Urteil
3 Ca 1733/11
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2011:0818.3CA1733.11.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.864,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.381,27 Euro seit dem 06.06.2009 und aus 1.483,42 Euro seit dem 29.06.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 4.864,69 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.864,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.381,27 Euro seit dem 06.06.2009 und aus 1.483,42 Euro seit dem 29.06.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 4.864,69 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus einem Leiharbeitsvertrag auf der Grundlage des equal pay Anspruchs. Der 32 Jahre alte Kläger ist seit dem 08.09.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklaget betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 05.09.2008 ist der Kläger als „Facharbeiter“ eingestellt. Im Arbeitsvertrag ist soweit vorliegend von Bedeutung weiter Folgendes geregelt: „ 3. Tarifvertrag Auf das Arbeitsverhältnis finden seit dem 01.04.2009 die Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft A Gewerkschaften Zeitarbeit und B (A) und dem Arbeitgeberverband C Personaldienstleister e. V. (C) in der jeweils geltenden Fassung vollinhaltlich Anwendung. Demnach bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages nach den zwischen dem C und der A geschlossenen Tarifverträge, bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifverträgen (MTV, ERTV, ETV, BSTV) sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied der Mitgliedsgewerkschaften der vorab genannten Tarifgemeinschaft ist. Soweit der Mitarbeiter nicht tarifgebunden ist, vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen der genannten Tarifverträge den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages vorgehen. Dies gilt nicht, soweit die genannten Tarifverträge eine solche Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergibt. … 5. Vergütung Die Vergütung richtet sich nach den tarifvertraglichen sowie ergänzenden nachfolgenden Regelungen. Entsprechend seiner vorgenannten Tätigkeit erfolgt eine Eingruppierung des Mitarbeiters gemäß ERTV AMO in die Entgeltgruppe: E 3 – West Die Grundvergütung des Mitarbeiters beträgt unter Berücksichtigung von § 4 ERTV C/A demnach pro Stunde (brutto) 7,65 Euro. … Die Abrechnung und Auszahlung der Vergütung erfolgt auf Grund der Tätigkeitsnachweise des Mitarbeiters bezogen auf den Kalendermonat jeweils bis spätestens 20. des Folgemonats auf die im Mitarbeiter-Stammdatenblatt angegebene Kontoverbindung. … 18. Ausschlussfrist / Sonstige Vereinbarung a) Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen (Ziff. 19.2 MTV). Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. …“ Ab März 2009 belief sich der Stundenlohn des Klägers auf 9,07 Euro brutto. Der Kläger war bei der D Betriebsführung GmbH als Chemikant eingesetzt. Bei dieser Entleiherfirma gilt der Manteltarifvertrag zwischen der GEAB Gesellschaft für Energieanlagen – Betriebsführung mbH Essen – und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie. Für die Entlohnung gilt die einheitliche Vergütungstabelle für Arbeitnehmer bei der D Betriebsführung GmbH ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, gültig ab Juni 2008. Chemiefacharbeiter sind in die Vergütungsgruppe 5 eingruppiert, welche mit einem Stundenlohn von 13,47 Euro und monatlich 2.247,00 Euro Grundvergütung entlohnt werden. Mit Schreiben vom 24.06.2009 machte der Kläger die Entlohnung nach dieser Vergütungstabelle geltend. Unter dem 30.06.2009 lehnte die Beklagte die Entlohnung nach der einheitlichen Vergütungstabelle für Arbeitnehmer bei der D Betriebsführung GmbH ab. Mit seiner am 05.08.2009 zugestellten Klage begehrt der Kläger das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb von März 2009 bis Juni 2009 geltend. Die Beklagte hat sodann den Verzicht auf die Einrede der Ausschlussfristen bei Aussetzung des Verfahrens erklärt. Das Verfahren ist sodann ausgesetzt worden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der A. Der Kläger hat seine Klage im Gütetermin am 28.06.2011 wegen der Monate Juli und August 2009 erweitert. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nach der einheitlichen Vergütungstabelle für Arbeitnehmer bei der D Betriebsführung GmbH zu entlohnen sei und zwar nach der Entgeltgruppe 5. Denn auf das Arbeitsverhältnis sei der A-Tarifvertrag nicht mehr anzuwenden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 4.864,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Verfahren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der A am 05.09.2008, äußerst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Tariffähigkeit der A im Zeitraum vom 01.03. bis 31.08.2009. Die Beklagte bestreitet die anzuwendende Vergütungsgruppe mit Nichtwissen. Die Beklagte meint, dass die Tarifverträge der A nicht unwirksam seien. Das BAG habe am 14.12.2010 lediglich über die Tariffähigkeit der A entschieden. Die von der A abgeschlossenen Tarifverträge seien nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen. Die Tarifunfähigkeit der A könne für die Wirksamkeit der Tarifverträge nicht maßgeblich sein. Die A habe die Tarifverträge nicht nur im eigenen Namen sondern auch stillschweigend im Namen ihrer jeweiligen Mitgliedsgewerkschaften vereinbart. Der Fall sei vergleichbar mit der Unbeachtlichkeit der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Vertreters für die Wirksamkeit der abgegebenen Willenserklärung nach § 165 BGB. Soweit es auf die Tariffähigkeit der A ankomme, müsse der Rechtsstreit ausgesetzt werden. Die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 sei nur gegenwartsbezogen und zwar bezogen auf den Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 07.12.2009. Die Tarifunfähigkeit stehe damit für einen Zeitraum fest, der nach dem Zeitraum liege, für den der Kläger seinen Zahlungsanspruch geltend mache. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Satzung der IG BCE den Bereich der Zeitarbeit nicht umfasse. Entsprechend könne die IG BCE keine Tarifverträge mit Wirkung für Zeitarbeitnehmer abschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien aus den Schriftsätzen nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.864,69 Euro brutto. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt verlangen, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer bei der D Betriebsführung GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2009 bis einschließlich August 2009 verdient hätte. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 9 Ziffer 2, 10 Abs. 4 AÜG. 1. Nach §§ 9 Ziffer 2, 10 Abs. 4 AÜG hat der der Leiharbeitnehmer gegen den Verleiher einen Anspruch auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers, wenn seine Vergütung für die Überlassenszeit unter dieser Lohnhöhe liegt. Die Regelung der §§ 9, 10 AÜG fußt auf der Richtlinie 2008/104 EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit vom 05.10.2009 (equal pay Richt-linie) und soll den überlassenen Arbeitnehmer wirtschaftlich so stellen wie einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers. 2. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag vorliegt, der kraft Tarifbindung für die Arbeitsvertragspartner Anwendung findet oder wenn in dessen Geltungsbereich nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung tariflicher Regelungen vereinbart haben. Ist der vereinbarte Tarifvertrag unwirksam, kommt der Grundsatz des equal pay wieder zum Tragen. a) Die Parteien haben in dem Arbeitsvertrag vom 05.09.2008 die Anwendung der Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft A Gewerkschaften Zeitarbeit und B (A) und dem Arbeitgeberverband C Personaldienstleister e. V. (C) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Dieser Tarifvertrag ist jedoch unwirksam. Wie das BAG am 14.12.2010 (1 ABR 19/10, juris) festgestellt hat, ist die A weder eine Gewerkschaft noch eine tariffähige Organisation. Außerdem geht der in der Satzung der A festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. Das BAG hat die Gewerkschaftseigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG und damit die Tariffähigkeit der A mit der tragenden Erwägung verneint, § 3 Abs. 1 der A-Satzung sehe lediglich eine Beitrittsmöglichkeit für die im CGB zusammen geschlossenen Arbeitnehmerkoalitionen vor, sodass nach der Satzung der A keine Arbeitnehmer organisiert würden. Die A ist auch keine tarifvertragsfähige Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 2, 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften CGM, DHV und GÖD nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben und der A ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt haben. Denn die A ist nicht in dem gesamten durch die Satzungen ihrer Mitglieder bestimmten Organisationsbereich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt. Diese ergibt sich nach dem BAG daraus, dass die Tarifzuständigkeit der A nach § 1 Abs. 1 der A-Satzung auf Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden beschränkt ist, die oder deren Mitglieder als Verleiher Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wollen. Dies schließt nach den tragenden Erwägungen des BAG bereits die Eigenschaft der A als Spitzenorganisation i. S. d. § 2 Abs. 3 TVG aus (BAG v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, juris). b) Die Tarifunfähigkeit der A hat entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die Unwirksamkeit der von der A abgeschlossenen Tarifverträge zur Folge und damit auch die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifverträge. Das BAG hat die Gewerkschaftseigenschaft und damit die Tariffähigkeit der A verneint sowie auch die Eigenschaft der A als tarifvertragsfähige Spitzenorganisation. Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Tarifvertrags. Ist eine der Tarifvertragsparteien beim Abschluss des Tarifvertrags nicht tariffähig, ist der Tarifvertrag unwirksam. Das Fehlen der Tariffähigkeit kann auch nicht nachträglich geheilt werden (ErfK/Franzen, § 2 TVG Rn. 5). Indem das BAG der A die Gewerkschaftseigenschaft sowie die Eigenschaft als tarifvertragsfähige Spitzenorganisation abgesprochen hat, hat es damit bereits die Vollmacht der A, im Namen der Mitgliedsgewerkschaften zu handeln, verneint. Darauf, ob sich die Vertreterstellung aus den Umständen ergeben konnte, so der Konstruktionsversuch der Beklagten über § 164 Abs. 1 S. 2 BGB, kommt es daher nicht an. Der Hinweis der Beklagten auf § 165 BGB hilft nach Ansicht der Kammer nach der eindeutigen Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 ebenfalls nicht weiter. Die A ist tarifunfähig, was im Recht der Willenserklärungen wohl mit „geschäftsunfähig“ gleichzusetzten sein dürfte und nicht mit „beschränkt geschäftsfähig“. c) Diese Entscheidung vom 14.12.2010 gilt nicht nur für die Zukunft sondern auch für die Vergangenheit. Sie stellt fest, dass die A auch in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum nicht tariffähig war und damit keine wirksamen Tarifverträge schließen konnte. Wie das BAG bereits am 15.11.2006 (10 AZR 665/07, juris) festgestellt hat, entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 2 a Abs. 1, Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG nicht nur für die Zukunft Rechtswirkung, sondern auch für die Vergangenheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich keine Umstände ergeben, die die Tariffähigkeit entgegen der gerichtlichen Entscheidung bestätigen würden. Zwar hat das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 darauf hingewiesen, dass die Anträge gegenwartsbezogen sind (vgl. Rn. 34 und 63). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nur für die Zukunft ab dem 14.12.2010 wirken. Das BAG hat die Satzung der A vom 08.10.2009 überprüft und festgestellt, dass die A aufgrund dieser Satzung nicht tariffähig ist. Eine Arbeitnehmervereinigung ist nach der Rspr. des BAG tariffähig, wenn sie sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in der Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, die Tarifverträge abzuschließen. Da nach der Satzung 2009 keine Arbeitnehmer, sondern nur die im A zusammengeschlossenen Arbeitnehmerkoalitionen organisiert sind, ist die A keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Damit hat das BAG eindeutig festgestellt, dass die A durch ihre Satzung vom 08.10.2009 nicht tariffähig war, dieser daher zumindest ab dem 08.10.2009 die Tariffähigkeit abgesprochen (ArbG Frankfurt (Oder) v. 09.06.2011 – 3 Sa 422/11). Darüber hinaus hat das BAG festgestellt, dass die Satzung aus dem Jahr 2009 der Satzung aus dem Jahr 2005 im Wortlaut entspricht und eindeutig ist (BAG v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10, juris). Sowohl § 1 Abs. 1 als auch § 3 Abs. 1 der A-Satzung waren bereits in der seit dem 05.12.2005 geltenden A-Satzung enthalten und sind durch die Satzungsänderung vom 08.10.2009 nicht berührt worden. Da die fehlende Gewerkschaftseigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG der A nach den Ausführungen des BAG aber gerade auf § 3 Abs. 1 der A-Satzung in der Fassung vom 05.12.2005 beruht, bestehen keine Zweifel daran, dass die Gewerkschaftseigenschaft der A und damit die Tariffähigkeit jedenfalls seit dem 05.12.2005 nicht gegeben war. Weiter ergeben sich vorliegend auch keine Zweifel daran, dass die Eigenschaft der A als Spitzenorganisation i. S. d. § 2 Abs. 3 TVG ebenfalls bereits seit dem 05.12.2005 nicht gegeben war (ArbG Dortmund v. 16.03.2011 - 8 Ca 18/11). Da das BAG inzidenter auch die Satzung vom 05.12.2005 überprüft hat, kann für die Tariffähigkeit der A ab dem 05.12.2005 nichts anderes gelten als ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 (ArbG Frankfurt (Oder) v. 09.06.2011 – 3 Sa 422/11). Die A konnte daher auch während des hier streitgegenständlichen Zeitraums, für den vorliegend equal pay geltend gemacht wird, mangels Tariffähigkeit keine wirksamen Tarifverträge abschließen. 3. Der Anspruch ist nicht verfallen. Die dreimonatige Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ist nach der Rspr. des BAG wirksam. Nach der Rspr. des BAG ist nur eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unangemessen kurz (BAG v. 28.09.2005 – 5 AZR 52/05, BAGE 116, 66). Der Kläger hat seine Ansprüche ab März 2009, jeweils fällig zum 20. des Folgemonats, rechtzeitig innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht und zwar mit Schreiben vom 24.06.2009. Im Übrigen hat die Beklagte auf die Einrede der Ausschlussfrist mit Schreiben vom 27.08.2009 verzichtet. 4. Der Anspruch ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist dem Anspruch sowie der Berechnung der Höhe nach nicht entgegen getreten. Ausweislich der zur Akte gereichten Vergütungsordnung für die Arbeitnehmer bei der Gesellschaft für Energieanlangen Betriebsführung mbH war der Kläger als Chemiefacharbeiter in die Vergütungsgruppe 5 einzugruppieren. Das Tätigkeitsbeispiel „Chemiefacharbeiter“ ist explizit aufgeführt. Die Beklagte hätte daher die anzuwendende Vergütungsgruppe nicht lediglich mit Nichtwissen bestreiten dürfen. II. Das Verfahren ist nicht auszusetzen. 1. Nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Ziffer 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängig ist, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Die Aussetzung nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG ist allerdings nur dann geboten, wenn die Frage der Tarifzuständigkeit oder der Tariffähigkeit zweifelhaft ist (BAG v. 23.10.1996 – 4 AZR 409/95, juris). Die Aussetzung bezweckt ein Höchstmaß an Klarheit über die Befugnis zur Normsetzung zu sichern (Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 97 Rn. 41). Dieser Sicherungsfunktion bedarf es dann nicht, wenn an der fehlenden Befugnis der A zur Normsetzung keinerlei Zweifel bestehen (ArbG Dortmund v. 16.03.2011 - 8 Ca 18/11, juris). Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist und keine wesentliche Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts eingetreten ist. (BAG v. 01.02.1983 – 1 ABR 33/78, juris; ArbG Dortmund v. 16.03.2011 – 8 Ca 18/11, juris). 2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht. Denn die Frage der Tariffähigkeit der A ist durch Beschluss des BAG v. 14.12.2010 (1 ABR 19/10) verneint worden. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des BAG bestehen keine Zweifel an der fehlenden Tariffähigkeit der A auch für die Zeit vor dem 14.12.2010 jedenfalls seit dem 05.12.2005 (ArbG Herford v. 04.05.2011 – 4 Ca 2557/10; ArbG Dortmund v. 16.03.2011 - 8 Ca 18/11, juris). Wie bereits oben aufgeführt, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Entscheidung des BAG v. 14.12.2010 nicht nur für die Zukunft sondern auch für die Vergangenheit und zwar ab dem 05.12.2005 wirkt, die Tariffähigkeit der A damit ab diesem Zeitpunkt nicht gegeben ist. Denn für die Kammer ist unzweifelhaft, dass die A jedenfalls seit dem 05.12.2005 weder als Gewerkschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG noch als Spitzenorganisation i. S. d. § 2 Abs. 2, 3 TVG tariffähig war. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von April 2008 bis Dezember 2009 ist daher von der Tarifunfähigkeit der A auszugehen. Für eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG besteht daher kein Raum. III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288, 291 BGB. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auf 4.864,69 Euro festzusetzen. Dies ist die Höhe der begehrten Zahlung und zugleich auch der Verfahrensstreitwert. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.