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Beschluss

4 BV 64/04

Arbeitsgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBO:2006:0410.4BV64.04.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. G R Ü N D E I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden Beschlusses um den Ausschluss des Herrn U F aus dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs der Beteiligten zu 1 u. 4. Bezüglich des Verfahrensgangs und der Firmierung der beteiligten Unternehmen wird auf die Darstellung im Teil-Beschluss vom 13.01.2006 verwiesen. Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses sind Antragsteller die Beteiligten zu 1 u. 4. Sie werfen dem Betriebsratsmitglied U F Fehlverhalten im Rahmen von Vorgängen vor, welche sie als Arbeitsniederlegung von Mitarbeitern der P AG in C beschreibt und die sich im Oktober 2004 abspielten. Insoweit wird auf die Darstellung in der Antragsschrift verwiesen. Darüber hinaus haben die Antragsteller ihr Begehren auf Ausschluss des Herrn U F aus dem Betriebsrat auf einen später sich ereignenden Sachverhalt gestützt. Im Rahmen eines Interview wurde als Äußerung des Herrn U F widergegeben, dass der Betriebsrat seiner Meinung nach jegliche Mehrarbeit auf Null drehen müsste, bis seine Kündigung rückgängig gemacht sei. Während des Laufs des Verfahrens fand am 09.03.2006 turnusmäßig die Betriebsratswahl statt. Herr U F wurde erneut als Mitglied des Betriebsrats gewählt. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, Herr U F habe im Rahmen seiner Handlungen während der Arbeitsniederlegung im Herbst 2004 seine Neutralitätspflicht massiv verletzt. Er habe sein Amt als Mitglied der Personalkommission des Betriebsrates missbraucht. Er habe gegen die Verpflichtung zur Erhaltung des Betriebsfriedens verstoßen. Er habe arbeitswillige Mitarbeiter dem Unmut und möglichen Repressalien von aufgebrachten Arbeitnehmern ausgesetzt. Seine zitierten Äußerungen im Rahmen eines Interviews würden zeigen, dass Herr U F bereit sei, die Beteiligungsrechte des Betriebsrates in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise wahrzunehmen. Die Beteiligten zu 1 u. 4 beantragen, Das Betriebsratsmitglied Herrn U F wird aus dem (im März 2006 gewählten) Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs, bestehend aus der Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 4), C, ausgeschlossen. Die Beteiligten zu 2 u. 3 beantragen, den Antrag der Beteiligten zu 1 u. 4 zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2 u. 3 treten dem Ausschlussbegehren sowie der Darstellung und Bewertung des Verhaltens des Beteiligten zu 3 entgegen. Sie vertreten darüber hinaus die Auffassung, infolge der Neuwahl des Betriebsrats sei für den Antrag das Rechtsschutzbedürfnis entfallen bzw. könne der Antrag nicht mehr mit Erfolg weiter verfolgt werden. Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Der noch verbliebene, zur Entscheidung anstehende Antrag ist zulässig. Nach Auffassung der Kammer betrifft der Umstand der Neuwahl des Betriebsrates nicht die Zulässigkeit des Antrags sondern seine Begründetheit. Der Antrag ist unbegründet. Nach der Neuwahl des Betriebsrats am 09.03.2006 und dem Wahlergebnis, wonach der Beteiligte zu 3 erneut zum Mitglied des Betriebsrats gewählt wurde sowie im Hinblick auf den Umstand, dass er die Wahl annahm und der neu gewählte Betriebsrat im Zeitpunkt des Kammertermins vom 10.04.2006 bereits konstituiert war, ist der Antrag jedenfalls nicht mehr begründet. Nach der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass § 23 BetrVG und seine Sanktionen jeweils bezogen sind auf die Amtsperiode des jeweiligen Betriebsrates und des jeweiligen Betriebsratsmitglieds, um dessen Verhalten als Begründung für den Ausschlussantrag es sich dreht. Dies folgt bereits daraus, dass auch ein gem. § 23 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossenes Mitglied im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsratswahl wiedergewählt werden kann. An dieser Wiederwählbarkeit besteht keinerlei rechtlicher Zweifel. Das Betriebsverfassungs-Gesetz kennt nicht eine Sanktion des Verlustes der passiven Wählbarkeit. Wenn ein erfolgreich aus dem Betriebsrat ausgeschlossenes Betriebsratsmitglied jederzeit wieder in den Betriebsrat gewählt werden kann, so bedeutet dies gleichzeitig, dass mit der Wiederwahl die Sanktion des Ausschlusses, welche allein begründet wird mit Fehlverhalten aus der vorangegangenen Wahlperiode nicht mehr begründet werden kann. Zu Recht führt das Bundesarbeitsgericht in der im Verfahren erörterten Entscheidung vom 29.04.1969 (1 ABR 19/68) aus: „Wird das Ausschlussverfahren erst in der neuen Amtszeit beendet und würde auch jetzt noch ein Ausschluss zulässig sein, dann müsste der Arbeitnehmer bei entsprechender Entscheidung des Gerichts sein neues Amt beenden, obwohl ihm aus seiner Tätigkeit in diesem Betriebsrat keine Vorwürfe i.S. des § 23 BetrVG gemacht werden können“. Zu Recht stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, dass der Ausschlussantrag lediglich mit Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds im jeweiligen („diesem“) Betriebsrat gemacht werden können. Das Bundesarbeitsgericht verweist zu Recht darauf, dass je nach dem Termin der nicht fristgebundenen Antragstellung und dem Termin der jeweiligen Betriebsratswahl ansonsten von Zufälligkeiten abhängige unterschiedliche Ergebnisse eintreten würden. Deshalb hat es erkannt, dass es geboten ist, der durch die Wiederwahl geschaffenen Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds den Vorrang einzuräumen, vor einem Bedürfnis nach Ahndung früherer Verfehlungen. Dem folgt die Kammer. Der Argumentation der Antragsteller dahingehend, das zuvor Dargestellte passe nicht in Bezug auf Pflichtverletzungen gegenüber den Antragstellern und diese hätten dem Antragsteller nicht etwa im Rahmen einer Neuwahl einen erneuten Vertrauensbeweis gegeben, überzeugt nicht. Die Antragsteller sind daran zu erinnern, dass die demokratische Wahl des Betriebsrates naturnotwendig nicht seitens der Arbeitgeberseite im Betrieb erfolgt, sondern vielmehr durch die Arbeitnehmer. Keinesfalls legitimiert § 23 BetrVG die Haltung eines Arbeitgebers, welcher einem einzelnen Betriebsratsmitglied auf Dauer „das Vertrauen entzieht“ und mit diesem nicht mehr zusammenarbeiten will. Denn die Stellung als Mitglied des Betriebsrates erwirbt die betreffende Person durch den in der Wahl liegenden Vertrauensbeweis der Belegschaft und nicht infolge eines entsprechenden Vertrauensbeweises der Arbeitgeberseite. Die Argumentation der Antragsteller im vorliegenden Verfahren liefe auf die im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehene Sanktion des dauerhaften Verlustes der Wählbarkeit hinaus.