Beschluss
1 BV 35/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2023:0831.1BV35.22.00
2mal zitiert
23Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der in der Sitzung des Betriebsrats vom 23.03.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung nichtig ist.
2. Es wird festgestellt, dass der in der Sitzung des Betriebsrats vom 23.02.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung der Antragstellerin aus dem Betriebsausschuss nichtig ist.
3. Es wird festgestellt, dass die in der Sitzung des Betriebsrats vom 11.04.2022 erfolgte Wahl der Beteiligten zu 5) in die Freistellung nichtig ist.
4. Es wird festgestellt, dass die in der Sitzung des Betriebsrats vom 11.04.2022 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 6) in den Betriebsausschuss nichtig ist.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der in der Sitzung des Betriebsrats vom 23.03.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass der in der Sitzung des Betriebsrats vom 23.02.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung der Antragstellerin aus dem Betriebsausschuss nichtig ist. 3. Es wird festgestellt, dass die in der Sitzung des Betriebsrats vom 11.04.2022 erfolgte Wahl der Beteiligten zu 5) in die Freistellung nichtig ist. 4. Es wird festgestellt, dass die in der Sitzung des Betriebsrats vom 11.04.2022 erfolgte Wahl des Beteiligten zu 6) in den Betriebsausschuss nichtig ist. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten innerhalb des Betriebsrats über die Wirksamkeit von Beschlüssen über die Abberufung einzelner Betriebsratsmitglieder einer Minderheitenliste aus Freistellungen sowie über die Abwahl derselben Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsausschuss und über die Wirksamkeit von Nachwahlen in die Freistellung und in den Betriebsausschuss. Im Unternehmen der zu 3) beteiligten Arbeitgeberin bestehen kraft Zuordnungstarifvertrags (Bl. 71ff. d.A.) mehrere Betriebsräte, darunter der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) für den Betrieb Privatkunden. Die Antragstellerin war bereits bis zum 31.10.2021 auf der Liste der Gewerkschaft ver.di Mitglied des Betriebsrats in dem Betrieb Privatkunden. Für die im März 2022 stattfindende Wahl kandidierte sie als Listenführerin der von ihr gegründeten Liste #Stark für Dich. Diese Liste erzielte 18,5% der Wählerstimmen und ist seitdem mit drei Mitgliedern im Betriebsrat vertreten. Der Beteiligte zu 4) ist ebenfalls als Mitglied dieser Liste in den Betriebsrat gewählt worden. Die zu 5) und 6) Beteiligten sind als Angehörige der Liste ver.di ebenfalls Mitglied des Betriebsrats. Am 18.03.2022 fand die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats statt. In dieser wurden die sechs freizustellenden Betriebsratsmitglieder und die fünf Vertreter für den Betriebsausschuss gewählt. Für die Liste #Stark für Dich wurden drei Mitglieder nominiert, für die Liste ver.di sechs. Das Ergebnis der Wahl ergab nach dem d’Hondtschen Höchstzählverfahren je einen Platz für die Liste der Antragstellerin. Sie selbst war damit für eine Freistellung und für eine Mitgliedschaft im Betriebsausschuss vorgesehen. Als Nachrücker waren für sie der Beteiligte zu 4) und Frau Sch die zwischenzeitlich aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist, bestimmt. Am Abend des 18.03.2022 um 22.56 Uhr wurde die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Betriebsrats am 23.03.2022 verschickt (Bl. 55 d.A.), die unter Punkt 3.3 die Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung und unter Punkt 3.4 die Abberufung der Antragstellerin aus dem Betriebsausschuss vorsah. Auf der Sitzung wurde jeweils mit einer „Dreiviertel-Mehrheit“ entsprechend beschlossen und gewählt. Der Beteiligte zu 4) rückte sowohl in die Freistellung als auch in den Betriebsausschuss nach. Am 24.03.2022 wurde die Tagesordnung für eine Sondersitzung des Betriebsrats am 29.03.2022 (Bl. 56 d.A.) versendet. Als Tagesordnungspunkt 3.3 sah diese die Abberufung des Beteiligten zu 4) aus der Freistellung und als Punkt 3.4 seine Abberufung aus dem Betriebsausschuss vor. Am 29.03.2022 wurde auf der Betriebsratssondersitzung wie auf der Tagesordnung vorgesehen, verfahren. Der Beteiligte zu 4) wurde mit drei Vierteln der Stimmen aus der Freistellung und aus dem Betriebsausschuss abberufen. In beiden Fällen rückte Frau Sch nach. Am 06.04.2022 wurde die Tagesordnung für die Betriebsratssitzung am 11.04.2022 (Bl. 57 d.A.) versendet. Sie sah unter Punkt 3.3 die Abberufung von Frau Sch aus der Freistellung und unter Punkt 3.4 ihre Abwahl aus dem Betriebsausschuss vor. Unter Punkt 3.5 wurde wegen des „Erschöpftseins“ der Vorschlagsliste #Stark für Dich bezüglich der Freistellungswahl auf das Mehrheitswahlrecht umgestellt und die Beteiligte zu 5) für die Wahl in die Freistellung vorgeschlagen. Unter Punkt 3.6 wurde auch bezüglich der Wahl zum Betriebsausschuss aufgrund „Erschöpfens“ der Vorschlagliste #Stark für Dich der Wechsel des Wahlverfahrens auf Mehrheitswahl veranlasst und der Beteiligte zu 6) für die Wahl in den Betriebsausschuss vorgeschlagen. Am 11.04.2022 wurde entsprechend verfahren. Frau Sch wurde aus der Freistellung abberufen. Wegen fehlender weiterer Nachrücker wurde durch Mehrheitswahl die Beteiligte zu 5) in die Freistellung gewählt. Darüber hinaus wurde Frau Sch aus dem Betriebsausschuss abberufen. Wegen Erschöpfung der Liste wurde sodann in Mehrheitswahl der Beteiligte zu 6) in den Betriebsausschuss gewählt. Zum 01.11.2022 wurde die Antragstellerin mit Zustimmung des Betriebsrats gem. § 103 Abs. 3 BetrVG in den Bereich Finanzen Festnetz & Innovation des Betriebs Querschnitt versetzt. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie der gegen die Versetzung gerichteten Hauptsacheklage hat die Kammer stattgegeben. Die Antragstellerin ist nach wie vor im Betrieb Privatkunden beschäftigt. Mit ihrem am 31.02.2022 eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin zunächst geltend gemacht, die Wahl der Freistellungen auf der Sitzung vom 18.03.2022 für unzulässig zu erklären, da sie vor dem Beginn der Amtszeit des Betriebsrats stattgefunden habe. Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 hat sie außerdem geltend gemacht, dass ihre Abwahl sowie die Abwahl des Beteiligten zu 4) und des früheren Betriebsratsmitglied M Sch aus dem Betriebsausschuss und den Freistellungen rechtswidrig ist. Die Antragstellerin ist der Auffassung, bei den Wahlen zu den Freistellungen und zum Betriebsausschuss werde der Minderheitenschutz systematisch, bewusst und willentlich unterlaufen, indem die Minderheitenliste systematisch erschöpft werde, um dann eine Mehrheitswahl durchführen zu können. Die systematische Vorgehensweise der Betriebsratsmitglieder der Liste ver.di habe dazu geführt, dass die Minderheitenrechte der Liste #Stark für Dich verletzt und schließlich völlig aufgehoben worden seien. Aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Verhältniswahlrechts hätten der Liste #Stark für Dich eine Freistellung und ein Sitz im Betriebsausschuss zugestanden. Die Mehrheit der Mitglieder habe in den ersten drei Sitzungen des Betriebsrats, inklusive einer Sondersitzung, alle drei Mitglieder der Liste #Stark für Dich systematisch abgewählt und sie so aus der Freistellung und dem Betriebsausschuss verdrängt. Die Liste ver.di habe mit dem erlangten Ergebnis von 81,5% missbräuchlich ihre repräsentative Stellung innerhalb des Betriebsrats ausgenutzt. Die Mitglieder dieser Liste hätten kollusiv zusammengewirkt. Mit der 1989 eingeführten Verhältniswahl für die Freistellungswahl und die Wahl in den Betriebsausschuss habe der Gesetzgeber das Ziel der Stärkung der Minderheitenrechte verfolgt. Dieser sei nicht auf eine bestimmte Größe der Minderheitenliste beschränkt. Für die Abberufung aus der Freistellung und dem Betriebsausschuss habe der Gesetzgeber außerdem ein Quorum von drei Vierteln der Stimmen vorgesehen. Hierbei handele es sich um das höchste Quorum des BetrVG. Zutreffend sei, dass die jeweilige Abberufung keiner Begründung bedürfe, sie dürfe aber auch nicht willkürlich sein. Vorliegend ergebe sich bereits aus der zeitlichen Abfolge, dass dies jedoch der Fall sei. Die Mehrheitsliste habe die Abberufung im Fall der Antragstellerin nur wenige Stunden nach ihrer Wahl initiiert und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrat noch nicht einmal im Amt gewesen sei. Auch im Übrigen habe der Betriebsratsvorsitzende mit den auffällig kurz hintereinander durchgeführten Sitzungen und zu kurzen Ladungsfristen für die jeweiligen Sitzungen eingeladen. Der Mehrheitsliste sei es nur darum gegangen, entgegen dem Ergebnis der Wahl nach dem Verhältniswahlrecht das Ergebnis einer Mehrheitswahl herbeizuführen. Es sei die Strategie verfolgt worden, langjährige Mitglieder der Liste ver.di in die Freistellung und in den Betriebsausschuss wählen zu lassen. Die Beteiligte zu 5) sei langjährige Betriebsrätin und seit 2010 freigestellt, als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sei sie im Betriebsausschuss. Der Beteiligte zu 6) sei Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats und als solcher freigestellt. Die Wahl der Freistellungen habe außerdem am 18.03.2022 stattgefunden und damit bevor der Betriebsrat am 21.03.2022 im Amt gewesen sei. Außerdem habe – was unstreitig ist – keine Beratung mit der Arbeitgeberin nicht stattgefunden. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass der in der Sitzung des Betriebsrates vom 23.03.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung nichtig, hilfsweise unwirksam ist; 2. weiter festzustellen, dass der in der Sitzung des Betriebsrates vom 23.03.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung der Antragstellerin aus dem Betriebsausschuss nichtig, hilfsweise unwirksam ist; hilfsweise 3. festzustellen, dass der in der Sondersitzung des Betriebsrates vom 29.03.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung des A D aus der Freistellung nichtig, hilfsweise unwirksam ist; hilfsweise 4. festzustellen, dass der in der Sondersitzung des Betriebsrates vom 29.03.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung des A D aus dem Betriebsausschuss nichtig, hilfsweise unwirksam ist; hilfsweise 5. festzustellen, dass der in der Sitzung des Betriebsrates vom 11.04.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung der A Sch aus der Freistellung nichtig, hilfsweise unwirksam ist; hilfsweise 6. festzustellen, dass der in der Sitzung des Betriebsrates vom 11.04.2022 gefasste Beschluss zur Abberufung der A Sch aus dem Betriebsausschuss nichtig, hilfsweise unwirksam ist; 7. festzustellen, dass die in der Sitzung des Betriebsrats vom 11.04.2022 erfolgte Wahl der Frau N S-W in die Freistellung nichtig, hilfsweise unwirksam ist; 8. festzustellen, dass die in der Sitzung des Betriebsrats vom 11.04.2022 erfolgte Wahl des Herrn T B in den Betriebsausschuss nichtig, hilfsweise unwirksam ist. Der Betriebsrat, die Beteiligte zu 5) und der Beteiligte zu 6) beantragen, die Anträge abzuweisen. Die Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 4) stellen keinen Antrag. Der Betriebsrat vertritt im Hinblick auf die Versetzung der Antragstellerin die Auffassung, diese sei nicht mehr antragsbefugt, da sie aufgrund der Versetzung in einen anderen Betrieb nicht mehr Mitglied des Betriebsrats sei. Er ist weiter der Auffassung, dass die Anträge zu 2, 4, 5, 6, 7 und 8 nach § 19 Abs. 2 BetrVG verfristet seien, da die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG nicht gewahrt worden sei. Darüber hinaus seien die Antragstellerin und der Beteiligte zu 4) sowie Frau Sch wirksam sowohl als freigestellte Betriebsratsmitglieder als auch als Mitglieder des Betriebsausschusses abberufen worden, da die jeweils erforderliche Dreiviertelmehrheit vorgelegen habe. Ferner sei jeweils ein Mitglied der ver.di-Liste wirksam in die Freistellung bzw. den Betriebsausschuss nachgerückt. Entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sei das ersatzweise freizustellende Mitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehört habe. Sei die Vorschlagsliste erschöpft, sei das Ersatzmitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Minderheitenrechte der Liste #Stark für Dich seien nicht verletzt worden. Aus § 27 Abs. 2 Satz 5 BetrVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber Minderheiten von weniger als 25% keinen besonderen Schutz zugestehe. Der Minderheitenschutz werde nur ab einem Vertretungsgrad von 25% effektiv gewährleistet. Bei der Abberufung der Antragstellerin habe es sich um eine demokratische Entscheidung des Betriebsrats gehandelt. Er habe alle gesetzlichen Vorgaben für die Abberufungen eingehalten. Die Abberufung bedürfe auch keines Grundes. Es bestehe auch keine Begründungspflicht, da es sich um eine „politische Entscheidung“ handele. Ausreichend sei, dass die Betriebsratsmitglieder subjektiv der Auffassung seien, dem Inhaber der betreffenden Position nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegen zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. A. Die Anträge zu 1) und 2) sowie zu 7) und 8) sind bereits mit den Hauptanträgen zulässig und begründet. Die jeweiligen Hilfsanträge sowie die Hilfsanträge zu 3), 4), 5) und 6) sind nicht zur Entscheidung angefallen. Die Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung, ihre Abberufung aus dem Betriebsausschuss sowie die Wahl der Beteiligten zu 5) zum freizustellen Betriebsratsmitglied und die Wahl des Beteiligten zu 6) in den Betriebsausschuss sind nichtig. I. Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet. Die am 23.03.2022 beschlossene Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung ist nichtig. 1. Der Antrag ist zunächst zulässig. a) Der Hauptantrag bedarf keiner Auslegung. Die Antragstellerin macht mit ihm ausdrücklich die Nichtigkeit des Beschlusses vom 23.03.2022 über ihre Abberufung aus der Freistellung geltend (vgl. zur Zulässigkeit des Antrags wegen der Geltendmachung der Nichtigkeit einer betriebsratsinternen Wahl: BAG 22. November 2017 – 7 ABR 26/16 – juris). Ob ein Beschluss gem. § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG überhaupt entsprechend § 19 BetrVG, ggf. als betriebsratsinterner Wahlvorgang, angefochten werden kann, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben (vgl. allgemein die Anfechtbarkeit von Betriebsratsbeschlüssen verneinend: Fitting BetrVG § 33 Rdn. 51; zur Anfechtbarkeit des Abberufungsbeschlusses: LAG Hessen 4. März 1993 – 12 TaBV 142/92 – BeckRS 1993, 30901273). b) Die Antragstellerin ist auch befugt, den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zu stellen. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall zulässiger Prozessstandschaft. Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis daher nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG 18. April 2007 – 7 ABR 30/06 – juris). Hiernach ist die Antragstellerin für den Antrag zu 1) antragsbefugt. Ihr wurde mit dem angegriffenen Beschluss des Betriebsrats vom 23.03.2022 die mit Wahl vom 18.03.2022 zuerkannte Rechtsposition der Freistellung gem. § 38 BetrVG wieder entzogen. c) Neben der Antragstellerin waren am Verfahren der Betriebsrat, die Arbeitgeberin sowie die Beteiligte zu 5) zu beteiligen. aa) § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören sind, die ua. nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Dafür ist entscheidend, welche Personen oder Stellen durch die von den Antragstellern begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BAG 24. März 2021 – 7 ABR 6/20 – juris: BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - juris). bb) Danach sind am Verfahren neben der Antragstellerin auch die Arbeitgeberin, der Betriebsrat und diejenigen Betriebsratsmitglieder zu beteiligen, die ihre Freistellungen aufgrund des gerichtlichen Verfahrens verlieren könnten und daher in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sind (vgl. BAG 24. März 2021 – 7 ABR 6/20 – juris; 20. April 2005 – 7 ABR 44/04 – juris; LAG Düsseldorf 27. November 2019 – 4 TaBV 19/19 - juris). Dies ist im Streitfall die Beteiligte zu 5). Sie konnte erst nach Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung (und der übrigen Mitglieder der Liste #Stark für Dich) gewählt werden. Ebenso beteiligt ist der Betriebsrat, weil seine interne Organisation von der zu erwartenden Entscheidung abhängt (vgl. BAG BAG 24. März 2021 – 7 ABR 6/20 – juris). Die Arbeitgeberin ist in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer beteiligt, weil sie durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 24. März 2021 – 7 ABR 6/20 – juris). d) Für die isolierte Geltendmachung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses des Betriebsrats vom 23.03.2022 besteht auch ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin. Sie muss nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der gesamten Wahl der Freistellungen geltend machen. Das Gesetz sieht in § 38 Abs. 2 Satz 8 iVm. § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG die Abberufung einzelner Betriebsratsmitglieder aus der Freistellung vor. Eine solche Abberufung hat nicht zur Folge, dass die gesamte Wahl der Freistellungen zur wiederholen wäre, sondern lediglich, dass ein Mitglied der Liste des abberufenen Betriebsratsmitglieds nachrückt (vgl. LAG Hessen 4. März 1993 – 12 TaBV 142/92 – juris). Entsprechend kann auch nur die Abberufung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung angegriffen werden (so wohl iE. auch LAG Hamburg 07.08.2012 – 2 TaBV 2/12 – juris; LAG Düsseldorf 10. April 1975 – 14 TabV /74 – juris). 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung durch Beschluss des Betriebsrats vom 23.03.2022 ist nichtig. a) Die Abberufung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds erfolgt gem. § 38 Abs. 2 Satz 8 iVm. § 27 Abs. 2 Satz 5 BetrVG durch einen Beschluss des Betriebsrats. Ein Betriebsratsbeschluss ist nichtig, wenn er entweder einen gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Inhalt hat oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG 23. August 1984 – 2 AZR 391/83 – juris; Richardi/Thüsing BetrVG § 33 Rdn. 42). Die Nichtigkeit der Beschlussfassung wird jedoch nicht durch jeden Mangel des Verfahrens bewirkt, sondern nur durch grobe Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen als wesentlich anzusehen sind. Nichtig kann ein Betriebsratsbeschluss auch wegen Rechtsmissbrauchs sein, etwa, wenn die Betriebsratsmehrheit die Vertreter der Minderheit bewusst ausschließen will (vgl. BAG 11. Juni 1997 – 7 ABR 5/96 – juris). b) Der Beschluss des Betriebsrats vom 23.03.2022 zur Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung ist wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. aa) Rechtsmissbrauch bezeichnet den Tatbestand der missbilligten Inanspruchnahme eines Rechts, unzulässige Rechtsausübung die Rechtsfolge, dass die Ausübung oder Durchsetzung (zumindest zeitweilig) verwehrt wird. Eine Rechtsausübung ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn diese als solche zu missbilligen ist, entweder weil die Rechtsausübung der Art oder den Begleitumständen nach ungehörig ist oder weil ihr überhaupt kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde liegen kann, ihr einzig möglicher Effekt mithin die Benachteiligung des Betroffenen ist, wenn sie also lediglich zur Schädigung anderer taugt (LAG Baden-Württemberg 14. Dezember 206 - 4 TaBV 10/16 – juris; 26. Oktober 2007 - 5 TaBV 1/07 - juris). Als objektives Merkmal muss nach der gesamten Sachlage bei verständiger Würdigung jeder sonstige Zweck als die Benachteiligung eines anderen ausgeschlossen ist. Die Rechtsausübung ist missbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, wenn also die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke dient (vgl. Grüneberg/Grüneberg BGB § 242 Rn. 50). Ist nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck als Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen, verstößt die Rechtsausübung gegen Treu und Glauben. bb) Der Beschluss ist Betriebsrats vom 23.03.2022 ist rechtsmissbräuchlich, weil er allein und bewusst dem Ziel diente, als Auftakt einer Reihe gleichartiger Beschlüsse die Vertreter der Minderheitenliste #Stark für Dich aus der Freistellung heraus zu drängen und allein Mitglieder der Mehrheitsliste ver.di in eine Freistellung zu wählen. Hiervon geht die Kammer unter Berücksichtigung der Erörterungen in den Terminen zur mündlichen Anhörung und des schriftsätzlichen Vorbringens ohne Zweifel aus. Die Betriebsratsmehrheit in Gestalt der Mehrheitsliste ver.di hat sich dabei ausschließlich auf sein formal dem Gesetz entsprechendes Vorgehen berufen und daraus gemeint folgern zu können, dass ein formal beanstandungsfreies Verfahren bei der Beschlussfassung auch materiell-rechtlich zu billigen sei. Dies ist gerade nicht der Fall. Rechtsmissbräuchliches Verhalten zeichnet sich gerade regelmäßig dadurch aus, dass eine formale Rechtsposition ausgenutzt wird. Dass eine formale Rechtsposition ausgenutzt wird, wird daraus deutlich, dass es keine nachvollziehbare Erklärung für die Ausübung des Rechts gibt, außer dass der andere geschädigt wird bzw. außer der Rechtsausübende einen gesetzlich letztlich nicht erwünschten Vorteil erlangt. So ist der Fall hier. Der Betriebsrat konnte der Kammer keine einzige nachvollziehbare Erklärung für das sukzessive Herausdrängen der Minderheitenliste aus der Freistellung durch drei Beschlüsse, die in dem von der Antragstellerin mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Beschluss ihren Anfang nahm, nennen, sondern verwies lediglich darauf, dass er jeweils das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingehalten habe und jeweils keinen Grund für die Abberufung und daher auch keinen Grund für die Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung, nennen müsse. (1) Der Betriebsrat argumentiert zutreffend, wenn er darauf verweist, dass er die formalen Voraussetzungen für die Abberufung der Antragstellerin eingehalten hat und diese grundsätzlich auch nicht begründen muss. Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist nach allgemeiner Auffassung jederzeit möglich (Fitting BetrVG § 38 Rdn. , BetrVG, § 38 Rn. 71; LAG Hamburg 7. August 2012 - 2 TaBV 2/12 – juris; LAG Hessen 4. März 1993 - 12 TaBV 142/92 - juris). Für die Abberufung gilt nach § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG entsprechend. Danach erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats. Erfolgte die Wahl der Freigestellten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl – wie vorliegend - bedarf es für die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats. Diese Privilegierung der im Wege der Verhältniswahl Gewählten erklärt aus dem vom Gesetz bezweckten Minderheitenschutz, der mit der Verhältniswahl verbunden ist (BAG 29. April 1992 - 7 ABR 74/91 - juris). Durch die vom Gesetz angeordnete Verhältniswahl wird erreicht, dass auch eine Minderheitsgruppierung innerhalb des Betriebsrats entsprechend ihrer Stärke bei den Freistellungen berücksichtigt wird. Dieser Minderheitenschutz könnte dadurch ausgehöhlt werden, dass ein zunächst nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aus einer Minderheitsliste gewähltes Betriebsratsmitglied später mit einfacher Stimmenmehrheit des Betriebsrats abberufen und durch ein anderes Betriebsratsmitglied ersetzt wird. Hierdurch könnte das Ergebnis der Verhältniswahl nachträglich zu Gunsten der Mehrheit verändert werden. Einer solchen Umgehung des Verhältniswahlrechts mit dem ihm innewohnenden Minderheitenschutz will das Gesetz vorbeugen, indem es im Falle der Verhältniswahl die Abberufung des Gewählten an ein hohes Quorum von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bindet (vgl. BT-Drucksache 11/2503, S. 33; BAG 29. April 1992 – 7 ABR 74/91 – juris). Für die Abberufung als solche sieht das Gesetz keine Begründungspflicht des Betriebsrats vor (LAG Hessen 23. November 2020 – 16 TaBV 79/20 – juris; LAG Hamburg 7. August 2012 - 2 TaBV 2/12 – juris; Fitting BetrVG § 38 Rdn. 74). Vielmehr wird der Abberufungsbeschluss gemäß §§ 38 Abs. 2 S. 8, 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG in geheimer Abstimmung gefasst. Eine geheime Wahl zeichnet sich dadurch aus, dass das Abstimmungsverhalten der Wahlberechtigten nicht überprüfbar sein darf. Die gesetzliche Vorschrift geht insoweit davon aus, dass die Mitglieder, die abstimmen, einen Grund für ihre Entscheidung haben werden. Diesen brauchen sie weder zu verlautbaren, noch ist er objektiv nachprüfbar. Es handelt sich um eine „politische“ Entscheidung, bei der die Betriebsratsmitglieder in ihrem Abstimmungsverhalten frei sind, ohne an sachliche Gründe gebunden zu sein. Ausreichend ist, dass sie subjektiv der Ansicht sind, der derzeitigen Inhaberin der betreffenden Position nicht mehr das erforderliche Vertrauen entgegen zu bringen oder auch nur -aus welchen Gründen auch immer- einen Wechsel zu wollen (so LAG Hessen 23. November 2020 – 16 TaBV 79/20 – juris). (2) Soweit der Betriebsrat die vorstehend geschilderte herrschende Meinung für sich in Anspruch nimmt und darauf verweist, er müsse die Abberufung der Antragstellerin nicht begründen, es handele sich um eine „politische Entscheidung“ der Betriebsratsmehrheit, so übersieht er, dass er dabei dennoch die Grenzen des Rechtsmissbrauchs zu beachten hat und eben nicht gänzlich frei in der Ausübung formaler Rechtspositionen ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Liste #Stark für Dich „lediglich“ mit drei Mitgliedern im Betriebsrat vertreten ist. Das Gesetz beabsichtigt den Schutz jeder betrieblichen Minderheit und nicht nur von Minderheiten ab einer bestimmten Größe. (3) Durch die Einführung der Verhältniswahl bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 Abs. 2 BetrVG durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312) sollte der Minderheitenschutz gestärkt werden. Um mehr Demokratie im betrieblichen Alltag zu verwirklichen, sollten die Minderheitenrechte im Betriebsverfassungsgesetz verstärkt, betrieblichen Minderheiten und kleineren Gewerkschaften der Zugang zur Betriebsratsarbeit erleichtert und für sie die Möglichkeiten zur aktiven Mitarbeit bei der täglichen Betriebsratsarbeit verbessert werden (BT-Drs. 11/2503 S. 23; BAG 24. März 2021 – 7 ABR 6/20 – juris; - 7 ABR 62/03 – juris; 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 - juris). Nach der Neufassung von § 38 BetrVG sollen auch bei Freistellungen die Interessen der Minderheit stärker berücksichtigt werden; die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder soll deshalb in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen, weil die Arbeitnehmer einer Minderheitengruppe ein erhebliches Interesse daran haben, unter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern eine Person ihres Vertrauens zu finden (BT-Drs. 11/2503 S. 24; vgl. auch BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - juris). An der Verhältniswahl hat der Gesetzgeber entgegen anderslautenden Plänen auch im Rahmen des Betriebsverfassungsreformgesetz 2001 festgehalten. Dabei erschöpfte sich die Verwirklichung des Minderheitenschutzes bei Freistellungen nicht in der Einführung der Verhältniswahl als Regelfall (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Vielmehr fand der Minderheitenschutz Ausdruck auch im Abberufungsquorum des § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG sowie in der Vorschrift des § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG. Nach dieser Regelung hat die Einigungsstelle bei der Bestimmung eines anderen als des gewählten freizustellenden Betriebsratsmitglieds ebenfalls den Minderheitenschutz zu beachten. Bei der Verwirklichung des betriebsverfassungsrechtlichen Minderheitenschutzes ist außerdem dessen verfassungsrechtliche Bedeutung zu berücksichtigen (BAG 24. März 2001 – 7 ABR 26/00 – juris). Der Minderheitenschutz wie er durch die Grundsätze der Verhältniswahl in der Betriebsverfassung verankert wurde, beruht auf einer Ausstrahlung des Art. 9 Abs. 3 GG . Auch Minderheitengewerkschaften fördern im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ( BAG 25. April 2001 - 7 ABR 26/00 ). Diese gesetzgeberische Wertentscheidung des Minderheitenschutzes in § 38 Abs. 2 BetrVG bedarf daher der Absicherung gegen Umgehungen ( BAG 29. April 1992 - 7 ABR 74/91- juris; LAG Baden-Württemberg – 4 TabV 10/16 - juris ). Die Zielsetzung des durch Gesetz bestimmten Minderheitenschutzes ist zu respektieren. Er darf wegen der Ausstrahlungswirkung des Art. 9 Abs. 3 GG bei der Auslegung betriebsverfassungsrechtlicher Normen und bei einer erforderlich werdenden Lückenfüllung nicht unberücksichtigt bleiben. (4) Der gesetzlich intendierte Minderheitenschutz ist nicht an eine bestimmte Größe der Minderheit gebunden. Ist eine Minderheit im Betriebsrat vertreten, so kann sie den gesetzlich vorgesehenen Schutz für sich in Anspruch nehmen. Dieses macht ihn an keiner Stelle von der Größe der Minderheit abhängig, auch nicht indirekt. Dass das Gesetz für die Abberufung aus der Freistellung gem. § 38 Abs. 2 Satz 8 iVm. § .. BetrVG eine Dreiviertelmehrheit vorsieht, bedeutet nicht, dass Betriebsratsminderheiten, die weniger als ein Viertel der Betriebsratsmitglieder ausmachen, ohne weiteres aus der Betriebsratsarbeit, für die das Gesetz einen Minderheitenschutz vorsieht, herausgedrängt werden können. Das Gesetz will die Abberufung von Betriebsratsmitgliedern einer Minderheitenliste aus der Freistellung, die im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden, durch die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder, also ohne große Hürden, verhindern. Es kann aber andererseits – nur um den Schutz auch kleinster Minderheiten zu gewährleisten – eine Abberufung nicht nahezu unmöglich machen, was bei einem höheren Quorum als dem Dreiviertelquorum letztlich der Fall wäre. (5) Vorliegend ist letztlich entscheidend, dass die durch die ver.di-Liste vertretene Betriebsratsmehrheit den oben wiedergegebenen Gesetzeszweck, nämlich der effektiven Beteiligung von Minderheiten an der Betriebsratsarbeit auch durch die Ermöglichung von Freistellungen, bewusst und systematisch zur Durchsetzung eigener Interessen zuwider gehandelt hat. (a) Die oben dargestellten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlichen Handelns liegen hier aus Sicht der Kammer eindeutig vor. Das Vorgehen der Betriebsratsmehrheit ist ein Bespiel par exellence dafür, wie formale Rechtspositionen missbräuchlich wahrgenommen werden können. Sein Vorgehen führt den gesetzlich intendierten Minderheitenschutz ad absurdum. Die in der mehrfachen und mit der Antragstellerin beginnenden Abberufung der Mitglieder der Minderheitenliste aus der Freistellung ist als Rechtsausübung ihrer Art du ihren Begleitumständen nach ungehörig. Ein schutzwürdiges Interesse der Betriebsratsmehrheit ist nicht erkennbar. Dieses besteht allein darin, ihre Mitglieder mit einer zusätzlichen Freistellung zu versehen und der Minderheitenliste eine Freistellung zu nehmen, so dass diese letztlich weniger effektiv ihr Amt ausüben und weniger Einfluss auf die Betriebsratsarbeit nehmen kann. Die den Gesetzeszweck bewusst umgehende Motivationslage ergibt sich bereits aus der zeitlichen Abfolge. Die Antragstellerin ist am 18.03.2022, noch bevor die Amtszeit des Betriebsrats begonnen hatte, in eine Freistellung gewählt worden. Ohne, dass sie überhaupt erste Aufgaben in ihrem Amt übernommen und hierfür ihre Freistellung genutzt hat, wurde bereits wenige Stunden später die Tagesordnung für den 23.03.2022 verschickt, in der ihre Abberufung aus der Freistellung vorgesehen war. Die Antragstellerin konnte zu diesem Zeitpunkt selbst keinerlei Anlass gegeben haben, ihr wieder die Freistellung zu entziehen. Der einzige Grund für die auffallend schnelle Abberufung der Antragstellerin konnte damit nur sein, die Minderheitenliste möglichst so schnell zu „erschöpfen“, dass die Mehrheitsliste möglichst zeitnah zum Beginn der Amtszeit des Betriebsrats alle wichtigen Funktionen und „Privilegien“ des Betriebsratsmandats auf ihre Mitglieder verteilt. Hierfür sprechen die fortgesetzte, beschleunigte und systematische Abberufung der Mitglieder der Minderheitenliste aus der Freistellung und in gleicher Weise aus dem Betriebsausschuss. Die Ergebnisse der Wahlen vom 18.03.2022 waren, soweit sie Mitglieder der Liste #Stark für Dich betrafen, bereits am 11.04.2022 komplett zugunsten der Liste ver.di abgeändert worden. Bis dahin fand keine Betriebsratssitzung statt, auf der nicht ein Mitglied der Minderheitenliste aus der Freistellung oder aus dem Betriebsausschuss abberufen wurde. Die zeitnahe Abfolge, der Umstand, dass bereits kurz nach der Wahl bzw. dem Nachrücken die Abberufung zur Tagesordnung gemacht wurde, dies sogar einmal auf einer Sondersitzung, sowie der Umstand, dass entsprechend bei den in den Betriebsausschuss gelangten Mitgliedern der Minderheitenliste vorgegangen wurde, sprechen für ein planvolles, die gesetzlichen Möglichkeiten bewusst ausnutzendes Vorgehen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Betriebsrat keinerlei Grund für sein Vorgehen nennt, obwohl schon wenig nachvollziehbare, aber sachliche Gründe ausgereicht hätten. Wie oben ausgeführt, unterliegen derartige Entscheidungen eben keiner Zweckmäßigkeits- oder lediglich einer Rechtmäßigkeitskontrolle. Die inhaltliche Überzeugungskraft der von der Betriebsratsmehrheit für die von ihr vorgenommene Organisation der Betriebsratsarbeit vorgebrachten Gründe ist von den Gerichten nicht zu beurteilen (vgl. BAG – 7 ABR 5/96 – juris; ebenso schon LAG Düsseldorf 10. April 1975 – 14 TaBV 137/14 – juris). Soweit die Betriebsratsmehrheit sich vorliegend auf „politische“ Gründe beruft, hätte sie diese – um der Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit etwas entgegen zu setzen – benennen können. Die Kammer hätte sie nur einer Rechtskontrolle, dh. insbesondere anhand der Schranken des Rechtsmissbrauchs und des Willkürverbots, unterziehen können. Dies ist aber nicht geschehen. Die pauschale Berufung auf „politische“ Gründe zeigt daher vielmehr, dass die Betriebsratsmehrheit rechtsmissbräuchliches Vorgehen als Unterfall politisch motivierten Vorgehens betrachtet. Darin ist sie nicht schützenswert. II. Auch der Antrag zu 2) ist zulässig und begründet. Die Abberufung der Antragstellerin aus dem Betriebsausschuss am 23.03.2022 ist ebenfalls rechtsunwirksam, da der darauf gerichtete Beschluss des Betriebsrats nichtig ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Es gelten entsprechend die oben unter I. dargestellten Gründe. Die Antragstellerin macht auch hier die Nichtigkeit des Beschlusses des Betriebsrats vom 23.03.2022 geltend. Sie ist antragsbefugt, da sie als abberufenes Ausschussmitglied in einer eigenen Rechtsposition unmittelbar betroffen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann die Nichtigkeit von Betriebsratswahlen und betriebsratsinternen Wahlen Wahl jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden, sofern daran ein berechtigtes Interesse besteht .An dem auf den Antrag zu 2) bezogenen Verfahren waren wiederum die Arbeitgeberin, der Betriebsrat und mit dem Beteiligten zu 6) das Betriebsratsmitglied zu beteiligen, das durch die Entscheidung über den Antrag in seiner Funktion als Mitglied des Betriebsausschusses betroffen sein kann. Die Antragstellerin musste die Nichtigkeit des Beschlusses auch nicht innerhalb der ggf. entsprechend geltenden Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geltend machen. Die Nichtigkeit einer betriebsinternen Wahl kann jederzeit von jedermann, der daran ein berechtigtes Interesse daran hat, geltend gemacht werden (BAG 20. April 2005 – 7 ABR 44/04 – juris). Dies gilt auch bei betriebsratsinternen „Wahlen“ auch dann, wenn das Gesetz keine Wahl, sondern lediglich eine Entscheidung über eine Entsendung von Mitgliedern in einen Ausschuss vorsieht (BAG 14. August 2013 – 7 ABR 66/11 – juris; 18. April 2007 – 7 ABR 30/06 – juris). 2. Der Antrag ist auch begründet. Die auf § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG gestützte Abberufung der Antragstellerin aus dem Betriebsausschuss ist nichtig. Auch dieser Beschluss war rechtsmissbräuchlich. Wegen der Gründe kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden. III. Wegen der Stattgabe der Anträge zu 1) und 2) sind die Hilfsanträge zu 3) bis 6) nicht zur Entscheidung angefallen. IV. Der Antrag zu 7) ist ebenfalls zulässig und begründet. Die Wahl der Beteiligten zu 5) in die Freistellung am 11.04.2022 ist nichtig. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. So, wie die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG durch ein einzelnes oder mehrere Betriebsratsmitglieder angefochten werden kann, kann auch deren Nichtigkeit von einem Betriebsratsmitglied geltend gemacht werden. Die Antragstellerin ist als Betriebsratsmitglied befugt, die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Freistellungswahl gerichtlich geltend zu machen. Sie muss noch nicht einmal persönlich von dem Ausgang der Wahl betroffen sein (vgl. BAG 22. November 2017 – 7 ABR 26/16 – juris). Im Streitfall nimmt zudem die Beteiligte zu 5) in der Freistellung den Platz der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin kann ihn nur dann wegen der Nichtigkeit ihrer Abberufung wieder geltend machen, wenn die Beteiligte zu 5) keinen Anspruch auf ihn hat. b) Neben der Antragstellerin waren die Beteiligten zu 2), 3) und 5) zu beteiligen. diejenigen Betriebsratsmitglieder beteiligt, die ihre Freistellungen aufgrund des gerichtlichen Verfahrens verlieren können und daher in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sind (vgl. BAG 20. April 2005 - 7 ABR 44/04 - juris). Hierzu gehören diejenigen Betriebsratsmitglieder, die ihre Freistellungen aufgrund des gerichtlichen Verfahrens verlieren können und daher in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sind. Dies ist bei der Beteiligten zu 5) der Fall. Ebenso beteiligt ist der Betriebsrat, weil seine interne Organisation von der zu erwartenden Entscheidung abhängt. Die Arbeitgeberin ist in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer beteiligt, weil sie durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (s.o.). c) Die Antragstellerin kann auch lediglich die Nachwahl der Beteiligten zu 5) angreifen. Sie ist nicht gehalten, die gesamte Wahl zu den Freistellungen zur Prüfung des Gerichts zu stellen. Es entspricht herrschender Meinung, dass mit der sog. Erschöpfung der Liste eine Teilwahl im Wege der Mehrheitswahl durchzuführen ist (BAG 21. Februar 2018 – 7 ABR 54/16 – juris; LAG Hessen 23. November 2020 – 16 TaBV 79/10 – juris; – 12 TaBV 142/92 – juris) und nicht die gesamte Freistellungswahl zu wiederholen ist. Als selbständiger Teilakt der Freistellungswahlen kann daher die Nachwahl auch gesondert angegriffen werde. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Wahl der Beteiligten zu 5) in die Freistellung war rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. a) Im Gegensatz zur Wahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmten Anfechtungsfrist jederzeit von Jedermann geltend gemacht werden, der daran ein berechtigtes Interesse hat (BAG 20. April 2005 – 7 ABR 44/04 - juris). Ebenso wie die Betriebsratswahl ist die Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG – 7 ABR 26/16 – juris; 20. April 2005 aaO.). Ebenso wie die Betriebsratswahl ist die Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (LAG Düsseldorf – 4 TaBV 19/11 –juris) b) Derart gravierende und offensichtliche Mängel bei der Wahl der Beteiligten zu 5) in die Freistellung vor. Die angegriffene Wahl kann schon keinen Bestand haben, weil sie lediglich den Abschluss und das Ziel einer Reihe rechtsmissbräuchlicher und damit nichtiger Abberufungsbeschlüsse iSd. § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG ist. Hätte sie Bestand, hätten die sie vorbereitenden, nichtigen Beschlüsse, die drei Abberufungen der Mitglieder der Liste #Stark für Dich aus der Freistellung, keinerlei Folgen. Die Wahl der Beteiligten zu 5) konnte nur erfolgen, weil mit den drei vorangegangenen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Beschlüssen die Grundlage dafür geschaffen wurde, dass nunmehr eine Freistellungswahl allein per Mehrheitswahlrecht stattfinden konnte. Die Wahl der Beteiligten zu 5) leidet damit an denselben Mängeln wie die Abberufung der Antragstellerin aus der Freistellung (und die der anderen Listenvertreter). Sie ist unter systematischer und bewusster Umgehung des gesetzlich bezweckten Minderheitenschutzes erfolgt und allein zu dem Zwecke erfolgt, die Minderheitenliste aus der effektiven Betriebsratsarbeit heraus zu drängen und dafür nur Mitglieder der Liste ver.di zuzulassen. Im Einzelnen kann auf die Ausführungen oben unter I. verwiesen werden. IV. Auch der Antrag zu 8) ist schließlich zulässig und begründet. Die Wahl des Beteiligten zu 6) in den Betriebsausschuss am 11.04.2022 nicht nichtig. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Zu beteiligen waren im Hinblick auf diesen Antrag neben ihr, der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat der Beteiligte zu 6), da seine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition unmittelbar von der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung betroffen ist. Die Antragstellerin konnte schließlich auch lediglich die Nachwahl des Beteiligten zu 6) in den Betriebsausschuss angreifen. Sie war nicht gehalten, die Wahl aller Mitglieder des Betriebsausschusses anzugreifen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen oben unter III.1 verwiesen. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Nachwahl des Beteiligten zu 6) in den Betriebsausschuss am 11.04.2022 ist rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Wie oben ausgeführt (III.2.a) kann die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb der in § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestimmten Anfechtungsfrist von zwei Wochen geltend gemacht werden. Die Wahl ist auch nichtig. Sie ist noch nicht einmal geeignet den Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl zu begründen. Dies ergibt sich – wie schon oben unter III. entsprechend ausgeführt – bereits als zwingende Folge aus der Nichtigkeit der Abberufungsbeschlüsse der drei Mitglieder der Liste #Stark für Dich aus dem Betriebsausschuss. Könnte trotz der Nichtigkeit dieser Beschlüsse, die erst die Nachwahl des Beteiligten zu 6) im Wege einer Mehrheitswahl möglich machten, und ausschließlich ihrer Vorbereitung dienten, die Nachwahl rechtswirksam sein, bliebe die eklatante Rechtswidrigkeit der Abberufungsbeschlüsse ohne Folge. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter III. Bezug genommen. B. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, §§ 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.