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Urteil

AGH 25/2019 II, AGH 25/19 II

Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGHBW:2020:0214.AGH25.2019II.00
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Leitsätze
1. Es ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufverfahrens und somit auf den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen. Dem Wiederzulassungsverfahren ist sodann die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen vorbehalten.(Rn.28) 2. Ist ein Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, welche er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und ist er außerstande, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so liegt ein Vermögensverfall vor. Grundsätzlich ist dem Rechtsanwalt der Vermögensverfall nachzuweisen, wobei Beweisanzeichen hierfür die Erwirkung von Schuldtiteln oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn sind. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder wird der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen, so wird der Vermögensverfall vermutet.(Rn.29) 3. Die Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt nicht, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen läuft.(Rn.30) 4. Grundsätzlich ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, welche nur in seltenen Fällen verneint werden kann. Solch ein Ausnahmefall setzt voraus, dass der Rechtsanwalt die anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, welche eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.(Rn.32) 5. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts schließen eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus.(Rn.33) 6. Eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter verhindert nicht die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufverfahrens und somit auf den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen. Dem Wiederzulassungsverfahren ist sodann die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen vorbehalten.(Rn.28) 2. Ist ein Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, welche er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und ist er außerstande, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so liegt ein Vermögensverfall vor. Grundsätzlich ist dem Rechtsanwalt der Vermögensverfall nachzuweisen, wobei Beweisanzeichen hierfür die Erwirkung von Schuldtiteln oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn sind. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder wird der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen, so wird der Vermögensverfall vermutet.(Rn.29) 3. Die Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt nicht, solange ein Insolvenzverfahren über das Vermögen läuft.(Rn.30) 4. Grundsätzlich ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, welche nur in seltenen Fällen verneint werden kann. Solch ein Ausnahmefall setzt voraus, dass der Rechtsanwalt die anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, welche eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.(Rn.32) 5. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts schließen eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus.(Rn.33) 6. Eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter verhindert nicht die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.(Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß unter Wahrung der Widerspruchsfrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 70 Abs. 1 VwGO) durchgeführt. Die Klagefrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. II. Die Klage ist nicht begründet. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 17.10.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids (hier: 17.10.2019) abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 - BGHZ 190,187 Rn. 9 ff.; BGH, Beschl. v. 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; BGH, Beschl. v. 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 3/19 - BRAK-Mitt 2019, 195). 3. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies muss dem Rechtsanwalt grundsätzlich nachgewiesen werden. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschl. v. 13.08.2019 - AnwZ (Brfg) 42/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 18.10.2019 - AnwZ (Brfg) 51/19, juris Rn. 6). Darüber hinaus wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 46 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 17.10.2019 war über das Vermögen der Klägerin seit dem 01.07.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht entfallen. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb der Klägerin, die Rechtsanwaltskanzlei B. ..., freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 InsO), beseitigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall der Klägerin nicht (BGH, Beschl. v. 28.09.2011 - AnwZ (Brfg) 29/11; BGH, Beschl. v. 05.02.2019 - AnwZ (Brfg) 50/18 mwN). Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens ist erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder – nach der bis zum 30.06.2014 geltenden Rechtslage – am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 18.01.2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 9.07.2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dagegen ist mit dem – auch vorliegend erfolgten – Beschluss gemäß § 287a InsO n.F., mit dem das Insolvenzgericht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss feststellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt (BGH, Beschl. v. 29.12.2016 – AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 9 ff.). Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. 4. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschl. v. 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 46/17 mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (und ist es nach wie vor) als Einzelanwältin tätig. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts – wie hier bei der Klägerin insbesondere die Maßnahmen: Absehen von der Angabe von Bankverbindungsdaten auf dem Kanzleibriefpapier, keine Bewerbung der anwaltlichen Tätigkeit, Beschränkung auf Telefon-Beratungen über die Deutsche Anwaltshotline und die Reduzierung von Ausgaben – sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 46/17; BGH, Beschl. v. 16.03.2016 – AnwZ (Brfg) 47/14 Rn. 6; jeweils mwN). a) Dies gilt – wie vorstehend bereits angeführt – auch und unbeschadet dessen, dass die Klägerin geltend macht, sie sei auch schon vor dem Zeitpunkt des Widerrufsbescheides ganz überwiegend als beratende Rechtsanwältin in der Telefonberatung der Deutschen Anwaltshotline tätig gewesen und die Vergütung daraus habe sie von der Deutschen Anwaltshotline erhalten. Mit diesen Ausführungen legt die Klägerin keinen Ausnahmefall dar, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz ihres Vermögensverfalls zu verneinen ist. Ihre derzeitige und auch vor Erlass des Widerspruchsbescheids ausgeübte anwaltliche Tätigkeit, die sich im Wesentlichen auf die Telefonberatung über die Deutschen Anwaltshotline beschränkt, ändert nichts daran, dass sie bei Aufrechterhaltung ihrer Zulassung ihre Tätigkeit jederzeit wieder in größerem Umfange aufnehmen könnte. Der Umstand, dass sie bei der Telefonberatung nicht mit Fremdgeld zu tun hat, schließt es nicht aus, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Einzelanwältin, die sich jederzeit ausweiten kann, künftig wieder mit Mandantengeldern in Berührung kommen würde; rechtlich implementierte Restriktionen und Überwachungsmechanismen betreffend den Zugang zu und Umgang mit Mandantengeldern bestehen für sie als Einzelanwältin in eigener Kanzlei folglich nicht. Der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben auch nicht mehr über ein Anderkonto, sondern nur über ein Pfändungsschutzkonto für ihren Lebensunterhalt verfügt, begründet in diesem Zusammenhang sogar eine erhöhte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (vgl. BGH, Beschl. vom 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 82/18). b) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass es aufgrund der Freigabe ihrer selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fehle, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Gemäß §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO hat der Schuldner die Insolvenzgläubiger des Insolvenzverfahrens durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Als Ausgleich dafür, dass der Gewinn aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit nicht in die Masse fällt, sehen die §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO vor, dass, soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, es ihm obliegt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Den Insolvenzgläubigern soll aus der Entscheidung des Schuldners, selbstständig tätig zu sein, kein wirtschaftlicher Nachteil zukommen. Ein Selbständiger hat daher nach der Freigabe seiner Tätigkeit den tatsächlich erzielten Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit oberhalb des pfändbaren Betrages (teilweise) abzuführen. Dieser Abführungsbetrag steht den Insolvenzgläubigern zu. Es war mit §§ 35 Abs. 2, 295 InsO nicht beabsichtigt, die Haftungsgrundlage der Neugläubiger zu verbreitern (AG M..., Beschl. v. 18.07.2019 - ... mwN). Anlass für eine Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO seitens des Insolvenzverwalters und damit Trennung der Haftungsmassen ist regelmäßig, die Gläubiger des Insolvenzverfahrens von Masseverbindlichkeiten zu entlasten, die der selbständigen Tätigkeit des Schuldners entstammen (Ahrens/Gehlrein/Ringstmeier-Ahrens, InsO, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 166). Der Insolvenzverwalter gibt die Freiabgabeerklärung also nur dann ab, wenn seine Prognose über den Erfolg der Tätigkeit des Schuldners ungünstig ausfällt. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden wird allein durch die Freigabe daher weder ausgeschlossen noch vermindert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch den Anwaltsgerichtshof (§ 112e BRAO, § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor. IV. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO 25.000,00 €. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wird der Regelstreitwert im Widerrufsverfahren von 50.000,00 € (§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO) um die Hälfte reduziert. Die am ... geborene Klägerin wurde im ... 1992 als Rechtsanwältin zugelassen. Die Klägerin ist selbstständig in ihrer eigenen Kanzlei tätig. 1. Die Beklagte wurde darüber unterrichtet, dass die Klägerin in verschiedenen Zwangsvollstreckungssachen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO eingetragen wurde. Ferner erlangte die Beklagte Kenntnis, dass weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Klägerin anhängig wurden, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2017 ein Zulassungswiderrufsverfahren gegen die Klägerin wegen Vermögensverfalls einleitete und der Klägerin rechtliches Gehör gewährte. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.02.2018 führte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu ihrer unternehmerischen Situation aus, dass sich ihre finanzielle Situation aufgrund ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand beim AG M... mit monatlich fünf bis zehn Fällen und einer Honorierung von 350,00 € - 550,00 € pro Kind (u.U. mehrere Kinder pro Fall), Aufnahme der Rechtsberatung über die Deutsche Anwaltshotline (sieben Tage pro Woche mit 0,49 €/min seit November 2017), ihrer freien Mitarbeit im Referat Familien-/Erbrecht bei einer Kanzlei in R... (40% Beteiligung an dem vereinnahmten Honorar je bearbeiteten Fall) und der Übernahme einer L... Rechtsanwaltskanzlei mit 30% Gewinnbeteiligung stabilisieren und verbessern würde. Die ins Stocken geratene Schuldenregulierung würde sie wieder aufnehmen, die Restzahlung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg kurzfristig erbringen. Einen Tilgungsplan würde sie kurzfristig nachreichen. Ein Anderkonto für Fremdgelder habe sie im Mai 2017 eingerichtet. Die Klägerin legte der Beklagten im Nachgang zunächst Zahlungsnachweise, später auch eine Forderungsaufstellung nebst Angabe der monatlichen hierfür vorgesehen Ratenzahlungen vor. Ferner erklärte sie, dass sie Fremdgeld für Mandanten nicht vereinnahmen würde, sondern (z.B.) bei Vergleichen als Zahlstelle die Bankverbindung des Mandanten aufnehmen lasse. Mit Schreiben der Beklagten vom 18.07.2018 und 25.9.2018 wies die Beklagte die Klägerin auf die Unvollständigkeit der Nachweise hin und forderte zu weiterer Sachverhaltsaufklärung auf. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26.10.2018 und 27.12.2018 weitere Nachweise vor. Allerdings erklärte die Klägerin auch, dass der Kontakt zu einem Gläubiger, der G... ... Unternehmensberatung GmbH, zwischenzeitlich abgebrochen sei. Am 08.01.2019 erwirkte die vorgenannte Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über ca. 23.600,00 € gegen die Klägerin, worauf (u.a.) die Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 25.01.2019 referenzierte und die Klägerin sowohl zur weiteren Stellungnahme als auch zur Vorlage von ausstehenden Zahlungsbelege bezüglich zwei weiterer Zwangsvollstreckungssachen (Südwestrundfunk und Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg) unter Fristsetzung bis zum 25.02.2019 aufforderte. Die Klägerin gab hierauf keine weitere Stellungnahme ab. Am 14.03.2019 wurde über das Vermögen der Klägerin ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet (AG M..., ...). Mit Bescheid vom 05.04.2019 widerrief die Beklagte daraufhin die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter Bezugnahme auf eine Forderungsübersicht (Stand April 2019) und unter Hinweis, dass gegen die Klägerin ein vorläufiges Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist. Die von der Beklagten in Bezug genommene Forderungsübersicht enthält u.a. folgende Positionen: Nr Gläubiger Schuldtitel (Gericht, Az.) Schuldsumme Vollstreckungsmaßnahme Erledigung 11 G... ... Landgericht M... ... Anerkenntnisurteil v. 15.01.2018 Kostenfestsetzungs- Beschl. v. 22.03.2018 27.965,00 € 3.065,32 € 595,97 € 1.178,10 € 4.839,39 € PfüB v.... PfüB v. 13.09.2018 PfüB v. 07.12.2018 Vollstreckungsauftrag + Abnahme der VA ... Eintragung 07.08.2018 16 RAK ... Vollstreckbare Zahlungsaufforderung v. 17.10.2017 310,45 € ZV - Auftrag v. 21.09.2018 17 RAK ... Vollstreckbare Zahlungsaufforderung v. 24.08.2018 751,45 € ZV - Auftrag v. 21.09.2018 18 Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Ba-Wü Bescheid v. 21.08.2018 30.928,99 € Vollstreckungsauftrag + Abnahme der VA ... 21 ... Versicherung AG Vollstreckungsbescheid d. AG U... v. 19.01.2018, Az. ... 1.185,50 € Vollstreckungsauftrag + Abnahme der VA ... Verhaftung ... Haftbefehl 16.10.2018 (AG Mx ... ...) Eintragung 15.06.2018 22 ... Betriebskrankenkasse Leistungsbescheid v. 06.06.2018 1.182,14 € Vollstreckungsauftrag + Abnahme der VA ... 2. Am 01.07.2019 wurde vom Amtsgericht M... - Insolvenzgericht - über das Vermögen der Klägerin das Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit (Az. ... ...) eröffnet. Am 02.07.2019 hat das Insolvenzgericht festgestellt, dass die Schuldnerin, die hiesige Klägerin, Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn sie den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 – 298 InsO nicht vorliegen. Am gleichen Tage hat der in dem Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter der Schuldnerin, der hiesigen Klägerin, gegenüber erklärt, dass der von ihr betriebene Geschäftsbetrieb "Rechtsanwaltskanzlei B...“ nicht zur Insolvenzmasse gehört und das Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 InsO). 3. Gegen den Widerrufsbescheid legte die Klägerin am 09.04.2019 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbegründung vom 15.08.2019 wandte sich die Klägerin gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 05.04.2019. Die Klägerin führte aus, der Insolvenzverwalter habe die Freigabe ihrer Rechtsanwaltskanzlei erklärt. Ferner macht die Klägerin geltend, dass einige Schulden, die in der Forderungsaufstellung im Widerrufsbescheid aufgeführt wurden, vor Insolvenzeröffnung erledigt wurden. Die Forderung von G... ... GmbH sei eine Insolvenzforderung und die Forderungen des Versorgungswerkes würden sich reduzieren, wenn die unrealistischen Schätzungen ihrer Steuerschuld durch Nachreichung von Steuererklärungen korrigiert werden. Ferner habe sie ihre Fixkosten durch Lösung eines Ausbildungsverhältnisses mit ihrer Auszubildenden und Schaffung von freier Bürofläche zur Weitervermietung um ca. 1.500,00 € reduziert. Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation auf ihre anwaltliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung existenziell angewiesen ist. Die Klägerin legte ihrer Widerspruchsbegründung u.a. Auszüge aus dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.07.2019 bei, wonach die Klägerin im Geschäftsjahr 2016 mit einem Ergebnis von -1.325,- € und im Geschäftsjahr 2017 mit einem Ergebnis von 19.591,- abgeschlossen habe. Betriebswirtschaftliche Auswertungen für 2018 und das laufende Geschäftsjahr lägen nicht vor. Auch habe die Schuldnerin in diesen Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Die Auswertung der Buchhaltungsunterlagen hätten für das erste Quartal 2019 einen Umsatz i.H.v. ca. 13.000,- € brutto ergeben. Die betrieblichen Fixkosten würden sich nach seiner Feststellung derzeit auf ca. 40.000,- € jährlich belaufen. Hinsichtlich der Ursachen der Insolvenz ist u.a. festgehalten, dass die Schuldnerin die Hauptursache in ihrer gescheiterten Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt M. ... sehe, der seinerseits seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren und dessen Kanzleibetrieb sie im Juli 2016 übernommen habe. Nachfolgend sei sie in Auseinandersetzungen mit ihrem ehemaligen Kollegen verstrickt worden und habe sich zahlreichen Ansprüchen und hohen laufenden Kosten ausgesetzt gesehen. Hinzu kämen relativ hohe private Ausgaben, die sich u.a. aus Unterstützungsleistungen der Schuldnerin für ihren Bruder ergäben. Hinzukomme, dass es der Schuldnerin offenbar schwerfalle, den kaufmännischen Aufgaben ihres Kanzleibetriebes nachzukommen und einen Überblick über die finanzielle Situation zu behalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2019, der Klägerin zugegangen am 25.10.2019, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruch der Klägerin sei unbegründet. Dabei referenziert die Beklagte auf eine aktualisierte Forderungsübersicht, u.a. unter Anführung folgender Positionen: Nr Gläubiger Schuldtitel (Gericht, Az.) Schuldsumme Vollstreckungsmaßnahme Erledigung 11 G... ... GmbH Landgericht M... ... Anerkenntnisurteil v. 15.01.2018 Kostenfestsetzungs- Beschl. v. 22.03.2018 27.965,00 € 3.065,32 € 595,97 € 1.178,10 € 4.839,39 € PfüB v.... PfüB v. 13.09.2018 PfüB v. 07.12.2018 Vollstreckungsauftrag + Abnahme der VA ... Eintragung 07.08.2018 Insolvenzforderung 16 RAK ... Vollstreckbare Zahlungsaufforderung v. 17.10.2017 310,45 € ZV - Auftrag v. 21.09.2018 Anmeldung Insolvenztabelle 12.08.2019 17 RAK ... Vollstreckbare Zahlungsaufforderung v. 24.08.2018 751,45 € ZV - Auftrag v. 21.09.2018 Anmeldung Insolvenztabelle 12.08.2019 Teilzahlung Rest 595,70 € 18 Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Ba-Wü Bescheid v. 21.08.2018 30.928,99 € Vollstreckungsauftrag + Abnahme der VA ... 21 ... Versicherung AG Vollstreckungsbescheid d. AG U... v. 19.01.2018, Az. ... 1.185,50 € Vollstreckungsauftrag + Abnahme der VA ... Verhaftung ... Haftbefehl 16.10.2018 (AG M... ...) Eintragung 15.06.2018 22 ... Betriebskrankenkasse Leistungsbescheid v. 06.06.2018 1.182,14 € Vollstreckungsauftrag + Abnahme der VA ... 27 Finanzamt M... Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens v. 15.01.2019, AG M..., Az. ... 25.804,09 € (15.01.2019) 33.371,36 € (01.07.2019) 28 Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2019, Beschl. AG M... vom 01.07.2019, Az. ... ... Die Beklagte führt in dem Widerspruchsbescheid aus, die Klägerin habe die Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht widerlegt. Zwar habe sie dargelegt, dass sie einzelne Positionen aus der dem Widerrufsbescheid zu Grunde liegenden Forderungsübersicht beglichen habe, aber dieser Umstand sei nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Es fehle an einer substantiierten Vermögensaufstellung seitens der Beklagten. Der Hinweis der Klägerin, dass sie ihre monatlichen Fixkosten durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und Weitervermietung eines Büroraums um ca. 1.500,00 € monatlich reduzieren würde, sei nicht nachprüfbar und seinerseits nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. 4. Mit Klage vom 21.11.2019, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg am gleichen Tage, wendet sich die Klägerin gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Beklagte. Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 begründet die Klägerin ihre Klage dahingehend, dass einige in der Forderungsübersicht bezeichnete Forderungen (Nr. 1-7, 9, 12-15, 19, 20) erledigt seien, bei den restlichen dort genannten Forderungen handele es sich um Insolvenzforderungen. Die Forderungen des Versorgungswerks und des die Insolvenz beantragenden Finanzamtes würden sich durch die Abgabe der Steuererklärungen und die korrigierten Steuerbescheide, welche bisher auf Schätzungen beruhen würden, reduzieren. Sämtliche Steuererklärungen seien von der Klägerin abgegeben worden. Die Klägerin führt in ihrem Schriftsatz ferner aus, dass sich eine Vermögensaufstellung ihrerseits erübrigen würde, weil der Insolvenzverwalter diese bereits erstellt habe. Auf richterliche Nachfrage könne diese vorgelegt werden. Ferner weist die Klägerin darauf hin, dass sie auf ihrem Kanzlei-Briefpapier keine Bankverbindung angebe, so dass ihr Fremdgeld erst gar nicht überwiesen werden könne. Sie verfüge auch nur noch über ein Pfändungsschutzkonto für ihren Lebensunterhalt. Ihre Fixkosten habe sie bereits durch die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses zum 11.08.2019 reduziert. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie im Wesentlichen aus den Einnahmen, die sie mit der Rechtsschutzberatung über die Deutsche Anwaltshotline erziele. Diese Tätigkeit übe sie vier bis sieben Stunden täglich aus. Die Klägerin legt hierzu Abrechnungen für die Telefonberatung für die Monate Juli bis Oktober 2019 und die Dokumentation von Routing-Zeiten in November und Dezember 2019 vor. Ausweislich der Aufstellung der „Gutschrift Telefonberatung“ erhielt die Klägerin für Juli 2019 einen Betrag von 1.395,03 €, für August 2019 einen Betrag von 1.215,49 €, für September 2019 einen Betrag von 1.318,92 € und für Oktober 2019 einen Betrag von 1.341,19 € gutgeschrieben. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie ohne ihre Zulassung als Rechtsanwältin die Beratung über die Deutsche Anwaltshotline nicht fortführen könne. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass eine Gefährdung der Interessen von Mandanten bei ihrer Tätigkeit ausgeschlossen ist, weil im Rahmen der Beratung über die Deutsche Anwaltshotline kein Mandatsverhältnis zwischen ihr und den Anrufern begründet werde. Vermögensinteressen wären ferner auch dann nicht gefährdet, wenn sie als Verfahrensbeistand für Kinder tätig werde, schließlich gehe es in Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung oder bei Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht dort allein um die Wahrung von Interessen der Kinder und nicht um deren Vermögensinteressen. Für andere Mandate stehe die Klägerin nicht zur Verfügung und werbe auch nicht dafür. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Unter Bezugnahme auf die Begründung in den Bescheiden vom 05.04.2019 und vom 17.10.2019 führt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 30.01.2020 aus, dass aufgrund der Insolvenz der Klägerin der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich zu vermuten ist und die Klägerin nicht dargetan habe, dass ausnahmsweise trotz Vorliegens des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ausgeschlossen sei. Die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen seien zwar dazu angetan, die Kanzleikosten zu verringern und ihr ein monatliches Einkommen zu sichern, böten aber den Interessen der Rechtssuchenden keine Sicherheit. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters keine Anstellung finden könne. Sofern die Klägerin darauf verweise, dass der Widerspruchsbescheid auch Forderungen referenziere, die als geringfügig gelten könnten, macht die Beklagte geltend, dass der Vermögensverfall sich auch daran zeige, dass die Klägerin selbst geringe Forderungen von insgesamt 193,75 € nicht begleichen könne. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die Forderungen des Versorgungswerkes und des Finanzamtes reduziert worden sind, weist zugleich aber auch darauf hin, dass dies dahinstehen könne, weil die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung sich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides beziehe und insofern etwaige spätere Änderungen irrelevant wären. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Verhandlungsprotokoll vom 14.02.202 Bezug genommen.