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Beschluss

3 BV 48/16

Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBO:2017:0308.3BV48.16.00
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Tenor

1)      Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin T in das Warenserviceteam (WST) als erteilt gilt.

2)      Das Verfahren wird bezüglich der Umgruppierung der Arbeitnehmerin S in die Lohngruppe L II a nach Maßgabe des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2011 wegen Antragsrücknahme eingestellt.

3)      Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Entscheidungsgründe
1) Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin T in das Warenserviceteam (WST) als erteilt gilt. 2) Das Verfahren wird bezüglich der Umgruppierung der Arbeitnehmerin S in die Lohngruppe L II a nach Maßgabe des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2011 wegen Antragsrücknahme eingestellt. 3) Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung von elf im sog. Warenserviceteam beschäftigten Arbeitnehmerinnen sowie über eine Versetzung und Umgruppierung einer Arbeitnehmerin in das Warenserviceteam. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist im Einzelhandel tätig und betreibt bundesweit Warenhäuser, ua. in C. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin war ursprünglich aufgrund einer Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge des Einzelhandels gebunden. Im Jahr 2013 wechselte sie in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Seitdem werden die tariflichen Regelungen auf dem Stand von 2013 aufgrund Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen weiter angewendet. Am 21.02.2015 schloss die Arbeitgeberin mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen „Interessenausgleich Sanierungskonzept Fokus“ (Bl. 119 ff. d.A.). Hintergrund war ein unternehmensweites Sanierungskonzept zur Einführung neuer Strukturen. Teil dieses Konzepts war auch eine Spezialisierung der in den Warenhäusern beschäftigten Mitarbeiter und eine damit einhergehende Einführung eines sog. Warenserviceteams (WST). Mitarbeiter im WST sollen danach ausschließlich für die Warenbefüllung, nicht aber für Verkaufs- und Kassiertätigkeiten zuständig sein. Für den Wechsel von Mitarbeitern in das WST enthält der Interessenausgleich in § 4 A. II. 2. folgende Regelung: „ Tätigkeitswechsel (KST/WST) Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung wird zudem mit Tätigkeitswechseln einhergehen. Diese werden insbesondere im Rahmen der Einrichtung von Kassenserviceteams (KST) und Warenserviceteams (WST) erforderlich sein. Dabei gilt für das WST Folgendes: Den Mitarbeitern gegenüber wird keine Änderungskündigung ausgesprochen; sie werden nicht herabgruppiert. Mitarbeiter, die freiwillig in das WST wechseln, erhalten die Zusage, dass ihre bisherigen Einkünfte unabhängig von ihrer tariflichen Eingruppierung statisch weitergezahlt werden. Bei Neueinstellungen im WST gelten die jeweiligen tariflichen Bestimmungen zur Eingruppierung. Sofern eine Besetzung der neuen WST-Strukturen auf freiwilliger Basis bzw. im Wege der Fluktuation nicht möglich sein sollte, kann jede Partei diese Einigungsstelle anrufen, um gemeinsam eine Lösung für die weitere Besetzung zu finden, die den vorstehenden Regelungen Rechnung tragen muss.“ Im Warenhaus in C wurde ein WST eingeführt und eine Tätigkeitsbeschreibung für die dort tätigen Mitarbeiter erstellt (Bl. 134 d.A.). Die im WST zu verrichtenden Tätigkeiten beinhalten ua. die Warenvorbereitung, Warenverräumung, Warenpflege, Bestandsdatenpflege, Retouren, Umlagerungen, Abschriftensteuerung und Aktionsaufbauten. Die Ein- bzw. Umgruppierung der Mitarbeiter wurde mit Vereinbarungen vom 24.08.2015 (Bl. 147 d.A.) und vom 26.07.2016 (Bl. 148 d.A.) bis zum 30.09.2016 zurückgestellt. Die Arbeitnehmerinnen W, T1, T2, T3, S, O, O1, L1, G, C, C1 und C2 wechselten auf eigenen Wunsch mit Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung in das WST. Diesbezüglich wird auf die jeweiligen Vereinbarungen (Bl. 135 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Arbeitnehmerin T hat ebenfalls den Wunsch geäußert, in das WST zu wechseln. Mit Schreiben vom 07.09.2016/14.09.2016 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die geplante Umgruppierung der vorgenannten Arbeitnehmerinnen. Wegen der Einzelheiten der Unterrichtungsschreiben wird auf Bl. 149 ff. d.A. verwiesen. Hinsichtlich der Versetzung und Umgruppierung der Arbeitnehmerin T unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 19.09.2016 (Bl. 173 f. d.A.). Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu den jeweiligen Umgruppierungen mit Schreiben vom 19.09.2016 mit der Begründung, die Arbeitnehmerinnen seien nicht in Lohngruppe L II a, sondern in Lohngruppe L II b oder L II c einzugruppieren. Wegen der Einzelheiten der Zustimmungsverweigerung wird auf Bl. 174 ff. d.A. verwiesen. Hinsichtlich der Versetzung der Arbeitnehmerin T verweigerte der Betriebsrat zudem die Zustimmung zur Versetzung ebenfalls mit der Begründung, es solle eine Umgruppierung in die falsche Lohngruppe erfolgen (Bl. 210 d.A.). Vom 16.01.2017 bis zum 11.02.2017 erfolgte eine zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat abgestimmte Tätigkeitserhebung bei den Arbeitnehmerinnen, bezüglich derer der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert hatte. Dabei wurde festgehalten, wie viel Arbeitszeit die Arbeitnehmerinnen mit welchen Tätigkeiten verbracht haben und wie häufig diese Gewichte von mehr als 8 kg heben bzw. Rollstangen von mehr als 8 kg bewegen mussten und wie häufig Zwangshaltungen erforderlich waren. Wegen der Einzelheiten der Ergebnisse wird auf Bl. 419 ff. d.A. verwiesen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die durch den Betriebsrat verweigerte Zustimmung sei gerichtlich zu ersetzen. Die Arbeitnehmer seien entsprechend ihrer neuen Tätigkeit einzugruppieren. Richtigerweise habe eine Eingruppierung in die Lohngruppe L II a nach dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in NRW zu erfolgen. Das Heraushebungsmerkmal einer „in der Regel körperlich schweren“ Arbeit der Lohngruppe L II b sei durch die Tätigkeit im WST nicht erfüllt. Nach in anderen Filialen durchgeführten Tätigkeitserhebungen entfielen lediglich rund 4 % des gesamten Arbeitszeitanteils auf das Heben von Gegenständen mit einem Gewicht von mehr als 8 kg. Die Arbeitnehmerinnen müssten zwar während der Tätigkeit Zwangshaltungen einnehmen, könnten aber auch Ruhepausen im Sitzen einlegen. Aus der im Januar und Februar 2017 durchgeführten Tätigkeitserhebung ergebe sich, dass von den Arbeitnehmerinnen nur wenige Gewichte gehoben werden müssen, die mehr als 8 kg wiegen würden. Unter Zugrundelegung einer Hebedauer von sechs Sekunden müsse jeder Arbeitnehmer pro Arbeitstag lediglich ca. 5 Minuten Gewichte heben, davon nur 1 Minute Gewichte von mehr als 8 kg. Lediglich im Einzelfall seien dabei täglich Strecken von 9 bis 12 km zurückzulegen. Danach sei die Tätigkeit im WST vielleicht körperlich anstrengend, aber nicht iSd. Lohntarifvertrags „körperlich schwer“. Die Arbeitnehmer seien keiner erhöhten Stressbelastung ausgesetzt, weil es gerade nicht ihre Aufgabe sei, neben ihrer Tätigkeit noch Kunden zu bedienen. Die Tätigkeit im WST erfordere zudem keine „besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung“, so dass auch Lohngruppe L II c nicht einschlägig sei. Die Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin T sei zu ersetzen, weil der Betriebsrat diese lediglich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlerhafte Eingruppierung verweigert habe. Eine Umgruppierung sei nicht aufgrund des Interessenausgleichs vom 21.02.2015 ausgeschlossen. Aus dessen Wortlaut folge, dass die Betriebsparteien von einer Änderung der Eingruppierung im Falle des freiwilligen Wechsels in das WST ausgegangen seien. Darüber hinaus habe sich der Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung hierauf nicht berufen, so dass er mit einer solchen Einwendung nunmehr ausgeschlossen sei. Die Arbeitgeberin beantragt, 1) die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer W, T1, T2, T3, O, O1, L1, G, C, C1, C2 in die Lohngruppe L II a nach Maßgabe des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zu ersetzen; 2) die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung der Arbeitnehmerin T in das Warenserviceteam und die Lohngruppe L II a nach Maßgabe des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zu ersetzen. Der Betriebsrat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, eine Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen stelle einen Verstoß gegen den Interessenausgleich vom 21.02.2015 dar, so dass er die Zustimmung zu Recht verweigert habe. Darüber hinaus sei die von der Arbeitgeberin gewählte Lohngruppe L II a nicht zutreffend. Die Arbeitnehmerinnen seien in Lohngruppe L II a oder L II b einzugruppieren. Bei der im WST zu verrichtenden Tätigkeit handele es sich um „in der Regel körperlich schwere Arbeit“. Das Auspacken, Sortieren und Verräumen der Waren bilde den Schwerpunkt der Tätigkeit. Hierzu müssten ca. 2 m hohe Rollwagen bzw. Rollständer von erheblichem Gewicht (oft 15 kg und mehr) bewegt und die darin befindlichen Waren ausgepackt und sortiert werden. Die Arbeitnehmer müssten bis zu 30 x pro Tag Lasten von mehr als 8 kg heben. Die dabei zurückzulegenden Wege vom Lager in den Verkaufsraum seien zum Teil sehr weit, mache Arbeitnehmer würden 9 bis 12 km am Tag zurücklegen. Ware, die nicht in den Verkaufsraum gebracht werde, sei im Lager unterzubringen, in dem bis zu 4 Meter hohe Regale stünden. Während ihrer Tätigkeit müssten sich die Arbeitnehmer häufig in Zwangshaltungen begeben. Ursprünglich hat die Arbeitgeberin auch den Antrag gestellt, die durch den Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin Birgit S in die Lohngruppe L II a nach Maßgabe des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zu ersetzen. Diesen Antrag hat sie im Termin am 08.03.2017 zurückgenommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. B. Die zulässigen Anträge der Arbeitgeberin sind nur teilweise begründet. I. Hinsichtlich der Versetzung der Arbeitnehmerin T ist der Antrag begründet. Es war jedoch nicht die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, sondern festzustellen, dass diese (bereits) als erteilt gilt. Eine solche Feststellung ist auch ohne ausdrücklich hierauf gerichteten Antrag zu treffen (BAG 13.05.2014 – 1 ABR 9/12 – Rn. 17). 1. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. 2. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Hiervon ist trotz der im Wesentlichen ohne schriftliche Begründung erfolgten Unterrichtung des Betriebsrats mit Schreiben vom 19.09.2016 auszugehen. Dem Betriebsrat war nach eigenen Angaben bekannt, dass die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch hin in das WST versetzt werden sollte. 3. Die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eingetreten, weil der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nicht unter „Angabe von Gründen“ iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erklärt hat. In seiner Stellungnahme wendet er sich ausschließlich gegen die Umgruppierung der Arbeitnehmerin. a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, wenn er die Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Maßnahme verweigern will. Der Betriebsrat genügt seiner Begründungspflicht schon dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm angegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich. Bezieht sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats auf mehrere personelle Einzelmaßnahmen, muss er seine Verweigerung in Bezug auf jede einzelne Maßnahme begründen (BAG 13.05.2014 – 1 ABR 9/12 – Rn. 21). b) Vorliegend hat der Betriebsrat selbst mitgeteilt, keine Einwände gegen die Versetzung zu haben und lediglich mit der geplanten Umgruppierung nicht einverstanden zu sein. Da es sich bei Versetzung und Umgruppierung um unterschiedliche personelle Maßnahmen handelt, sich die Zustimmungsverweigerung aber allein auf die Umgruppierung bezieht, enthält das Schreiben des Betriebsrats keine ausreichende Begründung der Verweigerung der Zustimmung gegen die Versetzung. II. Hinsichtlich der Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen sind die Anträge jedoch unbegründet. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Umgruppierung zu Recht verweigert. 1. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß mit Schreiben vom 07.09.2016/14.09.2016 bzw. 19.09.2016 eingeleitet und den Betriebsrat über die beabsichtigten Umgruppierungen hinreichend informiert. Die Unterrichtungsschreiben enthalten die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiter und die Auffassung der Arbeitgeberin, welche Lohngruppe aus der Tätigkeit folgt. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Umgruppierungen der betroffenen Arbeitnehmerinnen gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegt eine beachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat vor. Die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats vom 19.09.2016 sind form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, und durch den Betriebsrat hinreichend damit begründet worden, die durch die Arbeitgeberin geplante Umgruppierung verstoße gegen die Regelungen des Lohntarifvertrags, weil die Arbeitnehmerinnen tatsächlich in Lohngruppe L II b oder L II c einzugruppieren seien. Diese Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird. 2. Allerdings liegt kein Verweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Verstoßes der Umgruppierungen gegen eine Betriebsvereinbarung vor. Auf einen etwaigen Verstoß gegen den Interessenausgleich vom 21.02.2015 kann der Betriebsrat seine Verweigerung der Zustimmung nicht nachträglich stützen. a) Die vom Betriebsrat in der Zustimmungsverweigerung gewählte Begründung konkretisiert zugleich den Verfahrensgegenstand in dem von dem Arbeitgeber einzuleitenden Zustimmungsersetzungsverfahren. In diesem muss sich der Arbeitgeber nur mit den vom Betriebsrat angeführten beachtlichen Verweigerungsgründen auseinandersetzen . Der Betriebsrat ist mit Gründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen tatsächlicher Art nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich unzulässig (BAG 17.11.2010 – 7 ABR 120/09 - Rn. 34; 18.08.2009 – 1 ABR 49/08 - Rn. 23 ). b) Vorliegend hat der Betriebsrat binnen der Wochenfrist ausschließlich mitgeteilt, die durch die Arbeitgeberin gewählte Eingruppierung stehe nicht in Einklang mit den tarifvertraglichen Vorschriften. Auf einen Verstoß gegen den Interessenausgleich vom 21.02.2015 hat er sich nicht gestützt. Demnach ist er mit diesem Einwand im Zustimmungsersetzungsverfahren ausgeschlossen. 3. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung aber zu Recht unter Verweis auf den Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG – Verstoß gegen einen Tarifvertrag - gestützt. Die durch die Arbeitgeberin geplante Eingruppierung verstößt gegen die aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwendbaren Regelungen des Lohntarifvertrages zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen eV. und verd.di vom 29.06.2011 (im Folgenden: LTV). Danach wären die Arbeitnehmerinnen nicht in Lohngruppe L II a, sondern zumindest in Lohngruppe L II b einzugruppieren. a) Die Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen bestimmt sich nach den tariflichen Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen. Nach § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrags vom 10.02.2006 (MTV) erfolgt die Festsetzung der Gehälter und Löhne in einer besonderen tariflichen Regelung. Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe „eingeordnet“. Der damit in Bezug genommene LTV hat, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Inhalt: „ § 2 Lohnregelung (1) Die gewerblichen Arbeitnehmer sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Lohngruppen einzugliedern. Die in den Lohngruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele. (2) … (3) Lohngruppe I (unbesetzt) Lohngruppe II Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten erfordern Beispiele: Aufwartekräfte, Bote, Raumpflegerin, Wächter, Abfüller, Abpacker, Abwieger, Etikettierer, Auszeichner, Kommissionierer, Gehilfinnen in Imbissecken, Milchbars usw., Fahrstuhlführer, Kaffeebeleser, Küchenhilfen, Repassiererinnen, Spülhilfen, Näher und Näherinnen für einfache Arbeiten […] Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern Beispiele: Auszeichner, Kommissionierer, Beifahrer, Büfettkräfte, Fahrer für Elektrokarren, Fahrstuhlführer, die be- und entladen, Heizer, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner, sowie sonstige Arbeitskräfte, soweit sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen Lohnstaffel c) besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern Beispiele: Handelsfachpacker, Hubstaplerfahrer, Möbelfachpacker“ b) Der Begriff der „schweren Arbeit“ wird in der Bedeutung „mühsam, anstrengend, hart, ermüdend“ verwandt (BAG 27.09.2000 – 10 ABR 48/99 – zu B 3 b bb der Gründe). Ausreichend ist, dass eine Tätigkeit schon nach dem Ausmaß der festgestellten Muskelbeanspruchung als körperlich schwere Arbeit anzusehen ist, wobei Gewichte zwischen 2 und 17 kg, von denen Gebinde mit einem Gewicht von über 8 kg überwiegen und insgesamt 8 bis 10 Zentner arbeitstäglich – allerdings mit Hilfe von Rollcontainern – zu bewegen sind. Bei der Beurteilung sind auch ausschließlich stehende Tätigkeit, die notwendige Körperhaltung, taktgebundene, repetitive Arbeit, nervliche und sensorische Belastung, Lärm- und Umwelteinwirkung und soziale Belastungsfaktoren zu berücksichtigen (BAG 27.09.2000 – 10 ABR 48/99 – zu B 3 b cc der Gründe; 29.07.1992 – 4 AZR 502/91 – zu 4 b der Gründe), sowie ferner, ob ein Ausruhen im Sitzen möglich ist (BAG 27.09.2000 – 10 ABR 48/99 – zu B 3 b ff der Gründe). Das Merkmal „in der Regel“ bedeutet nicht, dass die schwere körperliche Arbeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit überwiegend erbracht wird. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Tätigkeit ständig wiederkehrend in rechtlich erheblichem Ausmaß körperlich schweres Arbeiten bedingt (BAG 27.09.2000 – 10 ABR 48/99 – zu B 3 c der Gründe; 29.07.1992 – 4 AZR 502/91 – zu 4 c der Gründe). c) Wird die von einem Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht in vollem Umfange erfasst, so sind für die Eingliederung die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, bei deren Auslegung wiederum die Tätigkeitsbeispiele zu berücksichtigen sind (BAG 29.07.1992 – 4 AZR 502/91 – zu 2 a der Gründe) d) Die Tätigkeit der im WST eingesetzten Arbeitnehmerinnen lässt sich aufgrund ihrer Vielschichtigkeit nicht unter eines der Tätigkeitsbeispiele des LTV subsumieren. Die Arbeitnehmerinnen verrichten vielmehr unterschiedliche Tätigkeiten, die sowohl zu Tätigkeitsbeispielen der Lohngruppe L II a als auch der Lohngruppe L II b zuzuordnen sein könnten. Aus den Ergebnissen der von den Beteiligten gemeinsam durchgeführten Tätigkeitserhebung ergibt sich aber, dass die Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen „in der Regel körperlich schweres Arbeiten“ erfordern. Danach sind die Arbeitnehmerinnen überwiegend in der Warenvorbereitung (23,4 %), der Warenverräumung (13,8 %), der Warenpflege (15,0 %), mit Abschriften (20,6 %), Retouren und Umlagerungen (16,9 %) beschäftigt. aa) Bei Ausübung dieser Tätigkeiten müssen die Arbeitnehmerinnen derart häufig Hebevorgänge ausführen und sich in eine Zwangshaltung begeben, dass – unabhängig von dem Gewicht der zu hebenden Ware und der Dauer der Vorgänge – von einer körperlich schweren Arbeit auszugehen ist. Aus der die Tätigkeit aller Arbeitnehmerinnen darstellenden Verdichtung (Bl. 443 d.A.) ergibt sich, dass die Arbeitnehmerinnen in insgesamt 51.705 Minuten 15.484 Mal in Zwangshaltung gehen und 22.570 Hebevorgänge ausführen mussten. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmerinnen ca. alle 3 ½ Minuten in eine Zwangshaltung gehen mussten, an einem 8-Stunden Tag mithin 137 Mal. Darüber hinaus mussten sie ca. alle 2 ½ Minuten einen Hebevorgang ausführen, mithin an einem 8-Stunden Tag 192 Hebevorgänge. Allein die Anzahl der Vorgänge lässt den Schluss auf eine in der Regel körperlich schwere Arbeit zu. bb) Hinzu kommt, dass die Arbeitnehmerinnen während ihrer Arbeitszeit nicht unerhebliche Wege zurückzulegen haben und zumindest einen Teil ihrer Tätigkeit in den Verkaufsräumen während des laufenden Geschäftsbetriebs ausführen müssen. Selbst unter Berücksichtigung der Vorgabe, keine Verkaufsgespräche zu führen, ist davon auszugehen, dass sie einem erheblichen Geräuschpegel ausgesetzt sind, der die Arbeit zusätzlich erschwert. cc) Im Hinblick auf diese Arbeitsbedingungen kann die Tatsache, dass gelegentlich ein Ausruhen im Sitzen möglich ist, nicht mehr zu einer anderen Bewertung führen. Unter Berücksichtigung von Ruhephasen ergibt sich für die übrige Zeit eine noch schnellere Abfolge von Hebevorgängen und Zwangshaltungen. III. Soweit die Arbeitgeberin den Antrag hinsichtlich der Arbeitnehmerin Birgit S zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG einzustellen.