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Urteil

5 Ca 2174/11

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2011:0811.5CA2174.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Beklagten vom 01.04.2011 unwirksam ist. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3.Der Streitwert beträgt 3.158,08 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung der Klägerin durch die Beklagte vom 1.4.2011 von O. nach E. 3 Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in E. das u.a. neben Flugkapitänen und Co-Piloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt. Es besteht eine Personalvertretung auf der Grundlage von § 117 Abs. 2 BetrVG. 4 Die am 21.10.1972 geborene Klägerin ist seit dem 19.06.1997 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 1.579,04 €. 5 In dem letzten Arbeitsvertrag der Klägerin vom 14.09.1998 (Blatt 3 der Akte) heißt es unter § 2 (Rechte und Pflichten): 6 "Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen, den in der sogenannten Betriebs- und Vergütungsvereinbarung Nr. 1 für das Bordpersonal enthaltenen Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen sowie den Dienstvorschriften der F.. Durch ihre Unterschrift bestätigt die Mitarbeiterin gleichzeitig den Erhalt der Betriebs- und Vergütungsvereinbarung Nr. 1 für das Bordpersonal und erkennt an, dass diese Regelungen zum maßgeblichen Inhalt ihres Arbeitsvertrages werden, soweit nicht im folgenden abweichende Vereinbarungen getroffen werden. " 7 In § 6 (Sonstiges) ist folgendes geregelt: 8 "Sobald es mit einer für den Flugbetrieb der F. zuständigen Gewerkschaft zum Abschluss von Haustarifverträgen (insbesondere Manteltatrifvertrag) kommt, besteht zwischen den Parteien bereits jetzt Einvernehmen darüber, dass deren Regelungen an die Stelle der Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen im Sinne von Ziffer 2 treten werden." 9 In der Betriebsvereinbarung Nr 1 (Blatt 40 der Akte) für das Bordpersonal der F. heißt es unter § 3 Ziffer 8 auszugsweise: 10 "Der Mitarbeiter kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten je nach betrieblichen Erfordernissen an einen anderen dienstlichen Wohnsitz versetzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebes der F. liegenden Aufgaben im In- und Ausland betraut werden." 11 Zum 01.07.1996 schloss die Beklagte sowohl mit der Gewerkschaft w. als auch mit der Gewerkschaft V.) den Manteltarifvertrag Nr. 2 (Blatt 41 der Akte) für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der F.. In dessen § 4 Nr. 6a ist zur Versetzung auszugsweise folgendes geregelt: 12 "Der Beschäftigte kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, je nach den betrieblichen Erfordernissen, an einen anderen Einsatzort versetzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebs der F. liegenden Aufgaben im In- und Ausland betraut werden." 13 Bis zu ihrer -streitgegenständlichen - Versetzung war der Flughafen O. die sog. Heimatbasis der Klägerin. Sie hat ihren Flugdienst entweder unmittelbar in O. begonnen, oder wurde von der Beklagten zunächst zu ihrem tatsächlichen Arbeitseinsatz geflogen und in Umläufen eingesetzt. Dieses Verfahren der Beförderung zu einem anderen Standort, um dort die Arbeit aufzunehmen, wird als "Proceeding" bezeichnet. Die im Proceeding verbrachten Zeiten sind vergütungsrechtlich keine Arbeitszeiten und werden pauschal mit 2,40 € pro Stunde vergütet. Bei diesen Zeiten handelt es sich aber um Arbeitszeit im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitgesetzes. Die im Proceeding ohne unmittelbare Arbeitsleistung verbrachten Zeiten werden branchensprachlich auch als "Dead-Head-Zeiten" bezeichnet. 14 In O. hatten neben der Klägerin ca. weitere 30 Flugbegleiter der Beklagten ihre Heimatbasis ("Homebase"). Diese Flugbegleiter nahmen entweder unmittelbar in O. ihre Tätigkeit im Flugzeug auf oder oder wurden zu anderen Standorten proceedet. 15 Für den Flughafen O. gilt derzeit für den Zeitraum 27.3.2011 bis zum 29.10.2011 der Sommerflugplan (Blatt 138 ff. der Akte). Die in diesem Flugplan mit CR 9 gekennzeichneten Flüge sind solche der Beklagten. Insoweit bedient die Beklagte von und nach O. noch diverse Flüge. Die Beklagte hat dem Flughafen O. während des Sommerflugplans noch einen sog. Umlauf zugeordnet (O.- Tegel- O.). Bei 44 täglichen Umläufen der Beklagten entspricht dies 2,3 % der gesamten Umläufe. Bei zwei weiteren Umläufen, von denen der eine E. und der andere I. zugeordnet ist, findet der sog. nightstop in O. statt, wobei das jeweils eingesetzte Flugzeug nach der letzten Landung in O. nachts dort verbleibt und am nächsten Tag von dort aus eingesetzt wird. Ausweislich der von der Beklagten mit Prozentzahlen versehenen Gegenüberstellung der jeweiligen "Homebase" E. I. und O. hat O. im Juni 2011 einen Anteil von 5 % "Umlauf-/Flugdienstbeginn". Im April 2011 lag der Anteil bei 7 %, im Mai 2011 bei 8%. Auf den Inhalt der Anlage 12 b zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.05.2011, Blatt 124 der Akte, wird verwiesen. Diese Aufstellung beinhaltet die von den einzelnen Einsatzorten ausgehenden Umlauf-/Flugdienstbeginne, nicht jedoch die (höheren) Dienstantritte/Arbeitszeitbeginne mit Proceedings zum Flugdienstbeginn. 16 Die Beklagte hat im Jahre 2010 mit Umstrukturierungsmaßnahmen begonnen, die auch eine Umstrukturierung der Einsatzpläne des Kabinenpersonals vorsehen. Diese sollen nur noch ab E. oder I. eingesetzt werden. Flugumläufe sollen an anderen Standorten nicht mehr beginnen. An den anderen Standorten der Beklagten außerhalb von E. I. und O. beginnen bereits seit mehreren Monaten keine Flugumläufe mehr. Die dort stationierten Flugbegleiter proceeden zu ihren jeweiligen Einsatzorten. Am 24.01.2011 schloss die Beklagte mit den gebildeten Vertretungsgremien einen Beschäftigungssicherungs- und Sozialplantarifvertrag (Blatt 111 - 112 a der Akte), einen Interessenausgleich (Blatt 113 - 116 der Akte) und einen Sozialplan (Blatt 117 - 120 der Akte). In der Präambel des Interessenausgleiches heißt es auszugsweise: 17 "Der Einsatz der Mitarbeiter wird ausschließlich ab E. oder I. erfolgen, und zwar nach näherer zeitlicher Maßgabe wie in Ziffer 3. festgelegt." 18 In Ziffer 2. findet sich der Hinweis: 19 "Da ab den dienstlichen Einsatzorten Köln, Dortmund, Münster-Osnabrück, Hannover, München, O., Paderborn, Stuttgart und Berlin keine Einsätze mehr erfolgen, entfällt jeglicher Beschäftigungsbedarf für Einsätze ab dort. Die diesen Einsatzorten / Stationen zugeordneten Arbeitsplätze werden gestrichen." 20 In Ziffer 3 ist auszugsweise geregelt: 21 Die Mitarbeiter werden, soweit nicht ohnehin bereits in E. stationiert, aufgrund der durch tarifliche Versetzungsklauseln möglichen Versetzung von ihrem dienstlichen Einsatzort nach E. oder I. versetzt. 22 Versetzungstermin auf Grundlage des Interessenausgleiches ist der 01.06.2011. 23 Der abgeschlossene Sozialplan regelt für die betroffenen Mitarbeiter diverse Sozialleistungen, unter anderem eine Kostenbeteiligung für erforderlich werdende Umzüge. Für Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern besteht nach dem Sozialplan die Möglichkeit eines abweichenden Wechsels zum 01.08.2011 mit Erhalt einer Prämie gemäß Sozialplan. Für in O. stationierte Mitarbeiter ohne schulpflichtige Kinder besteht die Möglichkeit eines Wechsels zum 01.08.2011 ohne Erhalt der Prämie. 24 Auf Grundlage der abgeschlossenen Vereinbarungen hat die Beklagte ihren außerhalb von E. und I. stationierten Mitarbeitern den Wechsel des Einsatzortes angeboten. In O. haben 23 Mitarbeiter das Angebot der Versetzung nach E. angenommen, die Klägerin nicht. 25 Mit Schreiben vom 1.4.2011 (Blatt 6 der Akte) versetzte die Beklagte die Klägerin zum 1.6.2011 vom ihrem bisherigen Einsatzort in O. an den neuen dienstlichen Einsatzort nach E.Mit ihrer am 12.4.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Versetzung. 26 Die Klägerin ist der Ansicht, die Versetzung sei unwirksam. Die Personalvertretung habe der Versetzung nicht rechtswirksam zugestimmt. Es fehle auch bereits an einer rechtlichen Versetzungsgrundlage. Sie entspräche zudem nicht billigem Ermessen. 27 Durch die Versetzung werde sie finanziell stark belastet. Ihr entstünden für die Anreise nach E. Kosten in Höhe von 63,00 € für den Standby-Flug. Hinzu kämen Kosten für den Parkplatz in O. sowie Kosten für Übernachtungen in E.. Dies entspräche einer monatlichen Gesamtbelastung von ca. 500,00 €. Dieser Belastung stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. 28 Die Umlaufbeginne in O. seien auch nicht auf 2,3 % gesunken. Die Zuordnung eines Umlaufes zu einer bestimmten Homebase sei willkürlich. Tatsächlich gäbe es im Sommerflugplan mehr als einen Nürnberger Umlauf. Dies belege bereits die über 2,3 % liegenden Flugdienstbeginne in O. und die noch sehr viel höhere Anzahl tatsächlich von und nach O. durchgeführten Flüge. Insoweit erschlössen sich ihr die von der Beklagten dargelegten Zahlen zur Auslastung nicht. Auch der Winterflugplan ab dem 1.11.2011 sähe weiterhin Flüge ab und von O. vor. 29 Darauf komme es aber auch gar nicht an, weil die Verhältnisse am 1.6.2011 entscheidend seien. Zu diesem Zeitpunkt aber hätten nach wie vor eine (nahezu gleichbleibende) Vielzahl von Umläufen in O. begonnen, die mit den dort verbliebenen Mitarbeitern abgewickelt werden müssten. Im Kammertermin am 11.08.2011 vorgelegte "dailies" würden belegen, dass mehr als die von der Beklagten der Homebase O. zugeordnete Umläufe dort stattfänden. Bei einer Tagesbetrachtung würden mehr als 10 % der Flüge und damit auch der Dienstantritte an diesem Tag morgens in O. beginnen oder abends dort enden. 30 Die Klägerin beantragt, 31 festzustellen, dass die Versetzung der Beklagten vom 1.4.2011 unwirksam ist. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagte behauptet, mit Schreiben vom 23.3.2011 sei die Personalvertretung zur Versetzung der Klägerin zum 1.6.2011 von O. nach E. wirksam angehört worden und habe keine Stellungnahme abgegeben. Dies belege bereits der Email-Schriftwechsel vom 21. - 23. 6.2011, Blatt 200 ff. der Akte. 35 Sie ist der Ansicht, die Versetzung sei durch eine wirksame Versetzungsgrundlage gedeckt. Sie ergäbe sich bereits aus § 3 Ziffer 8 der allgemeinen Arbeitsbedingungen. Eine entsprechende Regelung finde sich jedoch auch in dem Manteltarifvertrag Nr. 2. 36 Die Versetzung der Klägerin entspreche außerdem billigem Ermessen. 37 Die Konzentration der Umläufe auf I. und E. habe zur Folge, dass es auf den Stationen außerhalb von I. und E. keinen Beschäftigungsbedarf mehr gebe. Von I. und E. aus würden alle Flugbegleiter zukünftig zentral eingesetzt und gesteuert. 38 Diese Neuorganisation beruhe auf einer sachlichen Grundlage. Ursache sei, dass die in O. und weiteren Standorten beginnenden Umläufe stark rückläufig seien. Seit April 2010 sei der Anteil der produktiven Umlauf- und Flugdienstbeginne ab O. auf ca. 10% gesunken. Im Juni und Juli sei der Wert auf 4,5% - 5 % gesunken und werde mit Beginn des Winterflugplanes nur noch 0% bis max. 2,3% betragen. Dadurch würden mehr Proceedings erforderlich. Auch stünden die Flugbegleiter nach der Beförderung zum Arbeitseinsatz für tatsächliche Flugdienste nur noch eingeschränkt zur Verfügung, weil die Beförderung bereits als Arbeitszeit gelte. Mit dem in O. stationierten Flugbegleiterpersonal würden deshalb 32 % weniger bezahlungsrelevante Zeiten generiert. Durch die Verlagerung nach E. könnte dieses Produktivitätspotential voll ausgeschöpft werden. 39 Dass auch noch nach dem 1.6.2011 bis zum Ende des Sommerflugplanes Umläufe und weitere Flugdienstbeginne ab O. beginnen, führe nicht zu einer Unwirksamkeit der Versetzung. Entscheidend sei, dass sie, die Beklagte, die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, diese Flüge anders als bisher abzuwickeln. Ihr stünde es frei, wo sie den Flugdienst beginnen lasse und ob an einem bestimmten Ort kein fliegerisches Personal mehr stationiert werde. Da O. auch keine technische Station mehr sei, könnten die Flugzeuge dort auch nur eine Nacht verbleiben. Sie seien deshalb in den Gesamtflugplan eingebunden mit Umläufen ab E. oder I.. 40 Im Juni und Juli habe sie außerdem in O. nur noch künstlichen Bedarf generiert, weil sie bis zum 1.8 die Übergangsregelung im Interessenausgleich habe beachten müssen. 41 Auch die Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Durch die Versetzung werde nicht in das arbeitsvertragliche Synallagma eingegriffen. Hinzu komme, dass das Wegerisiko beim Arbeitnehmer liege. Ein Flugbegleiter könne nicht damit rechnen, während der Arbeitszeiten nach Hause zurückzukehren. Das Berufsbild sei von Mobilität geprägt. Letztlich sei der Sozialplan als flankierende Maßnahme zu beachten. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.06.2011 und 11.08.2011 Bezug genommen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 44 I. 45 Die zulässige Klage ist unbegründet. 46 1. Die Klage ist zulässig. 47 Insbesondere besteht ein besonderes Feststellungsinteresse gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 ZPO für den Feststellungsantrag in Bezug auf die streitgegenständliche Versetzung nach E.. Der Antrag ist auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar begründet die von der Klägerin angegriffene Versetzung als solche kein eigenständiges Rechtsverhältnis. Die Parteien streiten aber über den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte hält die Klägerin für verpflichtet, ihren Einsatz von E. aus zu beginnen. Damit ist nicht das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an sich streitig, wohl aber das Bestehen einer - von der Beklagten auf ihr Direktionsrecht gestützten - Verpflichtung der Klägerin. 48 Auch der Streit um einzelne rechtliche Pflichten aus einer bestehenden Rechtsbeziehung ist ein Streit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (BAG, Urteil vom 29.09.2004, 1 AZR 473/03). Dies ist der Fall, wenn über die Wirksamkeit einer direktionsrechtlichen Maßnahme, z.B. einer Versetzung, gestritten wird (BAG, Urteil vom 27.10.2005, 6 AZR 123/05). 49 2. Die Klage ist auch begründet. 50 Die Versetzung der Klägerin vom 01.04.2011 mit Wirkung zum 01.06.2011 nach E. ist unwirksam. 51 a) Die Veränderung des dienstlichen Einsatzortes des Klägers von O. nach E. stellt eine Versetzung dar. 52 Eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort setzt in der Regel den dauerhaften Wechsel auf einen Arbeitsplatz in einen anderen Betrieb voraus. Dem Begriff immanent ist eine Änderung des Tätigkeitsbereiches, also insbesondere des Ortes der Tätigkeit (BAG v. 21.7.2009 - 9 AZR 378/08, AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt). 53 Daran könnte man zweifeln, weil ein Flugbegleiter seine Arbeitsleistung im Flugzeug und nicht am Flughafen erbringt. Indes stellt der im Arbeitsvertrag geregelte "Beschäftigungsort in O." auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Einsatzort dar, dessen Veränderung gleichfalls eine Versetzung mit sich bringt. Denn mit dem "Beschäftigungsort" hat die Beklagte unstreitig den Ort festgelegt, an dem der Kläger als Mitglied des fliegenden Personals seinen Dienst anzutreten hat. Dies gilt unabhängig davon, dass der regelmäßige Arbeitsort der Flugbegleiter nicht der Flughafen, sondern das jeweilige Flugzeug ist. Insoweit begründet die organisatorische Zuweisung zu einem Flughafen keinen "gewöhnlichen" Arbeitsort. Ein Flugbegleiter besteigt das Flugzeug auch nicht zwangsläufig am Einsatzort, wie das Verfahren des "Proceeding" zeigt. Da der Einsatzort wesentlich ist z.B. für den Beginn der öffentlich-rechtlichen Arbeitszeit, sind Veränderungen dieses Ortes aber gleichwohl als Versetzung zu begreifen (BAG v. 21.7.2009 - 9 AZR 378/08, AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt). 54 b) Die Versetzung begegnet zunächst betriebsverfassungsrechtlich keinen Bedenken. Sie ist nicht gemäß § 117 BetrVG in Verbindung mit § 99 BetrVG unwirksam. 55 Die Zustimmung der Personalvertretung Kabine gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, da die Personalvertretung Kabine nicht innerhalb einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung der Klägerin verweigert hat. Die nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Unterrichtung der PV Kabine ist mit Schreiben vom 23.03.2011 (Blatt 109-110 der Akte) erfolgt. Dass die Personalvertretung der Beklagten dieses Schreiben erhalten hat, ergibt sich aus dem Email-Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalvertretung vom 21.06.2011 (Blatt 200 - 202). Dem ist die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz nicht mehr entgegengetreten. 56 Die Unterrichtung erscheint auch als ausreichend, insbesondere begegnet der Verweis auf den mit der Personalvertretung Kabine abgeschlossenen Interessenausgleich und den abgeschlossenen Sozialplan keinen Bedenken. Jedenfalls hat die Personalvertretung Kabine nicht innerhalb der Wochenfrist weitere Informationen verlangt. Es ist anerkannt, dass die Arbeitnehmervertretung gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG den Arbeitgeber innerhalb der Wochenfrist darauf hinzuweisen hat, wenn sie die Unterrichtung nicht als ausreichend ansieht (BAG, Beschluss vom 14.03.1989, 1 ABR 80/87; Fitting, BetrVG, 25. Auflage 2010, § 99 Rdn. 271). 57 c) Die Versetzung nach E. ist jedoch individualrechtlich unwirksam. 58 Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. 59 Dabei kann dahin stehen, auf welche Rechtsgrundlage die Beklagte die Maßnahme letztlich stützt, entweder die Regelung des § 3 Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung Nr. 1 oder auch die Versetzungsklausel aus § 4 Nr. 6a MTV. Denn beide Regelungen verlangen als Voraussetzung einer Versetzung das Vorliegen eines "betrieblichen Erfordernisses". 60 Insoweit bedurfte es hier auch keiner Entscheidung, ob die arbeitsvertraglichen Regelungen vorrangig Anwendung finden und ob sie im Vergleich zu der tarifvertraglichen Regelung für den Arbeitnehmer günstiger sind. Voraussetzungen einer wirksamen Versetzung sind nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen i.V.m. § 106 GewO unstreitig 61 -zum einen das Vorliegen eines betrieblichen Erfordernisses 62 -und zum anderen die Beachtung der Billigkeit. 63 Bei der konkreten Versetzung zum 01.06.2011 fehlt es bereits an dem Vorliegen eines betrieblichen Erfordernisses. 64 aa) Ein betriebliches Erfordernis erfordert zunächst eine Unternehmerentscheidung. Eine Unternehmerentscheidung ist eine den Betrieb betreffende Organisationsentscheidung. Dabei kann der Willensentschluss entweder aufgrund äußerer Faktoren, wie zum Beispiel einer sinkenden Auftragslage, oder aufgrund betriebsinterner Faktoren gefasst werden. Allein der Entschluss zur Kündigung oder zur Versetzung selbst ist jedoch keine hinzunehmende Unternehmerentscheidung, sie ist der eigentlichen unternehmerischen Entscheidung stets nachgeordnet (vgl. ErfK, § 1 KschG, Rn. 214 zur Kündigung). 65 Das Vorliegen eines unternehmerischen Willensentschlusses allein reicht nicht aus, um ein "betriebliches Erfordernis" zu begründen, vielmehr muss dieser Willensentschluss auch in die Realität umgesetzt werden (ErfK § 1 KSchG, Rn. 226). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vortragen muss, dass eine Unternehmerentscheidung tatsächlich realisiert worden ist oder dass aufgrund der Umsetzung dieser Entscheidung bei vernünftiger betriebswirtschaftlicher Betrachtung davon auszugehen ist, dass diese zum Zeitpunkt der vorgesehenen Versetzung realisiert sein wird. Sie muss bereits "greifbare Formen" angenommen haben (BAG, Urteil vom 29.09.2005, 8 AZR 647/04; Urteil vom 07.07.2005, 2 AZR 447/04; Urteil vom 02.06.2005, 2 AZR 480/04). Dabei geht das BAG auch davon aus, dass ein abgeschlossener Interessenausgleich bei der Frage, wie die Durchführung der unternehmerischen Entscheidung erfolgen soll, maßgebliches Gewicht hat (vgl. zur Betriebsänderung BAG, Urteil vom 24.01.1996, 10 AZR 155/95). 66 Da der Arbeitgeber stets im Vorgriff auf den Zeitpunkt der Versetzung handelt, beurteilt das Gericht auf Grund einer Prognose, ob die vom Arbeitgeber behaupteten Umstände den Schluss zulassen, zum Versetzungstermin bestehe ein betriebliches Erfordernis für die Versetzung des Arbeitnehmers (zur betriebsbedingten Kündigung: BAG, Urteil vom 07.07.2005, 2 AZR 447/04; BAG, Urteil vom 02.06.2005, 2 AZR 480/04). Unterlässt er die Umsetzung seiner Entscheidung kann er sich auf diese bezüglich der darauf gestützten Maßnahmen nicht mehr berufen. 67 Das Gericht überprüft die Unternehmerentscheidung als solche zwar nicht auf wirtschaftliche Sinnhaftigkeit (zuletzt BAG, Urteil vom 27.01.2011, 2 AZR 9/10). Diese eingeschränkte Überprüfung betrifft jedoch nicht die Umstände der Umsetzung der Unternehmerentscheidung. Diese werden unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit und - vorliegend - der betrieblichen Erfordernisse in vollem Umfang überprüft. Der Arbeitgeber muss dabei substantiiert darlegen, wie sich die Umsetzung seiner Unternehmerentscheidung auf die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit auswirkt. In vollem Umfang wird daher vom Gericht geprüft, ob zum einen eine Unternehmerentscheidung tatsächlich getroffen wurde und zum anderen ob durch deren Umsetzung - im Falle einer Versetzung - der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer am bisherigen Arbeitsplatz weggefallen ist (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2004, 2 AZR 66/04). 68 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es hier an einem "betrieblichen Erfordernis". Die Beklagte hat hier zwar eine Unternehmerentscheidung getroffen, diese aber für den Standort O. (noch) nicht umgesetzt. 69 Insoweit kann es vorliegend für die "Heimatbasis" O. dahingestellt bleiben, ob die Versetzung nicht auch, wie dies die 6. Kammer des Arbeitsgerichts E. in ihrem Urteil vom 21.07.2011 ( 6 Ca 2176/11) (wohl) vertritt, bereits deshalb grundsätzlich unwirksam ist, weil der Arbeitnehmer durch die Versetzung den Lebensmittelpunkt verlegen müsste. 70 Die Beklagte hat hier die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihre Standort- und Stationierungsstruktur in E. und I. als Start- und Endpunkt der der Umlaufketten zu konzentrieren. 71 Dabei ist unter einer "Umlaufkette" oder einem Umlauf, anders als dies die Klägerin versteht, nicht der einzelne Flug, oder der Start- und Endpunkt eines einzelnen Flugtages zu verstehen, sondern die Abfolge von Dienstzeiten eines Crewmitglieds. Die von der Klägerin im Termin vorgelegten "dailies" lassen damit nicht den Schluss zu, dass in O. mehr oder weniger Flugketten beginnen als die Beklagte dies vorgetragen hat. Denn allein die Tatsache, dass ein Flugzeug in O. landet bzw. auch dort "übernachtet" bedeutet nicht, dass dort ein Umlauf beginnt oder endet. Da Umläufe mehrere Tage umfassen können, gibt eine Tagesbetrachtung stets nur einen Teil eines ggf. mehrtägigen Umlaufs wieder. Entscheidend ist daher, woher die Crew kommt (Vortage) und wo der ggf. mehrtägige Flugdienst endet (Folgetage). 72 Mit der Konzentration sollte nach dem Verständnis der Beklagten die Entscheidung einher gehen, die bisherigen Einsatzorte der Mitarbeiter ebenfalls nach E. oder I. zu verlegen, um so für eine Harmonisierung und Bündelung der Arbeits- und Einsatzorte zu sorgen. Hierdurch erspart die Beklagte nach ihrer eigenen Einschätzung, die hier als zutreffend unterstellt werden kann, Kosten für bislang erforderliche Proceedings vom Einsatzort zum Startpunkt der produktiven Arbeitszeit und kann durch die Konzentration der Einsatzorte die Produktivität der Flugdienste steigern. Diese von der Beklagten vorgetragene unternehmerische Entscheidung ist für die Kammer nachvollziehbar und nicht willkürlich. 73 Allerdings ist diese unternehmerische Entscheidung, anders als bei den anderen Standorten der Beklagten, an denen zum Teil gar keine Flugbewegungen der Beklagten mehr stattfinden und Umläufe-/ Flugdienstzeiten nicht mehr beginnen, für den Standort O. zum Versetzungszeitpunkt 01.06.2011 nicht umgesetzt worden. 74 Insoweit weicht die Kammer auch nicht von der Rechtsauffassung der 11. Kammer des Arbeitsgerichts E. (Urteil vom 12.02.2011, 11 Ca 2059/11) oder der von der Beklagten angeführten Entscheidung des hessischen LAG vom 23.05.2011 (17 Sa 1954/10) ab. Denn in beiden Fällen, in denen jeweils zu Gunsten der Beklagten entschieden wurde, hatte diese ihre unternehmerische Entscheidung bereits vollständig umgesetzt und an den jeweils betroffenen Flughäfen begannen oder endeten keine Umläufe mehr. 75 Dies ist bei der konkret zu beurteilende Versetzung zum 01.06.2011 von O. nach E. jedoch anders. Insoweit geht die Beklagte fehl, wenn sie meint, sie habe den im Hinblick auf die Umsetzung relevanten Interessenausgleich exakt in die Tat umgesetzt. Genau dies hat sie nicht getan. Denn der Interessenausgleich sieht vor, dass vom Standort O. aus keine Einsätze von Mitarbeitern mehr erfolgen (Ziffer 2, Blatt 115 der Akte) und deshalb auch jeglicher Beschäftigungsbedarf entfällt (ebenda). 76 Der Verweis der Beklagten auf den Interessenausgleich vom 24.01.2011 zur Umsetzung ihrer unternehmerischen Organisationsentscheidung geht ins Leere. Der Interessenausgleich geht erkennbar von falschen Tatsachen aus - bezogen auf den Einsatzort O.. Denn der Interessenausgleich enthält in Ziffer 2. als Beschreibung des Ist-Zustandes u.a., dass an dem dienstlichen Einsatzort O. keine Einsätze von Mitarbeitern mehr erfolgen und jeglicher Beschäftigungsbedarf für Einsätze ab dort entfallen ist. Die Beklagte selbst hat jedoch als Anlage 12 b zum Schriftsatz vom 31.05.2011 (Bl. 124 der Akte) eine grafische Darstellung mit dem Anteil des "Umlauf-/Flugdienstbeginns an der jeweiligen Homebase" überreicht. Die "Homebase" O. hatte zum Zeitpunkt des Interessenausgleichs noch einen Anteil von 10 %. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Versetzung betrug der Anteil noch 7 %, während der Anteil im Juni 2011 nach dem Versetzungszeitpunkt noch 5 % bzw. - wie die Beklagte weiter schriftsätzlich vorträgt - 4,5 % betragen hat. Der Widerspruch zwischen Interessenausgleich (Wegfall jeglichen Beschäftigungsbedarfs bereits im Januar) und einem nach dem Versetzungszeitpunkt noch bestehenden Anteil an Umlauf-/Flugdienstbeginnen an der Homebase O. vermochte die Beklagte nicht aufzuklären. 77 Die für das Vorliegen von betrieblichen Erfordernissen darlegungsbelastete Beklagte hat auch - trotz entsprechender Rüge der Klägerin - nicht darzustellen vermocht, wie sich der Anteil Umlauf-/Flugdienstbeginn zusammensetzt. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten ist der Homebase O. nur noch ein Umlauf zugeordnet, was - ebenfalls nach eigener Darstellung der Beklagten - 2, 3 % der Gesamtumläufe ausmacht. Die Homebase O. hatte jedoch ausweislich der Anlage 12 b in den Monaten April 2011 bis Juni 2011 einen Anteil Umlauf-/Flugdienstbeginn zwischen 5 % und 8 %. D. h., dass neben den aus dem Nürnberger Umlauf resultierenden Flugdienstbeginnen noch weitere Flugdienstbeginne von dem dienstlichen Einsatzort O. erfolgt sind. Die Kammer konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.08.2011 - zusammen mit den Parteien - nur vermuten, dass es sich dabei um Flugdienstbeginne handelt, die aus einem Nightstop in O. resultieren. Letztlich vermochte die Beklagte die von ihr selbst zur Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung vorgelegten Zahlen nicht näher zu erläutern. Bei einem nach wie vor vorhandenen Anteil an Umlauf-/Flugdienstbeginnen an der Homebase O. von zumindest 4,5 bis 5 % ist eine Umsetzung der von der Beklagten vorgetragenen unternehmerischen Entscheidung nicht erkennbar. 78 Darüber hinaus hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht, dass die von ihr vorgenommene Zuordnung eines Umlaufes zu einem bestimmten Flughafen überhaupt Einfluss auf den dienstlichen Einsatzort und/oder den Flugdienstbeginn hat. Zumindest im Hinblick auf die Umlaufketten, die einen Nightstop in O. vorsehen, erscheint die Zuordnung des Umlaufes zu einem anderen Flughafen (E. oder I.) nicht zwingend Einfluss auf den Flugdienstbeginn zu haben. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, warum die Zuordnung dieser Umlaufketten zu den Flughäfen E. und I. zwingend ist. Dies gilt erst recht, da ausweislich der Anlage 12 b aus diesen Umläufen Flugdienstbeginne an der Homebase O. resultieren, die nicht im Zusammenhang mit dem Umlauf stehen, der auch formell der Homebase O. zugeordnet ist. 79 Es lässt sich daher gerade nicht feststellen, dass es sich - wie die Beklagte dies bezeichnet - um rechtlich unerhebliche "auslaufende Restmengen" handelt. 80 Was letztlich verbleibt ist die rein formelle Zuordnungsentscheidung der Beklagten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen und konkreten Arbeitsverhältnisse - jedenfalls für den Einsatzort O.. Der Anteil der Umlauf-/Flugdienstbeginne in O. war mit etwa 10 % im Jahr 2010 auch bislang nicht so hoch, so dass ein verbliebener Anteil von 5 %, der immerhin noch eine Restmenge von 50 % der Nürnberger Umlauf-/Flugdienstbeginne im Vergleich zum Vorjahr ausmacht, außer Betracht bleiben könnte. 81 II. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 83 III. 84 Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Für den Feststellungsantrag wurden zwei Gehälter angesetzt. 85 RECHTSMITTELBELEHRUNG 86 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 87 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 88 Landesarbeitsgericht E. 89 Ludwig-Erhard-Allee 21 90 40227 E. 91 Fax: 0211-7770 2199 92 eingegangen sein. 93 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 94 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 95 1.Rechtsanwälte, 96 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 97 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 98 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 99 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 100 gez. L.