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Urteil

5 Ca 615/21

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2021:0907.5CA615.21.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 31.08.2020 43,5 Stunden gutzuschreiben.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 809,74 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 31.08.2020 43,5 Stunden gutzuschreiben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 809,74 EUR festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gutschrift von 43,5 Stunden auf sein Arbeitszeitkonto für den Zeitraum zwischen dem 17.03. und dem 31.08.2020. Der am 15.06.1966 geborene Kläger ist seit dem 06.01.2004 als Arbeitnehmer bei der Beklagten für ein durchschnittliches Bruttogehalt von zuletzt 2.741,00 EUR tätig. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien regelt ein Arbeitsvertrag vom 30.11.2005, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 9 und 10 d. A. Bezug genommen wird. Aufgrund einer zwischen den Parteien unstreitigen arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers bis zum 31.08.2020 40Wochenstunden. Erstmals mit Betriebsvereinbarung vom 16.03.2020, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 57 d. A. Bezug genommen wird, und weiteren Betriebsvereinbarungen vom 10.06.2020 und vom 29.08.2020, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 58 und 59 d. A. Bezug genommen wird, führte die Beklagte neue Arbeitszeiten für die Früh- und Spätschicht ein. Insofern vereinbarte die Beklagte in den genannten Betriebsvereinbarungen mit ihrem Betriebsrat, dass an den Tagen von montags bis donnerstags in der Frühschicht von 06.00 Uhr bis 13.45 Uhr (7,15 Stunden) und freitags von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr (6 Stunden) und in der Spätschicht von montags bis donnerstagszwischen 14.30 Uhr und 22.00 Uhr (7 Stunden) und freitags von 12.30 Uhr bis 20.00 Uhr (7 Stunden) gearbeitet werden sollte. Insofern leistete der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum zwischen dem 17.03. und dem 31.08.2020 aufgrund der neuen Zeiten der Früh- und Spätschicht statt der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Im Hinblick hierauf fielen in den genannten Zeitraum 43,5 Stunden weniger Arbeitszeit im Vergleich zu einer 40stündigen Wochenarbeitszeit an, die die Beklagte vomArbeitszeitkonto des Klägers in Abzug brachte. Diesen Abzug beanstandete der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2020, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 17 d. A. Bezug genommen wird. Die Beklagte lehnte eineGutschrift der streitgegenständlichen 43,5 Arbeitsstunden mit Schreiben vom 07.01.2021 unter Bezugnahme auf § 35.2 MTV Metall NW vom 08.11.2018 (MTV) ab. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 18 und 19 d. A. verwiesen. Mit seiner am 26.02.2021 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Gutschrift der abgezogenen 43,5 Arbeitsstunden auf seinArbeitszeitkonto, das unstreitig seit dem 01.10.2020 auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 19.08.2020, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 11 bis 14 d. A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten geführt wird, weiter. Hierzu trägt er vor, entgegen der Auffassung der Beklagten sei § 35.2 MTV nicht auf den hier streitgegenständlichen Fall anwendbar. Die aufgezeigten Beispiele, wieNaturkatastrophen und außerbetriebliche Energiestörungen etc. setzten allesamtvoraus, dass keine Einwirkungsmöglichkeit des Arbeitgebers bestehe. Eine andere Verteilung bzw. Verschiebung der Früh- und Spätschicht, liege allerdings im Einwirkungsbereich des Arbeitgebers bzw. des Betriebsrates. Es wäre auch eine andere Verteilung oder Verschiebung der einzelnen Schichten möglich gewesen, ohne dass eine Reduzierung der Arbeitszeit eingegriffen hätte. Die Betriebsvereinbarungen, die die Arbeitszeitverkürzung regelten, seien damit unwirksam. Überdies verweist derKläger darauf, dass in der Spätschicht ohnehin nur 4 Arbeitnehmer tätig seien, die auch in anderer Weise und mit anderen Maßnahmen vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hätten geschützt werden können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum vom 17.03. bis zum 31.08.2020 43,5 Stunden gutzuschreiben. Der Kläger beantragt hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., 2. festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten nicht zur Nacharbeit der auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesenen 43,5 Minusstunden verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass sie die neuen Arbeitszeiten für die Früh- und Spätschicht zwingend coronabedingt habe einführen müssen. Dies sei richtigerweise durch dieBetriebsvereinbarungen vom 16.03.2020, vom 10.06.2020 und vom 29.08.2020 geschehen. Überdies fände § 35 MTV auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig aufgrund beidseitiger Tarifbindung Anwendung. Es bestehe nach § 35.2 MTV keine Vergütungspflicht für Ausfallzeiten, die daraus resultierten, dass die Arbeit aus Gründen ruhen musste, die weder Arbeitgeber, noch der Beschäftigte zu vertreten hätten. Die Nacharbeitsmöglichkeit in § 35.2 MTV innerhalb von zwei Wochen habe allein aufgrund des Fortbestandes der Coronakrise nicht eingehalten werden können. Die sogenannte Coronakrise sei weder vom Kläger, noch von der Beklagten zu vertreten und einer Naturkatastrophe im Sinne der Beispiele nach § 35.2 MTV gleichzustellen. Die Tarifvertragsparteien hätten absichtlich und ausdrücklich eine Abweichung von der Betriebsrisikolehre vorgenommen. Eine andere Möglichkeit zur striktenTrennung der Schichten unter Einhaltung der sogenannten „AHA-Regeln“ habe für die Beklagte nicht bestanden. Die Maßnahme habe allein dem Gesundheitsschutz derArbeitnehmer gedient. Der Kläger habe darüber hinaus als Mitglied des bei derBeklagten bestehenden Betriebsrates ausdrücklich die Betriebsvereinbarungen vom 16.03.2020, vom 10.06.2020 und vom 29.08.2020 mitgetragen und sei an derenZustandekommen beteiligt gewesen. Nur durch die vorgenommenen Maßnahmen hätte ein sicheres Arbeiten unter Einhaltung der Vorgaben der Ordnungsbehördengewährleistet werden können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 09.04.2021 und des Kammertermins vom 07.09.2021 vollinhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag zu Ziffer 1) ist als Leistungsantrag ohne Bedenken zulässig. Über die Zulässigkeit des lediglich hilfsweise gestellten Antrages zu Ziffer 2) war nicht mehr zu befinden. II. Der zulässige Hauptantrag ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gutschrift von 43,5 Stunden auf sein Arbeitszeitkonto für den Zeitraum zwischen dem 17.03.2020 und dem 31.08.2020. 1. Der Beklagten stand für den vorgenommenen Abzug der streitgegenständlichen 43,5 Arbeitsstunden kein Rechtsgrund zur Seite. Ein solcher ergibt sich nicht aus den Betriebsvereinbarungen vom 16.03.2020 bzw. den für den streitgegenständlichen Zeitraum die Verkürzung der Arbeitszeit in der Früh- und Spätschicht an den Wochentagen montags bis donnerstags und freitags fortschreibenden Betriebsvereinbarungen vom 10.06.2020 und vom 29.08.2020. Unstreitig besteht nämlich eine arbeitsvertragliche Regelung, die bis zum 31.08.2020 zwischen den Parteien wirkte, nach der die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden betrug. Zwar ist der Arbeitsvertrag vom 30.11.2005 betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet, so dass allein auf Grundlage dieses Arbeitsvertrages kein Anspruch des Klägers auf Wahrung der 40stündigen wöchentlichen Arbeitszeit besteht. Nach den unstreitigen weiteren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bestand hingegen im Zeitraum zwischen dem 17.03. und dem 31.08.2020 eine Zusatzvereinbarungzwischen den Parteien, die im Rahmen des Günstigkeitspinzips für den Kläger dieBetriebsvereinbarungen vom 16.03.2020 bzw. vom 29.08.2020 und vom 10.06.2020 verdrängt. Dies bedeutet, dass der Kläger auch in dem streitgegenständlichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Ableistung von 40 Wochenstunden hatte, wenn die Beklagten diese nicht abruft, ist sie hingegen nicht berechtigt, Abzüge vom Arbeitszeitkonto vorzunehmen, da sie dem Kläger entsprechende Arbeiten nicht zugewiesen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger am Zustandekommen der Betriebsvereinbarungen alsBetriebsratsmitglied beteiligt war. 2. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der vorgenommenen Abzüge auch nicht auf § 35.2 MTV Metall NW berufen. Nach dieser Norm besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitszeit, die aufgrund von Naturkatastrophen und ähnlichen Ereignissen ausfällt. Insofern ist der Beklagten zuzugeben, dass auch die Corona-Pandemie als Fall höherer Gewalt im Sinne des § 35.2 MTV Metall NW gewertet werden kann (in diese Richtung gehend: LAG Düsseldorf, Entscheidung v. 30.03.2021, 8 Sa 674/20, in der die Corona-Pandemie einer Naturkatastrophe gleichgestellt wird). Auch wenn die in § 35.2 MTV Metall NW geregelten Fälle des Arbeitsausfalls aufgrund von Naturkatastrophen und ähnlichen Ereignissen in Abweichung von der sogenannten Betriebsrisikolehre dahingehend geregelt werden, dass ein Entgeltanspruch des bzw. der Arbeitnehmer, die von solchen Ereignissen betroffen sind, nicht besteht, ist hier ein Fall des § 35.2 MTV Metall NW, wie der Kläger zurecht ausführt, nicht gegeben. Die genannten Fälle setzen nämlich voraus, dass der Arbeitsausfall unmittelbar,zumindest adäquat-kausal auf der Naturkatastrophe oder dem sonstigen Ereignis selbst beruht (vgl. hierzu: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil v. 24.11.2020, 5 Ca 2057/20). Dies ist hingegen dann nicht mehr gegeben, wenn ein Arbeitsausfall nicht durch behördlich angeordnete Quarantäne oder sonstige Maßnahmen bedingt ist, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat, sondern wie hier eine Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber mit dem zuständigen Betriebsrat abgeschlossen wird, dieArbeitszeitverkürzungen vorsieht. Genau dies ist hingegen durch die Betriebsvereinbarungen vom 16.03.2020 bzw. die verlängernden Betriebsvereinbarungen vom 10.06.2020 und vom 29.08.2020 durch Verkürzung der Früh- und Spätschichten auf ein Stundenniveau von 35 Wochenstunden geschehen. Wie der Kläger zurecht betont, hätte auch eine andere Regelung umgesetzt werden können, die eine Verkürzung der Arbeitszeit unter gleichzeitiger Trennung der Früh- und Spätschicht, die früher beginnen bzw. später hätte enden können, beinhaltet.Damit ist der Arbeitsausfall zumindest nicht adäquat-kausal auf die Corona-Pandemie selbst zurückzuführen, so dass unabhängig von der grundsätzlichen Auslegung und Einbeziehung der Corona-Pandemie in § 35.2 MTV Metall eine Berufung der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Entgeltzahlung für den Ausfall nicht möglich ist. Weitere Rechtsgründe, die die Beklagte zum Abzug der 43,5 Arbeitsstunden im Zeitraum zwischen dem 17.03. und dem 31.08.2020 vom Arbeitszeitkonto des Klägers berechtigen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass der Klage stattzugeben war und die entsprechenden Minderstunden dem Zeitkonto des Klägers gutzuschreiben waren. Über den lediglich hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantraggestellten Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten waren der Beklagten als unterlegener Partei des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf Grundlage des Wertes der 43,5 Arbeitsstunden, ausgehend vom ermittelten Bruttostundenlohn, festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.