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Urteil

5 Ca 2023/19 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBN:2020:0122.5CA2023.19.00
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Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.205,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu zahlen.

2.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.       Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.275,00 Euro festgesetzt.

5.       Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.205,09 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.275,00 Euro festgesetzt. 5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht. Tatbestand Der am 8. geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 2013 bei der Beklagten, die nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, als Montage- und Produktionshelfer in Vollzeit beschäftigt und Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Sein tariflicher Grundlohn im Jahr 2019 betrug 15,28 Euro pro Stunde. Zudem erhielt er eine außertarifliche Zulage iHv. 2,29 Euro pro Stunde. In den Monaten Januar bis Juni 2019 erhielt er zudem Prämien für Versandstunden iHv. insgesamt 1.522,75 Euro. Ferner zahlt ihm die Beklagte monatlich Kontoführungsgebühren iHv. 1,28 Euro und eine Position „Verm.bild.AG“ iHv. 26,59 Euro. Am 20. Mai 1983 hatten die B., die F. sowie die E. mit der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Köln (im Folgenden: IG Metall) eine „Tarifvereinbarung“ geschlossen. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Im Bereich der Firma: B. gelten für die Arbeitnehmer - Arbeiter, Angestellte und Auszubildende - die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe der Eisen-, Metall-und Elektroindustrie, sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie; einschließlich der Hilfs-und Nebenbetriebe; gültig sind. […] Die z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge sind in Anlage 1 aufgeführt. […] § 3 Die Parteien verpflichten sich die Aufstellung in Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, den laufenden Veränderungen anzupassen. […]“. Auf die in der vorzitierten Tarifvereinbarung erwähnte Anlage 1, Teil der Anlage B4, Bl. 145 GA, wird Bezug genommen. Ein Tarifvertrag „Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2018“ (im Folgenden: TV T-ZUG) ist in der Anlage 1 nicht aufgeführt. Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat hatten am 26. November 2007 eine „Betriebsvereinbarung über die Anwendung des ERA“ geschlossen und darin ua. Folgendes vereinbart: „Auf die Arbeitsverhältnisse soll das tarifliche ERA (Entgeltrahmenabkommen) keine Anwendung finden, die Tarifverträge der Metall-und Elektroindustrie NRW aber im Übrigen weiter angewendet werden. Die vom Arbeitgeber zur Erfüllung des ERA gebildete Rücklage wird an die Arbeitnehmer ausgezahlt. […]“. Der schriftliche Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 15. Dezember 2014 enthält ua. folgende Regelung: „2. Die Arbeitsbedingungen orientieren sich an den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, dieses soweit sie für die Gesellschaft verbindlich sind, sowie nach den jeweiligen zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen. Die Regelungen in diesem Arbeitsvertrag können daher auch durch Betriebsvereinbarung geändert werden“. In den Jahren 2013 bis 2018 teilten die Geschäftsführer der Beklagten und der Betriebsrat den Beschäftigten jeweils gemeinsam mit, wie die Tariflohnerhöhungen aussahen und dass diese „weitergegeben“ würden. Mit Wirkung zum 01.01.2019 trat der TV T-ZUG in Kraft. Dieser enthält ua. die nachfolgenden Regelungen: „§ 2 Tarifliches Zusatzgeld 2. a) Das T-Zug (A) beträgt 27,5 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts / der regelmäßigen Ausbildungsvergütung b) Zusätzlich erhalten Vollzeitbeschäftigte im Jahr 2019 einen Betrag von 400 Euro als T-ZUG (B). […] 3. Das T-ZUG wird als Einmalzahlung mit der Abrechnung für den Juli eines Kalenderjahres fällig. […]“ Im Jahr 2019 gewährte die Beklagte einigen Arbeitnehmern, die von einer im TV T-ZUG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, das tarifliche Zusatzgeld in freie Tage „umzuwandeln“, die zusätzlichen freien Tag nach dem TV T-ZUG. Im Internetauftritt der Beklagten heißt es unter „Meilensteine“ ua.: „Gründung der F. und Aufnahme der Produktion von Rohrverschraubungen in Bad Münstereifel“ . Der Kläger ist der Ansicht, der TV T-ZUG finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Daher habe er für das Jahr 2019 Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgelds iHv. 1.275,00 Euro. Dieser ergebe sich aus der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 iVm. dem TV T-ZUG, der aufgrund der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Hierzu behauptet er - unter Bezugnahme auf den Internettauftritt der Beklagten, einen Aushang vom 9. August 2002 (auf den Bezug genommen wird, Bl. 187 GA), eine interne Mitteilung vom 14. November 2001 (auf die ebenfalls Bezug genommen wird, Bl. 185 f. GA) und einen Aushang vom 18. Juni 2003 (auf den gleichfalls Bezug genommen wird, Bl. 188 GA)-, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der F.. Ferner ist der Kläger der Auffassung, der Anspruch ergebe sich auch aus der in seinem Arbeitsverhältnis enthaltenen Bezugnahmeklausel iVm. dem TV T-ZUG, der von dieser erfasst werde und aus der Betriebsvereinbarung vom 26. November 2007, durch welche die Geltung (auch) des TV T-ZUG angeordnet werde. Überdies stehe ihm der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu, da die Beklagte die Gewährung des T-ZUG nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip vorgenommen und sich nicht konsequent verhalten habe. Er meint daher, das tarifliche Zusatzgeld sei nicht nach Maßgabe individueller vertraglicher Abreden gezahlt worden. Da die Beklagte Tariflohnerhöhungen vorbehaltlos weitergegeben habe, ergebe sich sein Anspruch auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Hierzu behauptet der Kläger, der TV T-ZUG habe reinen Entgeltcharakter. Das für eine Lohnerhöhung übliche Geldvolumen sei lediglich in einen neuen Tarifvertrag gepackt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.275,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Tarifvertrag TV T-Zug finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 könne nicht zur Anwendung gelangen, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie Rechtsnachfolgerin der F. sei. Selbst wenn diese Tarifvereinbarung aber anwendbar sein sollte, ergebe sich daraus kein Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld, da die Tarifvereinbarung lediglich zu einer Geltung der in ihrer Anlage 1 genannten Tarifverträge erfasse. Soweit es im Arbeitsvertrag der Parteien heiße, die Arbeitsbedingungen orientierten sich an den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, dieses soweit sie für die Gesellschaft verbindlich sind, sowie nach den jeweiligen zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen, stelle dies keine Bezugnahmeregelung dar. Es handele sich lediglich um einen die eigene Grundentscheidung orientierenden Programmsatz. Da erkennbar sei, dass es sich um eine reine Orientierungsklausel handele, bestehe auch kein Raum für eine Anwendung der Unklarheitenregelung. Die Betriebsvereinbarung stelle gerade keine dynamische Verweisung dar, weshalb sie den TV-ZUG, der erst ein Jahrzehnt nach der Betriebsvereinbarung in Kraft getreten sei, nicht erfasse. Ein Gleichbehandlungsanspruch des Klägers bestehe nicht, da sie Leistungen nach dem TV T-ZUG aus individuellen und ergänzenden Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag geleistet habe, soweit solche bestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist iHv. 1.205,09 Euro nebst Zinsen begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.205,09 Euro aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. § 2 Nr. 2a und Nr. 2b TV T-ZUG. 1. Der TV T-ZUG selbst gilt nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien. Denn die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an. 2. Die Geltung des TV T-ZUG für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergibt sich aber daraus, dass er aufgrund der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 gilt, die ihrerseits gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien gilt. a) Im Hinblick auf den Kläger ergibt sich dies aus seiner Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall (§ 3 Abs. 1 TVG) . b) Für die Beklagte gilt die Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 weil sie als Arbeitgeber selbst Partei dieser Vereinbarung ist (§ 3 Abs. 1 TVG) . a) Auch wenn die Beklagte selbst nicht am Abschluss der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 beteiligt war, ist sie gleichwohl Partei dieser Vereinbarung geworden, weil sie Rechtsnachfolgerin der tarifschließenden F. ist. b) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der F. gilt gemäß § 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO als zugestanden. Der Kläger hat die Rechtsnachfolge behauptet und tatsächlich Anhaltspunkte für die behauptete Rechtsnachfolge vorgetragen. So führt die Beklagte in ihrem Internetauftritt im Rahmen ihrer Eigendarstellung als „Meilenstein“ die Gründung der F. und Aufnahme der Produktion von Rohrverschraubungen in Bad Münstereifel an. Die Beklagte hat die Rechtsnachfolge nicht bestritten, sondern sich darauf beschränkt vorzubringen, der Kläger habe die Rechtsnachfolge nicht dargelegt. Damit ist sie ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen, weshalb das klägerische Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Selbst wenn man aber darin, dass die Beklagte angeführt hat, der Kläger habe die Rechtsnachfolge nicht dargelegt, ein Bestreiten der Rechtsnachfolge erblicken wollte, wäre dies unerheblich. Die Beklagte hätte die Rechtsnachfolge nämlich qualifiziert bestreiten müssen (§ 138 Abs. 4 ZPO) , da die Frage der Rechtsnachfolge Gegenstand eigener Wahrnehmung ist. Auf das Fehlen eigener Kenntnis hat sie sich nicht berufen (vgl. dazu BAG 2. März 2017 - 2 AZR 427/16 - Rn. 23). Jedenfalls aber hat der Kläger in Gestalt des Internetauftritts der Beklagten, in der diese die Gründung der F. als „Meilenstein“ ihrer Geschichte darstellt, konkrete Anhaltspunkte dargelegt, die für eine Rechtsnachfolge sprechen. Seine Behauptung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der F. ist daher nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt. Neben den von ihm vorgelegten Schreiben kann er - da er erst seit dem Jahr 2013 bei der Beklagten beschäftigt ist - nicht über eigene Erkenntnisse verfügen. Da an die Erfüllung der Darlegungslast keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. grundlegend BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 131/07 - Rn. 30) , gelten - jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Sachnähe ohne Weiteres substantiierte Angaben machen kann - die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast, die eine qualifizierte Einlassung erfordern. Ein - unterstelltes - pauschales Bestreiten der Rechtsnachfolge der Beklagten, die zu ihrer Gründung ohne weiteres substantiierte Angaben machen kann, wäre daher unbeachtlich. 3. Die Geltung des TV T-ZUG folgt aus § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983. a) Danach gelten für die Arbeitnehmer der Beklagten die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe der Eisen-, Metall-und Elektroindustrie, sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie; einschließlich der Hilfs-und Nebenbetriebe; gültig sind. Zu diesen Tarifverträgen gehört auch der TV T-ZUG. b) Dem steht nicht entgegen, dass § 1 eine Regelung enthält, der zufolge die „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge“ in Anlage 1 aufgeführt sind und der TV T-ZUG dort nicht aufgeführt ist. Die Auslegung von § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 ergibt, dass durch sie auch der TV T-ZUG in Bezug genommen wird. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. zuletzt BAG 2. November 2016 - 10 AZR 515/15 - Rn. 14) . Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, und ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34) . Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 2. November 2016 - 10 AZR 515/15 - Rn. 14; vgl. weiterhin BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26) . bb) Bereits der Wortlaut spricht für eine Inbezugnahme auch des TV T-ZUG. Denn § 1 bestimmt, dass für die Arbeitnehmer ua. der Beklagten die Tarifverträge des dort genannten Wirtschaftsbereichs gelten, „wie sie für die Betriebe“ dieses Wirtschaftsbereichs „gültig sind“. Der TV T-ZUG ist für die Betriebe der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens gültig. Soweit dort auch auf Betriebe der „kunststoffverarbeitenden Industrie und der Zentralheizungsindustrie, einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe“ verwiesen wird, mag dieser Teil der Bezugnahme mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sein. Da aber ein in sich stimmiger und verständlich bleibender Regelungsgehalt verbleibt, bleibt die Bezugnahme im Übrigen wirksam (vgl. dazu BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Rn. 33; 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 37) . Die Tatsache, dass es in § 1 aE der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 heißt, die „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge sind in Anlage 1 aufgeführt“, führt nicht zu einer Begrenzung der sich am Anfang von § 1 befinden Geltungsanordnung, die ganz allgemein bestimmt, dass „die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe […] gültig sind“ für die Arbeitnehmer der tarifschließenden Arbeitgeber gelten, auf die in der Anlage 1 ausdrücklich benannten Tarifverträge. Denn der Satz in § 1 aE zeigt lediglich auf, welche Tarifverträge „z.Zt. gültig“ sind. Die Formulierung „z.Zt.“ bezieht sich nach Auffassung der Kammer nicht nur auf das folgende Wort „gültigen“ sondern auch auf die sich unmittelbar an dieses anschließende Formulierung „und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge“. Durch den Satz wird lediglich klargestellt, dass sich in der Anlage 1 eine Übersicht über die derzeit gültigen und erfassten Tarifverträge befindet. Demgegenüber schränkt der Satz die allgemeine Geltungsanordnung nicht dauerhaft nur auf die in der Anlage genannten Tarifverträge ein. Denn wäre dies der Fall, gölten für die Arbeitnehmer der die Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 schließenden Arbeitgeber nicht dauerhaft „die Tarifverträge, wie sie für die Betriebe […] gültig sind“, sondern nur die „in Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge, wie sie für die Betriebe […] gültig sind“. Eine solche Einschränkung findet sich in dem Satz nicht. Der letzte Satz des § 1, der ausführt, die „z.Zt. gültigen und von dieser Vereinbarung erfassten Tarifverträge“ seien in Anlage 1 aufgeführt, bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Einleitungssatz des § 1 einschränken will. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es sich angeboten eine Formulierung aufzunehmen, aus der sich der abschließende Charakter der Anlage 1 ergibt. cc) Auch die systematische Auslegung der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 spricht gegen eine Beschränkung auf die in der Anlage 1 genannten Tarifverträge. Denn § 3 der Tarifvereinbarung sieht eine - unbeschränkte - Verpflichtung der Parteien der Tarifvereinbarung vor, die Aufstellung in Anlage 1 „den laufenden Veränderungen anzupassen“. Daraus wird deutlich, dass laufende Veränderungen gerade auch eine Anpassung der Anlage 1 zur Folge haben sollten. Eine solche „laufende Veränderung“ war der Abschluss des TV T-ZUG. Denn der Abschluss eines neuen Tarifvertrags innerhalb des in § 1 Satz 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 genannten Bereichs stellt eine solche „laufende Veränderung“ dar. Dies muss jedenfalls im Hinblick auf solche neuen Tarifverträge gelten, deren Regelungen systematisch auch in einem der in der Anlage 1 genannten Tarifverträge hätten aufgenommen werden können, was im Hinblick auf das tarifliche Zusatzgeld ohne weiteres der Fall ist. Diese Pflicht zur Anpassung an die „laufenden Veränderungen“ zeigt auch, dass nicht lediglich die dynamische Geltung der genannten Tarifverträge gewollt ist, sondern die Anlage 1 an alle laufenden Veränderungen anzupassen ist, also nicht nur in Gestalt der Korrektur der Fassungen der dort genannten Tarifverträge, sondern auch die Aufnahme neuer von der Geltungsanordnung erfasster Tarifverträge. dd) Zur Entstehungsgeschichte der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 ist nichts bekannt. Diese spricht also nicht für ein von der Wortlautauslegung und der systematischen Auslegung abweichendes Ergebnis. c) § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 stellt eine dynamische Verweisung auf das gesamte Tarifwerk für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens dar. Dies ergibt sich daraus, dass nicht lediglich die in der Anlage 1 genannten Tarifverträge in ihrer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tarifvereinbarung geltenden Fassung in Bezug genommen werden. Diese werden lediglich als die „z.Zt. gültigen“ Tarifverträge bezeichnet. Zudem sieht § 3 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 eine Anpassungspflicht an die laufenden Veränderungen vor. Eine solche ergibt nur dann Sinn, wenn die Parteien der Tarifvereinbarung übereinstimmend von der Geltung der jeweiligen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung ausgehen. d) Die Bezugnahmeregelung in § 1 der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 stellt sich nicht als rechtsunwirksam dar. Die Tatsache, dass die Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 auch zukünftige Tarifverträge in Bezug nimmt, führt nicht zu deren Unwirksamkeit mangels hinreichender Bestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG. Die Parteien der Tarifvereinbarung haben zudem in rechtswirksamer Art und Weise fremdes Tarifrecht inkorporiert. aa) Aus dem Gesamtzusammenhang (da in der Anlage 1 nur solche erwähnt sind) wie aus der Beteiligung der Bezirksleitung Köln der IG Metall ergibt sich, dass nur solche zukünftigen Tarifverträge erfasst werden sollen, die für Betriebe in Nordrhein-Westfalen gelten. Damit ist das Bestimmtheitserfordernis gewahrt. bb) Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG liegt nicht vor. Denn auch Verweisungstarifverträge werden als das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG erfüllende Regelungen angesehen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 28). Dies gilt auch im Hinblick auf im Zeitpunkt des Abschlusses des verweisenden Tarifvertrags noch nicht abgeschlossene tarifliche Regelungen (vgl. BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 32 zu ungewissen zukünftigen Änderungen inkorporierter Tarifverträge). cc) Eine - hier vorliegende - dynamische tarifvertragliche Verweisung auf andere Tarifverträge (sog. dynamische Blankettverweisung) ist zulässig. Denn die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Je nachdem, ob die Tarifnorm, auf die verwiesen wird, in erster Linie raumbezogen, betriebsbezogen, fachbezogen oder personenbezogen ist, muss hinsichtlich des maßgebenden Geltungsbereichs ein enger Sachzusammenhang mit dem entsprechenden Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm bestehen. Das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Tarifverträge dient dazu, dass auch bei der Inkorporierung fremden Normsetzungswillens dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (BAG 13. August 2019 - 1 AZR 213/18 - Rn. 47; 22. Februar 2012 - 4 AZR 8/10 - Rn. 20). Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist hier gegeben, denn es werden die Tarifverträge anerkannt, die gelten würden, wenn die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband wäre (vgl. BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - zu I 1 b der Gründe). d) Dass die Parteien der Tarifvereinbarung aus dem Jahr 1983 der in § 3 vorgesehenen Anpassungspflicht nicht nachgekommen sind, ändert nichts an der Einbeziehung auch des TV T-ZUG. Denn die Parteien der Tarifvereinbarung verpflichten sich zwar zur Aktualisierung zugunsten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer. Eine Zwischenstufe - erst Aktualisierung, dann Geltung - ist aber nicht vorgesehen. Da die Tarifvertragsparteien sich zur Anpassung - und nicht lediglich zu Verhandlungen über eine etwaige Anpassung - verpflichtet haben, ergäbe eine solche Zwischenstufe keinen Sinn. 4. Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch auf das T-ZUG (A) aus § 2 Nr. 2a TV T-ZUG. Dieser sieht einen Anspruch auf 27,5 Prozent des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts vor und bestimmt, dass für die Berechnung „das gem. § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV ermittelte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt zugrunde zu legen“ ist. Es ist gerichtsbekannt, dass der EMTV zwischenzeitlich durch den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 8. November 2018 (im Folgenden: MTV) abgelöst worden ist. An die Stelle des § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV, der die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung bestimmt hat, ist § 38.2 MTV getreten. Demnach sind Berechnungsgrundlage die festen Entgeltbestandteile des laufenden Monats (dies ist gemäß § 2 Nr. 3 Abs. 1 TV T-ZUG der Monat Juli) und der Monatsdurchschnitt der gemäß § 40 zu berücksichtigenden variablen Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerechneten Monate. Es sind gemäß § 40 Abs. 2 MTV leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Damit sind für den Kläger die festen Entgeltbestandteile nach § 39.3 MTV, also der Stundenlohn sowie die außertarifliche Zulage als monatliche stetiger Entgeltbestandteil entsprechend der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Da der Kläger in Vollzeit beschäftigt ist, also gemäß § 6.1 MTV im Umfang von 35 Stunden pro Woche, ist dies der Stundenlohn (Tariflohn 15,28 Euro/Std. + außertarifliche Zulage 2,29 Euro/Std.) für 152,18 Stunden (35 Stunden pro Woche x 4,348 Wochen). Dies ergibt einen Wert von 2.673,80 Euro. Hinzu tritt der Durchschnitt an in den Monaten Januar bis Juni 2019 an den Kläger gezahlter Versandprämie (1.522,75 Euro : 6 Monate) als leistungsabhängige variable Vergütung iSv. § 39.4 Abs. 3 MTV, also ein Betrag iHv. 253,79 Euro. Damit ergibt sich ein Ausgangswert iHv. 2.927,59 Euro, von dem gemäß § 2 Nr. 2a TV T-ZUG ein Wert von 27,5 Prozent das T-ZUG (A) bildet, das damit 805,09 Euro beträgt. Hinzukommt das T-ZUG (B) iHv. 400,00 Euro gemäß § 2 Nr. 2b TV T-ZUG. Soweit der Kläger einen höheren Betrag begehrt, ist die Klage abzuweisen. Dies beruht darauf, dass er bei der Berechnung des T-ZUG (A) die Kontoführungsgebühr und die vermögensbildende Arbeitgeberleistung einbezogen hat, die aber als Aufwendungsersatz und Leistungen zur Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen waren. II. Der Zinsanspruch steht dem Kläger zu, da sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug befand, § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286, § 288 Abs. 1 BGB. Eine vorherigen Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist. Diese Bestimmung nimmt § 2 Nr. 3 Abs. 1 TV T-ZUG vor, der bestimmt, dass das T-ZUG mit der Abrechnung für Juli fällig wird. Deren Fälligkeit bestimmt § 39.7 Abs. 2 MTV oder § 614 Satz 2 BGB. Danach war die Zahlung spätestens am Monatsletzten fällig, so dass sich die Beklagte ab dem 1. August 2019 in Verzug befand. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da sich die Zuvielforderung des Klägers als verhältnismäßig geringfügig darstellt und diese zudem keine höheren Kosten verursacht hat, hielt die Kammer eine Beteiligung des Klägers an den Kosten nicht für angemessen. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgte gemäß § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO. Es liegen keine Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG vor.