Schlussurteil
2 Ca 942/20
ArbG Bamberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfordert über eine Verletzung der DS-GVO hinaus nicht zusätzlich, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Sie muss also keine "Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht" darlegen (unter Hinweis auf BAG BeckRS 2021, 29622 Rn. 33; Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2021, 47685; LAG Niedersachsen BeckRS 2021, 32008 Rn. 196; LAG Hamm BeckRS 2021, 21866). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erfordert über eine Verletzung der DS-GVO hinaus nicht zusätzlich, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Sie muss also keine "Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht" darlegen (unter Hinweis auf BAG BeckRS 2021, 29622 Rn. 33; Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2021, 47685; LAG Niedersachsen BeckRS 2021, 32008 Rn. 196; LAG Hamm BeckRS 2021, 21866). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 60%, die Beklagte 40%. 4. Der Streitwert des Schlussurteils wird festgesetzt auf 19.900,-- €. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist in Höhe von 4.000 € begründet, soweit die Klägerin wegen der Verletzung der Datenauskunftspflicht durch die Beklagte gemäß Art. 82 Abs. 1 iVm. Art. 15 DSGVO immateriellen Schadensersatz fordert. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die auf Datenauskunft und Zurverfügungstellung einer Datenkopie gerichteten Klageanträge sind nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Hinsichtlich des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs wegen Mobbing ist die Klage unbegründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. Art. 82 Abs. 1 iVm. Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes iHv. 4.000 €. Insoweit ist der darauf bezogene Klageantrag begründet. Soweit die Klägerin insoweit einen höheren Betrag fordert, war die Klage abzuweisen. a. Die Beklagte hat als Verantwortliche iSd. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ihre Pflichten im Zusammenhang dem Auskunftsersuchen der Klägerin vom 12.06.2020 nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO (in erheblicher Weise) verletzt. aa) Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht auch in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Die allgemeinen Bestimmungen der DS-GVO enthalten eine Vollregelung, auch zum Beschäftigtendatenschutz (vgl. etwa LAG Niedersachsen vom 22.10.2021 – 16 Sa 761/20, BeckRS 2021, 32008 Rn. 163; LAG Baden-Württemberg vom 20.12.2018 – 17 Sa 11/18 –, NZA-RR 2019, 242 Rn. 172). Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen iSd. Art. 4 Nr. 7 DSGVO eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte, Art. 15 Abs. 1 Buchst a – h DSGVO näher aufgezählte Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist der Verantwortliche verpflichtet, der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen. bb) Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2020 ein solches, ausdrücklich auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gestütztes Auskunftsbegehren gegenüber der Beklagten geltend gemacht und die Auskunft damit iSd. Art. 15 Abs. 1 S. 1 DS- GVO „verlangt“. Dabei musste das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht den prozessualen Anforderungen an einen bestimmten Klageantrag iSd. § 253 Abs. 2 ZPO genügen, um die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung auszulösen. Insoweit ist zwischen dem materiellen Anspruch auf Auskunftserteilung, der gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 DS-GVO auf bloßes „Verlangen“ entsteht und seiner prozessualen, vollstreckungsfähigen Durchsetzung zu unterscheiden (vgl. auch Burger, öAT 2021, 221, 224; ferner BAG vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960, Rn. 26 ff). Die Beklagte, die als Verantwortliche iSd. Art. 4 Nr. 7 DSGVO unzweifelhaft personenbezogene Daten der Klägerin verarbeitet hat, hat auf das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2020 auch nicht eine etwaige Unbestimmtheit des Verlangens beanstandet, sondern ohne Angabe von Gründen jegliche Auskunft verweigert unter Hinweis darauf, dass die Klägerin den Anspruch einklagen müsse. cc) Durch diese Auskunftspflichtverletzung hat die Klägerin einen immateriellen Schaden iSd. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO erlitten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BAG davon ausgeht, dass der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO über eine solche Verletzung der DS-GVO hinaus nicht zusätzlich erfordert, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Sie muss also keine „Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht“ darlegen. Nach Auffassung des BAG führt demnach bereits die Verletzung der DS-GVO selbst zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden (vgl. BAG vom 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 [A], NZA 2021, 1713, Rn. 33; in diesem Sinne unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 146 S. 3 zur DSGVO auch die mittlerweile herrschende LAGRechtsprechung, vgl. etwa LAG Berlin-Brandenburg vom 18.11.2021 – 10 Sa 443/21, BeckRS 2021, 47685 Rn. 42; LAG Niedersachsen vom 22.10.2021 – 16 Sa 761/20, BeckRS 2021, 32008 Rn. 196; LAG Hamm vom 11.05.2021 – 6 Sa 1260/20, NZA-RR 2021, 517). Aber selbst wenn man das Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle bei Verstößen gegen Regelungen der DSGVO für den Entschädigungsanspruch fordert, wäre diese vorliegend überschritten. Die Klägerin weist zu Recht daraufhin, dass die Beklagte auf ihr Auskunftsbegehren hin die Auskunft vollständig und vorsätzlich verweigert hat. Die Beklagte hat im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17.06.2020 ohne Angabe von Gründen (und damit willkürlich) überhaupt keine Auskunft erteilt und mit Nachdruck zu erkennen gegeben, ihre sich aus Art. 15 DSGVO ergebende Auskunftspflicht freiwillig nicht erfüllen zu wollen, in dem sie betont hat, dass die Klägerin den Anspruch schon gerichtlich durchsetzen („einklagen“) müsse. Dies stellt eine besonders schwerwiegende Rechtsverletzung dar, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass die – rechtskundig beratene – Beklagte nicht gewillt ist, ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nachzukommen. b. Zum Ausgleich dieses immateriellen Schadens hält die Kammer einen Betrag iHv. 4.000 € für geboten und angemessen. (1) In Anlehnung an Art. 83 Abs. 2 DS-GVO sind bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen (vgl. ArbG Düsseldorf vom 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18, BeckRS 2020, 11910). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nach dem Erwägungsgrund 146 (Satz 6) zur DSGVO die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten soll. Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden. Schadenersatz bei Datenschutzverstößen sollen eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen (effet utile; vgl. etwa LAG Niedersachsen vom 22.10.2021 – 16 Sa 761/20, BeckRS 2021, 32008 Rn. 199.). (2) Dies zu Grunde gelegt, hält die Kammer einen Betrag iHv. 4.000 € für geboten und angemessen. Dabei war für die Kammer insbesondere ausschlaggebend, dass die Beklagte die Auskunftspflicht – wie unter I 1 a. cc) der Entscheidungsgründe bereits ausgeführt – im Schreiben vom 17.06.2020 in schwerwiegender Weise – nämlich vorsätzlich, nachdrücklich und willkürlich – verletzt hat, vor der Klageerhebung überhaupt keine Auskunft erteilt hat und dass sie erst im Schriftsatz vom 05.01.2021, dh. mehr als ein halbes Jahr nach dem Auskunftsbegehren der Klägerin vom 12.06.2020 erstmals ansatzweise Auskünfte erteilt hat. Allerdings waren auch diese erkennbar unzureichend, weil sie allgemeiner Natur ohne konkreten Bezug gerade auf die Klägerin waren und z.B. keine konkreten Angaben zur Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten, zum Beschwerderecht, zur Datenherkunft und zu den Datenempfängern enthalten haben. Auch hat die Beklagte der Klägerin entgegen Art. 15 Abs. 3 DS -GVO bis zuletzt keine Kopie der von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt. 2. Die auf Datenauskunft und Zurverfügungstellung einer Datenkopie gerichteten Klageanträge sind nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. a. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden (vgl. BAG vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 21). b. Danach ist ein auf Datenauskunft iSd. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gerichteter Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, wenn er – wie vorliegend – lediglich den Gesetzestext des Art. 15 DS-GVO wiedergibt und/oder der Antrag durch Aufnahme eines Speicherorts („nicht in der Personalakte der Klägerin gespeichert“) verunklart wird (vgl. BAG aaO, Rn.22 und 23). Jedenfalls dann, wenn die beklagte Partei im Laufe des Rechtsstreits – wie vorliegend im Schriftsatz vom 05.01.2021 – (wenn auch unzureichend) Auskünfte erteilt hat, sind diese beim Klageantrag zu berücksichtigen und dieser entsprechend im Hinblick auf das verbleibende Begehren zu konkretisieren (vgl. BAG aaO, Rn. 28). Dies ist vorliegend unterblieben. c. Mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist auch ein auf Zurverfügungstellung einer Datenkopie gerichteter Klageantrag, der – wie vorliegend – lediglich den Gesetzeswortlaut des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO wiederholt. Die bloße Wiederholung des Wortlauts von des Art. 15 Abs. 3 S. 1 lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar. Die personenbezogenen Daten sind nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, worauf sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, wann mit einer Überlassung von in diese Kategorie fallenden Daten der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden (vgl. BAG aaO., Rn. 33). 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Mobbings gem. § 253 Abs. 2 BGB iVm. § 280 Abs. 1 iVm § 241 Abs. 2 BGB bzw. iVm. § 823 Abs. 1 BGB. a. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, ihn vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, zu schützen und ihn keinem Verhalten auszusetzen, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG vom 15.09.2016 – 8 AZR 351/15, BeckRS 2016, 113588 Rn. 31) . b. Ein Schadensersatzanspruch wegen „Mobbings“ kann aber auch als deliktischer Anspruch insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 BGB folgen. Dabei verbietet § 823 Abs. 1 BGB nicht nur eine widerrechtliche Verletzung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschützten Rechtsgüter, ua. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Auch seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BAG aaO Rn. 33). c. Ein vertraglicher oder deliktischer Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Ersatz immaterieller Schäden bzw. Entschädigung wegen „Mobbings“ ist nicht bereits dann gegeben, wenn es im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten oder auch nicht gerechtfertigten Maßnahmen des Arbeitgebers (zB Abmahnung, Versetzung, Kündigung) kommt. Erforderlich sind vielmehr Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten, welche die Grenze zum rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten überschreiten und bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (vgl. BAG aaO, Rn. 36 f.). d. Danach sind die von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten (noch) nicht als Mobbing zu qualifizieren. aa) Das Bekunden des Trennungswillens durch den Arbeitgeber und das Angebot eines Aufhebungsvertrages, der – ggf. auch entgegen der ursprünglichen Ankündigung – keine Abfindung vorsieht, überschreiten die Grenze zum rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten nicht, zumal es der Klägerin freistand, das Angebot abzulehnen (was sie auch tat). Das gilt auch im Hinblick darauf, dass der angebotene Aufhebungsvertrag ggf. sozialversicherungsrechtliche Nachteile beim Arbeitslosengeldbezug zur Folge gehabt hätte. Solche fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Beschäftigten. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang überdies selbst vor, dass ihr der Geschäftsführer der Beklagten angeboten habe, dass sie sich noch einmal melden könne, falls es Probleme beim Arbeitsamt geben sollte. Soweit die Klägerin den Hinweis unter Ziffer 6 des angebotenen Aufhebungsvertrags beanstandet, war die Beklagte gem. § 2 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB III sogar verpflichtet, diesen Hinweis zu erteilen (vgl. auch § 38 Abs. 1 SGB III). bb) Soweit die Klägerin die „Urlaubsanordnung“ im Mai beanstandet, ist ihr zuzugeben, dass diese entgegen § 7 Abs. 1 BUrlG die von der Klägerin geäußerten Urlaubswünsche ggf. zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Zuzugeben ist der Klägerin auch, dass der ausschließliche Einsatz im Telefondienst vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt und damit rechtswidrig war. Wie bereits unter I 3 c der Entscheidungsgründe ausgeführt, liegt Mobbing aber nicht schon dann vor, wenn es zu nicht gerechtfertigten Maßnahmen des Arbeitgebers kommt, sondern erforderlich sind vielmehr Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten, welche die Grenze zum rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten überschreiten und bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Eine solche Grenzüberschreitung ergibt sich aus dem Sachvorbringen der Klägerin (noch) nicht. Bei der anzustellenden Gesamtwürdigung war auch die relativ kurze Gesamtdauer der Maßnahmen zu berücksichtigen. Der von der Klägerin beanstandete Zeitraum dauerte vom 20.04. 2020 bis 30.07.2020, wobei sie bis 02.05.2020 in Elternzeit war und sie vom 03.05.2020 bis 29.05.2020 wegen des angeordneten Urlaubs sowie ab 18.06.2020 krankheitsbedingt nicht im Betrieb der Beklagten anwesend war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit rechtskräftigem Teilurteil vom 06.08.2021 zur Zahlung von 6.189,22 € verurteilt wurde. III. Im Rahmen des Schlussurteils wurde über geltend gemachte Ansprüche in Höhe von 19.900 € entschieden, so dass der Streitwert des Schlussurteils in dieser Höhe festzusetzen war. IV. Es bestand kein gesetzlich begründeter Anlass, die Berufung gesondert zuzulassen. Sie ist jedoch für beide Parteien nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 Buchst b ArbGG statthaft.