Urteil
2 Ca 238/13
Arbeitsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGAR:2013:0603.2CA238.13.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit als SAP nicht durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14.05.2013 beendet wurde.
Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als „Soziale Ansprech-
partnerin“ weiter zu beschäftigen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit als SAP nicht durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14.05.2013 beendet wurde. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als „Soziale Ansprech- partnerin“ weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin und das beklagte Land streiten um den Entzug der Tätigkeit der Klägerin als „Soziale Ansprechpartnerin“ bei der Bezirksregierung Arnsberg. Die seit 01.09.1982 beim beklagten Land beschäftigte Klägerin ist seit 1991 „Soziale Ansprechpartnerin“ (kurz SAP). Die Tätigkeiten der SAP sind in einem Runderlass des Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2010 geregelt (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 6 d. A.). Nach Punkt I des Runderlasses ist der Leitgedanke der SAP-Tätigkeit, dass dem Arbeitsplatz eine große Bedeutung für das Entstehen, das Erkennen und den Verlauf von Problemen psychosozialer Art zukommt. Die SAP sollen in diesem Sinne Ansprechpartner sein und nach dem Grundprinzip „Kolleginnen und Kollegen helfen“ zur Lösung der individuellen Probleme beitragen. Punkt II 6 4.3 regelt den Entzug der Tätigkeit als SAP durch die Behördenleitungen. Nach dieser Vorschrift können Behördenleitungen „aus wichtigen Gründen“ zu der Entscheidung gelangen, die Tätigkeit als SAP zu beenden. Insoweit ist ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Die Gründe für den Entzug sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem Gespräch zu erläutern. Mit Verfügung vom 09.05.2012 wurde die Tätigkeit der Klägerin als SAP zunächst befristet bis 31.05.2013 durch das beklagte Land beendet (Anlage zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 06.03.2013, Bl. 50 d. A.). In der Verfügung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Klägerin Einzelheiten eines zwischen ihr und der Dienststelle bestehenden dienstlichen und arbeitsrechtlichen Konflikts zum wiederholten Male ohne Not nach außen getragen habe. Zudem seien die weitergegebenen Informationen im Wesentlichen unwahr. Dieses Fehlverhalten habe das erforderliche Vertrauensverhältnis für die Tätigkeit als SAP nachhaltig gestört. Außerdem bestehe aufgrund der bei der Klägerin gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Besorgnis einer arbeitsmäßigen Überlastung. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete daher, die SAP-Tätigkeit nicht fortzusetzen. Aufgrund der langjährigen Verdienste der Klägerin als „Soziale Ansprechpartnerin“ werde jedoch davon abgesehen, die Tätigkeit sofort zu beenden. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 wurde die Tätigkeit der Klägerin als SAP sodann endgültig beendet (Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 14.05.2013, Anlage K4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.05.2013, Bl. 134 d. A.). In dieser Verfügung behauptet die Bezirksregierung Arnsberg, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zur Behördenleitung und zu den Beschäftigten der Bezirksregierung Arnsberg unwiderruflich und nachhaltig gestört sei, so dass eine gemeinsame Basis für eine Fortführung der Tätigkeit als SAP nicht mehr gegeben sei. Ursache für den Vertrauensbruch sei das Verhalten der Klägerin als SAP gegenüber der Behörde und deren Beschäftigten. Beispielhaft verweist die Bezirksregierung darauf, dass die Klägerin im Jahr 2012 wegen der Unterbringung in einem Doppelzimmer, die sie nicht akzeptieren wollte, einen dienstlichen Konflikt ohne Not nach außen getragen habe. Auch entsprächen die an das Ministerium in diesem Zusammenhang weitergegebenen Informationen in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit. Dadurch seien Kollegen in Misskredit gebracht worden. Bereits hierdurch werde deutlich, dass die von einem SAP zu erwartenden persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten bei der Klägerin nicht vorhanden seien. Eine SAP, die sich derartig verhalte, könne die Brückenfunktion zwischen der Behördenleitung und dem Personaldezernenten einerseits und der Belegschaft andererseits nicht mehr erfolgreich wahrnehmen. Weiter führt das beklagte Land aus, dass sich die Klägerin über eine schriftliche Aufhebung einer Abordnung zu einem SAP-Seminar hinweggesetzt habe und – trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit – dennoch an dem Seminar teilgenommen habe. Eine SAP dürfe aber nicht vorsätzlich dienstliche Weisungen missachten. Ein weiterer wichtiger Grund für die Beendigung der Tätigkeit als SAP liege in den erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. Diese Erkenntnis habe sich gefestigt. Auch Herr RP Dr. C habe eine deutliche Kluft zwischen Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung bei der Klägerin festgestellt. Er sei Dipl.-Pädagoge und Psychologe. Die Klägerin hält den Entzug der Stellung als SAP für unbegründet. Sie meint, dass kein wichtiger Grund im Sinne des Runderlasses des Innenministeriums vom 01.06.2010, dort Punkt II 6.4.2 vorliege. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass sie trotz einer Aufhebung der entsprechenden Abordnung an einem SAP-Seminar teilgenommen habe, erklärt die Klägerin, dass sie keine Aufhebung der Abordnung erhalten habe. Nicht richtig sei auch, dass die Klägerin Informationen an das Ministerium weitergegeben habe, die in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprochen haben. Hinsichtlich des Doppelzimmers erklärt sich die Klägerin dahingehend, dass sie seit dem 15.12.2008 mit einer kurzen Unterbrechung von September 2010 bis Februar 2011 stets in einem Doppelbüro untergebracht gewesen sei. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass sie ihren Aufgaben als SAP nachkommen müsse und eine vertraute Atmosphäre erforderlich sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin als SAP durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14.05.2013 nicht beendet worden ist und 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als soziale Ansprechpartnerin bei der Bezirksregierung Arnsberg zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land nimmt zur Begründung des Klagabweisungsantrages zunächst Bezug auf die beiden Verfügungen, mit denen der Klägerin vorläufig bzw. endgültig die Stellung als SAP entzogen wurde. Das beklagte Land betont sodann die besondere Wichtigkeit eines funktionierenden Vertrauensverhältnisses zwischen SAP und Behördenleitung. Es müsse daher der Behördenleitung möglich sein, SAP-Tätigkeiten zu beenden, wenn sie das Gefühl habe, dass das erforderliche Vertrauen aus der Sicht der Behördenleitung nicht mehr bestehe. Ziffer II 6.4.2 des Erlasses des Innenministeriums sei in diesem Sinne zu verstehen. Es könne daher nicht erforderlich sein, die Störung des Vertrauensverhältnisses explizit an konkreten Beispielen festzumachen. Im Übrigen greift das beklagte Land in seinen schriftsätzlichen Stellungnahmen im Wesentlichen die Gedanken der beiden Verfügungen vom 09.05.2012 und vom 14.05.2013 auf. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig, da die Parteien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis streiten. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da zwischen den Parteien streitig ist, ob der Entzug der SAP-Tätigkeit rechtmäßig war oder nicht. II. Die Klage ist begründet. Da die Verfügung vom 14.05.2013 unwirksam ist, ist die Klägerin weiterhin SAP und als solche zu beschäftigen. (Die vorläufige Beendigung der Tätigkeit als SAP durch Verfügung vom 09.05.2012 ist nicht mehr Gegenstand der gestellten Anträge. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung ist zudem durch Zeitablauf erledigt.) 1. Der Feststellungsantrag ist begründet, da die endgültige Beendigung der Tätigkeit als SAP unrechtmäßig erfolgte. Bei der Tätigkeit als SAP handelt es sich zunächst um eine Arbeitsaufgabe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tätigkeit als SAP nur auf freiwilliger Basis vergeben wird. Es handelt sich trotzdem um eine Tätigkeit im dienstlichen Zusammenhang, die vom Dienstherrn übertragen wird. Arbeitsrechtlich bedeutet dies, dass das beklagte Land als Arbeitgeber bei Zuweisung, Entzug und Ausgestaltung der Tätigkeit als SAP das Gebot des billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB beachten muss. Allerdings darf ein Arbeitgeber die Art der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeit im Rahmen des vom Arbeitsvertrag gedeckten Aufgabenspektrums grundsätzlich nach seiner freien Überzeugung bestimmen. Der Arbeitgeber muss nicht gegenüber dem Arbeitnehmer jede Zuweisung einer Tätigkeit im Einzelnen begründen. Die Zuweisung einer bestimmten Arbeit wird daher von den Arbeitsgerichten grundsätzlich nur darauf überprüft, ob ein Verstoß gegen das Willkürgebot vorliegt oder eine Anweisung des Arbeitgebers in irgendeiner Art und Weise schikanösen, diskriminierenden oder sittenwidrigen Charakter hat. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass der Runderlass des Innenministeriums vom 01.06.2010 ausdrücklich regelt, dass die Tätigkeit als SAP „aus wichtigen Gründen“ entzogen werden können. Unabhängig von der Frage, inwieweit der Runderlass des Innenministeriums vom 01.06.2010 rechtliche Außenwirkung hat, verstößt das Land als Arbeitgeber nach Überzeugung der Kammer gegen das Gebot des billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB, wenn es bei einer arbeitsrechtlichen Weisung gegen den Runderlass vom 01.06.2010 verstößt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Entzug der Stellung als SAP durch die Verfügung vom 14.05.2013 missachtet, dass der Entzug der Stellung als SAP nach Ziffer II 6.4.2 nur aus „wichtigen Gründen“ möglich ist. Solche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar. „Wichtige Gründe“ im Sinne der genannten Regelung sind allerdings nicht mit einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, der die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses regelt, zu verwechseln. Die Interessenlage eines Arbeitnehmers im Falle einer fristlosen Kündigung ist nicht vergleichbar mit der Interessenlage des Arbeitnehmers, dem die Stellung als SAP entzogen wird. Daher versteht die Kammer die Regelung der Ziffer II 6.4.2. so, dass die Behördenleitungen aus jedem objektiv irgendwie nachvollziehbaren Grund die Tätigkeit einer SAP beenden können. Ausreichend ist, dass erkennbar ist, dass es irgendeinen objektiven Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein SAP seine Aufgabe als SAP nicht mehr zuverlässig oder mit guter Qualität erbringt. Nicht erforderlich ist nach Überzeugung der Kammer hingegen der Nachweis einer schweren Verfehlung oder Ähnlichem. Diese relativ geringen Anforderungen an die „wichtigen Gründe“ im Sinne von Punkt II 6.4.2. des Runderlasses sind auch vor dem Hintergrund geboten, da nicht geeignete SAP ihren ratsuchenden Kollegen möglicherweise nicht in geeigneter Weise helfen oder ihnen sogar – ohne böse Absicht – Schaden zufügen können. Der Vortrag des beklagten Landes wird aber selbst diesen geringen Anforderungen an das Vorliegen von „wichtigen Gründen“ im Sinne der genannten Vorschrift nicht gerecht. Zunächst ist dem beklagten Land nicht darin zu folgen, dass bereits das subjektive Gefühl bzw. der Eindruck der Behördenleitung für das Vorliegen von „wichtigen Gründen“ ausreichen könnten. In diesem Fall könnten die Behördenleitungen jederzeit ohne einen objektiven Anlass die Stellung als SAP entziehen. In diesem Fall wären überhaupt keine fassbaren Gründe erforderlich. Hätte das Innenministerium den Runderlass in diesem Sinne verstanden, wäre in Punkt II 6.4.2. nicht davon die Rede, dass die Behördenleitungen die Tätigkeit als SAP aus „wichtigen Gründen“ beenden können. Vielmehr hätte das Innenministerium in diesem Fall sinngemäß geregelt, dass die Behördenleitungen die Tätigkeit einer SAP jederzeit beenden können. „Wichtige Gründe“ sind schon sprachlich“ etwas anderes als ein rein subjektiver Eindruck. Auch der zweite Satz unter Punkt II 6.4.2. des Runderlasses spricht dafür, dass ein objektiver Grund vorhanden sein muss und ein rein subjektiver Eindruck nicht ausreichend ist, um die Tätigkeit als SAP zu beenden. Dort ist geregelt, dass die Gründe dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönlichen Gespräch zu erläutern sind. Eine rein subjektive Erfahrung kann man aber nicht in geeigneter Weise schriftlich mitteilen und in einem persönlichen Gespräch erläutern. Entsprechend muss ein objektiv nachvollziehbarer Grund vorhanden sein, um die Tätigkeit einer SAP zu beenden. Solche objektiven Gründe sind vorliegend vom beklagten Land nicht dargestellt worden. Das beklagte Land hat sich zwar darauf berufen, dass die Klägerin trotz einer entsprechenden Aufhebung der Abordnung an einem Seminar teilgenommen habe. Die Klägerin bestreitet jedoch, die Aufhebung der Abordnung erhalten zu haben. Das beklagte Land hat für die Aufhebung der Abordnung aber keinerlei Beweis angeboten. Der Vortrag des beklagten Landes, dass die Klägerin ohne ersichtlichen Grund einen Konflikt nach außen getragen habe, ist völlig unsubstantiiert. Das beklagte Land hat in keiner Weise erläutert, was die Klägerin denn wem gegenüber berichtet haben soll. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf, der der Klägerin gemacht wird, nicht im Ansatz von den tatsächlichen Geschehnissen her nachvollziehbar. Obwohl dem beklagten Land zuzugeben ist, dass eine SAP, die sich einem Konflikt, der sie selbst betrifft, völlig unangemessen verhält, für die Tätigkeit als SAP nicht geeignet sein mag, sind in diesem Fall „wichtige Gründe“ im Sinne von Ziffer II 6.4.2. des Runderlasses nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Gleiches gilt für die Behauptung des beklagten Landes, dass die Klägerin falsche Tatsachen gegenüber dem Ministerium oder gegenüber Dritten behauptet habe und dadurch Kollegen in Misskredit gebracht habe. Das beklagte Land hat nicht im Ansatz verdeutlicht, welche von der Klägerin behaupteten Tatsachen denn unwahr oder falsch gewesen sein sollen und in welcher Weise welche Kollegen irgendwie in Misskredit gebracht worden sein sollen. Auch der Hinweis auf den Gesundheitszustand der Klägerin führt nicht dazu, dass „wichtige Gründe“ im Sinne des Runderlasses angenommen werden könnten. Die Eindrücke der Behördenleitung, dass die Klägerin an einer Kluft zwischen Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung leide, sind genauso wenig wie die anderen Vorwürfe substantiiert worden. Damit sind überhaupt keine Vorwürfe gegenüber der Klägerin substantiiert dargestellt worden. Der rein subjektive Eindruck der Behördenleitung ist aber, wie oben dargestellt, nicht ausreichend, um „wichtige Gründe“ im Sinne der Ziffer II 6.4.2. des Runderlasses anzunehmen. Dementsprechend hat das beklagte Land gegen den Runderlass vom 01.06.2010 verstoßen, so dass der Entzug der SAP-Stellung nicht mehr dem billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB entspricht. Aus diesem Grund ist der Feststellungsantrag begründet. 2. Da der Entzug der SAP-Tätigkeit durch das beklagte Land nicht rechtmäßig erfolgte, ist die Klägerin als SAP weiter zu beschäftigen. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber nicht nur die Verpflichtung hat, den Arbeitnehmer zu vergüten, sondern auch, ihn tatsächlich zu beschäftigen (vgl. BAG, Beschluss v. 27.02.1995 – GS 1/84 – NZA 1985, 702 bis 709). Hier umfasst die Verpflichtung zur Beschäftigung auch die Beschäftigung als SAP. III. Da das beklagte Land im Rechtsstreit unterliegt, hat es gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten desselben zu tragen. Der Streitwert entspricht dem Regelstreitwert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG für beide zuletzt gestellten Anträge (wirtschaftliche Identität). Die Kammer sieht keine Veranlassung, den Streitwert in einen Bezug zum Gehalt der Klägerin zu setzen.