Beschluss
3 BV 188/12
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2013:0425.3BV188.12.00
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Tenor
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen
der Mitarbeiterin A in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr,
des Mitarbeiters B in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr,
des Mitarbeiters C in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr,
der Mitarbeiterin D in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr,
der Mitarbeiterin E in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr,
der Mitarbeiterin F in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr und
des Mitarbeiters G in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr
des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2012 wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen der Mitarbeiterin A in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr, des Mitarbeiters B in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr, des Mitarbeiters C in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr, der Mitarbeiterin D in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr, der Mitarbeiterin E in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr, der Mitarbeiterin F in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr und des Mitarbeiters G in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2012 wird ersetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung von sieben Mitarbeitern, die als Private Banking Berater (PBB) in den Filialen der antragstellenden Arbeitgeberin im Betrieb Westfallen, dessen Betriebsrat der Beteiligte zu 2. ist, tätig sind. Die Einzelheiten der Aufgaben eines PBB ergeben sich aus der zur Akte gereichten Stellenbeschreibung (Bl. 120 ff.). Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat jeweils schriftlich über die beabsichtigte Versetzung der Mitarbeiter auf die Position eines PBB und die beabsichtigte Eingruppierung in die Tarifgruppe 8 (im Folgenden TG) des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe, Stand Juni 2012 (nachfolgend MTV Banken). Der Betriebsrat stimmte den jeweiligen Versetzungen zu und verweigerte fristgerecht die Zustimmung zu den Eingruppierungen unter Hinweis darauf, dass die TG 9 zutreffend sei. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Schreiben wird beispielhaft auf die Zustimmungsverweigerung vom 20.06.2012 (Bl. 20 ff.) Bezug genommen. In § 7 Ziff. 1 MTV Banken heißt es, dass Arbeitnehmer nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind. In § 7 Ziff. 2 MTV Banken heißt es weiter: „Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren.“ Nach § 6 MTV Banken fallen in die TG 6 Mitarbeiter mit „Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z.B.: - Schalterangestellte/Kontoführer/Disponenten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen -…“ In die TG 7 fallen Mitarbeiter mit „Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z.B.: - Kundenberater -…“ In die TG 8 fallen Mitarbeiter mit „Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, z.B.: - Kundenberater mit erhöhten Anforderungen (z.B. incl. Spezialberatung im Individualgeschäft) -…“ In die TG 9 fallen Mitarbeiter mit „Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über Gruppe 8 hinausheben, z.B.: - Kundenberater mit besonderen Anforderungen - Geschäfts-/Zweigstellenleiter - Schichtleiter mit besonderen Anforderungen.“ Die Arbeitgeberin leitete das vorliegende Beschlussverfahren ein, um die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen. Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter in die TG 8 sei zu ersetzen, da die Tätigkeit als PBB den in der TG 8 bezeichneten Tätigkeiten entsprechen würde. Es lägen keine Tätigkeiten vor, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über die TG 8 MTV hinaushöben. Vielmehr entspreche die streitgegenständliche Stelle dem Regelbeispiel „Kundenberater mit erhöhten Anforderungen (z.B. incl. Spezialberatung im Individualgeschäft). Die Aufgaben der PBB seien die eines Kundenberaters für vermögende Privatkunden. Seine Hauptaufgabe sei die abschlussorientierte Beratung und der Verkauf aller Bankprodukte- und dienstleistungen für die zugeordneten Kunden. Da er nicht das Mengengeschäft betreue, erfordere die Aufgabe ein hohes Maß an individueller Beratung seiner Kunden. Er erbringe somit eine Spezialberatung im Individualkundengeschäft. Die zu vertreibenden Bankprodukte seien standardisiert und stammten aus der vorgegebenen Produktpalette. In der Stellenbeschreibung sei insoweit festgehalten, dass es sich um den „Verkauf aller im Private-Banking-Bereich definierten Produkte und Dienstleistungen“ handele. Bei der Beschreibung des erforderlichen Fachwissens befinde sich insbesondere im Wertpapierbereich bei den Produkten grundsätzlich der Hinweis „gemäß Empfehlung“. Dies heiße, dass es sich um Produkte handele, die von ihr empfohlen würden. Die Anforderungen der TG 9 seien nicht erfüllt. Insbesondere könne dies nicht deshalb angenommen werden, weil der PBB die Kunden in mehreren Produktsparten berate. Die Anforderungen der TG 8 seien nicht auf die Beratung und den Vertrieb nur einer Produktsparte beschränkt. Die Arbeitgeberin beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen der Mitarbeiterin A in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr, des Mitarbeiters Bin die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr, des Mitarbeiters C in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr, der Mitarbeiterin D in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr, der Mitarbeiterin E in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr, der Mitarbeiterin F in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr und des Mitarbeiters G in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2012 zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, er habe seine Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter in die TG 8 zu Recht verweigert, da die Mitarbeiter als PBB das Tätigkeitsmerkmal „Kundenberater mit besonderen Anforderungen“ der TG 9 erfüllten. Die PBB seien in den Bereichen Kreditgeschäft, Anlagenberatung, Allfinanz und Zahlungsverkehr tätig. Sie berieten Kunden und verkauften weit über 100, teils hochkomplexe Wertpapierprodukte. Das den PBB abgeforderte Knowhow reiche bis hin zu steuerlichen Aspekten. Der Verantwortungsbereich gehe insbesondere seit Einführung von § 31 Abs. 4 a Wertpapierhandelsgesetz weit über die Tätigkeit eines PBB gem. der TG 8 hinaus. Die Systematik der aufeinander aufbauenden Tarifgruppen ergebe, dass der Kundenberater der TG 7 im Gegensatz zum Schalterangestellten/Kontoführer/Disponenten der TG 6 spartenübergreifend im täglichen Massengeschäft berate. Die TG 8 sei erfüllt, wenn ein Kundenberater einen Schwerpunkt im Kredit-, Wertpapier- oder Auslandsgeschäfts besitze. In die TG 9 seien Arbeitnehmer einzugruppieren, die sich als spartenorientiert arbeitende Berater (z. B. im Wertpapiergeschäft) weiter spezialisierten, z. B. als Vermögensberater, oder die eine umfassende individualisierte Kundenberatung vornehmen würden, z. B. durch Anlageberatung und Beratung im klassischen Kreditgeschäft. Zudem belege ein Vergleich zwischen PBB und Senior-Privatkundenberatern, dass der PBB in die TG 9 einzugruppieren sei. Denn der Senior-Privatkundenberater erfülle die Anforderungen der TG 8. Ein Vergleich der Stellenbeschreibungen zeige aber, dass der PBB ein höheres Fachwissen und weitreichendere Kompetenzen habe. Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin die weit überwiegende Anzahl der bei ihr beschäftigten PBB in die TG 9 eingruppiere, spreche dafür, dass dies die zutreffende Tarifgruppe sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der von ihnen geäußerten Rechtauffassungen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiter in die TG 8 zu Unrecht verweigert. Der Antrag ist zulässig. Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 99 BetrVG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiter. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung des Betriebsrats ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Der Antrag ist begründet. Die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Die Arbeitgeberin bedurfte im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Eingruppierung einzuholen. Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, sind erfüllt. Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht in Fällen der Eingruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die konkrete Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen der Mitarbeiter gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat vor. Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat jeweils ordnungsgemäß eingeleitet und den Betriebsrat über die beabsichtigte Eingruppierung hinreichend informiert. Die Schreiben der Arbeitgeberin enthalten die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiter sowie die Auffassung der Arbeitgeberin, welche Tarifgruppe aus der Tätigkeit folgt. Die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats sind form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung auch hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Mitarbeiter in die TG 9 eingruppiert werden müssen. Die Zustimmungs-verweigerungen des Betriebsrats lassen es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin sind begründet, § 99 Abs. 4 BetrVG. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen der Mitarbeiter in die TG 8 zu Unrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert. Die beabsichtigte Eingruppierung in diese Tarifgruppe ist nicht tarifwidrig. Sie verstößt nicht gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, namentlich gegen § 7 MTV Banken. Nach § 7 Ziff. 1 MTV Banken sind Arbeitnehmer nach den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten einzugruppieren. Nach Auffassung der Kammer üben die PBB im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen eine Tätigkeit als Kundenberater mit erhöhten Anforderungen, nicht jedoch eine Tätigkeit als Kundenberater mit besonderen Anforderungen aus. Dies ergibt die Auslegung des MTV Banken. Auszugehen ist vorliegend von § 7 Ziff. 2 MTV Banken, wonach Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, nach dieser Tarifgruppe zu vergüten sind, da Kundenberater in allen Tarifgruppen von der TG 7 bis zur TG 9 ausdrücklich genannt werden. Der PBB ist als Kundenberater im Sinne des MTV Banken tätig. Der Tarifvertrag selbst definiert den Begriff des Kundenberaters nicht. Bei dem Begriff des Kundenberaters im Sinne der Eingruppierungsmerkmale des MTV Banken handelt es sich um eine im Geschäftsbereich der Banken und Sparkassen gebräuchliche Tätigkeits- und Funktionsbeschreibung, die aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann. Dem haben die Tarifvertragsparteien schon durch seine Nennung als Tätigkeitsbeispiel Rechnung getragen. Nach dem allgemeinen Wortsinn ist ein Berater jemand, der einen Rat erteilt, der Begriff wird auch als Synonym zu „Ratgeber“ verwendet. Eine Beratung ist mehr als eine Servicetätigkeit, da sie den Ratsuchenden befähigen soll, eigene sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Da es sich um einen Kundenberater im Geltungsbereich eines Manteltarifvertrages im Bankenbereich handelt, muss sich die Beratung auf Bankgeschäfte erstrecken, typische Bereiche sind die Kredit- und Anlagenberatung (BAG, Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 600/02). Danach sind die Mitarbeiter als Kundenberater im Sinne des MTV Banken tätig, denn sie beraten vermögende Bankkunden und nehmen keine Servicetätigkeiten wahr, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Mitarbeiter Kundenberater mit erhöhten Anforderungen im Sinne der TG 8 sind. Hierbei ist zu beachten, dass entsprechend § 7 Ziff. 2 MTV Banken Arbeitnehmer, deren Tätigkeit beispielhaft in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, in diese Tarifgruppe einzugruppieren sind. Daraus folgt zugleich, dass in diesen Fällen und damit auch vorliegend ohne Berücksichtigung der jeweils in den Tarifgruppen anfangs enthaltenen allgemeinen Merkmale nur nach den Beispielsmerkmalen zu judizieren ist. Demgegenüber können die allgemeinen Merkmale, sofern Tarifbeispiele vorhanden sind, nur zur Ausfüllung innerhalb der Beispiele verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden. Letzteres trifft beispielsweise zu für den Begriff des „Kundenberaters mit erhöhten Anforderungen“, der als Beispiel in der TG 8 ausdrücklich genannt ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 30.11.1983, 4 AZR 430/81). Hiernach ist die Zustimmungsverweigerung unbegründet, wenn der PBB unter das Beispiel „Kundenberater mit erhöhten Anforderungen“ (z. B. incl. Spezialberatung im Individualgeschäft)“ zu subsumieren ist. Der PBB ist im Individualgeschäft tätig, weil er vermögende Privatkunden berät, also kein Massengeschäft betreibt. Dafür, dass er Spezialberatung im Sinne des Richtbeispiels leistet, spricht aus Sicht der Kammer einiges. Denn unter Spezialberatung ist dem Wortsinne nach eine Beratung zu verstehen, die in besonderem Maße auf einen bestimmten konkreten Zusammenhang bezogen ist (vgl. dazu www.duden.de ). Da der PBB nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die vermögenden Privatkunden in sämtlichen Geschäftsbereichen der Bank berät, kann man nicht von der Hand weisen, dass der PBB die Voraussetzung dieses Richtbeispiels erfüllt, wenn sich der Begriff Spezialberatung auf den Kunden bezieht. Dann bedeutet der Begriff Spezialberatung nämlich, dass der Kunde unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation speziell beraten wird. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich dem Tarifvertrag entnehmen ließe, dass sich die Spezialberatung auf ein einzelnes Geschäftsfeld, wie z. B. das Wertpapiergeschäft oder die Baufinanzierung erstrecken muss. Hierfür gibt es indes keine Anhaltspunkte. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da auch dann, wenn der PBB nicht unter das Richtbeispiel „Spezialberatung im Individualgeschäft“ zu subsumieren ist, die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass der PBB in die TG 8 einzugruppieren ist. Dies ist der Fall, weil der PBB nicht als „Kundenberater mit besonderen Anforderungen“ im Sinne der allgemeinen Merkmale der TG 9 anzusehen ist. Als „besondere Anforderungen“ im Sinne der Merkmale der TG 9 sind solche Anforderungen anzusehen, die die „erhöhten Anforderungen“ an einen Kundenberater der TG 8 durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar übersteigen. Der PBB hebt sich nicht durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über die TG 8 hinaus. Vielmehr ist die Tätigkeit eines PBB im Sinne der TG 8 mit besonderen Anforderungen an das fachliche Können und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden. Dies belegt die Stellenbeschreibung. Eine offenbare Hinaushebung der Tätigkeit des PBB durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen. Die Hinaushebung folgt zunächst nicht daraus, dass der PBB seine Kunden umfassend berät. Denn die Tätigkeit eines Kundenberaters in TG 8 ist nicht darauf beschränkt, in einer Sparte tätig zu sein. Eine solche Einschränkung lässt sich dem MTV Banken nicht entnehmen. Sie ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Sie lässt sich entgegen der Ansicht des Betriebsrates auch nicht mit Blick auf die Formulierung in TG 6 rechtfertigen, nach der in die TG 6 Schalterangestellte, Kontoführer und Disponenten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen fallen. Denn aus diesem Wortlaut geht nicht hervor, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nur dann als erfüllt gelten, wenn der Schalterangestellte lediglich für eine einzige Sparte abschließende Beratung durchführt. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, so hätten sie folgende Formulierung gewählt: „mit abschließender Beratung für eine bestimmte Sparte“ (BAG, Beschluss vom 10.02.1999, 10 ABR 44/98). Auch die Hinweise des Betriebsrates auf hochkomplexe Wertpapiere und gestiegene Anforderungen im Bereich der Dokumentation der Beratung sowie auf die Schwierigkeit der Beratung bis hin zu steuerlichen Aspekten führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn so lässt sich weder eine „besondere Anforderung“ über die „erhöhten Anforderungen“ an den Kundenberater hinaus, noch dazu überwiegend oder geprägegebend, feststellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ausführungen des Betriebsrates zu den organisatorischen und sonstigen Weiterentwicklungen im Bankbereich. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, Eingruppierungsregelungen entsprechend den geänderten Verhältnissen weiter zu entwickeln. Die Gestaltung von Tarifverträgen ist allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen (BAG, Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 600/02). Die Ausführungen des Betriebsrates bezüglich des Vergleiches des PBB mit den Senior-Privatkundenberatern sind aus Sicht der Kammer nicht geeignet, eine Eingruppierung der PBB in die TG 9 begründen. Denn bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Der wirkliche Wille der Tarifparteien ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG, Beschluss vom 11.12.2012, 1 ABR 81/11). Nicht maßgeblich ist hingegen die Eingruppierungspraxis der Arbeitgeberin. Vielmehr kommt es für die Eingruppierung der PBB auf ihre konkrete Arbeitstätigkeit und die Regelungen des MTV Banken an. Ferner hebt sich die Tätigkeit der PBB entgegen der Ansicht des Betriebsrates auch nicht offenbar durch Schwierigkeit und Verantwortung über die Tätigkeit eines Wertpapierspezialisten oder Baufinanzierungsspezialisten hinaus. Denn während der PBB breitere Kenntnisse hat, hat der Spezialist vertieftere Kenntnisse in einem Bereich. Zudem führt der Betriebsrat insoweit auch aus, dass der PBB in der Wertpapierberatung die gleiche Verantwortung wie der Wertpapierspezialist trage. Das sich anschließende Argument, zusätzlich zum Wertpapierspezialisten habe der PBB auch Wissen und Kompetenzen im Kreditgeschäft, überzeugt nicht, weil die vom Betriebsrat vorgenommene Unterscheidung zwischen TG 8 und TG 9, nämlich Beratung in einem Geschäftsfeld bzw. Beratung in mehreren Geschäftsfeldern, im Tarifvertrag keine Stütze findet. Schließlich ist zu beachten, dass sich die Tätigkeit eines Kundenberaters der TG 9 nach dem Wortlaut des Tarifvertrags durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über die Tätigkeit eines Kundenberaters der TG 8 hinausheben muss. Jedenfalls an dieser Offensichtlichkeit fehlt es aus Sicht der Kammer. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.