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Urteil

11 Sa 812/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:0123.11SA812.13.00
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Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 03.06.2013 – 2 Ca 238/13 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 03.06.2013 – 2 Ca 238/13 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin Parteien streiten, ob das beklagte Land die Nebentätigkeit der Klägerin als „Soziale Ansprechpartnerin“ (SAP) wirksam beendet hat. Die seit 01.09.1982 bei dem beklagten Land beschäftigte Klägerin ist seit 1991 „Soziale Ansprechpartnerin“ (SAP) bei der Bezirksregierung B. Die Tätigkeiten der SAP sind in einem Runderlass des Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2010 geregelt (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 6-16 GA, fortan: Erlass SAP). Nach I. des Runderlasses ist der Leitgedanke der SAP-Tätigkeit, dass dem Arbeitsplatz eine große Bedeutung für das Entstehen, das Erkennen und den Verlauf von Problemen psychosozialer Art zukommt. Die SAP sollen in diesem Sinne Ansprechpartner sein und nach dem Grundprinzip „Kolleginnen und Kollegen helfen“ zur Lösung individueller Probleme beitragen. SAP üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden im Nebenamt aus (II. 3.1.1 Erlass SAP); der zeitliche Umfang der Tätigkeit als SAP darf regelmäßig 10 % der Jahresarbeitszeit nicht übersteigen (II. 4.1.1); die Tätigkeit als SAP ist grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet, hierfür spricht u.a. der investierte Zeit- und Kostenaufwand für die Aus- und Fortbildung, daher sollen SAP noch mindestens sieben Jahre nach Beginn der Ausbildung tätig werden können (II. 4.3.1); die Tätigkeit als SAP endet mit dem Ausscheiden der/des SAP aus dem Dienstverhältnis (II. 4.3.2). SAP dürfen in ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (II. 5.5); zur Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit soll der/dem SAP grundsätzlich ein Einzelzimmer mit überprüfungsfreiem Telefonanschluss zur Verfügung stehen – soweit dies nicht möglich ist, ist ein Besprechungsraum zur Verfügung zu stellen (II. 5.6). Zur Beendigung der Tätigkeit der SAP (im bestehenden Dienstverhältnis) heißt es unter II. 6 4. Erlass SAP (Bl. 11, 12 GA): 6.4 Beendigung der Tätigkeit 6.4.1 SAP können jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteile jeglicher Art die Tätigkeit beenden. Soll diese Tätigkeit nur unterbrochen werden (Ruhenlassen der Tätigkeit), ist die voraussichtliche Dauer anzugeben, um den Bedarf der jeweiligen Behörde oder Einrichtung gegebenenfalls neu planen zu können. SAP, die ihr Amt ruhen lassen, müssen Beginn und Ende des Ruhens ihrer Behörde und dem Innenministerium schriftlich anzeigen. 6.4.2 Behördenleitungen können aus wichtigen Gründen zu der Entscheidung gelangen, die Tätigkeit als SAP einer / eines Beschäftigten zu beenden. Die Gründe hierfür sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Auf Wunsch der / des Betroffenen sind zu diesem Gespräch weitere SAP hinzuzunehmen. Wird kein Einvernehmen über die Beendigung der Tätigkeit erreicht, wird die für die SAP zuständige Stelle im Innenministerium unterrichtet. Sie entscheidet abschließend. Wegen weiterer Einzelheiten des Erlasses SAP wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 6 – 16 GA). Unter dem 09.05.2012 verfügte das beklagte Land die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP ab sofort und zunächst befristet bis zum 31.05.2013. In der Verfügung wird zunächst darauf hingewiesen, bereits seit der Geschehnisse laut Schreiben vom 20.07.2010 bestünden Zweifel an der Eignung der Klägerin für eine Tätigkeit als SAP. Dieser Eindruck habe sich durch das jüngste Verhalten der Klägerin gegenüber der Behörde massiv verstärkt, vor allem durch die Beschwerden der Klägerin mit e-mail vom 19./20.04.2012 an das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) und Herrn Regierungsvizepräsidenten N. Die Klägerin habe dabei Einzelheiten eines zwischen ihr und der Dienststelle bestehenden dienstlichen und arbeitsrechtlichen Konflikts zum wiederholten Male ohne Not nach außen getragen habe. Zudem seien die weitergegebenen Informationen im Wesentlichen unwahr. Dieses Fehlverhalten habe das erforderliche Vertrauensverhältnis für die Tätigkeit als SAP nachhaltig gestört. Außerdem bestehe aufgrund der bei der Klägerin gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf die sie mit Schreiben an das Ministerium vom 19.04.2012 noch einmal ausdrücklich hingewiesen habe, die Besorgnis einer arbeitsmäßigen Überlastung. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete daher, die SAP-Tätigkeit nicht fortzusetzen. Aufgrund der langjährigen Verdienste der Klägerin als „Soziale Ansprechpartnerin“ werde jedoch davon abgesehen, die Tätigkeit sofort endgültig zu beenden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 06.03.2013 Bezug genommen (Bl. 50 – 52 GA). Zu diesem Vorgang teilte die Bezirksregierung in Nr. 7 ihrer „Amtlichen Mitteilungen der Bezirksregierung – nur für den inneren Dienstgebrauch -“ vom 16.07.2012 mit (Bl. 18 GA): „ 34. Soziale Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner Mit sofortiger Wirkung habe ich die Tätigkeit von Frau C als Soziale Ansprechpartnerin bei der Bezirksregierung B beendet.“ Unter dem 17.04.2013 erstattete die Bezirksregierung Bericht an das Ministerium für Inneres und Kommunales. In der Antwort vom 22.04.2013 führt das Ministerium aus, es sei zu der Entscheidung gelangt, dass die Tätigkeit der Klägerin als SAP nunmehr endgültig durch die Bezirksregierung zu beenden sei. Bereits die Entscheidung zur befristeten Beendigung sei durch das Ministerium getroffen worden. Die Entscheidung des Ministeriums beruhe ausschließlich auf Tatbeständen des SAP-Erlasses und sei von den nachfolgend dargestellten Gründen getragen. Aufgrund der dargelegten Geschehnisse und des eindeutigen Fehlverhaltens der Klägerin bestünden seitens des Ministeriums erhebliche Zweifel, dass die Klägerin gegenwärtig und auch in absehbarer Zeit über die geforderte besondere Befähigung als SAP verfüge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens Bezug genommen (Bl. 119-122 GA). Mit Verfügung vom 14.05.2013 wurde die Tätigkeit der Klägerin als SAP endgültig beendet (Anlage K4, Bl. 134-141 GA). In der Verfügung führt die Bezirksregierung aus, das für die Arbeit der Klägerin als SAP erforderliche Vertrauensverhältnis zur Behördenleitung und zu den Beschäftigten der Bezirksregierung B sei unwiderruflich und nachhaltig gestört, so dass eine gemeinsame Basis für eine Fortführung der Tätigkeit als SAP nicht mehr gegeben sei. Ursache für den Vertrauensbruch sei das Verhalten der Klägerin als SAP gegenüber der Behörde und deren Beschäftigten. Beispielhaft verweist die Bezirksregierung darauf, dass die Klägerin im Jahr 2012 wegen der Unterbringung in einem Doppelzimmer, die sie nicht habe akzeptieren wollen, einen dienstlichen Konflikt ohne Not nach außen getragen habe. Die an das Ministerium in diesem Zusammenhang weitergegebenen Informationen entsprächen in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit. Dadurch seien Kollegen in Misskredit gebracht worden. Bereits hierdurch werde deutlich, dass die von einem SAP zu erwartenden persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten bei der Klägerin nicht vorhanden seien. Eine SAP, die sich derartig verhalte, könne die Brückenfunktion zwischen der Behördenleitung und dem Personaldezernenten einerseits und der Belegschaft andererseits nicht mehr erfolgreich wahrnehmen. Weiter führt die Bezirksregierung aus, dass sich die Klägerin über eine schriftliche Aufhebung einer Abordnung zu einem SAP-Seminar hinweggesetzt habe und – trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit – dennoch an dem Seminar teilgenommen habe. Eine SAP dürfe aber nicht vorsätzlich dienstliche Weisungen missachten. Ein weiterer wichtiger Grund für die Beendigung der Tätigkeit als SAP liege in den erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. Diese Erkenntnis habe sich gefestigt. Auch Herr Regierungspräsident Dr. C1 habe eine deutliche Kluft zwischen Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung bei der Klägerin festgestellt. Regierungspräsident Dr. C1 sei Dipl.-Pädagoge und Psychologe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Schreibens der Bezirksregierung vom 14.05.2013 Bezug genommen (Bl. 134 – 141 GA). Die Klägerin hat den Entzug der Stellung als SAP für unbegründet erachtet. Es liege kein wichtiger Grund im Sinne des Runderlasses des Innenministeriums vom 01.06.2010 vor. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass sie trotz einer Aufhebung der entsprechenden Abordnung an einem SAP-Seminar teilgenommen habe, hat die Klägerin erklärt, dass sie keine Aufhebung der Abordnung erhalten habe. Nicht richtig sei, dass sie Informationen an das Ministerium weitergegeben habe, die in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Hinsichtlich des Doppelzimmers hat die Klägerin ausgeführt, dass sie seit dem 15.12.2008 mit einer kurzen Unterbrechung von September 2010 bis Februar 2011 stets in einem Doppelbüro untergebracht gewesen sei. Sie habe in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass sie ihren Aufgaben als SAP nachkommen müsse und eine vertraute Atmosphäre erforderlich sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin als SAP durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14.05.2013 nicht beendet worden ist und 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als soziale Ansprechpartnerin bei der Bezirksregierung B zu beschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat auf die zur Akte gereichten Verfügungen (s.o.) Bezug genommen und die besondere Wichtigkeit eines funktionierenden Vertrauensverhältnisses zwischen SAP und Behördenleitung betont. Angesichts dessen müsse es der Behördenleitung möglich sein, SAP-Tätigkeiten zu beenden, wenn sie den Eindruck habe, dass das erforderliche Vertrauen aus Sicht der Behördenleitung nicht mehr bestehe. Ziffer II. 6.4.2 des Erlasses sei in diesem Sinne zu verstehen. Es könne nicht gefordert werden, die Störung des Vertrauensverhältnisses explizit an konkreten Beispielen festzumachen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.06.2013 festgestellt, dass die Tätigkeit als SAP nicht durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14.05.2013 beendet worden ist. Es hat das beklagte Land verurteilt, die Klägerin als „Soziale Ansprechpartnerin“ weiter zu beschäftigen. Die zulässige Klage sei begründet. Die Verfügung vom 14.05.2013 sei unwirksam. Das beklagte Land verstoße gegen das Gebot des billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB, wenn es bei einer arbeitsrechtlichen Weisung gegen den Runderlass SAP verstoße. Der Entzug der Stellung als SAP durch die Verfügung vom 14.05.2013 missachte, dass der Entzug nur aus „wichtigen Gründen“ möglich sei. Solche Gründe seien nicht erkennbar. Nach II. 6.4.2 des Erlasses könne die Behördenleitung aus jedem objektiv irgendwie nachvollziehbaren Grund die Tätigkeit einer SAP beenden. Es seien geringere Anforderungen als an einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu stellen. Der Vortrag des beklagten Landes werde den geringen Anforderungen an das Vorliegen von „wichtigen Gründen“ im Sinne der genannten Vorschrift nicht gerecht. Allein ein subjektives Gefühl bzw. ein Eindruck der Behördenleitung reichten für das Vorliegen von „wichtigen Gründen“ nicht aus. Ein objektiv nachvollziehbarer Grund sei von dem beklagten Land nicht dargestellt worden. Das beklagte Land habe keinen Beweis dafür angeboten, dass die Klägerin entgegen einer ihr zugegangenen Aufhebung der Abordnung an einem Seminar teilgenommen habe. Der Vortrag des Landes, die Klägerin habe ohne ersichtlichen Grund einen Konflikt nach außen getragen, sei unsubstantiiert. Gleiches gelte für die Behauptung, die Klägerin habe falsche Tatsachen gegenüber dem Ministerium oder gegenüber Dritten behauptet und dadurch Kollegen in Misskredit gebracht. Das Land habe nicht verdeutlicht, welche von der Klägerin behaupteten Tatsachen denn unwahr oder falsch gewesen seien und in welcher Weise welche Kollegen irgendwie in Misskredit gebracht worden seien. Auch der Hinweis auf den Gesundheitszustand führe nicht dazu, dass „wichtige Gründe“ angenommen werden könnten. Die Eindrücke der Behördenleitung, dass die Klägerin an einer Kluft zwischen Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung leide, seien genau so wenig wie die anderen Vorwürfe substantiiert worden. Da der Entzug der SAP-Stellung verstoße gegen den Runderlass vom 01.06.2010 verstoße, sei der Feststellungsantrag begründet. Da der Entzug nicht rechtswirksam erfolgt sei, sei die Klägerin als SAP weiter zu beschäftigen. Das Urteil ist dem beklagten Land am 19.06.2013 zugestellt worden. Das beklagte Land hat am 01.07.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.09.2013 am 09.09.2013 begründet. Das beklagte Land wendet ein, das Arbeitsgericht verkenne, dass es sich bei der Tätigkeit als SAP gerade nicht um eine Arbeitsaufgabe handele. Die Tätigkeit als SAP werde ausweislich des Erlasses „auf freiwilliger Basis“ ausgeübt. Es handele sich nicht um eine Arbeitsaufgabe sondern um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Ausgehend von dieser Prämisse komme der Maßstab des billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Der Erlass formuliere in Ziffer 6.4.2 nicht, dass eine Behördenleitung aus einem wichtigen Grund die Tätigkeit als SAP beenden könne. Es sei vielmehr geregelt, dass die Behördenleitung „zu der Entscheidung gelangen könne, die Tätigkeit als SAP zu beenden“. Anders als das Arbeitsgericht meine, komme es daher nicht auf einen objektiv nachvollziehbaren Grund an. Die Entscheidung sei subjektiv determiniert. Das in Ziffer 6.4.2 des Erlasses geregelte Verfahren sei eingehalten worden. Die Gründe, die bei der Behördenleitung dazu geführt hätten, die Tätigkeit als SAP zu beenden, seien der Klägerin sowohl im Gespräch am 07.05.2012 als auch in einem weiteren Gespräch am 23.05.2012 erläutert worden. Das Innenministerium habe dann mit Schreiben vom 22.04.2013 die Entscheidung getroffen, die Tätigkeit der Klägerin als SAP sofort zu beenden. Die Klägerin könne allenfalls formale Fehler/Verfahrensfehler geltend machen. Solche Verfahrensfehler seien jedoch nicht gegeben. Die Funktionen als SAP könnten nur dann erfolgreich ausgeführt werden, wenn eine gute und breite Vertrauensbasis vorliege. Im vorliegenden Fall seien dabei insbesondere die seit dem Jahr 2010 krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin von besonderer Bedeutung (2010: 70 Tage, 2011: 56 Tage; 2012: 109 Tage, durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 29.10.2012 bis zum 08.01.2014, seit dem 09.01.2014 Abwicklung von Resturlaub aus 2012 und 2013). Unstreitig sei die Klägerin gesundheitlich beeinträchtigt. Nach wie vor gehe man auf Grund des mit der Klägerin geführten Gesprächs am 23.05.2012 davon aus, dass bei der Klägerin eine deutliche Kluft zwischen Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung bestehe (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Klägerin habe seinerzeit selbst darauf gedrängt, dass an jenem Gespräch Herr Regierungspräsident Dr. C1 teilnehme, da er einerseits der Behördenleiter und andererseits auch Psychologe sei. Herr Dr. C1 habe der Klägerin im Rahmen des Gesprächs am 23.05.2012 empfohlen, dringend professionelle therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht weiter leiden wolle. Klargestellt habe Herr Dr. C1 allerdings auch, dass es einzig und allein die Entscheidung der Klägerin sei, sich helfen zu lassen und sich in eine Therapie zu begeben. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es der Klägerin allenfalls eingeschränkt möglich, die mit der Tätigkeit als SAP verbundenen Aufgaben auch und gerade im Sinne der betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszuüben. Aus diesem Grunde seien hinreichende Gründe für die Annahme gegeben, dass die Klägerin der Bedeutung des Amtes als SAP nicht gerecht werde und dementsprechend die Tätigkeit als SAP zu beenden gewesen sei. Im Verlaufe des Gespräches am 07.05.2012 habe die Klägerin selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass sie selbst zu den Mitarbeitern des Dezernates 11 kein Vertrauen mehr besitze. Der von der Klägerin als Vertrauensperson hinzugezogene Mitarbeiter M habe darauf verwiesen, dass die Klägerin ein gestörtes Verhältnis zu den Mitarbeitern des Dezernates 11, nicht aber zu den Mitarbeitern der Bezirksregierung B insgesamt habe. Das beklagte Land beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Entgegen der Argumentation des beklagten Landes sei die Tätigkeit als SAP auch nach dem Erlass eine „dienstliche“ Aufgabe. Nicht richtig sei die Auffassung des beklagten Landes, dass kein objektiv nachvollziehbarer Grund für die Beendigung der Tätigkeit als SAP vorhanden sein müsse und der Entzug subjektiv determiniert sei. Auch vor dem Hintergrund, dass sie über ein halbes Jahr durchgehend erkrankt gewesen sei, bestehe keine Veranlassung, ihr die SAP-Tätigkeit zu entziehen. Dies stelle eine Diskriminierung dar. Eine Krankheit führe nicht automatisch zum Entzug der SAP-Tätigkeit und könne keinen wichtigen Grund darstellen. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass bei der Bezirksregierung B noch weitere sechs bis sieben Mitarbeiter als SAP tätig seien und insofern auch Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung stünden, um die SAP-Tätigkeit vorübergehend aufzufangen. Die Beklagtenseite verkenne, dass der erste Entzug der SAP-Tätigkeit auf Willkür beruhe. Der befristete Entzug der Tätigkeit sei am 09.05.2012 unrechtmäßig verfügt worden. Zu bestreiten sei, dass das nach Erlass vorgesehene Verfahren eingehalten worden sei. Das beklagte Land möge gemäß § 142 ZPO das Schreiben der Bezirksregierung an das Innenministerium vorlegen. Die Anhörungen am 07.05.2012 und 23.05.2012 seien fehlerhaft. Sie sei im Vorfeld nicht einmal darüber informiert worden, dass es in dem Gespräch am 07.05.2012 um den Entzug der SAP-Tätigkeit gehen solle. Zum Entzug der Tätigkeit im Jahr 2013 sei sie nicht angehört worden. Auch insoweit liege ein formeller Fehler vor. Im Gespräch am 23.05.2012 sei es nicht um den Entzug der SAP-Tätigkeit gegangen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt von ihrem Regierungspräsidenten psychologisch untersucht werden wollen. Sie leide auch nicht an einer „deutlichen Kluft zwischen Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung“. Dass zwischen Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung rein menschlich und auch psychologisch eine Kluft bestehe, sei nur natürlich. Objektiv habe sie ein vertrauliches Gespräch mit Herrn Dr. C1 vor dem 23.05.2013 gesucht, um ihre Situation in Bezug auf die Behandlung seitens der Personalabteilung und auch die Eingruppierung zu besprechen. Ein vertrauliches Gespräch habe die Behördenleitung nicht führen wollen. Es habe kein Grund bestanden, ihr die SAP-Tätigkeit zu entziehen. Entscheidungsgründe Die statthafte und zulässige Berufung des beklagten Landes bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auf die zulässige Klage festgestellt, dass die einseitig verfügte Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP (soziale Ansprechpartnerin) unwirksam ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das beklagte Land verurteilt, die Klägerin weiterhin als SAP zu beschäftigen. Die Unwirksamkeit der am 14.05.2013 einseitig verfügten Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP folgt aus § 106 GewO iVm. dem Erlass SAP ( Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP) – RdErl. d. Innenministeriums – 27.34 – 00 – v. 01.06.2010, Anlage K 1, Bl. 6 – 16 GA ). Die Beendigungsverfügung entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben, weil das beklagte Land einen Beendigungsgrund i.S.v. II. 6.4.2 Erlass SAP nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Während das VG Aachen 2013 den Widerruf der Bestellung eines Steuerinspektors zum SAP in seinem Urteil vom 24.10.2013 als belastenden Verwaltungsakt qualifiziert hat ( VG Aachen 24.10.2013 – 1 K 1718/12 - ), handelt es sich bei der hier zu überprüfenden Beendigungs-„Verfügung“ vom 14.05.2013 um eine Maßnahme in Wahrnehmung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Dies folgt daraus, dass das Rechtsverhältnis der Parteien zivilrechtlich als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist, wohingegen der Steuerinspektor des Urteils des VG Aachen als Beamter auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für das Land tätig ist. Die Tätigkeit als SAP wird nach dem Erlass SAP im Nebenamt während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden ausgeübt, wobei ein Zeitanteil von 10 % der Jahresarbeitszeit nicht überschritten werden soll. Die Tätigkeit als SAP ist damit Teil der geschuldeten Arbeitsleistung. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Der Erlass SAP erhält verschiedene Regelungen, die erkennbar dazu bestimmt sind, die Position des SAP insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber in einer Weise abzusichern, die ein Tätigwerden in persönlicher Unabhängigkeit ermöglichen soll. Der öffentliche Arbeitgeber hat sich gegenüber dem einzelnen SAP an die Vorgaben des Erlasses SAP gebunden (Selbstbindung). Weisungen, die der Arbeitgeber zur Art und Weise der Tätigkeit als SAP erteilt, sind deshalb unwirksam, wenn sie sich nicht im Rahmen der Festlegungen des Erlasses SAP bewegen. Für die hier strittige Frage der Beendigung der Tätigkeit als SAP bedeutet dies, dass die Vorgaben des Erlasses SAP in 4.3.2 (Enden des Nebenamtes SAP mit Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) und unter 6.4 (Beendigung bei fortbestehendem Dienstverhältnis) zu beachten sind. Zu der hier in Rede stehenden Beendigung im fortbestehenden Dienstverhältnis heißt es unter 6.4.2 Erlass SAP, dass Behördenleitungen aus wichtigen Gründen zu der Entscheidung gelangen können, die Tätigkeit einer / eines Beschäftigten als SAP zu beenden. Wird kein Einvernehmen zwischen Behördenleitung und dem Beschäftigten erreicht, so heißt es weiter, entscheidet die zuständige Stelle im Innenministerium abschließend. Diesen Vorgaben genügt die am 14.05.2013 - nach Abstimmung mit dem Innenministerium - einseitig verfügte Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP nicht. Zu den wichtigen Gründen für die Beendigungsentscheidung hat das darlegungspflichtige Land keinen substantiierten Tatsachenvortrag gehalten. Zwar macht das beklagte Land geltend, das Vertrauensverhältnis sei wegen eines Fehlverhaltens der Klägerin als SAP gegenüber der Behörde und deren Beschäftigten gestört. Insbesondere habe die Klägerin einen zwischen ihr und der Dienststelle entstandenen dienstlichen Konflikt ohne Not durch eine Beschwerde an das Ministerium in unakzeptabler Weise nach außen getragen und dabei an das Ministerium in wesentlichen Punkten nicht der Wahrheit entsprechende Informationen weitergegeben. Die Kammer teilt die Auffassung des Landes, dass ein Fehlverhalten der beschriebenen Art als wichtiger Grund für die Beendigung der Tätigkeit als SAP in Betracht kommen kann. Auch teilt die Kammer die Auffassung des Landes, dass die Gründe für die Beendigung durch die Einschätzung von Behördenleitung und Ministerium subjektiv determiniert sind und deshalb nur in begrenztem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Das ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass sich eine dem Dienstherrn zugebilligte Letztentscheidungsbefugnis nicht auf die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen bezieht ( BVerfG 10.12.2009 DVBl 2010, 250.254 = BB 2010,1116 [nur red. LS] ). Entsprechend diesem Grundsatz ist etwa bei der nur eingeschränkt bestehenden Überprüfbarkeit von Beurteilungsentscheidungen anerkannt, dass sich die gerichtliche Kontrolle voll auf den Sachverhalt erstreckt, soweit Einzelvorkommnisse in der dienstlichen Beurteilung konkret benannt werden. Im nachfolgenden Prozess kann das Gericht voll kontrollieren, ob der Dienstherrr insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist ( BVerfG 29.05.2002 NJW 2003,127 = DVBl 2002,1203-1205 ). Entsprechendes gilt hier. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass das vom beklagten Land geltend gemachte Fehlverhalten nicht mit konkreten Tatsachen belegt ist. Weder schildert das beklagte Land, welcher konkrete Konflikt der Beschwerde der Klägerin an das Ministerium zugrunde lag, noch teilt es mit, mit welchem Inhalt und in welcher Form die Klägerin ihre Beschwerde angebracht hat. Auch gibt das beklagte Land nicht an, welche Tatsachen die Klägerin mitgeteilt hat und welche davon unwahr sein sollen. Mangels konkreter Tatsachendarstellung sind die Vorwürfe für die Klägerin nicht erwiderungsfähig. Die Berechtigung der Vorwürfe ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass die Klägerin offenbar die Zuweisung eines Doppelzimmers kritisch hinterfragt hat, ist nicht vorwerfbar. Ein solcher Einwand hat eine beachtliche Grundlage in 5.6 Erlass SAP („Zur Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit soll SAP grundsätzlich ein Einzelzimmer mit überprüfungsfreiem Telefonanschluss zur Verfügung stehen.“) . Zum strittigen Vorwurf, die Klägerin habe weisungswidrig an einem Seminar teilgenommen, hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Land für die Übermittlung einer Aufhebung der Abordnung keinen Beweis angeboten hat. Daran hat sich in der Berufungsinstanz nichts geändert. Bereits deshalb kommt dieser Vorwurf als Beendigungsgrund nicht in Betracht. Es muss nicht geprüft werden, ob der Vorwurf im Falle seiner Berechtigung die einseitige Beendigung der SAP-Tätigkeit der Klägerin rechtfertigen könnte. Auch der Hinweis des beklagten Landes auf gesundheitliche Beeinträchtigungen Klägerin trägt die Beendigung der Tätigkeit als SAP nicht. Zwar ist die Klägerin über einen beträchtlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Andererseits ist die Klägerin unstreitig seit Januar 2014 wieder arbeitsfähig. Da die SAP-Tätigkeit auf lange Zeitdauer angelegt ist ( vgl. 4.3.1 Erlass SAP: „auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet“ / „Daher sollten SAP noch mindestens sieben Jahre nach Beginn der Ausbildung tätig werden können .“) und bei der Bezirksregierung etliche SAP tätig sind, stellt die geltend gemachte krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Klägerin keinen wichtigen Grund iSv. 6.4.2 Erlass SAP dar. Da die Beendigungsverfügung vom 14.05.2013 bereits wegen Fehlens eines zureichenden Grundes unwirksam ist, muss nicht abschließend geklärt werden, ob das Verfahren zur einseitigen Beendigung der Tätigkeit als SAP erlasskonform abgewickelt worden ist und ob dabei der Klägerin die aus Sicht der Behörde maßgeblichen Gründe hinreichend und unter Gewährung ausreichenden Gehörs aufgezeigt worden sind. Auch muss nicht entschieden werden, welche Rechtsfolgen etwaige Verfahrensfehler hätten. Weil die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP nach §§ 106 GewO, 6.4.2 Erlass SAP unwirksam ist, ist die Klägerin auf der Grundlage der erfolgten Bestellung weiterhin nach den Vorgaben des Erlasses SAP als Soziale Ansprechpartnerin für die Beschäftigten der Bezirksregierung zu beschäftigen. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat das beklagte Land die Kosten des erfolglos betriebenen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.