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Urteil

4 AZR 366/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einfache Differenzierungsklauseln, die einen Anspruch für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, sind grundsätzlich zulässig und verletzen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter nicht. • Eine Spannenklausel, die dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich macht, Außenseiter vertraglich gleichzustellen, überschreitet die tarifliche Normsetzungsmacht nach Art. 9 Abs. 3 GG und ist unwirksam. • Bei Verbandsfeststellungsklagen nach §9 TVG ist ein Feststellungsinteresse erforderlich; auch die unterzeichnende Tarifvertragspartei kann die Wirksamkeit der von ihr geschlossenen tariflichen Regelungen überprüfen lassen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Spannenklausel, Zulässigkeit einfacher Differenzierungsklausel • Einfache Differenzierungsklauseln, die einen Anspruch für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, sind grundsätzlich zulässig und verletzen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter nicht. • Eine Spannenklausel, die dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich macht, Außenseiter vertraglich gleichzustellen, überschreitet die tarifliche Normsetzungsmacht nach Art. 9 Abs. 3 GG und ist unwirksam. • Bei Verbandsfeststellungsklagen nach §9 TVG ist ein Feststellungsinteresse erforderlich; auch die unterzeichnende Tarifvertragspartei kann die Wirksamkeit der von ihr geschlossenen tariflichen Regelungen überprüfen lassen. Die Klägerin (Hafenlogistikunternehmen) und die Beklagte (Gewerkschaft ver.di) schlossen am 30.05.2008 einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe. Ziffer I gewährte ver.di-Mitgliedern jährlich 260 € brutto; Ziffer V enthielt eine Spannenklausel, wonach der Arbeitgeber bei Zahlungen an Nichtmitglieder die Leistung für ver.di-Mitglieder entsprechend zu erhöhen habe. Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit von Ziff. I und V; sie rügt u.a. eine unzulässige Differenzierung und Eingriffe in die negative Koalitionsfreiheit. Die Beklagte hält die Klauseln für zulässig und rügt Unzulässigkeit der Klage wegen eines kurz zuvor selbst unterzeichneten Tarifvertrags. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das BAG ließ die Sprungrevision zu und prüfte die Wirksamkeit der Klauseln. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach §9 TVG ist zulässig; Feststellungsinteresse liegt vor, auch wenn die Klägerin den Tarifvertrag mitunterzeichnet hat. • Ziffer I (einfache Differenzierung): Eine Tarifregelung, die Anspruchsvoraussetzungen an die Mitgliedschaft der tarifschließenden Gewerkschaft knüpft, ist als einfache Differenzierungsklausel zulässig. Maßstab ist die negative Koalitionsfreiheit; eine solche Klausel berührt Außenseiter nicht normativ und schränkt Arbeitgeberfreiheit nicht unzulässig ein. Zudem übt die jährliche Zahlung von 260 € keinen mit Zwang vergleichbaren Druck auf Nichtmitglieder aus. • Ziffer V (Spannenklausel) – Bestimmtheit und Schriftform: Die Spannenklausel ist bestimmbar und wahrt die Schriftform nach §1 Abs.2 TVG; ihr Zweck und die Auslegungsmaßstäbe sind anhand von Wortlaut und Zweck festlegbar. • Ziffer V – Überschreitung der Tarifmacht: Die Spannenklausel begründet einen tariflichen Anspruch der Mitglieder, der unmittelbar von einzelvertraglichen Leistungen an Außenseiter abhängt und dem Arbeitgeber rechtlich-logisch unmöglich macht, Vertragsgleichstellungen herbeizuführen. Tarifparteien dürfen nicht die individuell-vertragliche Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers gegenüber Nichtmitgliedern mit zwingender Wirkung ausschließen; dies überschreitet die durch Art.9 Abs.3 GG und das TVG gezogenen Grenzen. • Rechtsfolgen der Unwirksamkeit: Weil die Spannenklausel in Ziff. V über den Regelungsrahmen hinausgeht und in die Vertragsfreiheit von Arbeitgeber und Außenseitern eingreift, ist sie unwirksam, während Ziff. I wirksam bleibt. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Es wird festgestellt, dass Ziffer V des Tarifvertrages unwirksam ist; die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Ziffer I bleibt wirksam, weil die einfache Differenzierungsklausel die negative Koalitionsfreiheit der Nichtmitglieder nicht verletzt und keine unverhältnismäßige Beeinflussung zur Gewerkschaftszugehörigkeit bewirkt. Die Spannenklausel ist hingegen unwirksam, weil sie die tarifliche Normsetzungsbefugnis überschreitet, indem sie dem Arbeitgeber rechtlich-logisch verbietet, Außenseiter durch individuelle oder kollektive Vereinbarungen gleichzustellen; eine solche normative Bindung des außertariflichen Bereichs steht den Koalitionen nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.