grundsätzlich auf alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen (vgl. BAG 18.11.2004 - 6 AZR 512/03 - zu 4 der Gründe, ZTR 2005, 326; BAG 13.12.2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 18, BAGE 125, 216; BAG 18.12.2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 45, NZA-RR 2009, 314). Eine Begrenzung der Wirkungen der Ausschlussfrist auf Ansprüche, die erst nach Abschluss und Inkrafttreten des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 entstanden und fällig geworden sind, lässt sich dem Wortlaut von Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 dagegen nicht entnehmen. 61 d)Dieses Auslegungsergebnis wird durch die systematische Auslegung bestätigt. 62 aa)Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 selbst nimmt Ansprüche im Zusammenhang mit einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, sowie Ansprüche im Zusammenhang mit einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Ausschlussfrist heraus. Aus dieser ausdrücklichen Ausnahme lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass die Vertragsparteien andere Ansprüche nicht von den Wirkungen der Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 unberührt lassen wollten. Denn ansonsten hätte auch in diesem Fall eine explizite Regelung nahegelegen (in diesem Sinne auch: Arbeitsgericht Düsseldorf 6.6.2011 - 4 Ca 8180/10 - Rn. 44, juris). 63 bb)Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine tarifliche Ausschlussfrist nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle einer erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages eintretenden Tarifbindung bzw. -geltung bis zu diesem Zeitpunkt entstandene und fällig gewordene einzelvertragliche Ansprüche nicht erfasst, wenn sie sich keine ausdrückliche Rückwirkung beimisst (vgl. BAG 26.9.1990 - 5 AZR 218/90 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 79; BAG 12.12.1990 - 5 AZR 631/89 - zu III 2 der Gründe, ZTR 1991, 302; sowie bereits: BAG 27.11.1958 - 2 AZR 9/58 - zu I der Gründe, BAGE 7, 81). Zum einen bezieht sich diese Rechtsprechung ausdrücklich nur auf tarifliche und nicht auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Zum anderen hat das Bundesarbeitsgericht zu ihrer Begründung ausgeführt, dass die nachträgliche Unterwerfung eines schon entstandenen und fällig gewordenen Anspruchs unter eine tarifliche Ausschlussfrist eine wesentliche inhaltliche Änderung des Anspruchs selbst darstelle. Denn der bisher zeitlich unbeschränkte und von einem gewissen Zeitpunkt ab lediglich mit der Verjährungseinrede behaftete Anspruch würde zeitlich begrenzt und nach Ablauf der Ausschlussfrist erlöschen. Die dadurch entstehende Rechtslage komme einem Erfüllungstatbestand gleich (vgl. BAG 26.9.1990 - 5 AZR 218/90 - zu II 1 der Gründe, BAGE 66, 79; sowie bereits: BAG 27.11.1958 - 2 AZR 9/58 - zu I der Gründe, BAGE 7, 81). Diese Begründung steht im Widerspruch zur heutigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und überwiegenden Ansicht im Schrifttum, dass Ausschlussfristen nicht die Entstehung oder den Inhalt eines von ihnen erfassten Anspruchs, sondern lediglich dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung betreffen (statt vieler: BAG 16.1.2002 - 5 AZR 430/00 - zu 2 b cc der Gründe, NZA 2002, 746; BAG 25.5.2005 - 5 AZR 572/04 - zu II der Gründe, BAGE 115, 19; BAG 26.9.2007 - 5 AZR 881/06 - Rn. 14, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; BAG 21.1.2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 17, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Arbeitgeberdarlehen; BAG 23.3.2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 31, NZA 2011, 850; BAG 9.8.2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 29, NZA 2011, 1421; MünchKommBGB/Müller-Glöge, 5. Aufl., 2009, § 611 BGB Rn. 1154; Staudinger/Preis, BGB, 2011, § 630 BGB Rn. 56). Sie sind also kein Bestandteil des entstehenden Rechts, sondern regeln vielmehr den Fortbestand des entstandenen Rechts (BAG 26.9.2007 - 5 AZR 881/06 - Rn. 14, AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe; vgl. auch BAG 9.8.2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 29, NZA 2011, 1421). 64 e)Darüber hinaus spricht auch die erkennbare Interessenlage der Vertragspartner dafür, dass die Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 auch Ansprüche erfasst, die vor Abschluss und Inkrafttreten dieses Arbeitsvertrages entstanden und fällig geworden sind. Denn der bisherige Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.2.2005 nahm ebenso wie ihre Zusatzvereinbarung vom 26.4.2010 auf Tarifverträge Bezug, an deren Abschluss die D. beteiligt war. Die Wirksamkeit dieser beiden Vereinbarungen und die daraus folgenden Konsequenzen waren aufgrund der Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der D. durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und durch das Bundesarbeitsgericht zweifelhaft. Durch Abschluss des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 wollten die Parteien diese bestehenden Rechtsunklarheiten und -unsicherheiten beseitigen und ihr Arbeitsverhältnis insgesamt auf eine neue Grundlage stellen. Es lag also in ihrem erkennbaren Interesse auch im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 bereits existierende Rechte eine abschließende Regelung zu schaffen. 65 f)Schließlich entspricht dieses Auslegungsergebnis auch dem Sinn und Zweck von Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011. Die Ausschlussfrist soll Rechtsfrieden, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zwischen den Parteien herstellen (vgl. BAG 25.5.2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 7 a der Gründe, BAGE 115, 19; BAG 28.9.2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 116, 66; BAG 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn. 32, NZA 2008, 464). Die Arbeitsvertragsparteien sollen sich darauf verlassen können, dass der jeweiligen Vertragspartner nach Fristablauf keine Ansprüche mehr erhebt. Dem entspricht es am ehesten, alle Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang nach einer gewissen Zeit jedem rechtlichen Streit zu entziehen. Wie der Wortlaut spricht somit auch der Sinn und Zweck der Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 für eine einschränkungslose Erfassung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch die darin vorgesehene Ausschlussfrist (in diesem Sinne auch: BAG 18.8.2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 26, ZTR 2012, 31). 66 3.Der Kläger hat die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht hat. 67 a)Dies gilt zunächst für die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Nachvergütung für den Zeitraum 1.1.2008 bis zum 31.3.2011 und auf Zahlung von Weihnachts- und Sonderzuwendungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010. Dabei kann dahinstehen, wann die Ansprüche im Einzelnen fällig geworden sind. Die in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehene Ausschlussfrist beginnt nämlich jedenfalls erst mit Wirkung zum 1.5.2011 zu laufen. Denn zum einen haben die Parteien das Inkrafttreten des Arbeitsvertrages und somit auch der darin enthaltenen Ausschlussfrist erst zu diesem Zeitpunkt vorgesehen. Zum anderen kann der Lauf einer nachträglich vereinbarten Ausschlussfrist in Bezug auf bereits entstandene und fällig gewordene Ansprüche sinnvollerweise auch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung beginnen, da die Frist andernfalls tatsächlich nie gelaufen wäre (vgl. Busse, Die Ausschlussfrist im Geflecht arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktoren, 1991, S. 221). In Folge dessen endete die Frist zur schriftlichen Geltendmachung dieser Ansprüche gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 1.8.2011. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten, da er seine Ansprüche erstmals durch Schreiben seiner Fachgewerkschaft am 30.9.2011 geltend gemacht hat. 68 b)Des Weiteren hat der Kläger auch seinen möglichen Anspruch auf Nachvergütung für den Monat April 2011 nicht rechtzeitig innerhalb von drei Monaten ab dessen Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieser Anspruch entsprechend Ziffer 6.4 des Arbeitsvertrags vom 21.2.2005 erst am 20.5.2011 fällig geworden ist, endete die in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehene dreimonatige Ausschlussfrist gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 1.8.2011 am 20.8.2011. Diese Frist hat der Kläger durch das Schreiben seiner Fachgewerkschaft vom 30.9.2011 ebenfalls nicht eingehalten. 69 c)Im Übrigen ergibt sich auch nichts anderes, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Wirkung der in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehenen Ausschlussfrist erst mit Abschluss der klarstellenden Zusatzvereinbarung vom 28.6.2011 eingesetzt hat. Denn in diesem Fall wäre die Frist zur schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 28.9.2011 abgelaufen und wäre somit durch das Schreiben der Fachgewerkschaft des Klägers vom 30.9.2011 ebenfalls nicht gewahrt. 70 4.Schließlich war der Kläger bei Anwendung der ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt auch nicht verhindert, die in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehene Frist einzuhalten. Darlegungs- und beweisbelastet für einen entsprechenden Sachverhalt ist ausweislich der in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehenen Formulierung ("es sei denn") der Kläger. Er hat jedoch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein entsprechender Sachverhalt ergibt. Des Weiteren ergeben sich entsprechende Umstände auch nicht aus der nachträglichen Vereinbarung der Ausschlussfrist in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011. Insbesondere musste dem Kläger deshalb keine angemessene Nachfrist zur schriftlichen Geltendmachung seiner Ansprüche eingeräumt werden (in diesem Sinne: BAG 24.4.1958 - 2 AZR 37/56 - BAGE 5, 279; dagegen ablehnend: BAG 26.9.1990 - 5 AZR 218/90 - zu II 2 der Gründe, BAGE 66, 79; offenlassend: BAG 25.9.1996 - 4 AZR 209/95 - zu I 2.8 der Gründe, BAGE 84, 147; ebenfalls ablehnend: ErfK/Preis, 12. Aufl., 2012, § 611 BGB Rn. 51). Denn den Interessen des Klägers wird im ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass die Wirkungen der in Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 29.4.2011 vorgesehenen Ausschlussfrist erst mit Inkrafttreten des Arbeitsvertrages am 1.5.2011 eintreten (in diese Richtung auch: MünchKommBGB/Müller-Glöge, 5. Aufl., 2009, § 611 BGB Rn. 1165). 71 II. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. ZPO. 73 III. 74 Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO. Die Kammer hat die Klageanträge mit dem jeweiligen Nennwert der geltend gemachten Forderungen bewertet. 75 RECHTSMITTELBELEHRUNG 76 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 77 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 78 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 79 Ludwig-Erhard-Allee 21 80 40227 Düsseldorf 81 Fax: 0211-7770 2199 82 eingegangen sein. 83 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 84 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 85 1.Rechtsanwälte, 86 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 87 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 88 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 89 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 90 gez. E.