Beschluss
7 TaBV 78/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:1210.7TABV78.13.00
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Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.04.2013 - 3 BV 188/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.04.2013 - 3 BV 188/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um die zutreffende Eingruppierung von sieben Beschäftigten, die als Private Banking Berater (PBB) in den Filialen der Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) im Betrieb Westfalen tätig sind. Antragsgegner ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat, dessen Sitz Dortmund ist. Im Betrieb der Arbeitgeberin finden u.a. die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung 6/2012 (nachfolgend: MTV) Anwendung. Soweit für den Streitfall von Interesse, beschreiben die maßgeblichen tariflichen Eingruppierungsregelungen folgendes: § 7 Ziff. 1 MTV regelt zunächst, dass Arbeitnehmer nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren sind. Sodann heißt es in § 7 Ziff. 2 MTV weiter: „Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren.“ § 6 MTV bezeichnet die einzelnen Tarifgruppen, wobei ab der Tarifgruppe 4 regelhaft eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt wird. In Tarifgruppe (TG) 6 sind Beschäftigte mit „Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z.B.: - Schalterangestellte/Kontoführer/Disponenten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen -…“; in TG 7 fallen mit „Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z.B.: - Kundenberater -…“; in TG 8 mit „Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, z.B.: - Kundenberater mit erhöhten Anforderungen (z.B. incl. Spezialberatung im Individualgeschäft) -…“; in TG 9 mit „Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über Gruppe 8 hinausheben, z.B.: - Kundenberater mit besonderen Anforderungen - Geschäfts-/Zweigstellenleiter - Schichtleiter mit besonderen Anforderungen.“ einzugruppieren. Neben diesem tariflichen Eingruppierungssystem wird bei der Arbeitgeberin eine - vergütungsrelevante - „Karriereleiter“ angewandt, die den PBB dem Bereich „Retail Banking - Vertrieb“ zuordnet. Dort ist eine Einstufung von RB 1 bis RB 4 möglich, wobei die Zuordnung zu RB 1 der Eingruppierung im tariflichen Bereich zur TG 8 entspricht. Die für den PBB maßgebliche Stellenbeschreibung formuliert unter der Rubrik „ComMap-Zuordnung“: „Karrierestufe bzw. Tarifgruppe: RB 1 (TG 8) - RB 4“. In dieser Stellenbeschreibung, die die Beteiligten übereinstimmend der Tätigkeit des PBB zugrunde legen, sind darüber hinaus der Zweck der Stelle, die Hauptaufgaben, die formale Ausbildung sowie das Fachwissen detailliert beschrieben. Unter „Zweck der Stelle“ heißt es u.a.: Der Private Banking Berater betreut selbständig und aktiv, die ihm zugeordneten Kunden im Segment Private Banking. (…) Maßgeblich für die Kundenzuordnung sind die kommunizierten Segmentierungskriterien. Neben der Weiterentwicklung im eigenen Segment hat der Private Banking Berater den Auftrag, Kunden mit weiterführendem Bedarf oder beim Überschreiten der Segmentierungskriterien aktiv in definierter Form weiterzuleiten und bei Bedarf Spezialisten professionell einzubinden. (…) Wegen der weiteren Einzelheiten der Aufgaben eines PBB wird auf die zur Akte gereichte Stellenbeschreibung (Bl. 120 ff.) verwiesen. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat jeweils schriftlich über die beabsichtigte Versetzung der im Antrag bezeichneten Beschäftigten auf die Position eines PBB und die beabsichtigte Eingruppierung in die TG 8 MTV. Der Betriebsrat stimmte den jeweiligen Versetzungen zu und verweigerte fristgerecht die Zustimmung zu den Eingruppierungen unter Hinweis darauf, dass die TG 9 zutreffend sei, wobei zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist, dass die in den Anträgen bezeichneten Beschäftigten die tariflichen Qualifikationsvoraussetzungen (Berufsausbildung/Berufserfahrung/Kenntnisse) erfüllen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Schreiben wird beispielhaft auf die Zustimmungsverweigerung vom 20.06.2012 (Bl. 20 ff.) Bezug genommen. Mit dem vorliegenden Antrag im Beschlussverfahren, beim Arbeitsgericht Dortmund zunächst betreffend drei Eingruppierungen eingegangen am 07.09.2012 und im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach erweitert, begehrt die Arbeitgeberin die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen. Sie hat vorgetragen: Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der PBB in die TG 8 sei zu ersetzen, da die Tätigkeit den in der TG 8 bezeichneten Eingruppierungsmerkmalen entspreche. Es lägen keine Tätigkeiten vor, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über die TG 8 MTV hinausheben würden. Vielmehr erfülle die Stelle das Regelbeispiel „Kundenberater mit erhöhten Anforderungen (z.B. incl. Spezialberatung im Individualgeschäft)“. Die Aufgaben der PBB seien die eines Kundenberaters für vermögende Privatkunden. Seine Hauptaufgabe sei die abschlussorientierte Beratung und der Verkauf aller Bankprodukte- und dienstleistungen für die zugeordneten Kunden. Da er nicht das Mengengeschäft betreue, erfordere die Aufgabe ein hohes Maß an individueller Beratung seiner Kunden. Er erbringe somit eine Spezialberatung im Individualkundengeschäft. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Eingruppierung zutreffend, wenn die Tätigkeit - wie hier - als Beispiel im MTV aufgeführt werde. Die Anforderungen der TG 9 seien nicht erfüllt. Insbesondere könne dies nicht angenommen werden, weil der PBB die Kunden in mehreren Produktsparten berate. Die Anforderungen der TG 8 seien nicht auf die Beratung und den Vertrieb nur einer Produktsparte beschränkt. Die zu vertreibenden Bankprodukte seien standardisiert und würden aus der vorgegebenen Produktpalette stammen. In der Stellenbeschreibung sei insoweit festgehalten, dass es sich um den „Verkauf aller im Private-Banking-Bereich definierten Produkte und Dienstleistungen“ handele. Bei der Beschreibung des erforderlichen Fachwissens befinde sich insbesondere im Wertpapierbereich bei den Produkten grundsätzlich der Hinweis „gemäß Empfehlung“. Dies heiße, dass es sich um Produkte handele, die von ihr empfohlen würden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen - der Mitarbeiterin T in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr, - des Mitarbeiters E in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr, - des Mitarbeiters I in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr, - der Mitarbeiterin U in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr, - der Mitarbeiterin G in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr, - der Mitarbeiterin E1 in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr - und des Mitarbeiters T1 in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2012 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat hat vorgetragen: Er habe seine Zustimmung zur Eingruppierung in die TG 8 zu Recht verweigert, da die PBB das Tätigkeitsmerkmal „Kundenberater mit besonderen Anforderungen“ der TG 9 erfüllen würden. Die PBB seien in den Bereichen Kreditgeschäft, Anlagenberatung, Allfinanz und Zahlungsverkehr tätig. Sie berieten Kunden und verkauften weit über 100, teils hochkomplexe Wertpapierprodukte. Das den PBB abgeforderte Knowhow reiche bis hin zu steuerlichen Aspekten. Der Verantwortungsbereich gehe insbesondere seit Einführung von § 31 Abs. 4 a Wertpapierhandelsgesetz weit über die Tätigkeit eines Kundenberaters gem. der TG 8 hinaus. Die Systematik der aufeinander aufbauenden Tarifgruppen ergebe, dass der Kundenberater der TG 7 im Gegensatz zum Schalterangestellten/Kontoführer/ Disponenten der TG 6 spartenübergreifend im täglichen Massengeschäft berate. Die TG 8 sei erfüllt, wenn ein Kundenberater einen Schwerpunkt im Kredit-, Wertpapier- oder Auslandsgeschäfts besitze. In die TG 9 seien Arbeitnehmer einzugruppieren, die sich als spartenorientiert arbeitende Berater (z. B. im Wertpapiergeschäft) weiter spezialisierten, z. B. als Vermögensberater, oder die eine umfassende individualisierte Kundenberatung vornehmen würden, z. B. durch Anlageberatung und Beratung im klassischen Kreditgeschäft. Zudem belege ein Vergleich zwischen PBB und so bezeichneten Senior-Privatkundenberatern, dass der PBB in die TG 9 einzugruppieren sei. Denn der Senior-Privatkundenberater erfülle die Anforderungen der TG 8, wie sich u.a. aus der bei der Arbeitgeberin tatsächlich gehandhabten Eingruppierungspraxis, aber auch aus dem Anforderungsprofil und dem geforderten Fachwissen (Kopie Bl. 152 ff d.A.) ergebe. Ein Vergleich der Stellenbeschreibungen zeige aber, dass der PBB ein höheres Fachwissen und weitreichendere Kompetenzen habe. Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin die weit überwiegende Anzahl der bei ihr beschäftigten PBB in die TG 9 eingruppiere, spreche dafür, dass dies die zutreffende Tarifgruppe sei. Durch Beschluss vom 25.04.2013, dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 23.05.2013 zugestellt am 23.05.2013, hat das Arbeitsgericht Dortmund dem Zustimmungsersetzungsantrag stattgegeben und ausgeführt, dass die Eingruppierung der PBB in die TG 8 MTV zutreffend sei. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 304 ff. d.A. verwiesen. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, am 24.06.2013 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.08.2013 mit Schriftsatz vom 15.08.2013, vorab am 15.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde. Der Betriebsrat trägt vor: Entsprechend der aufsteigenden Hierarchie der TG 7 - 9 seien die Kundenberater einzugruppieren. Nach Kenntnissen und Anforderungen ergebe sich für die bei der Arbeitgeberin tätigen Kundenberater eine Art Rangfolge wie nachstehend: Privatkundenberater Senior-Privatkundenberater PrivatBankingBerater und Geschäftskundenberater Wegen der formellen Voraussetzungen der jeweiligen Stelle und des geforderten Fachwissens wird auf die Darstellung des Betriebsrates auf Bl. 3 ff der Beschwerdeschrift (Bl. 373 ff d.A.) verwiesen. Was die Eingruppierungs-Hierarchie angehe, so sei der Kundenberater mindestens in die TG 7 einzugruppieren, die diese Vergütungsgruppe kein qualifizierendes Merkmal enthalte. Aus der Entscheidung des BAG vom 17.01.1996, 4 AZR 662/94, Rdnr. 49 ergebe sich, dass mangels Aufnahme des Begriffs des Kundenberaters in die TG 6 eine Eingruppierung niedriger als TG 7 nicht in Betracht komme. Gehe man nun davon aus, dass die Senior-Privatkundenberater mit ihren gesteigerten Anforderungen zutreffend in die TG 8 eingruppiert seien, so verbleibe für die PBB nur die Möglichkeit einer Eingruppierung in die TG 9, da sie sich wiederum durch noch höhere Anforderungen an Tätigkeit und Fachwissen herausheben würden. Wegen der vergleichenden Betrachtung des Betriebsrates zwischen PBB und Senior-Privatkundenberatern wird auf die Darstellung in der Beschwerdebegründung Bl. 22 ff (Bl. 391 ff d.A.) Bezug genommen. Außerdem habe das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Der Arbeitgeber trage im Zustimmungsersetzungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliege; er habe die vom Betriebsrat aufgeführten Gründe auszuräumen. Diesen Anforderungen werde der Vortrag der Arbeitgeberin nicht gerecht, da ihm u.a. nicht zu entnehmen sei, dass es sich bei den Tätigkeiten eines PBB nicht um solche handele, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über die Tarifgruppe 8 hinausheben (TG 9). Schließlich widerlege die Eingruppierungspraxis der Arbeitgeberin selbst deren Ansicht zur Eingruppierung der PBB in die TG 8. Stand 21.02.2013 seien lediglich 5,74% in TG 8, hingegen 47,54% in TG 9 eingruppiert und weitere 46,72 würden außertariflich vergütet. Im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer hat der Betriebsrat ergänzend darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach die tariflichen Regelungen veraltet seien, nicht mehr dem Strukturwandel im Bankenbereich standhielten und daher eine aktuell gebotene Vergütungsstruktur nicht abbilden würden. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.04.2013 - 3 BV 188/12 - abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und tritt insbesondere der vergleichenden Betrachtung zwischen Senior-Privatkundenberatern und PBB entgegen, da es nach ihrer Auffassung allein auf die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale bei den PBB ankomme. Außerdem werde die Funktion des Senior-Privatkundenberaters im Zuge der Integration der Dresdner Bank nicht mehr fortgeführt; hier sei eine konkrete arbeitsplatzbezogene Bestandsschutzregelung unter den Betriebsparteien vereinbart worden. Frei werdende Stellen eines Senior-Privatkundenberaters würden ausschließlich mit Privatkundenberatern nachbesetzt. Im Übrigen seien die verlangten Qualifikationen bei Senior-Privatkundenberatern und PBB nahezu identisch; selbst wenn an PBB gesteigerte Anforderungen gestellt würden, so bilde das allenfalls eine gewisse Bandbreite innerhalb der TG 8 ab. Schließlich gehe es vorliegend auch nicht darum, ob Privatkundenberater und/oder Senior-Privatkundenberater zutreffend eingruppiert seien. Lege man schließlich die Wertigkeit der Tätigkeitsbeispiele der TG 9 zugrunde, so erschließe sich, dass dort im Wesentlichen Leitungsfunktionen beschrieben seien, die auf den PBB nicht zutreffen würden. Die Arbeitgeberin teile nicht die Auffassung des Betriebsrates, sie müsse darlegen, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Eingruppierung in die TG 9 rechtfertigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung zutreffend ersetzt hat, da PBB in die TG 8 MTV einzugruppieren sind mit der Folge, dass dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zur Seite steht. 1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG streitig, nämlich die zutreffende Eingruppierung der PBB und damit verbunden die Frage der Berechtigung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG. 2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der PBB war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. a. aa. Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall der Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter gem. § 99 BetrVG bedurfte, da im Unternehmen der Arbeitgeberin mehr als 20 zum Betriebsrat wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 99 Abs. 1 BetrVG) und die geplante Maßnahme eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt. Dabei handelt es sich um die konkrete Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (Richardi u.a., BetrVG/Thüsing 13.A., § 99 Rdnr. 60), hier in die Systematik des § 6 MTV. bb. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen der PBB gilt auch nicht etwa deshalb nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil sie unbeachtlich wäre. Abgesehen davon, dass bei einer solchen Konstellation eine entsprechende Feststellung durch das Gericht zu treffen wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 18.10.1988 - 1 ABR 33/87 NZA 1989, S. 355), liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht vor. Die Mitteilungen über die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats sind nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet, indem er geltend gemacht hat, dass nach seiner Auffassung die Mitarbeiter in die TG 9 eingruppiert werden müssen. Die vom Betriebsrat angegebenen Gründe haben einen Bezug zu dem Kataloggrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Verstoß gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag) und lassen es damit jedenfalls als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (Richardi, BetrVG aaO, § 99 Rdnr. 266 m.N.z. Rechtsprechung). b. Die bei der Arbeitgeberin beschäftigten PBB sind gem. § 7 Ziffer 2 i.V.m. § 6 MTV in die TG 8 einzugruppieren. aa. Nach § 7 Ziff. 2 MTV sind Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, in diese Tarifgruppe einzugruppieren. Daraus folgt zugleich, dass die zutreffende Eingruppierung in diesen Fällen ohne Berücksichtigung der jeweils den Tätigkeitsbeispielen vorangestellten allgemeinen Merkmale festzustellen ist (BAG, Beschluss vom 10.02.1999, 10 ABR 44/98 zu II. 2. a) der Gründe m.w.N.; LAG Berlin, Beschluss vom 10.11.2000, 6 TaBV 1475/00 bei juris Rdnr.81). bb. Die Tätigkeit des PBB ist eine solche des Kundenberaters mit erhöhten Anforderungen gem. Tarifgruppe 8, erster Spiegelstrich des § 6 MTV. Nun findet sich in den Eingruppierungsvorschriften des MTV nicht die Bezeichnung eines „Private Banking Beraters“ ausdrücklich. Allerdings handelt es sich bei dieser offensichtlich von der Arbeitgeberin eingeführten Stellen- und Funktionsbeschreibung, die mit den ersten beiden in englischer Sprache gefassten Worten eine Abgrenzung zu Geschäftskunden schafft (‚Private‘), um einen Kundenberater i.S.d. § 6 MTV. Wenngleich die Verfahrensbeteiligten hiervon auch übereinstimmend ausgehen, so bedurfte es gleichwohl einer entsprechenden Feststellung durch die Kammer, da zwar Tatsachen, nicht aber der Inhalt tariflicher Begriffe im Sinne des § 138 ZPO unstreitig sein können. Der PBB ist als Kundenberater im Sinne des MTV tätig. Wenn auch der Tarifvertrag selbst den Begriff des Kundenberaters nicht definiert, so handelt es sich bei dem Begriff des Kundenberaters im Sinne der Eingruppierungsmerkmale des MTV um eine im Geschäftsbereich der Banken und Sparkassen gebräuchliche Tätigkeits- und Funktionsbeschreibung, die ihrerseits von reinen Servicetätigkeiten wie z.B. bei Schalterangestellten abzugrenzen ist (BAG, Beschluss vom 10.09.1999, 10 ABR 44/98, zu II. 2. d) aa) der Gründe), da sie den Kunden befähigen soll, eigene sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Da es sich um einen Kundenberater im Geltungsbereich eines Manteltarifvertrages im Bankenbereich handelt, muss sich die Beratung auf Bankgeschäfte erstrecken; typische Bereiche sind die Kredit- und Anlagenberatung (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 600/02, NZA 2005, S. 599). Danach ist zunächst festzuhalten, dass PBB als Kundenberater im Sinne des MTV tätig sind, da sie vermögende Bankkunden beraten und keine Servicetätigkeiten wahrnehmen. PBB erfüllen weiter die „erhöhten Anforderungen“ (z. B. incl. Spezialberatung im Individualgeschäft)“ i.S.d. TG 8, erster Spiegelstrich § 6 MTV. Der PBB ist - von den Tatsachen her unstreitig - in der Beratung vermögender Privatkunden tätig, berät also nicht im Massengeschäft. Wenngleich auch die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren dargestellt hat, dass ihrer Auffassung nach eine auf wenige Kunden zugeschnittene komplexe Individualberatung nicht gegeben sei, vielmehr auch der PBB ‚Generalist‘ bleibe, so ist in Angrenzung zum Massengeschäft doch festzustellen, dass nach den sog. Segmentierungskriterien bestimmte Obergrenzen für die Anzahl der zu beratenden Kunden pro PBB gesetzt sind. Mit diesem Verständnis handelt es demnach um ‚Individualgeschäft‘ i.S.d. tariflichen Eingruppierungsbeispiels. Mit der angegriffenen Entscheidung geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass PBB ‚Spezialberatung‘ leisten. Dies ergibt sich neben der reinen Begrifflichkeit - insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bl. 312 d.A. Bezug genommen - aus der ebenso unstreitigen Tatsache, dass der PBB in allen „Bedarfsfeldern“ seiner Kunden (S. 2 d. Stellenbeschreibung, Bl. 121 d.A.) abschlussorientiert berät und hierzu über ein fast ausnahmslos umfassendes Fachwissen verfügen muss (S. 3 u. 4 der Stellenbeschreibung Bl. 122, 123 d.A., wobei ‚umfassendes Fachwissen‘ mit „Kenntnisse, die zur Lösung auch komplexer und spezieller Problemstellungen in dieser Thematik befähigen“ beschrieben ist). Soweit der Betriebsrat auch im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, dass eine Spezialberatung eine solche innerhalb bestimmter Sparten von Bankgeschäften darstellt und sich der PBB aufgrund seiner spartenübergreifenden, umfassenden Beratungstätigkeit nicht unter die Anforderungen der TG 8 subsummieren lasse - sondern in TG 9 einzugruppieren sei -, so lässt sich diese Ansicht nicht auf den tariflichen Wortlaut stützen, da sie dort keinen Niederschlag gefunden hat. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, so hätten sie als Formulierung gewählt: „mit abschließender Beratung für eine bestimmte Sparte“ (BAG, Beschluss vom 10.02.1999 aaO, 10 ABR 44/98 zu II. 2. e) der Gründe). Die - auch hierzu - vom Betriebsrat im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer vertretene Position, der Tarifvertrag sei veraltet und werde den Entwicklungen im Bankenbereich der letzten Jahre nicht mehr gerecht, konnte keine Berücksichtigung finden, da es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte ist, Eingruppierungsregelungen entsprechend den geänderten Verhältnissen weiterzuentwickeln. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu zutreffend entschieden, dass die Gestaltung von Tarifverträgen von verfassungswegen allein den Tarifvertragsparteien überlassen ist und Eingriffe in Tarifverträge daher den Gerichten verwehrt sind (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 05.02.2004, 8 AZR 600/02 aaO). Damit unterfällt der PBB dem Tätigkeitsbeispiel der TG 8, erster Spiegelstrich § 6 MTV. cc. Die vom Betriebsrat insbesondere im Beschwerdeverfahren herangezogene vergleichende Betrachtung der Eingruppierungen im Tätigkeitsbereich von Kundenberatern sowohl nach Inhalt der Beratungsarbeit als auch nach Anzahl der nach TG 9 vergüteten PBB muss aus Rechtsgründen bei der Feststellung der zutreffenden Eingruppierung außen vor bleiben. Ein ‚Abstandsgebot‘ bei der Vergütung von Senior-Privatkundenberatern und PBB lässt sich zunächst nicht den Eingruppierungsbestimmungen des § 6 MTV entnehmen; dies schon deshalb nicht, weil es sich bei beiden Begrifflichkeiten nicht um ausdrücklich im Tarifvertrag beschriebene Tätigkeitsbeispiele handelt (zu PBB s.o. 2.b.bb.). Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.1996 - 4 AZR 662/94 - lässt sich ein solches nicht ableiten, hat das BAG doch ausdrücklich in der Entscheidung vom 10.02.1999 - 10 ABR 44/98 - zu II.2. d) bb) der Gründe darauf hingewiesen, dass jene Entscheidung, die zu einer Problemstellung aus dem Sparkassenbereich ergangen ist, wegen der Besonderheiten des Laufbahnwesens im Sparkassenbereich nicht auf den Anwendungsbereich des MTV übertragbar ist. Schließlich hat die Arbeitgeberin im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Stelle eines Senior-Privatkundenberaters seit einigen Jahren als Tätigkeit bei ihr nicht mehr nachbesetzt wird und die noch tätigen Senior-Privatkundenberater über arbeitsplatzbezogene Bestandsschutzvereinbarungen abgesichert seien. Sie mögen damit eine Vergütung nach TG 8 MTV erhalten; ob dies die zutreffende Eingruppierung nach § 6 MTV ist, ist weder geklärt noch - aus obigen Gründen - aufklärungsbedürftig. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin offensichtlich die weitaus größere Anzahl der PBB nach TG 9 oder darüber hinaus außertariflich (ComMap-Zuordnung bis RB 4) vergütet, rechtfertigt gleichfalls nicht die Feststellung, die PBB seien ausnahmslos in TG 9 einzugruppieren. Es ist zwar dem Betriebsrat zuzugestehen, dass die im Betrieb/Unternehmen gelebte Eingruppierungspraxis zumindest ein Indiz für eine zutreffende Eingruppierung sein kann. Jenes kann indessen vom Gericht nur herangezogen werden, wenn eine anhand vorrangiger Auslegungskriterien gebotene Auslegung der anzuwendenden Tarifnorm nicht möglich ist. Dabei entsprechen die Auslegungskriterien und deren Reihenfolge denen bei der Gesetzesanwendung. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis (so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 1 ABR 81/11 – bei juris Rdnr. 22). Dieses auf den Streitfall angewandt ergibt - wie oben ausgeführt -, dass eine Zuordnung der PBB zu dem Tätigkeitsbeispiel TG 8, erster Spiegelstrich § 6 MTV schon durch die Tarifnorm mit ihrem Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn möglich ist, was einen Rückgriff auf die Anwendung der Regelung in der Praxis verbietet. dd. Soweit die Beschwerde rügt, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend beachtet, ist zunächst zu bemerken, dass es schon wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG die ‚klassische‘ Verteilung der Beweislast und ihr folgend der Darlegungslast im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht gibt, sondern allenfalls eine objektive Darlegungslast verbleibt, die gemeinhin als Feststellungslast beschrieben wird (vgl. Germelmann u.a., ArbGG 13.A., § 83 Rdnr. 94 m.w.N.; Richardi aaO/Thüsing, § 99 Rdnr. 288). Allerdings kommt es materiell-rechtlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG allein auf die Berechtigung der vom Betriebsrat form- und fristgerecht vorgebrachten Gründe an (BAG, Beschluss vom 03.07.1984, 1 ABR 74/82 bei juris Rdnr. 22; Richardi aaO, § 99 Rdnr. 283). Dieser Umstand kann bei Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass die Feststellungslast grundsätzlich der Antragsteller (Fitting u.a., BetrVG 26.A., § 99 Rdnr. 290 m.w.N.) - also die Arbeitgeberin - trägt, nicht unbeachtet bleiben (Richardi aaO/Thüsing, § 99 Rdnr. 288). Ist demnach - wie vorliegend - anhand der Tatsachen, die sich u.a. aus der vorgelegten Stellenbeschreibung, auf die sich beide Beteiligten bezogen haben, ergeben, eine Entscheidung nach objektiven Gesichtspunkten möglich, so verbleibt kein Raum für die Berücksichtigung einer evtl. verbleibenden Feststellungslast der Arbeitgeberin. Nach alledem hatte die Beschwerde keinen Erfolg. III. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gem. § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.